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Urteil

11 K 8883/16

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Einbürgerung kann versagt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte eine Unterstützung sicherheitsrelevanter Bestrebungen nahelegen (§ 11 Satz 1 Nr. 1 StAG). • Ein wirksames Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung setzt zumindest einfache Grundkenntnisse dieser Ordnung voraus (§ 10 Abs.1 Satz1 Nr.1 StAG). • Die glaubhafte Abwendung von früherer Unterstützung inkriminierter Bestrebungen erfordert eine erkennbare Einsicht und eine würdigende Gesamtschau der Umstände. • Die Teilnahme an wiederholten PKK-nahen Veranstaltungen und die Mitgliedschaft in einer Propagandaorganisation der PKK können als tatbestandsmäßige Unterstützung i.S.v. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG gewertet werden.
Entscheidungsgründe
Einbürgerungsablehnung wegen Unterstützung PKK-naher Bestrebungen und fehlender Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung • Einbürgerung kann versagt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte eine Unterstützung sicherheitsrelevanter Bestrebungen nahelegen (§ 11 Satz 1 Nr. 1 StAG). • Ein wirksames Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung setzt zumindest einfache Grundkenntnisse dieser Ordnung voraus (§ 10 Abs.1 Satz1 Nr.1 StAG). • Die glaubhafte Abwendung von früherer Unterstützung inkriminierter Bestrebungen erfordert eine erkennbare Einsicht und eine würdigende Gesamtschau der Umstände. • Die Teilnahme an wiederholten PKK-nahen Veranstaltungen und die Mitgliedschaft in einer Propagandaorganisation der PKK können als tatbestandsmäßige Unterstützung i.S.v. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG gewertet werden. Der Kläger, 1964 geboren und türkischer Staatsangehöriger, beantragte 2011 die deutsche Einbürgerung. Er war seit 1987 Mitglied der ERNK und seit 1988 in Deutschland aktiv; 1991 wurde er als Asylberechtigter anerkannt, die Anerkennung 2013 widerrufen. Das Landesamt für Verfassungsschutz führte auf, der Kläger habe zwischen 2008 und 2012 wiederholt an PKK-nahen Veranstaltungen in Stuttgart teilgenommen (Gedenkveranstaltungen, Volksversammlungen, Gründungsfeiern). Die Stadt Stuttgart lehnte den Einbürgerungsantrag mit Verweis auf § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ab; das Regierungspräsidium bestätigte dies im Widerspruchsbescheid. Der Kläger erklärte, er habe sich seit Jahren abgewandt, könne aber die Teilnahme an einzelnen Veranstaltungen nicht sicher ausschließen. In der mündlichen Verhandlung zeigte er erhebliche Defizite beim staatsbürgerlichen Wissen. • Rechtliche Prüfungszeitpunkt ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. • Der Kläger erfüllt die Voraussetzung des § 10 Abs.1 Satz1 Nr.1 StAG nicht: Er konnte grundlegende Inhalte der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht benennen und gab kein inhaltlich tragfähiges Bekenntnis; deshalb kommt auch eine Ermessenseinbürgerung (§ 8 StAG) nicht in Betracht. • Nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist Einbürgerung ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte nahelegen, dass der Bewerber Bestrebungen unterstützt hat, die die Sicherheit des Bundes oder auswärtige Belange gefährden; hierfür genügt ein tatsachengestützter hinreichender Tatverdacht. • Unterstützung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG umfasst jede objektiv vorteilhafte Handlung für die betreffenden Bestrebungen; Mitgliedschaft und wiederholte Teilnahme an Veranstaltungen mit propagandistischem Charakter können eine solche Unterstützung indizieren, auch ohne strafbare Handlung oder förmlichere Verbindung. • Die Mitgliedschaft des Klägers in der ERNK (Propagandaorganisation der PKK) und seine nachgewiesene bzw. überzeugend dargelegte Teilnahme an mehreren PKK-nahen Veranstaltungen begründen tatsächliche Anhaltspunkte für eine Unterstützung der PKK; die Verfassungsschutzakten können dabei ergänzend herangezogen werden, wobei das Gericht die Geheimhaltungsdefizite durch weitere Erkenntnisse ausgleicht. • Der Kläger hat keine glaubhafte Abwendung dargelegt: Er hat frühere Unterstützungshandlungen nicht eingestanden oder ernsthaft aufgearbeitet, seine Einlassungen beschränkten sich auf Erinnerungslücken; äußere Anhaltspunkte für einen inneren Lernprozess oder eine eindeutige Distanzierung liegen nicht vor. • Folglich greifen sowohl der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG als auch das Versagen der Voraussetzung nach § 10 Abs.1 Satz1 Nr.1 StAG; beides schließt eine Einbürgerung aus. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung. Die Ablehnung beruht darauf, dass der Kläger zum einen nicht die erforderlichen Grundkenntnisse der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nach § 10 Abs.1 Satz1 Nr.1 StAG nachgewiesen hat, zum anderen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er Bestrebungen unterstützt hat, die die Sicherheit des Bundes oder auswärtige Belange gefährden (§ 11 Satz 1 Nr. 1 StAG). Eine glaubhafte Abwendung von früherer Unterstützung wurde nicht festgestellt, weil der Kläger sich nicht ernsthaft mit den vorgehaltenen Aktivitäten auseinandergesetzt hat und wesentliche Teilnahmefeststellungen bestehen bleiben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.