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Beschluss

13 K 14557/17

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein verwaltungsgerichtlicher Vergleich, der die Verwaltung zur Fortschreibung eines Luftreinhalteplans und zur Anordnung geeigneter verkehrsbeschränkender Maßnahmen verpflichtet, ist Vollstreckungstitel im Sinne der VwGO. • § 172 VwGO ist entsprechend auf die Androhung eines Zwangsgeldes gegen eine Behörde anzuwenden, die einer Vergleichsverpflichtung nicht nachkommt. • Innerhalb einer ausgewiesenen Umweltzone können auch räumlich begrenzte, weitergehende verkehrsbeschränkende Maßnahmen getroffen werden; diese sind nicht durch die Regelungen zur Umweltzone (35. BImSchV, StVO) generell ausgeschlossen. • Das Verschlechterungsverbot der 39. BImSchV verhindert nicht generell die Anordnung wirksamer Luftreinhaltemaßnahmen, weil die Pflicht zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte nach § 47 BImSchG vorrangig ist.
Entscheidungsgründe
Androhung Zwangsgeld wegen Nichtfortschreibung des Luftreinhalteplans • Ein verwaltungsgerichtlicher Vergleich, der die Verwaltung zur Fortschreibung eines Luftreinhalteplans und zur Anordnung geeigneter verkehrsbeschränkender Maßnahmen verpflichtet, ist Vollstreckungstitel im Sinne der VwGO. • § 172 VwGO ist entsprechend auf die Androhung eines Zwangsgeldes gegen eine Behörde anzuwenden, die einer Vergleichsverpflichtung nicht nachkommt. • Innerhalb einer ausgewiesenen Umweltzone können auch räumlich begrenzte, weitergehende verkehrsbeschränkende Maßnahmen getroffen werden; diese sind nicht durch die Regelungen zur Umweltzone (35. BImSchV, StVO) generell ausgeschlossen. • Das Verschlechterungsverbot der 39. BImSchV verhindert nicht generell die Anordnung wirksamer Luftreinhaltemaßnahmen, weil die Pflicht zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte nach § 47 BImSchG vorrangig ist. Vollstreckungsgläubiger, Anwohner im Bereich Neckartor/Stuttgart, forderten die Durchsetzung eines Gerichtsvergleichs aus dem Verfahren 13 K 875/15. Der Vergleich verpflichtete das Land Baden-Württemberg, den Luftreinhalteplan Stuttgart bis 31.08.2017 fortzuschreiben und mindestens eine rechtmäßige verkehrsbeschränkende Maßnahme vorzusehen, die das Verkehrsaufkommen am Neckartor um ca. 20 % reduziert. Der Entwurf der 3. Fortschreibung (Mai 2017) enthielt als eine Option die Maßnahme M2c (streckenbezogene Diesel-Fahrverbote an Tagen mit Feinstaubalarm). Das Regierungspräsidium erklärte später, M2c nicht umsetzen zu wollen, teils aus rechtlichen und tatsächlichen Bedenken (Ausweichverkehre, Kontrollierbarkeit). Die Kläger leiteten daraufhin am 05.09.2017 das Vollstreckungsverfahren ein und beantragten die Androhung eines Zwangsgeldes. Das Gericht prüfte, ob der Vergleich vollstreckbar ist und ob Nichtumsetzung gerechtfertigt sei. • Anwendbarkeit: Die Vollstreckung eines verwaltungsgerichtlichen Vergleichs richtet sich nach §§ 168 ff. VwGO; § 172 VwGO ist entsprechend auf die Androhung eines Zwangsgeldes anwendbar. • Vollstreckungstitel und Bestimmtheit: Der Vergleich enthält eine hinreichend bestimmte Verpflichtung (Fortschreibung des Plans bis 31.08.2017 und Festlegung geeigneter verkehrsbeschränkender Maßnahmen zur Zielerreichung) und ist als vollstreckbarer Titel ausgefertigt. • Materielle Voraussetzung: Die Bedingungen des Vergleichs (Zustimmung des Ministerrats, Überschreitung der Grenzwerte 2017) sind eingetreten; die Behörde kam der Verpflichtung nicht nach. • Sachliche Gründe gegen Umsetzung liegen nicht vor: Die Behörde hat keine substantiierten Tatsachen vorgetragen, die die Umsetzung insgesamt unmöglich machen würden. • Rechtliche Einwände der Behörde unbegründet: Die bloße Berufung auf die abschließende Wirkung der Plakettenregelung (35. BImSchV) greift nicht; die zuständigen Behörden können innerhalb von Umweltzonen weitergehende, räumlich begrenzte Maßnahmen anordnen. • Verschlechterungsverbot: § 26 Abs.1 39. BImSchV ist zu beachten, verhindert aber nicht verpflichtende Luftreinhaltemaßnahmen; bei zu erwartenden Ausweichverkehren sind flankierende Maßnahmen in den betroffenen Straßen anzuordnen, da § 47 BImSchG die Pflicht zur Einhaltung der Grenzwerte begründet. • Umsetzbarkeit und Kontrollierbarkeit: Die geplante Beschilderung (Zeichen 251 StVO plus Zusatzzeichen) und stichprobenartige Kontrollen machen die Maßnahme grundsätzlich durchführbar; erhöhter Kontrollaufwand begründet keine Rechtswidrigkeit. • Verweis auf obergerichtliche Verfahren: Ein noch anhängiges Revisionsverfahren begründet keinen Aufschub, da die Behörde auf einen solchen Vorbehalt beim Vergleich verzichtet hat. • Ermessensausübung Zwangsgeld: Wegen des hohen Gewichts der geschützten Rechtsgüter (Leben, Gesundheit) ist der gesetzliche Höchstbetrag von 10.000 Euro anzudrohen; Fristsetzung von mehr als vier Monaten erscheint ausreichend. Der Antrag der Vollstreckungsgläubiger wird stattgegeben. Dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Stuttgart, wird für den Fall, dass es seiner Verpflichtung aus dem Vergleich vom 26.04.2016 nicht bis zum 30.04.2018 nachkommt, ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro angedroht. Die Kammer stellt fest, dass weder sachliche noch rechtliche Gründe die Weigerung des Vollstreckungsschuldners rechtfertigen; insbesondere sind weitergehende, räumlich begrenzte verkehrsbeschränkende Maßnahmen innerhalb der Umweltzone zulässig und umsetzbar, und das Verschlechterungsverbot der 39. BImSchV hindert die Pflicht zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte nicht. Das Vollstreckungsopfer trägt die Verfahrenskosten, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.