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Beschluss

7 K 1185/18

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Gegenstandswert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe 1 Der am ... geborene Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der die Antragsgegnerin verpflichtet werden soll, ihm ab dem 01.03.2018 vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache einen Betreuungsplatz zur frühkindlichen Förderung in einer Kindertageseinrichtung zur Verfügung zu stellen. 2 Ausweislich der beigezogenen Behördenakten und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen ist der Antragsteller beim Jugendamt der Antragsgegnerin seit dem 13.11.2016 registriert. Nach einer vom Antragsteller vorgelegten E-Mail des Jugendamts der Antragsgegnerin vom 13.11.2016 meldete der Antragsteller seinen Platzbedarf am 13.11.2016 an. Dieses Anmeldungsschreiben der Eltern des Antragstellers legte der Antragsteller nicht vor. Mit Schreiben vom 23.11.2017 meldeten sich die Eltern des Antragstellers erneut unter Hinweis auf den Rechtsanspruch gem. § 24 SGB VIII über die Plattform Juniko zum 01.03.2018 an. Sie gaben in dieser Anmeldung drei Wunsch-Kindertagesstätten an und baten weitere Einrichtungen zu nennen, in denen eine Platzvergabe möglich erscheine, und meldeten den Antragsteller vorsorglich auch dort an. Die Betreuung solle über fünf bis maximal sieben Stunden erfolgen. Ein ablehnender Bescheid durch die Antragsgegnerin erging bisher nicht. Allerdings hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Schriftsatz vom 19.02.2018 ab September 2018 einen Platz im Katholischen Kindergarten ... angeboten. Dieser Platz wurde vom Antragsteller akzeptiert, der vorliegende Eilantrag aber dennoch aufrechterhalten. Zur Begründung trägt der Antragsteller ergänzend vor, die Annahme des Angebots sei zur Schadensminderung erfolgt. Außerdem sei der Anspruch des Antragstellers für die Zeit vor dem 01.09.2018 weiterhin unerfüllt. 3 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. 4 Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), dass einerseits ein Anspruch glaubhaft gemacht wird, dessen vorläufiger Sicherung die begehrte Anordnung dienen soll (Anordnungsanspruch), und dass andererseits die Gründe glaubhaft gemacht werden, die eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich machen (Anordnungsgrund). 5 Es mangelt an der Glaubhaftmachung eines fälligen Anordnungsanspruchs. 6 Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Gem. § 24 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 SGB VIII richtet sich der Umfang der täglichen Förderung nach dem individuellen Bedarf. Zwar ist der Antragsteller am 01.03.2018, zu dem er einen Platz in einer Kindertageseinrichtung begehrt, ein Jahr alt. Er hat jedoch die Fälligkeit des Anspruchs nicht glaubhaft gemacht. 7 § 24 Abs. 2 SGB VIII regelt nicht explizit, wann der Anspruch auf frühkindliche Förderung fällig wird. Lediglich § 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII normiert, dass Landesrecht bestimmen kann, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen. Eine solche Regelung enthält § 3 Abs. 2a Satz 1 KiTaG BW, wonach die erziehungsberechtigten Personen sechs Monate vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung den Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Kenntnis setzen müssen. Allerdings ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, dass der Antrag auf Zuweisung eines Betreuungsplatzes auch bestimmte inhaltliche Anforderungen zu erfüllen hat. Der Leistungsberechtigte muss gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe diejenigen tatsächlichen Angaben tätigen, die dieser zur Erfüllung des Anspruchs benötigt (vgl. BVerwG, U. v. 26.10.2017 - 5 C 19/16 -, juris). Da der Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet ist, einen Platz in zumutbarer Entfernung zum Wohnort des Leistungsberechtigten nachzuweisen, ist ein räumlicher Anknüpfungspunkt für den Betreuungsplatz mitzuteilen. Außerdem benötigt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe insbesondere den Zeitpunkt, zu dem der Bedarf entsteht, sowie den Umfang der täglichen Betreuungszeiten. 8 Die Erfüllung dieser Anforderungen hat der Antragsteller vorliegend nicht glaubhaft gemacht. Zwar erfüllt der am 23.11.2017 über die Plattform Juniko gestellte Antrag die inhaltlichen Anforderungen an einen Antrag auf Zuweisung eines Betreuungsplatzes. Er wahrt aber nicht die sechsmonatige Frist des § 3 Abs. 2a Satz 1 KiTaG BW, da darin ein Betreuungsplatz bereits ab dem 01.03.2018 beantragt wird. Nach einer vorgelegten Eingangsbsestätigungs-E-Mail der Antragsgegnerin vom 13.11.2016 haben zwar die Eltern des Antragstellers bereits am 13.11.2016 einen Platzbedarf angemeldet. Allerdings ist nicht glaubhaft gemacht, dass die damalige Anmeldung auch die erforderlichen inhaltlichen Kriterien erfüllt. Der Antragsteller hat das entsprechende Schreiben an die Antragsgegnerin nicht vorgelegt und auch nicht vorgetragen, welchen konkreten Inhalt das Anmeldungsschreiben hatte. Im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens hat die Antragsgegnerin auch darauf hingewiesen, dass ihr das Schreiben vom 13.11.2016 nicht vorliege und angesichts des erneuten Antrags vom 23.11.2017 davon auszugehen sei, dass der Antragsteller den Antrag aus dem Jahr 2016 als ungültig betrachte. Der Antrag vom 23.11.2017 wahre die Frist des § 3 Abs. 2a KiTaG BW nicht. Auch daraufhin legte der Antragsteller das Schreiben vom 13.11.2016 weder vor noch ergänzte er seinen Vortrag zum Inhalt des Schreibens. 9 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. 10 Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus §§ 33 Abs. 1, 23 Abs. 1 RVG, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand: Juli 2013). Das Gericht folgt insoweit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, wonach es bei der Zurverfügungstellung eines Platzes in einer Tageseinrichtung nicht um laufende Leistungen geht, sondern vielmehr der Auffangwert maßgeblich ist (vgl. VGH BW, B. v. 07.12.2016 - 12 S 1887/16 -).