Urteil
12 K 6519/18
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Klägerin ist beihilfeberechtigt beim Beklagten mit einem Bemessungssatz von 70 Prozent. Sie leidet u. a. an chronischer Niereninsuffizienz, Stadien 3 und 4, Benigner essentieller Hypertonie, Trikuspidalinsuffizienz (Herzinsuffizienz) und Polymyalgia Rheumatika. 2 Am 12.12.2017 stellte die Klägerin einen Antrag auf Beihilfe für Aufwendungen in Höhe von 109,50 EUR aufgrund eines Rezepts vom 07.12.2017 für Weihrauch-Kapseln mit dem Wirkstoff Boswellia zur Diagnose Polymyalgia Rheumatika. 3 Mit Bescheid vom 20.01.2018 lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) den Antrag insoweit ab. 4 Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch. Sie berief sich darauf, sie benötige die Kapseln gegen die Polymyalgia Rheumatika. Wegen der Herzinsuffizienz und der Niereninsuffizienz könne sie keine anderen Schmerzmittel einnehmen. Außerdem habe sie schon drei Mal Beihilfe für das Präparat bekommen. Weiter legte sie medizinische Unterlagen vor. 5 Nach Einholen einer Amtsärztlichen Stellungnahme vom 27.03.2018 wies das LBV den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15.05.2018 zurück. Zur Begründung verwies es auf sein Schreiben vom 01.02.2018. Dort hatte sich das LBV darauf bezogen, bei Weihrauch-Kapseln handle es sich um ein Nahrungsergänzungsmittel. Nahrungsergänzungsmittel seien keine Arzneimittel im Sinne des Beihilferechts. 6 Am 11.06.2018 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie beruft sich darauf, die Kapseln seien Arzneimittel im Sinne der Beihilfeverordnung. Sie seien als schmerzlinderndes und entzündungshemmendes Arzneimittel eingesetzt worden. Unabhängig von den Vorschriften der Beihilfeverordnung müssten ihr die Aufwendungen aufgrund der Fürsorgepflicht erstattet werden. 7 Sie hat hierzu u. a. einen Arztbrief von Dr. K. S. vom 27.10.2017, eine "Patienteninformation zur Weihrauchtherapie" der Charité von Oktober 2015, ein Schreiben der S. Apotheke vom 05.04.2016, eine undatierte Bestätigung der A. Apotheke und einen Kurzbericht der Charité vom 23.02.2018 vorgelegt. 8 Die Klägerin beantragt bei sachdienlicher Auslegung, 9 den Beklagten zu verpflichten, ihr für Aufwendungen aufgrund des Rezepts des Facharztes für Innere Medizin A. G. vom 07.12.2017 Beihilfe in Höhe von 76,65 EUR zu gewähren, und den Bescheid des LBV vom 20.01.2018 und dessen Widerspruchsbescheid vom 15.05.2018 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er beruft sich ergänzend darauf, der Verordnungsgeber habe inzwischen geregelt, welche Mittel nicht als Arzneimittel gelten sollten. Hierzu gehörten Nahrungsergänzungsmittel. Fertigpräparate mit dem Wirkstoff Boswellia würden als Nahrungsergänzungsmittel bezeichnet. Dies müsse entsprechend gelten, wenn die gesetzlichen Vorgaben dadurch umgangen würden, dass das Präparat von der Apotheke nach Rezeptur angefertigt würde. Die Behandlung mit Boswellia sei nicht notwendig, weil die Behandlungsmethode nicht allgemein wissenschaftlich anerkannt sei. Auch seien Schmerzen, die behandelt worden seien, keine schwerwiegende lebensbedrohliche Erkrankung. Es gebe vielmehr unzählige andere anerkannte Behandlungen. 13 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe 14 Im Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87a, 101 Abs. 2 VwGO). 15 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die geltend gemachte Beihilfe. Insoweit sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). 16 Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO sind Aufwendungen nach den §§ 6 ff. BVO beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BVO sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig die Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete, von Ärzten nach Art und Menge schriftlich verordnete Arzneimittel, Verbandmittel und Teststreifen für Körperflüssigkeiten beihilfefähig. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO sind keine Arzneimittel insbesondere a) Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, b) Nahrungsergänzungsmittel nach § 1 Abs. 1 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung, die als solche gekennzeichnet sind. Ausnahmen davon sind in § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 BVO enthalten. 17 Danach sind die Aufwendungen für die verschriebenen Weihrauch-Kapseln nicht beihilfefähig. 18 Die Beihilfefähigkeit scheitert hier allerdings nicht an § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 b) BVO. Denn die verordneten Weihrauch-Kapseln sind kein Nahrungsergänzungsmittel nach § 1 Abs. 1 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung, die als solche gekennzeichnet sind. Es fehlt vorliegend an einer Kennzeichnung gem. § 4 Abs. 1 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung. Dies liegt daran, dass die Kapseln keine Fertigarzneimittel sind, sondern in der Apotheke gemäß Rezeptur hergestellt werden. Entgegen der Auffassung des Beklagten können Arzneimittel, die keine Kennzeichnung gem. § 4 Abs. 1 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung benötigen, nicht (analog) in den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 b) BVO einbezogen werden. Der Verordnungsgeber hat sich – nach langem Streit um den Begriff des Arzneimittels – für eine förmliche Betrachtungsweise entschieden, was der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zugutekommt. Es kann nicht Aufgabe des Gerichts sein, diese klare – und erfreuliche – Lösung wieder zu verwässern. Dies gilt vorliegend umso mehr, als es nach dem Brief der A. Apotheke vom 05.04.2016 auf dem deutschen Markt ohnehin kein Fertigarzneimittel mit indischem Weihrauch gibt. 19 Offenbleiben kann, ob die Weihrauch-Kapseln unter § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 a) BVO fallen, wonach Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, keine Arzneimittel sind. Zu diesem Ergebnis kommt zwar das VG Augsburg im Urteil vom 26.01.2017 (Au 2 K 16.268, juris). Es fehlt dort aber an einer näheren Konkretisierung, um welche Güter es sich konkret handeln soll. 20 Die Aufwendungen sind aber nicht beihilfefähig, weil sie dem Grunde nach nicht notwendig sind (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BVO). Denn wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethoden sind grundsätzlich medizinisch nicht notwendig (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 23.04.2013 – 2 S 3166/11 – juris m. w. N.). Dies trifft für die verordneten Weihrauch-Kapseln zu. Es ergibt sich zum einen aus der amtsärztlichen Stellungnahme des ... vom 27.03.2018. Danach gebe es zwar zu den unterschiedlichsten Krankheitsbildern klinische Studien zur Wirkung von Weihrauch. Diese hätten jedoch eine geringe Aussagekraft. In den aktuell gültigen Leitlinien der Fachgesellschaften für Erkrankungen aus dem rheumatischen Formenkreis finde die Weihrauchbehandlung keine Erwähnung. Zusammenfassend lasse sich festhalten, dass eine wissenschaftlich belastbare Studienlage zur Weihrauchgabe bei Polymyalgia Rheumatika nicht habe festgestellt werden können. Dem entspricht auch die "Patienteninformation zur Weihrauchtherapie" der Charité von Oktober 2015. Danach sei die Weihrauch-Therapie bisher nur in wenigen klinischen Versuchen überprüft worden. 21 Eine Ausnahme hiervon ist nicht gemäß Ziffer 1.5.1 Satz 2 der Anlage zur BVO zu machen, wonach bei Vorliegen einer schwerwiegenden lebensbedrohlichen Erkrankung wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden nach näherer Maßgabe beihilfefähig sind. Denn Polymyalgia Rheumatika ist keine lebensbedrohliche Erkrankung. Dies ergibt sich aus sämtlichen befragten Quellen im Internet und ist auch von Seiten der Klägerin und deren Behandler nicht geltend gemacht worden. 22 Auf die allgemeine Fürsorgepflicht kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. Diese ist in § 5 Abs. 6 BVO konkretisiert worden. Vorliegend ist diese Vorschrift nicht anwendbar, da die fraglichen Aufwendungen nicht mindestens 360,00 EUR betragen (§ 5 Abs. 6 Satz 4 BVO). 23 Schließlich kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, es sei ihr schon bisher für gleichartige Aufwendungen Beihilfe gewährt worden. Denn dies begründet regelmäßig keinen Vertrauensschutz darauf, dass die gewährende Behörde auch zukünftig in gleicher Weise entscheiden werde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 23.04.2013, a.a.O.). 24 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO. 25 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. Gründe 14 Im Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87a, 101 Abs. 2 VwGO). 15 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die geltend gemachte Beihilfe. Insoweit sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). 16 Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO sind Aufwendungen nach den §§ 6 ff. BVO beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BVO sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig die Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete, von Ärzten nach Art und Menge schriftlich verordnete Arzneimittel, Verbandmittel und Teststreifen für Körperflüssigkeiten beihilfefähig. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO sind keine Arzneimittel insbesondere a) Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, b) Nahrungsergänzungsmittel nach § 1 Abs. 1 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung, die als solche gekennzeichnet sind. Ausnahmen davon sind in § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 BVO enthalten. 17 Danach sind die Aufwendungen für die verschriebenen Weihrauch-Kapseln nicht beihilfefähig. 18 Die Beihilfefähigkeit scheitert hier allerdings nicht an § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 b) BVO. Denn die verordneten Weihrauch-Kapseln sind kein Nahrungsergänzungsmittel nach § 1 Abs. 1 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung, die als solche gekennzeichnet sind. Es fehlt vorliegend an einer Kennzeichnung gem. § 4 Abs. 1 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung. Dies liegt daran, dass die Kapseln keine Fertigarzneimittel sind, sondern in der Apotheke gemäß Rezeptur hergestellt werden. Entgegen der Auffassung des Beklagten können Arzneimittel, die keine Kennzeichnung gem. § 4 Abs. 1 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung benötigen, nicht (analog) in den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 b) BVO einbezogen werden. Der Verordnungsgeber hat sich – nach langem Streit um den Begriff des Arzneimittels – für eine förmliche Betrachtungsweise entschieden, was der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zugutekommt. Es kann nicht Aufgabe des Gerichts sein, diese klare – und erfreuliche – Lösung wieder zu verwässern. Dies gilt vorliegend umso mehr, als es nach dem Brief der A. Apotheke vom 05.04.2016 auf dem deutschen Markt ohnehin kein Fertigarzneimittel mit indischem Weihrauch gibt. 19 Offenbleiben kann, ob die Weihrauch-Kapseln unter § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 a) BVO fallen, wonach Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, keine Arzneimittel sind. Zu diesem Ergebnis kommt zwar das VG Augsburg im Urteil vom 26.01.2017 (Au 2 K 16.268, juris). Es fehlt dort aber an einer näheren Konkretisierung, um welche Güter es sich konkret handeln soll. 20 Die Aufwendungen sind aber nicht beihilfefähig, weil sie dem Grunde nach nicht notwendig sind (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BVO). Denn wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethoden sind grundsätzlich medizinisch nicht notwendig (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 23.04.2013 – 2 S 3166/11 – juris m. w. N.). Dies trifft für die verordneten Weihrauch-Kapseln zu. Es ergibt sich zum einen aus der amtsärztlichen Stellungnahme des ... vom 27.03.2018. Danach gebe es zwar zu den unterschiedlichsten Krankheitsbildern klinische Studien zur Wirkung von Weihrauch. Diese hätten jedoch eine geringe Aussagekraft. In den aktuell gültigen Leitlinien der Fachgesellschaften für Erkrankungen aus dem rheumatischen Formenkreis finde die Weihrauchbehandlung keine Erwähnung. Zusammenfassend lasse sich festhalten, dass eine wissenschaftlich belastbare Studienlage zur Weihrauchgabe bei Polymyalgia Rheumatika nicht habe festgestellt werden können. Dem entspricht auch die "Patienteninformation zur Weihrauchtherapie" der Charité von Oktober 2015. Danach sei die Weihrauch-Therapie bisher nur in wenigen klinischen Versuchen überprüft worden. 21 Eine Ausnahme hiervon ist nicht gemäß Ziffer 1.5.1 Satz 2 der Anlage zur BVO zu machen, wonach bei Vorliegen einer schwerwiegenden lebensbedrohlichen Erkrankung wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden nach näherer Maßgabe beihilfefähig sind. Denn Polymyalgia Rheumatika ist keine lebensbedrohliche Erkrankung. Dies ergibt sich aus sämtlichen befragten Quellen im Internet und ist auch von Seiten der Klägerin und deren Behandler nicht geltend gemacht worden. 22 Auf die allgemeine Fürsorgepflicht kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. Diese ist in § 5 Abs. 6 BVO konkretisiert worden. Vorliegend ist diese Vorschrift nicht anwendbar, da die fraglichen Aufwendungen nicht mindestens 360,00 EUR betragen (§ 5 Abs. 6 Satz 4 BVO). 23 Schließlich kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, es sei ihr schon bisher für gleichartige Aufwendungen Beihilfe gewährt worden. Denn dies begründet regelmäßig keinen Vertrauensschutz darauf, dass die gewährende Behörde auch zukünftig in gleicher Weise entscheiden werde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 23.04.2013, a.a.O.). 24 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO. 25 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.