OffeneUrteileSuche
Urteil

11 K 7574/17

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
8Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Landratsamts Main-Tauber-Kreis vom 21.11.2016 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 03.05.2017 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch den Kläger war notwendig. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme seiner Einbürgerung. 2 Der am ...1977 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger. Am 13.12.2012 heiratete er in Marokko eine deutsche Staatsangehörige. Mit einem Visum zum Familiennachzug reiste er am 26.01.2013 in das Bundesgebiet ein. Am 20.02.2013 erteilte das Landratsamt Main-Tauber-Kreis dem Kläger eine bis zum 25.01.2014 gültige Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, die am 19.12.2013 bis zum 25.01.2017 verlängert wurde. 3 Am 03.06.2015 beantragte der Kläger die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. 4 Am 10.02.2016 erklärten der Kläger und seine Ehefrau, dass sie einen gemeinsamen Hausstand und eine Lebensgemeinschaft in gegenseitiger Verantwortung im Sinne von § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB führen und Trennungsabsichten nicht bestehen. Am 18.03.2016 erklärte der Kläger erneut, dass die Angaben in seinem Einbürgerungsantrag und in den Unterlagen, die er eingereicht habe, richtig und vollständig sind und er eingetretene Änderungen der Einbürgerungsbehörde mitgeteilt hat. 5 Am 18.03.2016 wurde der Kläger mit Aushändigung der Einbürgerungsurkunde vom 18.03.2016 in den deutschen Staatsverband eingebürgert. 6 Am 25.04.2016 teilte die Ehefrau des Klägers dem Landratsamt Main-Tauber-Kreis mit, der Kläger sei bei ihrer Mutter eingezogen und er werde die Scheidung einreichen. 7 Mit Schriftsatz vom 26.04.2016 teilte die Prozessbevollmächtigte des Klägers der Ehefrau mit, der Kläger werde ab sofort die Trennung durchführen und sie sei beauftragt, nach Ablauf des Trennungsjahres den Scheidungsantrag zu stellen. 8 Am 13.05.2016 teilte die Ehefrau des Klägers bei einer Vorsprache beim Landratsamt Main-Tauber-Kreis mit, sie habe den Kläger durch Internet-Chat kennengelernt. Erst kurz vor der Heirat habe sie erfahren, dass er noch mit einer norwegischen Staatsangehörigen verheiratet gewesen sei. Der Kläger habe regelmäßig Geld nach Marokko transferiert. An den in Deutschland entstandenen Kosten (z. B. Miete, Versicherungen, Lebensmittel) habe er sich nicht beteiligt. Mit ihm habe es öfters Streitigkeiten gegeben. Bei der Abgabe der Bekenntnis- und Loyalitätserklärung am 11.02.2016 habe sie sich nicht getraut mitzuteilen, dass es Probleme in der Ehe gebe. Nach der Einbürgerung habe sich der Kläger ihr gegenüber abweisend verhalten und ihr erlaubt, mit anderen Männern in Facebook bzw. WhatsApp zu kommunizieren. Im Schlafzimmerschrank habe sie Kontoauszüge mit höheren Geldbeträgen entdeckt, obwohl der Kläger immer behauptet habe, kein Geld zu besitzen. Deshalb sei es zu einem großen Streit gekommen, worauf er bei ihrer Mutter eingezogen sei. Ihre Mutter werde von ihm manipuliert, beide liefen händchenhaltend durch W. 9 Mit Schreiben vom 17.05.2016 teilte die Ehefrau des Klägers dem Landratsamt Main-Tauber-Kreis mit, im November 2011 habe sie den Kläger durch Internet-Chat kennengelernt. Im Februar 2012 habe es das erste Treffen in Marokko gegeben. Nach der Einreise habe sie ihm ihr mitgebrachtes Urlaubsgeld von ca. 500 EUR hinterlassen. Nach ihrer Abreise hätten sie über Skype kommuniziert. Über Skype habe der Kläger auch die Hochzeit geplant. Ohne viele Informationen habe sie zugestimmt. Im Juni 2012 sei sie erneut nach Marokko gereist. Bei der Planung der Hochzeit habe er ihr verschwiegen, dass er zu diesem Zeitpunkt noch mit einer norwegischen Staatsangehörigen verheiratet gewesen sei. Dies habe sie erst wieder zu Hause über Skype erfahren. Die Ehe mit der norwegischen Staatsangehörigen sei im September 2012 geschieden worden. Der Kläger habe daraufhin ihre Eheschließung für Dezember 2012 geplant. Im Januar 2013 sei der Kläger nach Deutschland gereist. Das erste Jahr habe er eine Schule besucht, jedoch nicht gearbeitet. Die Ehe sei einigermaßen normal gelaufen. Seit August 2014 arbeite er bei einer Zeitarbeitsfirma. Im Jahr 2015 habe es ständig Probleme mit dem Kläger gegeben, da er regelmäßig über Skype kommuniziert habe und sie alle Kosten (z. B. Miete, Internetkosten) habe tragen müssen. Nach ihrem Gefühl habe er mit ihr wie in einer Wohngemeinschaft gelebt, ohne Interesse an ihr und am Leben ihrer Tochter. Im Jahr 2016 habe es weitere Probleme gegeben, da er regelmäßig den Kontakt zu ihrer Mutter gesucht habe. Sie vermute, dass ihre Mutter ihn finanziell unterstütze. Im April 2016 habe er ihr gestattet, in Facebook Kontakte zu anderen Männern aufzunehmen. Im Schlafzimmerschrank habe sie Kontoauszüge mit höheren Geldbeträgen gefunden. Als sie ihn zur Rede gestellt habe, habe es heftige Diskussionen gegeben, woraufhin er in die Wohnung ihrer Mutter gezogen sei. Jeglicher Kontakt sei ihr untersagt worden, auch ihre Mutter stelle sich gegen sie. 10 Mit Schriftsatz vom 25.05.2016 teilte der Kläger mit, ein Getrenntleben bestehe seit 21.04.2016. Nach der Eheschließung habe eine harmonische Ehe bestanden. Er und seine Ehefrau seien sehr verliebt gewesen. Es hätten gemeinsame Unternehmungen stattgefunden und beide hätten Versorgungsleistungen erbracht. Auch noch nach Erhalt der Einbürgerungsurkunde habe er mit seiner Ehefrau Geschlechtsverkehr gehabt. Mit ihr habe eine innige Verbundenheit bestanden. Am 21.04.2016 habe seine Ehefrau mitgeteilt, dass sie sich von ihm trennen werde. Sie habe sich einem anderen Freund zugewandt. Von dieser Aussage sei er völlig überrascht worden. Er liebe seine Ehefrau nach wie vor und wäre gerne bereit, die eheliche Lebensgemeinschaft fortzuführen. Deshalb habe er seine Ehefrau gebeten, ihre Entscheidung zu überdenken. Seine Ehefrau habe jedoch abgelehnt, sich von ihrem neuen Freund zu trennen. Im Hinblick hierauf sehe er keine Chance mehr, die eheliche Lebensgemeinschaft fortzusetzen. Am 10.02.2016 und am 18.03.2016 sei die Ehe noch völlig intakt gewesen und eine eheliche Lebensgemeinschaft mit sämtlichen Gegebenheiten sei geführt worden. Der Trennungsentschluss sei von seiner Ehefrau ausgegangen und ihm am 21.04.2016 bekannt gegeben worden. 11 Mit Schreiben vom 19.07.2016 erstattete das Landratsamt Main-Tauber-Kreis Strafanzeige gegen den Kläger wegen des Verdachts der Erschleichung der Einbürgerung gemäß § 42 StAG. 12 Im Ermittlungsverfahren trug die Ehefrau des Klägers mit Schriftsatz vom 26.08.2016 vor, schon kurz nach dem Kennenlernen im November 2011 habe sich aus ihrer Sicht eine intensive Bindung zum Kläger entwickelt. Sie sei insgesamt drei Mal in Marokko gewesen und sei von Anfang an von der Familie des Klägers herzlich aufgenommen worden. Die emotionale Bindung sei so stark gewesen, dass sie bereit gewesen sei, in Marokko zu bleiben. Der Kläger habe ihr vieles versprochen und schließlich einen Heiratsantrag gemacht, dem sie zugestimmt habe. Die Ehe sei zunächst sehr gut gelaufen. Probleme habe es lediglich mit der Sprache, der Kleidung und der Ernährung gegeben, die sich aber nach und nach gelegt hätten. Der Kläger habe dann den Wunsch geäußert, die deutsche Staatsangehörigkeit zu erlangen und habe dies vor allem damit begründet, dass die geplanten zahlreichen Auslandsreisen nur bei Erhalt eines deutschen Passes möglich wären. Gegen Ende des Jahres 2015 seien Probleme wirtschaftlicher Art aufgetreten und sie sei der Auffassung gewesen, dass diese sich im weiteren Zusammenleben lösen ließen. Hintergrund sei gewesen, dass sie mit ihren Einkünften die laufenden Unkosten immer mehr bestritten habe. Dies habe bei ihr sogar zu einem Privatinsolvenzverfahren geführt. Der Kläger sei ihrer Aufforderung, sich an der Bestreitung der laufenden Unkosten zu beteiligen, nicht nachgekommen und habe behauptet, er habe auch Ausgaben, ohne diese näher zu bezeichnen. Im April 2016 habe sie im Kleiderschrank zufällig Kontoauszüge ihres Ehemannes gefunden und festgestellt, dass sich auf seinem Konto ein Guthaben mit rund 6.000 EUR befunden habe. Sie habe den Kläger daraufhin aufgefordert, sein diesbezügliches Verhalten zu ändern und sich an den gemeinsamen Ausgaben angemessen zu beteiligen. Der Kläger habe lediglich angemerkt, es gehe seiner Ehefrau nichts an, was er mit seinem Geld mache. Sie habe daraufhin das bevorstehende Wochenende bei einer Freundin in B M verbracht. Nach ihrer Rückkehr in die Wohnung habe sie festgestellt, dass der Kläger zu ihrer Mutter gezogen sei. Kurz darauf habe sie ein Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 26.04.2016 erhalten, in dem diese mitgeteilt habe, der Kläger werde nunmehr getrennt von seiner Ehefrau leben. Der Hinweis des Klägers, sie habe sich einem anderen Mann zugewandt, sei frei erfunden. Seine weitere Behauptung, sie habe sich von ihm getrennt, sei falsch; das Gegenteil sei der Fall. Aufgrund der genannten Vorkommnisse habe sich bei ihr der Verdacht eingestellt, sie sei von ihrem Ehemann nur benutzt worden, um ihm die Einreise und die Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit zu ermöglichen. Durch die herzliche Aufnahme in der Familie des Klägers sowie dessen Verhalten und Versprechungen sei sie davon ausgegangen, dass die Ehe dauerhaft glücklich werde und bleibe. 13 Mit Verfügung vom 26.10.2016 stellte die Staatsanwaltschaft Ellwangen das Ermittlungsverfahren gemäß § 153 Abs. 1 StPO ein. 14 Mit Bescheid vom 21.11.2016 nahm das Landratsamt Main-Tauber-Kreis die durch Aushändigung der Einbürgerungsurkunde am 18.01.2016 vollzogene Einbürgerung des Klägers rückwirkend zum 18.03.2016 zurück (Ziffer 1), verpflichtete den Kläger, die ihm am 18.03.2016 ausgehändigte Einbürgerungsurkunde innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Bescheids zurückzugeben (Ziffer 2) und drohte dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500 EUR an, falls er der Verpflichtung aus Ziffer 2 des Bescheids nicht fristgerecht nachkommt (Ziffer 3). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe seine Einbürgerung durch vorsätzlich unrichtige Angaben, die wesentlich für die Einbürgerung gewesen seien, erwirkt. Die Einbürgerung des Klägers auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 StAG sei rechtswidrig gewesen. Die Einbürgerungsbehörde sei bei der Ausübung ihres eingeräumten Ermessen von einem in wesentlicher Hinsicht unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, sie habe nämlich angenommen, dass zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau im Zeitpunkt der Einbürgerung eine eheliche Lebensgemeinschaft bestanden habe. Das Bestehen und der für einen angemessenen Zeitraum prognostizierte Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft seien wesentliche Voraussetzungen für die Einbürgerung nach § 9 Abs. 1 StAG. Der Kläger habe noch am 10.02.2016 und damit kurz vor Aushändigung der Einbürgerungsurkunde mitgeteilt, dass zwischen ihm und seiner Ehefrau eine eheliche Lebensgemeinschaft bestehe. Die Einbürgerung sei damit durch eine wesentliche, vorsätzlich unrichtige Angabe erwirkt worden. Die Einbürgerung hätte bei lediglich formal bestehender Ehe versagt werden dürfen. Gesichtspunkte, das Ermessen zugunsten des Klägers trotz der Trennung der Ehegatten auszuüben, seien nicht ersichtlich. Bei Kenntnis des gesamten Sachverhalts wäre die Einbürgerung nicht vollzogen worden. Der Kläger habe somit die Einbürgerung bewusst erschlichen. Die fünfjährige Rücknahmefrist sei noch nicht abgelaufen. Die Entscheidung über die Rücknahme stehe im pflichtgemäßem Ermessen der Behörde. Die Rücknahme der Einbürgerung entspreche der Gesetzmäßigkeit staatlichen Handelns. Mit ihr würden rechtmäßige Zustände wieder hergestellt. Ein milderes Mittel sei nicht ersichtlich. Das Interesse des Klägers, die deutsche Staatsangehörigkeit behalten zu dürfen, müsse hinter dem öffentlichen Interesse an der Herstellung gesetzmäßiger Zustände zurückstehen. Im Staatsangehörigkeitsrecht komme dem öffentlichen Interesse angesichts der weitreichenden Folgen, die Besitz oder Nichtbesitz einer Staatsangehörigkeit nach sich zögen und wegen der möglichen Betroffenheit anderer Staaten ein großes Gewicht zu. Der Kläger halte sich erst seit 26.01.2013 rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Eine Anspruchseinbürgerung sei somit erst am 26.01.2021 denkbar. Würde die Einbürgerung nicht zurückgenommen, so entstünde ihm aus seinem vorwerfbaren Verhalten ein unberechtigter rechtlicher Vorteil. Der Kläger habe die bestehende Bevorzugung von Eheleuten missbräuchlich beansprucht, um die deutsche Staatsangehörigkeit vor Ablauf einer Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet von 8 bzw. 7 Jahren zu erlangen. Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht berufen; denn die Rechtswidrigkeit der Einbürgerung liege in seiner Sphäre. Das in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG verankerte Verbot der Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit stehe der Rücknahme nicht entgegen. Der Kläger werde durch die Rücknahme der Einbürgerung nicht staatenlos, da er unter Beibehaltung seiner marokkanischen Staatsangehörigkeit eingebürgert worden sei. Ein Verstoß gegen Unionsrecht liege nicht vor. Die Verpflichtung zur Rückgabe der Einbürgerungsurkunde beruhe auf § 52 LVwVfG. Die Androhung des Zwangsgelds sei gemäß §§ 2, 20 und 23 LVwVG zulässig. 15 Hiergegen legte der Kläger mit Schriftsatz vom 08.12.2016 Widerspruch ein und brachte zur Begründung vor, bis zum 21.04.2016 habe eine funktionierende eheliche Lebensgemeinschaft bestanden. Nach der Eheschließung sei die Ehe von großer Liebe und Zuneigung geprägt gewesen. Sie hätten nicht lediglich wie in einer Wohngemeinschaft gelebt. Ehestreitigkeiten seien nicht zu verzeichnen gewesen. Vielmehr habe ein harmonisches Zusammenleben stattgefunden. Geschlechtsverkehr habe regelmäßig stattgefunden und sie hätten gemeinsame Unternehmungen getätigt, auch zusammen mit der Tochter seiner Ehefrau. Im Jahr 2014 habe die gesamte Familie Urlaub in Marokko gemacht. Für das Jahr 2016 sei ein weiterer Urlaub der Familie in Marokko geplant gewesen. Fast jedes Wochenende hätten Ausflüge stattgefunden und die Eheleute seien teils allein, teils mit der Tochter zum Essen und zum Shoppen gegangen und sonntags hätten sie gemeinsame Spaziergänge unternommen. Im Jahr 2016 sei der Geburtstag seiner Ehefrau bei einem Essen in W gemeinsam gefeiert worden. Hinsichtlich der finanziellen Belastungen habe es eine einvernehmliche Regelung gegeben. Es sei vereinbart gewesen, dass die Ehefrau die Kosten der Miete bezahle und er selbst die Unkosten für Essen, Benzin, Pkw, Reparaturen und Urlaub. Seine Ehefrau habe die Kosten nicht alleine tragen müssen. Zu Streitigkeiten hierüber sei es nicht gekommen. Er habe höhere Geldbeträge auf seinem Konto angesammelt, um den Urlaub in Marokko mit seiner Ehefrau und deren Tochter zu bezahlen sowie um Unkosten für den Führerschein im Jahr 2015 zu begleichen. Außerdem habe er seine in Marokko lebende Mutter finanziell unterstützt, da diese krank sei. Die Idee für die Einbürgerung sei von seiner Ehefrau ausgegangen. Völlig überraschend habe seine Ehefrau ihm am 21.04.2016 mitgeteilt, sie habe sich einem anderen Mann zugewandt und werde die Trennung vornehmen. Von dieser Mitteilung sei er völlig überrascht gewesen. Da er seine Ehefrau nach wie vor liebe, habe er sie gebeten, sich von dem anderen Mann loszulösen und die eheliche Lebensgemeinschaft fortzuführen. Hierzu sei seine Ehefrau jedoch nicht bereit gewesen. In der Folgezeit habe seine Ehefrau von ihm verlangt, er solle ihr Geldbeträge bezahlen, ansonsten werde sie die Polizei und die Ausländerbehörde informieren. Am 24.04.2016 habe seine Ehefrau ihn per WhatsApp aufgefordert, er solle nach Hause kommen, da die Polizei dagewesen sei. Er habe dann die Polizei aufgesucht und gefragt, was gegen ihn vorliege. Dabei habe sich herausgestellt, dass die Polizei nicht vor Ort gewesen sei. Aufgrund dieser Gegebenheiten habe er sich entschlossen, aus der Ehewohnung auszuziehen. Da er weder bei der Antragstellung noch bei der Einbürgerung unzutreffende Angaben gemacht habe, sei die Einbürgerung nicht rechtswidrig erfolgt. 16 Mit Widerspruchsbescheid vom 03.05.2017 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, der Kläger habe bereits zum Zeitpunkt der Einbürgerung nicht geplant, an der Ehe festzuhalten. Die Ausführungen der Ehefrau ließen keinen Raum für Zweifel, dass zum Zeitpunkt der Einbürgerung die Ehe nur noch formalen Bestand gehabt habe. Die Ehe sei für den Kläger nur das Mittel zum Zweck gewesen, um ein Aufenthaltsrecht in Deutschland und später die Einbürgerung zu erreichen. Die falschen Angaben des Klägers zum Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft seien wesentliche Voraussetzung im Einbürgerungsverfahren gewesen. Die prognostizierte Gewährleistung der Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse durch die Einbürgerungsbehörde habe auf falschen Tatsachen beruht. Eine rein formale Ehe erfülle die Voraussetzungen nicht. Hierfür spreche auch die umgehende Trennung und Beauftragung einer Rechtsanwältin zur Stellung eines Scheidungsantrags wenige Wochen nach erfolgreicher Einbürgerung, obwohl kurz zuvor Trennungsabsichten verneint worden seien. Das Rücknahmeermessen sei vom Landratsamt korrekt ausgeübt worden. Der Kläger habe die Konsequenzen seines Fehlverhaltens selbst zu verantworten und zu tragen. Auf Seiten des Klägers seien keine schutzwürdigen Belange ersichtlich, die gegen die Rücknahme der deutschen Staatsangehörigkeit sprächen. 17 Am 18.05.2017 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, es sei nicht richtig, dass seine Ehefrau bei ihrem ersten Besuch in Marokko das Urlaubsgeld mit ca. 500 EUR zurückgelassen habe. Auch bei den folgenden Reisen habe seine Ehefrau kein Geld übergeben. Sie habe ihm lediglich für den Flug nach Deutschland 300 EUR überwiesen. Er habe seiner Ehefrau auch nicht verschwiegen, dass er noch mit einer norwegischen Staatsangehörigen verheiratet sei. Die damaligen Eheleute seien bereits 5 Jahre getrennt gewesen und die Ehe sei im September 2012 geschieden worden. Unzutreffend sei auch das Vorbringen der Ehefrau, er habe ihr erlaubt, anderen Männern in Facebook oder WhatsApp zu schreiben. Vielmehr habe die Ehe funktioniert und sei von Liebe und Zuneigung geprägt gewesen. Die Trennung sei völlig überraschend und ausschließlich von Seiten seiner Ehefrau erfolgt. Im Übrigen wiederholt der Kläger sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. 18 Der Kläger beantragt, 19 den Bescheid des Landratsamts Main-Tauber-Kreis vom 21.11.2016 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 03.05.2017 aufzuheben. 20 Der Beklagte beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Er hat sich zur Sache nicht geäußert. 23 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf Fragen des Gerichts vorgetragen, im Jahr 2014 habe er zusammen mit seiner Ehefrau, deren Tochter und seiner Schwiegermutter drei Wochen Urlaub in Marokko gemacht. Sie seien jeden Tag mit dem Taxi durch Marokko gefahren und hätten bei seinen Eltern übernachtet. Dieser Urlaub sei von seiner Schwiegermutter bezahlt worden. Im Jahr 2015 habe er seinen Urlaub zu Hause verbracht und von dort aus hätten sie Ausflüge gemacht. Die Wochenenden seien durchschnittlich so abgelaufen, dass seine Ehefrau ihn freitags nach Feierabend von der Arbeit abgeholt habe und dann seien sie Einkaufen gegangen. Die Samstage hätten sie mit Shoppen zugebracht. Sonntags habe er manchmal gekocht, danach seien sie spazieren gegangen oder hätten einen Ausflug gemacht und abends hätten sie Fernsehen geschaut. Manchmal seien sie zum Essen auch ins Restaurant gegangen. Die Tochter seiner Exfrau sei jetzt 19 Jahre alt. Diese habe meistens an den Ausflüge nicht teilgenommen, beim Essengehen sei sie aber dabei gewesen. Beim Geburtstag seiner Exfrau am ...2016 seien sie abends ins Restaurant gegangen. Seine Exfrau habe zum Geburtstag von ihm ein Handy geschenkt erhalten. Zum Geburtstag im April 2015 habe er seiner Exfrau eine Jacke geschenkt und sie seien auch Essen gewesen. Bei der Einbürgerungsfeier im Landratsamt am 18.03.2016 sei auch seine Exfrau anwesend gewesen. Danach seien sie zum Essen in ein Restaurant gegangen. Den Nachmittag hätten sie auf dem Sofa zugebracht und abends hätten sie zusammen Fernsehen geschaut. Während der Ehezeit sei er einmal erkältet gewesen. Seine Ehefrau habe ihn zum Arzt gefahren und ihm Essen gekocht. Als seine Ehefrau krank gewesen sei, sei er mit ihr zum Arzt gegangen, habe Medikamente gekauft, gekocht, aufgeräumt und Geschirr gespült. Die Tochter seiner Exfrau habe meistens Probleme mit der Schule gehabt. Er habe auf die Tochter seiner Exfrau auch eingewirkt. Seine Beziehung zu der Tochter seiner Exfrau sei normal gewesen. Er wohne derzeit im Haus seiner Schwiegermutter, die am 17.08.2017 verstorben sei. Seine Schwiegermutter habe ihm die Hälfte des Hauses vermacht. Derzeit verdiene er brutto 1093 EUR. Seine Hobbys seien Fahrrad fahren, Fußball, Reisen, Kochen und Backen. Seine Ehefrau habe die Hobbys Essengehen und Reisen. Ihr gemeinsames Hobby sei Shoppen gewesen. Er habe seine Exfrau aus Liebe geheiratet und ihr seine Liebesgefühle auch mitgeteilt. Bis zum 21.04.2016 sei in der Ehe alles gut gewesen. An diesem Tag habe seine Exfrau ihm mitgeteilt, dass sie einen neuen Freund habe und sich trennen wolle. Am 22.04.2016 habe seine Exfrau ihn aufgefordert, ihm 2000 EUR zu zahlen, ansonsten werde sie ihn anzeigen. Daraufhin sei seine Exfrau zu ihrer Freundin gereist. Ab diesem Zeitpunkt sei er vom Scheitern der Ehe ausgegangen. 24 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Frau M M. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. 25 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte verwiesen. Entscheidungsgründe 26 Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 27 Nach § 35 Abs. 1 StAG kann eine rechtswidrige Einbürgerung nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist. Die Rücknahme darf bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung erfolgen (§ 35 Abs. 3 StAG). Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor. 28 Die Einbürgerung des Klägers in der deutschen Staatsverband war nicht rechtswidrig. Dies beurteilt sich nach § 9 Abs. 1 StAG; denn auf diese Rechtsnorm war die Einbürgerung des Klägers gestützt. Nach § 9 Abs. 1 StAG sollen Ehegatten oder Lebenspartner Deutscher unter bestimmten weiteren - hier nicht maßgebenden - Vor-aussetzungen eingebürgert werden. Tatbestandlich setzt § 9 Abs. 1 StAG lediglich eine gültig geschlossene und im Zeitpunkt der Einbürgerung noch bestehende Ehe voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.09.2003 - 1 C 6/03 - BVerwGE 119, 17), so dass sich die Einbürgerung des Klägers nicht bereits mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen als rechtswidrig erweist. 29 Als rechtswidrig erweist sich die Einbürgerung des Klägers auch nicht deshalb, weil das Landratsamt Main-Tauber-Kreis bei seiner Entscheidung von einer (fortbestehenden) ehelichen Lebensgemeinschaft ausgegangen ist. 30 Zwar lässt das Nichtbestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft nicht bereits den Tatbestand des § 9 Abs. 1 StAG entfallen; dieser Umstand rechtfertigt aber die Annahme eines atypischen Falles, der den grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Einbürgerung beseitigt und der Staatsangehörigkeitsbehörde die Möglichkeit eröffnet, die Einbürgerung ausnahmsweise nach Ermessen zu verweigern (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.08.1981 - 1 C 185/79 - BVerwGE 64, 7 und Urt. v. 31.03.1987 - 1 C 29/84 - BVerwGE 77, 164). Dass das Vorliegen einer atypischen Fallgestaltung die Versagung der Einbürgerung rechtfertigen kann, folgt aus der Ausgestaltung des § 9 Abs. 1 StAG als Sollvorschrift, die ein Restermessen eröffnet. Atypisch sind vornehmlich solche Sachverhalte, auf die ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung nach die Privilegierung des § 9 Abs. 1 StAG nicht zielt, die aber von ihrem abstrakten Rahmen erfasst werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.09.2003 - 1 C 6/03 - BVerwGE 119, 17, Urt. v. 31.03.1987 - 1 C 29/84 - a.a.O. und Urt. v. 16.05.1983 - 1 C 28/81 - NJW 1984, 70. Dies gilt vor allem für Missbrauchsfälle, z.B. für Scheinehen, kann aber auch in Betracht kommen, wenn die Ehe des Einbürgerungsbewerbers zum Zeitpunkt der Einbürgerung gescheitert ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.09.2003 - 1 C 6/03 - a.a.O. und Urt. v. 16.05.1983 - 1 C 28/81 - a.a.O.; VGH Mannheim, Urt. v. 29.11.2002 - 13 S 2039/01 - InfAuslR 2003, 205; VGH München, Urt. v. 04.05.2005 - 5 B 03.1679 - BayVBl 2007, 117; HTK-StAR / § 9 StAG / zu Abs. 1, Stand: 10.11.2017, Rn. 46 m.w.N.). Ist die Staatsangehörigkeitsbehörde zum Zeitpunkt der Einbürgerung zu Unrecht vom Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft des Einbürgerungsbewerbers mit einem deutschen Staatsangehörigen ausgegangen, so kann regelmäßig von einer rechtswidrigen Einbürgerung ausgegangen werden (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 09.08.2007 - 13 S 2885/06 - InfAuslR 2008, 41 und Urt. v. 29.11.2002 - 13 S 2039/01 - InfAuslR 2003, 205). 31 Das Gericht ist davon überzeugt, dass ein Scheitern der Ehe des Klägers mit der deutschen Staatsangehörigen M M zum Zeitpunkt seiner Einbürgerung (noch) nicht vorgelegen hat. 32 Ein Scheitern der Ehe liegt vor, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Eheleute sie wiederherstellen; eine eheliche Lebensgemeinschaft besteht dann nicht mehr, wenn die Ehegatten auf Dauer getrennt leben (vgl. HTK-StAR / § 9 StAG / zu Abs. 1, a.a.O. Rn. 73 und 75, jeweils m.w.N.). Dabei ist nicht die formale Beendigung der Ehe entscheidend, sondern wann die tatsächliche Verbundenheit der Eheleute, die regelmäßig in der Pflege einer häuslichen Gemeinschaft zum Ausdruck kommt, geendet hat (vgl. HTK-StAR / § 9 StAG / zu Abs. 1, a.a.O. Rn. 76 m.w.N.). Von einer dauerhaften Trennung ist auszugehen, wenn die Trennung nach dem ernsthaften, nach außen verlautbarten Willen beider oder auch nur eines der Ehepartner als dauerhaft betrachtet wird (vgl. HTK-StAR / § 9 StAG / zu Abs. 1, a.a.O. Rn. 78). 33 Nach diesen Grundsätzen war die Ehe des Klägers mit seiner früheren Ehefrau zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner Einbürgerung nicht gescheitert. 34 Der Kläger und seine in der mündlichen Verhandlung als Zeugin vernommene frühere Ehefrau haben übereinstimmend vorgetragen, dass es erst ca. einen Monat nach der Einbürgerung zu einem unüberbrückbaren Zerwürfnis gekommen sei, infolge dessen der Kläger aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei. Sowohl die Zeugin als auch der Kläger haben in der mündlichen Verhandlung mehrmals betont, dass die Ehe zum Zeitpunkt der Einbürgerung ganz normal gelaufen sei. Dies wird auch durch den Umstand bestätigt, dass die frühere Ehefrau des Klägers an der Einbürgerungsfeier beim Landratsamt teilgenommen hat. Die frühere Ehefrau des Klägers trug als Zeugin in der mündlichen Verhandlung vor, vom Scheitern der Ehe sei sie erst nach Erhalt des Schreibens der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 26.04.2016 ausgegangen, zum Zeitpunkt der Einbürgerung habe noch eine intakte Ehe bestanden. Auch der Kläger machte in der mündlichen Verhandlung geltend, bis zum 20.04.2016 sei in der Ehe alles gut gewesen. Aufgrund dieser Sachlage kann zum maßgeblichen Zeitpunkt der Einbürgerung des Klägers am 18.03.2016 von einer dauerhaften Trennung der Eheleute keine Rede sein. 35 Soweit die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung geltend machten, zum Zeitpunkt der Einbürgerung habe keine intakte Ehe bestanden, da die (frühere) Ehefrau des Klägers auf sich allein gestellt gewesen sei (z.B. bei Erledigung der alltäglichen Dinge des Lebens), werden die Anforderungen an eine eheliche Lebensgemeinschaft verkannt. Eine eheliche Lebensgemeinschaft besteht bereits dann, wenn bei beiden Eheleuten die Absicht zur Begründung einer ehelichen Lebensgemeinschaft - in welcher Form auch immer - besteht; angesichts der Vielfalt der von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Ausgestaltungsmöglichkeiten der ehelichen Lebensgemeinschaft ist ausgeschlossen, schematische oder allzu enge Mindestvoraussetzungen für das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft zu formulieren (vgl. HTK-StAR / § 9 StAG / zu Abs. 1, a.a.O. Rn. 52, 53, jeweils m.w.N.). Art und Weise des Zusammenlebens bestimmen die Eheleute eigenverantwortlich; die nähere Ausgestaltung der ehelichen Gemeinschaft gehört zu ihrer geschützten Privatsphäre (vgl. HTK-StAR / § 9 StAG / zu Abs. 1, a.a.O. Rn. 57 m.w.N.). Entscheidend ist auch nicht das Motiv des ehelichen Zusammenlebens, sondern vielmehr allein, ob die Ehegatten die dem Bild der Ehe entsprechende persönliche Beziehung tatsächlich unterhalten (vgl. HTK-StAR / § 9 StAG / zu Abs. 1, a.a.O. Rn. 61 m.w.N.). In Anwendung dieser Grundsätze hat das Gericht keinerlei Zweifel, dass der Kläger und seine frühere Ehefrau an dem früheren gemeinsamen Lebensmittelpunkt eine eheliche Lebensgemeinschaft geführt haben, und zwar auch noch zum Zeitpunkt der Einbürgerung des Klägers. Dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner früheren Ehefrau möglicherweise nicht immer harmonisch verlief und eventuell dem Idealbild einer ehelichen Lebensgemeinschaft nicht entsprach, ist nach den oben dargelegten Grundsätzen unmaßgeblich. 36 War die Einbürgerung des Klägers schon nicht rechtswidrig, so kann dahingestellt bleiben, ob auch die weiteren Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 StAG vorliegen. 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 38 Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch den Kläger war wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Gründe 26 Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 27 Nach § 35 Abs. 1 StAG kann eine rechtswidrige Einbürgerung nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist. Die Rücknahme darf bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung erfolgen (§ 35 Abs. 3 StAG). Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor. 28 Die Einbürgerung des Klägers in der deutschen Staatsverband war nicht rechtswidrig. Dies beurteilt sich nach § 9 Abs. 1 StAG; denn auf diese Rechtsnorm war die Einbürgerung des Klägers gestützt. Nach § 9 Abs. 1 StAG sollen Ehegatten oder Lebenspartner Deutscher unter bestimmten weiteren - hier nicht maßgebenden - Vor-aussetzungen eingebürgert werden. Tatbestandlich setzt § 9 Abs. 1 StAG lediglich eine gültig geschlossene und im Zeitpunkt der Einbürgerung noch bestehende Ehe voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.09.2003 - 1 C 6/03 - BVerwGE 119, 17), so dass sich die Einbürgerung des Klägers nicht bereits mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen als rechtswidrig erweist. 29 Als rechtswidrig erweist sich die Einbürgerung des Klägers auch nicht deshalb, weil das Landratsamt Main-Tauber-Kreis bei seiner Entscheidung von einer (fortbestehenden) ehelichen Lebensgemeinschaft ausgegangen ist. 30 Zwar lässt das Nichtbestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft nicht bereits den Tatbestand des § 9 Abs. 1 StAG entfallen; dieser Umstand rechtfertigt aber die Annahme eines atypischen Falles, der den grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Einbürgerung beseitigt und der Staatsangehörigkeitsbehörde die Möglichkeit eröffnet, die Einbürgerung ausnahmsweise nach Ermessen zu verweigern (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.08.1981 - 1 C 185/79 - BVerwGE 64, 7 und Urt. v. 31.03.1987 - 1 C 29/84 - BVerwGE 77, 164). Dass das Vorliegen einer atypischen Fallgestaltung die Versagung der Einbürgerung rechtfertigen kann, folgt aus der Ausgestaltung des § 9 Abs. 1 StAG als Sollvorschrift, die ein Restermessen eröffnet. Atypisch sind vornehmlich solche Sachverhalte, auf die ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung nach die Privilegierung des § 9 Abs. 1 StAG nicht zielt, die aber von ihrem abstrakten Rahmen erfasst werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.09.2003 - 1 C 6/03 - BVerwGE 119, 17, Urt. v. 31.03.1987 - 1 C 29/84 - a.a.O. und Urt. v. 16.05.1983 - 1 C 28/81 - NJW 1984, 70. Dies gilt vor allem für Missbrauchsfälle, z.B. für Scheinehen, kann aber auch in Betracht kommen, wenn die Ehe des Einbürgerungsbewerbers zum Zeitpunkt der Einbürgerung gescheitert ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.09.2003 - 1 C 6/03 - a.a.O. und Urt. v. 16.05.1983 - 1 C 28/81 - a.a.O.; VGH Mannheim, Urt. v. 29.11.2002 - 13 S 2039/01 - InfAuslR 2003, 205; VGH München, Urt. v. 04.05.2005 - 5 B 03.1679 - BayVBl 2007, 117; HTK-StAR / § 9 StAG / zu Abs. 1, Stand: 10.11.2017, Rn. 46 m.w.N.). Ist die Staatsangehörigkeitsbehörde zum Zeitpunkt der Einbürgerung zu Unrecht vom Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft des Einbürgerungsbewerbers mit einem deutschen Staatsangehörigen ausgegangen, so kann regelmäßig von einer rechtswidrigen Einbürgerung ausgegangen werden (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 09.08.2007 - 13 S 2885/06 - InfAuslR 2008, 41 und Urt. v. 29.11.2002 - 13 S 2039/01 - InfAuslR 2003, 205). 31 Das Gericht ist davon überzeugt, dass ein Scheitern der Ehe des Klägers mit der deutschen Staatsangehörigen M M zum Zeitpunkt seiner Einbürgerung (noch) nicht vorgelegen hat. 32 Ein Scheitern der Ehe liegt vor, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Eheleute sie wiederherstellen; eine eheliche Lebensgemeinschaft besteht dann nicht mehr, wenn die Ehegatten auf Dauer getrennt leben (vgl. HTK-StAR / § 9 StAG / zu Abs. 1, a.a.O. Rn. 73 und 75, jeweils m.w.N.). Dabei ist nicht die formale Beendigung der Ehe entscheidend, sondern wann die tatsächliche Verbundenheit der Eheleute, die regelmäßig in der Pflege einer häuslichen Gemeinschaft zum Ausdruck kommt, geendet hat (vgl. HTK-StAR / § 9 StAG / zu Abs. 1, a.a.O. Rn. 76 m.w.N.). Von einer dauerhaften Trennung ist auszugehen, wenn die Trennung nach dem ernsthaften, nach außen verlautbarten Willen beider oder auch nur eines der Ehepartner als dauerhaft betrachtet wird (vgl. HTK-StAR / § 9 StAG / zu Abs. 1, a.a.O. Rn. 78). 33 Nach diesen Grundsätzen war die Ehe des Klägers mit seiner früheren Ehefrau zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner Einbürgerung nicht gescheitert. 34 Der Kläger und seine in der mündlichen Verhandlung als Zeugin vernommene frühere Ehefrau haben übereinstimmend vorgetragen, dass es erst ca. einen Monat nach der Einbürgerung zu einem unüberbrückbaren Zerwürfnis gekommen sei, infolge dessen der Kläger aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei. Sowohl die Zeugin als auch der Kläger haben in der mündlichen Verhandlung mehrmals betont, dass die Ehe zum Zeitpunkt der Einbürgerung ganz normal gelaufen sei. Dies wird auch durch den Umstand bestätigt, dass die frühere Ehefrau des Klägers an der Einbürgerungsfeier beim Landratsamt teilgenommen hat. Die frühere Ehefrau des Klägers trug als Zeugin in der mündlichen Verhandlung vor, vom Scheitern der Ehe sei sie erst nach Erhalt des Schreibens der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 26.04.2016 ausgegangen, zum Zeitpunkt der Einbürgerung habe noch eine intakte Ehe bestanden. Auch der Kläger machte in der mündlichen Verhandlung geltend, bis zum 20.04.2016 sei in der Ehe alles gut gewesen. Aufgrund dieser Sachlage kann zum maßgeblichen Zeitpunkt der Einbürgerung des Klägers am 18.03.2016 von einer dauerhaften Trennung der Eheleute keine Rede sein. 35 Soweit die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung geltend machten, zum Zeitpunkt der Einbürgerung habe keine intakte Ehe bestanden, da die (frühere) Ehefrau des Klägers auf sich allein gestellt gewesen sei (z.B. bei Erledigung der alltäglichen Dinge des Lebens), werden die Anforderungen an eine eheliche Lebensgemeinschaft verkannt. Eine eheliche Lebensgemeinschaft besteht bereits dann, wenn bei beiden Eheleuten die Absicht zur Begründung einer ehelichen Lebensgemeinschaft - in welcher Form auch immer - besteht; angesichts der Vielfalt der von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Ausgestaltungsmöglichkeiten der ehelichen Lebensgemeinschaft ist ausgeschlossen, schematische oder allzu enge Mindestvoraussetzungen für das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft zu formulieren (vgl. HTK-StAR / § 9 StAG / zu Abs. 1, a.a.O. Rn. 52, 53, jeweils m.w.N.). Art und Weise des Zusammenlebens bestimmen die Eheleute eigenverantwortlich; die nähere Ausgestaltung der ehelichen Gemeinschaft gehört zu ihrer geschützten Privatsphäre (vgl. HTK-StAR / § 9 StAG / zu Abs. 1, a.a.O. Rn. 57 m.w.N.). Entscheidend ist auch nicht das Motiv des ehelichen Zusammenlebens, sondern vielmehr allein, ob die Ehegatten die dem Bild der Ehe entsprechende persönliche Beziehung tatsächlich unterhalten (vgl. HTK-StAR / § 9 StAG / zu Abs. 1, a.a.O. Rn. 61 m.w.N.). In Anwendung dieser Grundsätze hat das Gericht keinerlei Zweifel, dass der Kläger und seine frühere Ehefrau an dem früheren gemeinsamen Lebensmittelpunkt eine eheliche Lebensgemeinschaft geführt haben, und zwar auch noch zum Zeitpunkt der Einbürgerung des Klägers. Dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner früheren Ehefrau möglicherweise nicht immer harmonisch verlief und eventuell dem Idealbild einer ehelichen Lebensgemeinschaft nicht entsprach, ist nach den oben dargelegten Grundsätzen unmaßgeblich. 36 War die Einbürgerung des Klägers schon nicht rechtswidrig, so kann dahingestellt bleiben, ob auch die weiteren Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 StAG vorliegen. 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 38 Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch den Kläger war wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).