Urteil
A 11 K 13255/17
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand 1 Der nach eigenen Angaben am ... 1996 geborene Kläger ist angeblich gambischer Staatsangehöriger. Er reiste eigenen Angaben zufolge am 10.05.2015 in das Bundesgebiet ein. Am 23.06.2015 beantragte er die Gewährung von Asyl. 2 Mit Bescheid vom 26.11.2015 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Italien an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 12 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet. Mit Beschluss vom 25.02.2018 - A 13 K 5914/15 - lehnte das Verwaltungsgericht Stuttgart den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ab. Eine Überstellung des Klägers nach Italien erfolgte nicht. 3 Mit Schreiben vom 14.02.2017 wurde der Kläger zur persönlichen Anhörung am 06.03.2017 geladen. Diese Ladung wurde dem Kläger am 17.02.2017 unter der zuletzt bekannten Anschrift durch Postzustellungsurkunde zugestellt. Der Kläger ist zur Anhörung am 06.03.2017 nicht erschienen. 4 Mit Bescheid vom 24.07.2017 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge das Asylverfahren ein und stellte weiter fest, dass der Asylantrag als zurückgenommen gilt und dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Dem Kläger wurde mit einer Ausreisefrist von einer Woche die Abschiebung nach Gambia angedroht. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. 5 Am 09.08.2017 hat der Kläger Klage erhoben. 6 Der Kläger beantragt, 7 den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24.07.2017 aufzuheben; 8 hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie verweist auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids. 12 Mit Schriftsatz vom 16.05.2018 legte der Kläger eine psychotherapeutische Stellungnahme der Psychologischen Psychotherapeutin B vom 15.06.2018 vor. 13 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger vorgetragen, er habe in Gambia keine Schule besucht. Ein paar Monate lang habe er in einem Kfz-Betrieb ein Praktikum gemacht. Zusammen mit seinen Eltern habe er in N gewohnt. Bei diesem Ort handele es sich um ein kleines Dorf. Als er ca. fünf Jahre alt gewesen sei, sei er mit seiner Mutter und seinen drei Geschwistern nach K umgezogen. Seine drei Geschwister seien jünger als er und lebten nach wie vor bei seiner Mutter in K. In Gambia sei er nicht politisch aktiv gewesen und auch nicht festgenommen worden. Gambia habe er im April 2014 verlassen. Mit einer Fähre sei er nach Senegal gefahren und von dort aus über Mali, Burkina Faso, Niger, Libyen, Italien und die Schweiz nach Deutschland gelangt. In Italien und in der Schweiz habe er keinen Asylantrag gestellt. Zum Ausreisegrund befragt trug der Kläger vor, seine Eltern hätten sich immer gestritten. Sein Vater habe insgesamt vier Frauen gehabt. Die letzte Ehefrau seines Vaters habe kein gutes Verhältnis zu seiner Mutter gehabt. Sein Vater habe die Kinder nicht in die Schule geschickt. Er habe von seinem Vater keine Aufmerksamkeit erlangt. Sein Vater habe seine Mutter eines Tages mit einer Stange geschlagen. Seine Mutter habe daraufhin geblutet und sei bewusstlos gewesen. Er selbst sei von seinem Vater bei diesem Vorfall weggestoßen worden, sei gefallen und habe sich am Kopf verletzt. Er und seine Mutter seien dann ins Krankenhaus gebracht worden. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus sei seine Mutter nicht zu seinem Vater zurückgekehrt, sondern sei mit den Kindern nach K gezogen, wo ein Bruder seiner Mutter lebe. Dort hätten sie in dessen Haus gelebt. Dieser Onkel habe ihnen gesagt, sie müssten sich so verhalten, wie er es von ihnen verlange. Eines Tages habe er in das Zimmer des Onkels kommen müssen. Dort habe der Onkel ihm gesagt, er solle sich ausziehen. Daraufhin habe der Onkel ihn aufs Bett gedrängt und ihn anal vergewaltigt. Als er geschrien habe, sei er geohrfeigt worden. Bei dieser Vergewaltigung habe sein Onkel Kochöl auf seinen Hintern geschüttet. Als sein Onkel fertig gewesen sei, habe dieser ihm gedroht, er dürfe anderen hiervon nichts erzählen. Aufgrund dieser Drohung habe er seiner Mutter nichts mitgeteilt. Diese Vorfälle hätten sich mehrmals wiederholt. Als er dann eines Tages seiner Mutter von den Misshandlungen erzählt habe, habe diese ihm mitgeteilt, sie wisse hiervon, es gebe hierzu aber keine Alternative, da sie keine andere Wohnung finde. Nach dieser Unterhaltung sei er auf seine Mutter wütend gewesen und habe dann ein paar Monate bei einem Freund in K gewohnt. Mit diesem Freund zusammen habe er Gambia verlassen. Einmal in der Woche sei er in Therapie bei Frau B, die in Hannover wohne. In Hannover halte er sich oft mehrere Wochen lang auf. Mit Frau B spreche er über die Geschehnisse in seinem Heimatland und über sein Befinden. Ihr habe er auch von den erlittenen Vergewaltigungen in Gambia erzählt. Wenn er nicht einschlafen könne, nehme er Schlaftabletten, andere Tabletten nehme er nicht. 14 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte verwiesen. Entscheidungsgründe 15 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens von Beteiligten über die Sache verhandeln und entscheiden, da sie ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO). 16 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dies ist im angefochtenen Bescheid ausführlich und zutreffend dargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird deshalb auf den angegriffenen Bescheid verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Weiter wird Bezug genommen auf den Beschluss des Gerichts vom 7. Dezember 2017 - A 11 K 13256/17 -; die dortigen Ausführungen halten einer erneuten Prüfung stand. 17 Ergänzend ist lediglich auszuführen: 18 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt. 19 Im Hinblick auf die humanitären Bedingungen in Gambia bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Abschiebung des Klägers dorthin eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, so dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht vorliegt. 20 Der Kläger hat auch im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand keinen Anspruch auf Feststellung, dass in seiner Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. 21 Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Bestimmung fragt nicht danach, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird; die Regelung stellt vielmehr lediglich auf das Bestehen einer konkreten Gefahr ab ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm zumindest zuzurechnen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9/95 - BVerwGE 99, 324). 22 Auch die drohende Verschlimmerung einer Krankheit wegen ihrer nur unzureichenden medizinischen Behandlung im Zielstaat der Abschiebung kann ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.1997 - 9 C 58/96 - BVerwGE 105, 383; Urt. v. 27.04.1998 - 9 C 13/97 - NVwZ 1998, 973 und Urt. v. 21.09.1999 - 9 C 8/99 - NVwZ 2000, 206). Von einer Verschlimmerung ist auszugehen, wenn eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands droht; konkret ist diese Gefahr, wenn die Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr in den Heimatstaat eintreten würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.1997 - 9 C 58/96 - a.a.O. und Urt. v. 29.07.1999 - 9 C 2/99 - juris -). Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung einer Krankheit anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden und/oder existenzbedrohenden Zuständen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 20.09.2006 - 13 A 1740/05.A - InfAuslR 2006, 487). Ob die Gefahr der Verschlechterung der Gesundheit durch die individuelle Konstitution des Ausländers bedingt oder mitbedingt ist, ist unerheblich (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.07.1999 - 9 C 2/99 - a.a.O.). Eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation im Zielstaat zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.2002 - 1 C 1/02 - DVBl 2003, 463 und Beschl. v. 29.04.2002 - 1 B 59/02 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 60; VGH Kassel, Urt. v. 24.06.2003 - 7 UE 3606/99.A - AuAS 2004, 20). Die mögliche Unterstützung durch Angehörige im In- oder Ausland ist in die gerichtliche Prognose, ob bei Rückkehr eine Gefahr für Leib oder Leben besteht, mit einzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.10.2001 - 1 B 185/01 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 51). An die Qualität und Dichte der Gesundheitsversorgung im Abschiebungszielland einschließlich Kostenbeteiligung des Betroffenen können allerdings keine der hiesigen Gesundheitsversorgung entsprechenden Anforderungen gestellt werden (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 06.09.2004 - 18 B 2661/03 - AuAS 2005, 31). Die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dient nicht dazu, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 14.06.2005 - 11 A 4518/02.A - AuAS 2005, 189 und Beschl. v. 27.01.2015 - 13 A 1201/12.A - juris -). 23 Nach diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in der Person des Klägers nicht vor. 24 Soweit die Psychologische Psychotherapeutin B in ihrer psychotherapeutischen Stellungnahme vom 15.06.2018 eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und eine dissoziative Fugue diagnostiziert hat, ist das Gericht nicht davon überzeugt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass diese Erkrankungen beim Kläger vorliegen. 25 Fraglich ist bereits, ob die Psychologische Psychotherapeutin B befähigt ist, eine posttraumatische Belastungsstörung zu diagnostizieren. Denn für eine sichere Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung ist eine umfangreiche klinische Erfahrung einschließlich spezieller Kenntnisse in Psychotraumatologie erforderlich (vgl. Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 4. Aufl. S. 748; Gierlichs, Deutsches Ärzteblatt 2002, 403). Zwar müssen Psychologische Psychotherapeuten auf der Grundlage eines abgeschlossenen Studiums der Psychologie, das das Fach Klinische Psychologie einschließt, die mindestens dreijährige Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten gemäß § 5 PsychThG abgeleistet und die entsprechende Approbation (§ 2 PsychThG) erhalten haben. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie hierdurch regelmäßig die erforderliche klinische Erfahrung vermittelt erhalten haben. Selbst wenn aber Psychologischen Psychotherapeuten zugestanden wird, eine posttraumatische Belastungsstörung zu diagnostizieren (so VGH München, Beschl. v. 28.07.2015 - 13a ZB 15.30073 - juris - und Beschl. v. 11.08.2016 - 20 ZB 16.30110 - NVwZ-RR 2017, 75; OVG Münster, Beschl. v. 19.12.2008 - 8 A 3053/08.A - InfAuslR 2009, 173; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27.09.2016 - OVG 3 N 24.15 - juris -), so kann der psychotherapeutischen Stellungnahme der Psychotherapeutin B vom 15.06.2018 keine wesentliche Bedeutung zukommen, weil es sich um Äußerungen der Therapeutin des Klägers handelt. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auf Frage des Gerichts vorgetragen, er sei in therapeutischer Behandlung bei der Psychotherapeutin B (Netzwerk für Flüchtlinge in Niedersachsen e.V.). Ein Therapeut muss aber grundsätzlich von dem vom Patienten geklagten Leiden nebst der Vorgeschichte als wahr ausgehen und will diesem auftragsgemäß helfen, möglichst ihn heilen. Demgemäß fehlt ihm die für eine Begutachtung notwendige Distanz zum Patienten; er tritt diesem nicht mit der erforderlichen notwendigen kritischen Betrachtung gegenüber (vgl. OVG Münster, Urt. v. 20.09.2006 - 13 A 1740/05.A - juris - und Beschl. v. 10.01.2007 - 13 A 1138/04.A - juris -). Im Übrigen muss die psychotherapeutische Stellungnahme der Psychotherapeutin B vom 15.06.2018 im Hinblick auf die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) wegen schwerer Qualitätsmängel außer Betracht bleiben. 26 Bei der PTBS handelt es sich um ein innerpsychisches Erlebnis, das sich einer Erhebung äußerlich objektiver Befundtatsachen weitgehend entzieht. Es kommt deshalb in besonderem Maße auf die Glaubhaftigkeit und Nachvollziehbarkeit eines geschilderten inneren Erlebnisses und der zugrunde liegenden faktischen äußeren Erlebnistatsachen an, was wiederum angesichts der Komplexität und Schwierigkeit des Krankheitsbildes eine eingehende Befassung des Arztes mit dem Patienten erfordert. Regelmäßig sind tragfähige Aussagen zur Traumatisierung erst nach mehreren Sitzungen über eine längere Zeit möglich. Auch bedarf es unter anderem einer gründlichen Anamnese, einer kritischen Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Betreffenden hinsichtlich des das Trauma auslösenden Ereignisses, einer alternativen Hypothesenbildung sowie einer schlüssigen und nachvollziehbaren Herleitung des im Übrigen genau zu definierenden Krankheitsbildes (vgl. Treiber, ZAR 2002, 282 ff; Loesel/Bender, Asylpraxis Band 7 S. 175 ff). Nach der von der Weltgesundheitsorganisation herausgegebenen „Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD 10)“ entsteht die posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1) als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde (traumatisierendes Ereignis, sog. A-Kriterium). Somit ist für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung der Nachweis eines traumatischen Ereignisses Voraussetzung. Es gibt keine posttraumatische Belastungsstörung ohne Trauma und auch beim Vorliegen aller Symptome einer PTBS kann eine solche nur diagnostiziert werden, wenn auch ein entsprechendes Trauma vorhanden war. Aus den Symptomen kann nicht rückgeschlossen werden, dass ein Trauma stattgefunden hat (vgl. Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 4. Aufl., S. 752; Steller in: Sonderheft für Gerhard Schäfer, NJW-Beilage 2002, S. 69, 71; Ebert/Kindt, VBlBW 2004, 41; OVG Magdeburg, Beschl. v. 01.12.2014 - 2 M 119/14 - juris -; VGH München, Beschl. v. 28.09.2006 - 19 CE 06.2690 - juris -; VG Stuttgart, Urt. v. 14.01.2008 - A 11 K 4941/07 - InfAuslR 2008, 323). Da die fachärztlichen Gutachten auf den Angaben des Betroffenen beruhen, bedarf es insoweit der Prüfung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Betroffenen (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 02.05.2000 - 11 S 1963/99 - InfAuslR 2000, 435; OVG Bautzen, Beschl. v. 21.01.2014 - 3 B 476/13 - juris -; OVG Magdeburg, Beschl. v. 01.12.2014 - 2 M 119/14 - juris -). Die Feststellung des behaupteten traumatisierenden Ereignisses ist Gegenstand der gerichtlichen Sachverhaltswürdigung und unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. VGH München, Beschl. v. 17.10.2012 - 9 ZB 10.30390 - AuAS 2013, 9 und Beschl. v. 04.11.2016 - 9 ZB 16.30468 - juris -; OVG Münster, Beschl. v. 27.07.2007 - 13 A 2745/04.A - Inf-AuslR 2007, 408). 27 Die Psychotherapeutin B führte in ihrer Stellungnahme vom 15.06.2018 zum A-Kriterium lediglich aus, der Kläger sei Opfer und Zeuge von häuslicher Gewalt im Kindesalter gewesen. Mit dieser unsubstantiierten Angabe ist ein Trauma jedoch nicht dargelegt. Es erstaunt, dass Frau B die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung behaupteten Vergewaltigungen nicht als traumatisierende Ereignisse angeführt hat. Das Gericht ist unabhängig hiervon auch nicht davon überzeugt, dass die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung geschilderten Vergewaltigungen der Wahrheit entsprechen. Denn insoweit handelt es sich um ein erheblich gesteigertes Vorbringen. Der Kläger hat am 23.06.2015 in Deutschland einen Asylantrag gestellt. Er hat es jedoch nicht für notwendig erachtet, während des Asylverfahrens seine Vorfluchtgründe darzulegen. Zu dem ihm unstreitig mitgeteilten Anhörungstermin beim Bundesamt ist der Kläger nicht erschienen. Auch in der Folgezeit sah sich der Kläger nicht veranlasst, das Vorfluchtgeschehen schriftlich zu schildern. Entsprechendes gilt für das Gerichtsverfahren. Erst zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung legte der Kläger die psychotherapeutische Stellungnahme der Psychotherapeutin B vom 15.06.2018 vor. Gegen die Glaubhaftigkeit der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung behaupteten Vergewaltigungen spricht zudem, dass er in der mündlichen Verhandlung mehrmals geltend gemacht hat, der Psychotherapeutin B gleichfalls von den Vergewaltigungen erzählt zu haben. In der nur fragmentarischen Anamnese, die in der psychotherapeutischen Stellungnahme vom 15.06.2018 enthalten ist, tauchen die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend gemachten Vergewaltigungen jedoch mit keinem Wort auf. 28 Die psychotherapeutische Stellungnahme der Psychotherapeutin B vom 15.06.2018 entbehrt weiter einer Abklärung, ob die vom Kläger geschilderten Erlebnisse zur häuslichen Gewalt im Kindesalter auf wirklich Erlebtem beruhen. Fehlt es somit am Nachweis eines traumatisierenden Ereignisses, ist das Symptomspektrum einer PTBS nicht ausgefüllt. 29 Im Übrigen genügt die psychotherapeutische Stellungnahme der Psychotherapeutin B vom 15.06.2018 nicht den Anforderungen, die an eine psychotherapeutische Stellungnahme gestellt werden. 30 Angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes der PTBS sowie seiner vielfältigen Symptome muss ein fachärztliches Attest/psychotherapeutische Stellungnahme gewissen Mindestanforderungen genügen. Aus diesem Attest oder dieser Stellungnahme muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt/Therapeut seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher/therapeutischer Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest oder die Stellungnahme Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.09.2007 - 10 C 8/07 - BVerwGE 129, 251 und Beschl. v. 26.07.2012 - 10 B 21/12 - juris -). Genügen vorgelegte ärztliche oder psychologische Stellungnahmen den dargelegten Anforderungen nicht, sind sie nicht geeignet, eine gerichtliche Beweiserhebung zu veranlassen und erst recht nicht, das Bestehen der Erkrankung sowie daraus resultierende Folgen zu belegen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 18.11.2014 - A 3 S 264/14, n.v.). 31 Diesen Anforderungen wird die psychotherapeutische Stellungnahme der Psychotherapeutin B vom 15.06.2018 nicht gerecht. Der Kläger hat erst mehr als ein Jahr nach seiner Einreise in das Bundesgebiet um psychologische Hilfe nachgesucht. Trotz dieser erheblichen Zeitspanne fehlen in der psychotherapeutischen Stellungnahme der Psychotherapeutin B vom 15.06.2018 Angaben darüber, weshalb der Kläger die Symptome nicht schon früher vorgetragen hat. Hinzu kommt, dass die geltend gemachten Erlebnisse des Klägers in Gambia bereits viele Jahre zurückliegen. Die Latenz von Symptomen einer PTBS zu dem traumaauslösenden Ereignis beträgt aber nach den Kriterien der ICD-10 F 43.1 grundsätzlich wenige Wochen bis 6 Monate. Für eine qualifizierte Bescheinigung wäre ein Eingehen auch auf diesen Gesichtspunkt erforderlich gewesen. Weiter wird in der psychotherapeutischen Stellungnahme nicht erörtert, ob die vom Kläger geltend gemachten Symptome nicht auch andere Ursachen als eine posttraumatische Belastungsstörung haben können (alternative Hypothesenbildung, z.B. Anpassungs- oder Angststörung) und ob sie Ausdruck von Aggravation und Simulation sind. 32 Im Übrigen ist bei den in der psychotherapeutischen Stellungnahme der Psychotherapeutin B vom 15.06.2018 zu Grunde gelegten Symptomen - Schwitzen, Herzklopfen, Atemnot, Schlaflosigkeit - nicht zu erkennen, wie hierdurch auch bei fehlender Behandlungsmöglichkeit wesentliche oder lebensbedrohliche Gesundheitsbeeinträchtigungen hervorgerufen werden können (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Auch bei Depressionen treten nicht zwangsläufig erhebliche Gefahren für Leib oder Leben ein, wenn die Behandlung nicht durchgeführt wird. Gleiches gilt für eine posttraumatische Belastungsstörung; auch diese stellt im Hinblick auf die Regelungen in § 60 Abs. 7 Satz 2 bis 4 AufenthG für sich gesehen keine lebensbedrohliche oder ähnlich schwerwiegende Erkrankung dar, die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründet (vgl. BT-Drucks. 18/7538 S. 18; Zeitler, HTK-AuslR / § 60 AufenthG / zu Abs. 7 Satz 1 bis 4, Stand: 18.11.2016, Rn. 26; VGH München, Beschl. v. 06.11.2017 - 11 ZB 17.31463 - juris - und Beschl. v. 20.11.2017 - 11 ZB 17.31318 - juris -; OVG Bautzen, Urt. v. 20.04.2018 - 2 A 811/13.A – juris -). 33 Soweit die Psychotherapeutin B in ihrer Stellungnahme vom 15.06.2018 zudem eine Dissoziative Fugue diagnostiziert, ist das Gericht gleichfalls nicht vom Vorliegen dieser Krankheit überzeugt. Die Dissoziative Fugue setzt nach DSM - IV (F44.1) u.a. die Unfähigkeit voraus, sich an seine Vergangenheit zu erinnern (A-Kriterium). Hiervon kann beim Kläger nach dem Eindruck, den er in der mündlichen Verhandlung hinterlassen hat, keine Rede sein. Der Kläger konnte alle Fragen des Gerichts, die sich auch mit der Vergangenheit in Gambia befassten, ohne Zeitverzögerung beantworten; Anhaltspunkte zu einer fehlenden Erinnerung an die Vergangenheit waren zu keinem Zeitpunkt erkennbar. 34 Eine eventuell erforderliche medizinische Behandlung in Gambia ist für den Kläger auch finanziell erreichbar. Die medizinische Versorgung in den staatlichen Krankenhäusern kostet zwischen 0,30 EUR und 1 EUR pro Konsultation; vorhandene Medikamente sind für die Patienten kostenlos (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 30.05.2012 an VG Berlin). Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnislage vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass der Kläger die gegenwärtig eingenommenen Medikamente (Schlaftabletten) in Gambia nicht erhalten wird, zumal es sich beim Kläger um eine arbeitsfähige Person handelt, der eine Arbeitsaufnahme in Gambia zumutbar ist. 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Gründe 15 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens von Beteiligten über die Sache verhandeln und entscheiden, da sie ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO). 16 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dies ist im angefochtenen Bescheid ausführlich und zutreffend dargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird deshalb auf den angegriffenen Bescheid verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Weiter wird Bezug genommen auf den Beschluss des Gerichts vom 7. Dezember 2017 - A 11 K 13256/17 -; die dortigen Ausführungen halten einer erneuten Prüfung stand. 17 Ergänzend ist lediglich auszuführen: 18 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt. 19 Im Hinblick auf die humanitären Bedingungen in Gambia bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Abschiebung des Klägers dorthin eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, so dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht vorliegt. 20 Der Kläger hat auch im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand keinen Anspruch auf Feststellung, dass in seiner Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. 21 Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Bestimmung fragt nicht danach, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird; die Regelung stellt vielmehr lediglich auf das Bestehen einer konkreten Gefahr ab ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm zumindest zuzurechnen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9/95 - BVerwGE 99, 324). 22 Auch die drohende Verschlimmerung einer Krankheit wegen ihrer nur unzureichenden medizinischen Behandlung im Zielstaat der Abschiebung kann ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.1997 - 9 C 58/96 - BVerwGE 105, 383; Urt. v. 27.04.1998 - 9 C 13/97 - NVwZ 1998, 973 und Urt. v. 21.09.1999 - 9 C 8/99 - NVwZ 2000, 206). Von einer Verschlimmerung ist auszugehen, wenn eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands droht; konkret ist diese Gefahr, wenn die Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr in den Heimatstaat eintreten würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.1997 - 9 C 58/96 - a.a.O. und Urt. v. 29.07.1999 - 9 C 2/99 - juris -). Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung einer Krankheit anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden und/oder existenzbedrohenden Zuständen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 20.09.2006 - 13 A 1740/05.A - InfAuslR 2006, 487). Ob die Gefahr der Verschlechterung der Gesundheit durch die individuelle Konstitution des Ausländers bedingt oder mitbedingt ist, ist unerheblich (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.07.1999 - 9 C 2/99 - a.a.O.). Eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation im Zielstaat zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.2002 - 1 C 1/02 - DVBl 2003, 463 und Beschl. v. 29.04.2002 - 1 B 59/02 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 60; VGH Kassel, Urt. v. 24.06.2003 - 7 UE 3606/99.A - AuAS 2004, 20). Die mögliche Unterstützung durch Angehörige im In- oder Ausland ist in die gerichtliche Prognose, ob bei Rückkehr eine Gefahr für Leib oder Leben besteht, mit einzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.10.2001 - 1 B 185/01 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 51). An die Qualität und Dichte der Gesundheitsversorgung im Abschiebungszielland einschließlich Kostenbeteiligung des Betroffenen können allerdings keine der hiesigen Gesundheitsversorgung entsprechenden Anforderungen gestellt werden (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 06.09.2004 - 18 B 2661/03 - AuAS 2005, 31). Die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dient nicht dazu, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 14.06.2005 - 11 A 4518/02.A - AuAS 2005, 189 und Beschl. v. 27.01.2015 - 13 A 1201/12.A - juris -). 23 Nach diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in der Person des Klägers nicht vor. 24 Soweit die Psychologische Psychotherapeutin B in ihrer psychotherapeutischen Stellungnahme vom 15.06.2018 eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und eine dissoziative Fugue diagnostiziert hat, ist das Gericht nicht davon überzeugt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass diese Erkrankungen beim Kläger vorliegen. 25 Fraglich ist bereits, ob die Psychologische Psychotherapeutin B befähigt ist, eine posttraumatische Belastungsstörung zu diagnostizieren. Denn für eine sichere Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung ist eine umfangreiche klinische Erfahrung einschließlich spezieller Kenntnisse in Psychotraumatologie erforderlich (vgl. Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 4. Aufl. S. 748; Gierlichs, Deutsches Ärzteblatt 2002, 403). Zwar müssen Psychologische Psychotherapeuten auf der Grundlage eines abgeschlossenen Studiums der Psychologie, das das Fach Klinische Psychologie einschließt, die mindestens dreijährige Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten gemäß § 5 PsychThG abgeleistet und die entsprechende Approbation (§ 2 PsychThG) erhalten haben. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie hierdurch regelmäßig die erforderliche klinische Erfahrung vermittelt erhalten haben. Selbst wenn aber Psychologischen Psychotherapeuten zugestanden wird, eine posttraumatische Belastungsstörung zu diagnostizieren (so VGH München, Beschl. v. 28.07.2015 - 13a ZB 15.30073 - juris - und Beschl. v. 11.08.2016 - 20 ZB 16.30110 - NVwZ-RR 2017, 75; OVG Münster, Beschl. v. 19.12.2008 - 8 A 3053/08.A - InfAuslR 2009, 173; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27.09.2016 - OVG 3 N 24.15 - juris -), so kann der psychotherapeutischen Stellungnahme der Psychotherapeutin B vom 15.06.2018 keine wesentliche Bedeutung zukommen, weil es sich um Äußerungen der Therapeutin des Klägers handelt. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auf Frage des Gerichts vorgetragen, er sei in therapeutischer Behandlung bei der Psychotherapeutin B (Netzwerk für Flüchtlinge in Niedersachsen e.V.). Ein Therapeut muss aber grundsätzlich von dem vom Patienten geklagten Leiden nebst der Vorgeschichte als wahr ausgehen und will diesem auftragsgemäß helfen, möglichst ihn heilen. Demgemäß fehlt ihm die für eine Begutachtung notwendige Distanz zum Patienten; er tritt diesem nicht mit der erforderlichen notwendigen kritischen Betrachtung gegenüber (vgl. OVG Münster, Urt. v. 20.09.2006 - 13 A 1740/05.A - juris - und Beschl. v. 10.01.2007 - 13 A 1138/04.A - juris -). Im Übrigen muss die psychotherapeutische Stellungnahme der Psychotherapeutin B vom 15.06.2018 im Hinblick auf die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) wegen schwerer Qualitätsmängel außer Betracht bleiben. 26 Bei der PTBS handelt es sich um ein innerpsychisches Erlebnis, das sich einer Erhebung äußerlich objektiver Befundtatsachen weitgehend entzieht. Es kommt deshalb in besonderem Maße auf die Glaubhaftigkeit und Nachvollziehbarkeit eines geschilderten inneren Erlebnisses und der zugrunde liegenden faktischen äußeren Erlebnistatsachen an, was wiederum angesichts der Komplexität und Schwierigkeit des Krankheitsbildes eine eingehende Befassung des Arztes mit dem Patienten erfordert. Regelmäßig sind tragfähige Aussagen zur Traumatisierung erst nach mehreren Sitzungen über eine längere Zeit möglich. Auch bedarf es unter anderem einer gründlichen Anamnese, einer kritischen Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Betreffenden hinsichtlich des das Trauma auslösenden Ereignisses, einer alternativen Hypothesenbildung sowie einer schlüssigen und nachvollziehbaren Herleitung des im Übrigen genau zu definierenden Krankheitsbildes (vgl. Treiber, ZAR 2002, 282 ff; Loesel/Bender, Asylpraxis Band 7 S. 175 ff). Nach der von der Weltgesundheitsorganisation herausgegebenen „Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD 10)“ entsteht die posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1) als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde (traumatisierendes Ereignis, sog. A-Kriterium). Somit ist für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung der Nachweis eines traumatischen Ereignisses Voraussetzung. Es gibt keine posttraumatische Belastungsstörung ohne Trauma und auch beim Vorliegen aller Symptome einer PTBS kann eine solche nur diagnostiziert werden, wenn auch ein entsprechendes Trauma vorhanden war. Aus den Symptomen kann nicht rückgeschlossen werden, dass ein Trauma stattgefunden hat (vgl. Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 4. Aufl., S. 752; Steller in: Sonderheft für Gerhard Schäfer, NJW-Beilage 2002, S. 69, 71; Ebert/Kindt, VBlBW 2004, 41; OVG Magdeburg, Beschl. v. 01.12.2014 - 2 M 119/14 - juris -; VGH München, Beschl. v. 28.09.2006 - 19 CE 06.2690 - juris -; VG Stuttgart, Urt. v. 14.01.2008 - A 11 K 4941/07 - InfAuslR 2008, 323). Da die fachärztlichen Gutachten auf den Angaben des Betroffenen beruhen, bedarf es insoweit der Prüfung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Betroffenen (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 02.05.2000 - 11 S 1963/99 - InfAuslR 2000, 435; OVG Bautzen, Beschl. v. 21.01.2014 - 3 B 476/13 - juris -; OVG Magdeburg, Beschl. v. 01.12.2014 - 2 M 119/14 - juris -). Die Feststellung des behaupteten traumatisierenden Ereignisses ist Gegenstand der gerichtlichen Sachverhaltswürdigung und unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. VGH München, Beschl. v. 17.10.2012 - 9 ZB 10.30390 - AuAS 2013, 9 und Beschl. v. 04.11.2016 - 9 ZB 16.30468 - juris -; OVG Münster, Beschl. v. 27.07.2007 - 13 A 2745/04.A - Inf-AuslR 2007, 408). 27 Die Psychotherapeutin B führte in ihrer Stellungnahme vom 15.06.2018 zum A-Kriterium lediglich aus, der Kläger sei Opfer und Zeuge von häuslicher Gewalt im Kindesalter gewesen. Mit dieser unsubstantiierten Angabe ist ein Trauma jedoch nicht dargelegt. Es erstaunt, dass Frau B die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung behaupteten Vergewaltigungen nicht als traumatisierende Ereignisse angeführt hat. Das Gericht ist unabhängig hiervon auch nicht davon überzeugt, dass die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung geschilderten Vergewaltigungen der Wahrheit entsprechen. Denn insoweit handelt es sich um ein erheblich gesteigertes Vorbringen. Der Kläger hat am 23.06.2015 in Deutschland einen Asylantrag gestellt. Er hat es jedoch nicht für notwendig erachtet, während des Asylverfahrens seine Vorfluchtgründe darzulegen. Zu dem ihm unstreitig mitgeteilten Anhörungstermin beim Bundesamt ist der Kläger nicht erschienen. Auch in der Folgezeit sah sich der Kläger nicht veranlasst, das Vorfluchtgeschehen schriftlich zu schildern. Entsprechendes gilt für das Gerichtsverfahren. Erst zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung legte der Kläger die psychotherapeutische Stellungnahme der Psychotherapeutin B vom 15.06.2018 vor. Gegen die Glaubhaftigkeit der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung behaupteten Vergewaltigungen spricht zudem, dass er in der mündlichen Verhandlung mehrmals geltend gemacht hat, der Psychotherapeutin B gleichfalls von den Vergewaltigungen erzählt zu haben. In der nur fragmentarischen Anamnese, die in der psychotherapeutischen Stellungnahme vom 15.06.2018 enthalten ist, tauchen die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend gemachten Vergewaltigungen jedoch mit keinem Wort auf. 28 Die psychotherapeutische Stellungnahme der Psychotherapeutin B vom 15.06.2018 entbehrt weiter einer Abklärung, ob die vom Kläger geschilderten Erlebnisse zur häuslichen Gewalt im Kindesalter auf wirklich Erlebtem beruhen. Fehlt es somit am Nachweis eines traumatisierenden Ereignisses, ist das Symptomspektrum einer PTBS nicht ausgefüllt. 29 Im Übrigen genügt die psychotherapeutische Stellungnahme der Psychotherapeutin B vom 15.06.2018 nicht den Anforderungen, die an eine psychotherapeutische Stellungnahme gestellt werden. 30 Angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes der PTBS sowie seiner vielfältigen Symptome muss ein fachärztliches Attest/psychotherapeutische Stellungnahme gewissen Mindestanforderungen genügen. Aus diesem Attest oder dieser Stellungnahme muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt/Therapeut seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher/therapeutischer Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest oder die Stellungnahme Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.09.2007 - 10 C 8/07 - BVerwGE 129, 251 und Beschl. v. 26.07.2012 - 10 B 21/12 - juris -). Genügen vorgelegte ärztliche oder psychologische Stellungnahmen den dargelegten Anforderungen nicht, sind sie nicht geeignet, eine gerichtliche Beweiserhebung zu veranlassen und erst recht nicht, das Bestehen der Erkrankung sowie daraus resultierende Folgen zu belegen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 18.11.2014 - A 3 S 264/14, n.v.). 31 Diesen Anforderungen wird die psychotherapeutische Stellungnahme der Psychotherapeutin B vom 15.06.2018 nicht gerecht. Der Kläger hat erst mehr als ein Jahr nach seiner Einreise in das Bundesgebiet um psychologische Hilfe nachgesucht. Trotz dieser erheblichen Zeitspanne fehlen in der psychotherapeutischen Stellungnahme der Psychotherapeutin B vom 15.06.2018 Angaben darüber, weshalb der Kläger die Symptome nicht schon früher vorgetragen hat. Hinzu kommt, dass die geltend gemachten Erlebnisse des Klägers in Gambia bereits viele Jahre zurückliegen. Die Latenz von Symptomen einer PTBS zu dem traumaauslösenden Ereignis beträgt aber nach den Kriterien der ICD-10 F 43.1 grundsätzlich wenige Wochen bis 6 Monate. Für eine qualifizierte Bescheinigung wäre ein Eingehen auch auf diesen Gesichtspunkt erforderlich gewesen. Weiter wird in der psychotherapeutischen Stellungnahme nicht erörtert, ob die vom Kläger geltend gemachten Symptome nicht auch andere Ursachen als eine posttraumatische Belastungsstörung haben können (alternative Hypothesenbildung, z.B. Anpassungs- oder Angststörung) und ob sie Ausdruck von Aggravation und Simulation sind. 32 Im Übrigen ist bei den in der psychotherapeutischen Stellungnahme der Psychotherapeutin B vom 15.06.2018 zu Grunde gelegten Symptomen - Schwitzen, Herzklopfen, Atemnot, Schlaflosigkeit - nicht zu erkennen, wie hierdurch auch bei fehlender Behandlungsmöglichkeit wesentliche oder lebensbedrohliche Gesundheitsbeeinträchtigungen hervorgerufen werden können (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Auch bei Depressionen treten nicht zwangsläufig erhebliche Gefahren für Leib oder Leben ein, wenn die Behandlung nicht durchgeführt wird. Gleiches gilt für eine posttraumatische Belastungsstörung; auch diese stellt im Hinblick auf die Regelungen in § 60 Abs. 7 Satz 2 bis 4 AufenthG für sich gesehen keine lebensbedrohliche oder ähnlich schwerwiegende Erkrankung dar, die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründet (vgl. BT-Drucks. 18/7538 S. 18; Zeitler, HTK-AuslR / § 60 AufenthG / zu Abs. 7 Satz 1 bis 4, Stand: 18.11.2016, Rn. 26; VGH München, Beschl. v. 06.11.2017 - 11 ZB 17.31463 - juris - und Beschl. v. 20.11.2017 - 11 ZB 17.31318 - juris -; OVG Bautzen, Urt. v. 20.04.2018 - 2 A 811/13.A – juris -). 33 Soweit die Psychotherapeutin B in ihrer Stellungnahme vom 15.06.2018 zudem eine Dissoziative Fugue diagnostiziert, ist das Gericht gleichfalls nicht vom Vorliegen dieser Krankheit überzeugt. Die Dissoziative Fugue setzt nach DSM - IV (F44.1) u.a. die Unfähigkeit voraus, sich an seine Vergangenheit zu erinnern (A-Kriterium). Hiervon kann beim Kläger nach dem Eindruck, den er in der mündlichen Verhandlung hinterlassen hat, keine Rede sein. Der Kläger konnte alle Fragen des Gerichts, die sich auch mit der Vergangenheit in Gambia befassten, ohne Zeitverzögerung beantworten; Anhaltspunkte zu einer fehlenden Erinnerung an die Vergangenheit waren zu keinem Zeitpunkt erkennbar. 34 Eine eventuell erforderliche medizinische Behandlung in Gambia ist für den Kläger auch finanziell erreichbar. Die medizinische Versorgung in den staatlichen Krankenhäusern kostet zwischen 0,30 EUR und 1 EUR pro Konsultation; vorhandene Medikamente sind für die Patienten kostenlos (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 30.05.2012 an VG Berlin). Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnislage vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass der Kläger die gegenwärtig eingenommenen Medikamente (Schlaftabletten) in Gambia nicht erhalten wird, zumal es sich beim Kläger um eine arbeitsfähige Person handelt, der eine Arbeitsaufnahme in Gambia zumutbar ist. 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.