Urteil
4 K 4634/15
VG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Arbeitskleidung, die in Pflegeeinrichtungen potenziell mit infektiösem Material in Kontakt kommen kann, ist wie Schutzkleidung zu behandeln und darf nicht von Beschäftigten zur Reinigung mit nach Hause genommen werden.
• Anordnungen nach dem Arbeitsschutzgesetz in Verbindung mit der BioStoffV sind geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, um Beschäftigte und besonders schutzbedürftige Bewohner zu schützen.
• Bei fehlender Gewähr, dass häusliche Waschverfahren den erforderlichen Desinfektionsanforderungen genügen, trifft den Arbeitgeber die Pflicht, die professionelle Aufbereitung sicherzustellen.
• Die Heimaufsicht kann nach Heimrecht/ WTPG Anordnungen treffen, wenn Einrichtungen den ausreichenden Schutz der Bewohner vor Infektionen nicht gewährleisten.
Entscheidungsgründe
Pflegeeinrichtungen: Arbeitskleidung als Schutzkleidung – Reinigung durch Arbeitgeber bzw. zertifizierte Wäscherei • Arbeitskleidung, die in Pflegeeinrichtungen potenziell mit infektiösem Material in Kontakt kommen kann, ist wie Schutzkleidung zu behandeln und darf nicht von Beschäftigten zur Reinigung mit nach Hause genommen werden. • Anordnungen nach dem Arbeitsschutzgesetz in Verbindung mit der BioStoffV sind geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, um Beschäftigte und besonders schutzbedürftige Bewohner zu schützen. • Bei fehlender Gewähr, dass häusliche Waschverfahren den erforderlichen Desinfektionsanforderungen genügen, trifft den Arbeitgeber die Pflicht, die professionelle Aufbereitung sicherzustellen. • Die Heimaufsicht kann nach Heimrecht/ WTPG Anordnungen treffen, wenn Einrichtungen den ausreichenden Schutz der Bewohner vor Infektionen nicht gewährleisten. Der Kläger betreibt ein Pflegezentrum mit 111 Plätzen; im Haus werden u. a. demenzerkrankte Personen und schwerstgeschädigte Wohnbereichsbewohner gepflegt. Im Hygieneplan des Klägers ist vorgesehen, dass Mitarbeiter ihre Arbeitskleidung (Kasack, Hose) zuhause separat bei 60 °C waschen. Die Behörde untersagte mit Bescheid vom 20.11.2014, dass Mitarbeiter die Arbeitskleidung mit nach Hause nehmen; die Reinigung habe durch eine externe zertifizierte Wäscherei oder in der Einrichtung zu erfolgen. Die Behörde stützte sich auf BioStoffV, TRBA 250 und eine Stellungnahme des Landesgesundheitsamts. Der Widerspruch des Klägers wurde zurückgewiesen; er erhob Klage und berief sich darauf, seine Regelung entspreche TRBA 250 und sei ausreichend. Das Gericht hat mündlich verhandelt und die Klage abgewiesen. • Rechtsgrundlagen: § 22 Abs. 3 ArbSchG i.V.m. BioStoffV sowie § 22 Abs. 1 WTPG bilden die Ermächtigungsgrundlagen der Anordnung. • Die TRBA 250 konkretisieren die Anforderungen der BioStoffV; für Pflegetätigkeiten ist Schutzstufe 2 anzunehmen, weil regelmäßig mit Kontakt zu potenziell infektiösem Material (Körperflüssigkeiten, Ausscheidungen, Gewebe) zu rechnen ist. • Nach TRBA 250 und BioStoffV sind Arbeitskleidung, kontaminierte Arbeitskleidung oder Schutzkleidung bei Tätigkeiten mit Kontaminationspotenzial vom Arbeitgeber entsprechend zu desinfizieren bzw. professionell zu reinigen; Beschäftigte dürfen solche Kleidung nicht zur Reinigung mit nach Hause nehmen. • Der Kläger kannte im Hygieneplan selbst die Anforderungen (z. B. 60 °C), belegt aber nicht, dass häusliche Waschverfahren die erforderliche desinfizierende Wirksamkeit und erforderliche technische Parameter (Temperatur, Temperaturhaltezeit, Flottenverhältnis) sicherstellen; Haushaltsmaschinen erfüllen das in der Regel nicht. • Auch wenn der Kläger zwischen Arbeitskleidung und Schutzkleidung differenziert, gebietet die Zweckbestimmung (Schutz der Privatkleidung vor Kontamination) die Einstufung als Schutzkleidung bzw. als kontaminierte Arbeitskleidung, sodass die Reinigungsverantwortung beim Arbeitgeber bleibt. • Die Anordnung ist hinreichend bestimmt: sie erfasst Mitarbeiter, die während pflegerischer Tätigkeiten Arbeitskleidung tragen; sie wahrt Verhältnismäßigkeit (geeignet, erforderlich, angemessen) gegenüber dem Schutz von Bewohnern und Beschäftigten. • Über die arbeitsschutzrechtliche Grundlage hinaus rechtfertigt § 22 WTPG die Anordnung, weil der Träger mit seiner Praxis keinen ausreichenden Schutz der Bewohner vor Infektionen gewährleistet; bei fehlender Rechtsverordnung sind fachliche Standards (TRBA, DGKH, KRINKO, Landesbehörden) zur Konkretisierung heranzuziehen. • Als mildere Mittel genannte Regelungen im Hygieneplan (z. B. Abwerfen kontaminierter Kleidung, getrennte Taschen, Entsorgung per Plastiktüte) sind nicht gleich geeignet, weil Kontamination oft inapparent ist und das innerbetriebliche Handling nicht hinreichend sicherstellt, dass professionelle Aufbereitung erfolgt. • Die Entscheider berücksichtigten die einschlägigen fachlichen Stellungnahmen (Landesgesundheitsamt, DGKH, KRINKO, Robert Koch-Institut) und übten ihr Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Grenzen aus; Frist zur Umsetzung war angemessen. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht bestätigt, dass die Anordnung der Stadt rechtmäßig ist: Arbeitskleidung, die bei pflegerischen Tätigkeiten einem Kontaminationsrisiko ausgesetzt sein kann, ist wie Schutzkleidung bzw. als kontaminierte Arbeitskleidung zu behandeln und daher durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte zertifizierte Wäscherei desinfizierend aufzubereiten. Die einschlägigen arbeits- und heimrechtlichen Vorschriften (u. a. BioStoffV, TRBA 250) sowie fachliche Empfehlungen rechtfertigen die Maßnahme; eine Aufbereitung in haushaltsüblichen Waschmaschinen kann die erforderlichen desinfizierenden Verfahren regelmäßig nicht garantieren. Deshalb durfte die Behörde die Mitnahme zur häuslichen Reinigung untersagen; der Kläger hat die Verfahrenskosten zu tragen. Die Anordnung ist geeignet, erforderlich und verhältnismäßig zum Schutz sowohl der Beschäftigten als auch der besonders vulnerablen Bewohner; mildere, vom Kläger vorgebrachte Alternativen überzeugen nicht, weil sie die professionelle Aufbereitung und damit den erforderlichen Infektionsschutz nicht zuverlässig sicherstellen.