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Urteil

11 K 5571/16

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. 2 Der am ...1979 im Bundesgebiet geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Am 25.09.1995 wurde ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Aufgrund zahlreicher Straftaten wurde der Kläger mit Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 13.01.2003 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Am 25.06.2004 wurde er in die Türkei abgeschoben. Im Rahmen eines vor dem VGH Baden-Württemberg geschlossenen Vergleichs nahm das Regierungspräsidium Stuttgart die Ausweisung zurück und verpflichtete sich zur Wiedererteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Nach der Einreise in das Bundesgebiet am 02.02.2007 wurde der Kläger zur weiteren Strafverbüßung festgenommen. Er ist mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Am 10.10.2007 wurde dem Kläger eine Niederlassungserlaubnis erteilt und seit dem 04.03.2013 ist er im Besitz einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU. Vom 11.01.2010 bis 17.12.2010 besuchte der Kläger die Meisterschule für Maler und Lackierer. 3 Der Kläger ist nach einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 10.01.2013 im Bundesgebiet wie folgt vorbestraft: 4 1. Urteil des Amtsgerichts Nürtingen vom 31.05.2001: 4 Monate und 2 Wochen Freiheitsstrafe wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tatmehrheit mit Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung. 5 2. Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 21.01.2002: 3 Monate Freiheitsstrafe wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung. Die Strafe wurde für 2 Jahre zur Bewährung ausgesetzt. 6 3. Urteil des Amtsgerichts Reutlingen vom 01.03.2004: 4 Monate Freiheitsstrafe wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tatmehrheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs. Die Strafe wurde für 3 Jahre zur Bewährung ausgesetzt. 7 4. Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 19.04.2004: 1 Jahr und 2 Monate Freiheitsstrafe wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung. In das Strafmaß wurde die Entscheidung vom 01.03.2004 einbezogen. Durch Beschluss des Landgerichts Tübingen wurde der Strafrest zur Bewährung bis zum 03.01.2010 ausgesetzt. Mit Wirkung vom 30.01.2010 wurde der Strafrest erlassen. 8 Am 19.06.2015 beantragte der Kläger die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. 9 Das Bundesamt für Justiz teilte mit Schreiben vom 03.03.2016 mit, bei weiterer Straffreiheit seien die im Bundeszentralregister eingetragenen Verurteilungen am 01.05.2020 tilgungsreif. 10 Mit Bescheid vom 27.05.2016 lehnte das Landratsamt Esslingen den Antrag auf Einbürgerung ab und führte zur Begründung aus, die abgeurteilten Strafen überstiegen die Bagatellgrenzen des § 12a Abs. 1 StAG erheblich. Ein Ermessen nach § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG sei deshalb nicht eröffnet. Die Verurteilungen blieben bis zur Tilgung im Bundeszentralregister einbürgerungsschädlich. Auch eine Ermessenseinbürgerung sei nicht möglich, da der Kläger die Voraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG nicht erfülle. Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 StAG seien ebenfalls nicht gegeben, da weder ein öffentliches Interesse noch eine besondere Härte vorlägen. Der Umstand, dass die Ehefrau des Klägers und das gemeinsame Kind deutsche Staatsangehörige seien, stelle keine besondere Härte dar. 11 Hiergegen legte der Kläger mit Schriftsatz vom 16.06.2016 Widerspruch ein und brachte zur Begründung vor, seit der Familiengründung habe er außergewöhnliche Integrationsleistungen erbracht, so dass die Versagung der Einbürgerung nicht gerechtfertigt sei. Er sichere die Existenz der deutschen Familienangehörigen und besitze als einziges Familienmitglied keine deutsche Staatsangehörigkeit. Dies stelle eine besondere Härte dar. Die Verurteilungen habe er sich zur Warnung dienen lassen und sein Leben völlig umgestellt. Er habe eine qualifizierte Berufsausbildung zum Fahrzeuglackierer absolviert und im Dezember 2010 den Meisterbrief für das Maler- und Lackierergewerbe erworben. Zwischenzeitlich übe er die Tätigkeit als Kfz-Sachverständiger aus. 12 Mit Widerspruchsbescheid vom 05.08.2016 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, die gegen den Kläger verhängten Strafen könnten nicht nach § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG außer Betracht bleiben, da sie die Unbeachtlichkeitsschwelle erheblich überschritten. Auch eine Ermessenseinbürgerung komme nicht in Betracht. Ein Absehen von der Straffreiheit im Wege des § 8 Abs. 2 StAG scheide aus. Ein langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet und eine gelungene Integration begründeten noch kein öffentliches Interesse i.S.d. § 8 Abs. 2 StAG. Gleiches gelte für den Umstand, dass Angehörige des Klägers die deutsche Staatsangehörigkeit besäßen. Auch für das Vorliegen einer besonderen Härte sei nichts ersichtlich. 13 Am 05.09.2016 hat der Kläger Klage erhoben und auf sein bisheriges Vorbringen verwiesen. 14 Der Kläger beantragt, 15 den Bescheid des Landratsamts Esslingen vom 27.05.2016 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05.08.2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über seinen Antrag auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. 16 Der Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Er verweist im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. 19 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf Fragen des Gerichts vorgetragen, seit fünf Jahren sei er Inhaber eines eigenständigen Unternehmens. Er handle mit Fahrzeugen und sei Sachverständiger bei Kfz-Schäden. Am 14.04.2004 habe er seine deutsche Ehefrau geheiratet, mit der er nach wie vor zusammenlebe. 20 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte verwiesen. Entscheidungsgründe 21 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, über seinen Antrag auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. 22 Der geltend gemachte Anspruch beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.08.1996 - 1 B 82/95 - InfAuslR 1996, 399 und Urt. v. 20.10.2005 - 5 C 8/05 - BVerwGE 124, 268). 23 Der Kläger erfüllt nicht sämtliche Erteilungsvoraussetzungen nach § 10 StAG. Einem Einbürgerungsanspruch steht § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG entgegen. Diese Bestimmung setzt voraus, dass der Einbürgerungsbewerber nicht wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt worden ist. Dabei bleiben Verurteilungen zu einer Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist, außer Betracht (§ 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 StAG). Bei mehreren Verurteilungen zu Geld- oder Freiheitsstrafen sind diese zusammenzuzählen, es sei denn, es wurde eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet; treffen Geld- und Freiheitsstrafe zusammen, entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe (§ 12a Abs. 1 Satz 2 StAG). 24 Abgesehen von den in § 12a Abs. 1 StAG aufgeführten Ausnahmen führt jede Verurteilung wegen einer rechtswidrigen Tat zu einem materiellen Einbürgerungshindernis. Unerheblich sind die Gründe, die den Straftaten des Einbürgerungsbewerbers zu Grunde liegen. Auch der Umstand, dass es sich bei Straftaten nicht um Fälle schwerer Kriminalität handelt, ist unmaßgeblich. Der Verwertung der im Bundeszentralregister gelisteten Straftaten steht ebenso wenig entgegen, dass diese bereits längere Zeit zurückliegen; denn eine Verurteilung ist zu berücksichtigen, solange noch keine Tilgung im Zentralregister erfolgt ist (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Stand: 09.09.2016, Rn. 12 m.w.N). Die Einbürgerungsbehörde ist an die Tilgungsentscheidung des Bundeszentralregisters gebunden (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, a.a.O., Rn. 27 m.w.N). 25 Die vom Amtsgericht Nürtingen mit Urteil vom 31.05.2001 und vom Amtsgericht Stuttgart mit Urteil vom 19.04.2004 verhängten Strafen liegen deutlich über der Bagatellgrenze von drei Monaten Freiheitsstrafe. 26 Die im Bundeszentralregister aufgeführten Freiheitsstrafen können auch nicht nach § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG außer Betracht bleiben. Nach dieser Bestimmung wird, wenn die Strafe oder die Summe der Strafen den Rahmen nach § 12a Abs. 1 Satz 1 und 2 StAG geringfügig übersteigt, im Einzelfall entschieden, ob diese außer Betracht bleiben kann. Der Kläger wurde zu Freiheitsstrafen von insgesamt mehr als 21 Monaten verurteilt. Dies überschreitet den nach § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG zulässigen Rahmen von drei Monaten um mehr als das Siebenfache. Eine solche Überschreitung ist nicht mehr geringfügig im Sinne des § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG (vgl. HTK-StAR / § 12a StAG / zu Abs. 1 Satz 3 und 4, Stand: 02.09.2016, Rn. 8 m.w.N.), so dass sie nicht nach Ermessen außer Acht gelassen werden kann. 27 Der Kläger kann auch nicht im Hinblick auf seine deutsche Ehefrau nach § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 StAG eingebürgert werden. Er erfüllt nicht - auch unter Berücksichtigung des § 12a Abs. 1 StAG - die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG. Da es sich bei § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG um eine spiegelbildliche Regelung zu § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG handelt, kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. 28 Von dem Erfordernis strafrechtlicher Unbescholtenheit kann der Beklagte nicht nach § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 StAG absehen. Nach § 8 Abs. 2 StAG kann von den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden. Entgegen der Auffassung des Klägers liegen weder ein öffentliches Interesse noch eine besondere Härte vor, so dass dem Beklagten ein Ermessen nicht eröffnet ist. 29 Ein öffentliches Interesse im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG liegt nur vor, wenn nach dem konkreten Sachverhalt ein sich vom Durchschnittsfall eines Einbürgerungsbewerbers abhebendes spezifisches staatliches Interesse an der Einbürgerung besteht, das es ausnahmsweise rechtfertigen kann, den Einbürgerungsbewerber trotz mangelnder Unbescholtenheit einzubürgern; erforderlich ist ein Erwünschtsein der Einbürgerung des Einbürgerungsbewerbers aufgrund allgemeiner politischer, wirtschaftlicher oder kultureller Gesichtspunkte (vgl. HTK-StAR / § 8 StAG / zu Abs. 2, Stand: 08.02.2017, Rn. 9 m.w.N.). 30 Ein derartiges öffentliches Interesse ist vorliegend nicht gegeben. Zwar hat sich der im Bundesgebiet geborene Kläger die Abschiebung in die Türkei und die Strafhaft zur Warnung dienen lassen und sein Leben erkennbar neu ausgerichtet. So hat er nach der Eheschließung durchaus beachtliche Integrationsleistungen (erfolgreicher Besuch einer Meisterschule und Gründung eines eigenen Unternehmens) erbracht. Der langjährige Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet und seine mittlerweile erfolgreiche Integration erfüllen jedoch nicht die Kriterien eines durch spezifische staatliche Belange vorgegebenen öffentlichen Interesses (vgl. HTK-StAR / § 8 StAG / zu Abs. 2, a.a.O., Rn. 10). Es fehlen politische, wirtschaftliche oder kultureller Gesichtspunkte, die eine Einbürgerung des Klägers als zwingend geboten erscheinen lassen. Die vom Kläger erbrachten Integrationsleistungen sind aufgrund seines gesicherten Aufenthaltsstatus nicht in Gefahr. Besondere Integrationsleistungen können auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer „Belohnung“ ein öffentliches Interesse im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG begründen. 31 Der Umstand, dass die Ehefrau des Klägers und seine Kinder deutsche Staatsangehörige sind, begründet ebenso wenig ein öffentliches Interesse im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG. Denn dem Gebot einer erleichterten Einbürgerung zu einem deutschen Ehegatten ist schon durch die Schaffung der Sollvorschrift des § 9 StAG hinreichend Rechnung getragen (vgl. HTK-StAR / § 8 StAG / zu Abs. 2, a.a.O., Rn. 14 m.w.N.). 32 Der Kläger erfüllt auch nicht die Voraussetzungen einer besonderen Härte. 33 Die Annahme einer besonderen Härte setzt einen atypischen Sachverhalt voraus, der den Einbürgerungsbewerber in besonderer Weise, d.h. qualifiziert beschwert. Die Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 2 StAG soll solchen Härten begegnen, die gerade durch die Versagung der Einbürgerung entstehen würden und sich durch eine Einbürgerung vermeiden ließen. Die Härte muss also gerade durch die begehrte Einbürgerung beseitigt oder zumindest entscheidend abgemildert werden können (vgl. HTK-StAR / § 8 StAG / zu Abs. 2, Stand: 08.02.2017, Rn. 15 m.w.N.). Zwar ist § 8 Abs. 2 StAG auch dann anwendbar, wenn die Grenzen der Bagatellstraftaten mehr als geringfügig im Sinne von § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG überschritten worden sind (vgl. HTK-StAR / § 8 StAG / zu Abs. 2, a.a.O. Rn. 21 m.w.N.). Gleichwohl gelten für ein Absehen vom Erfordernis der Straffreiheit strenge Anforderungen, weil bereits die Voraussetzungen des § 12a Abs. 1 Satz 1 und 2 StAG zu Gunsten des Einbürgerungsbewerbers eingreifen; es müssen daher beim Einbürgerungsbewerber besonders beschwerende atypische Umstände vorliegen, die im Einzelfall ein Absehen von strafrechtlichen Verurteilungen rechtfertigen (vgl. HTK-StAR / § 8 StAG / zu Abs. 2, a.a.O. Rn. 22 m.w.N.). Derart besonders beschwerende atypische Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. 34 Im Hinblick auf das Erfordernis der Straffreiheit kann eine besondere Härte in Betracht gezogen werden, wenn allein die letzte Straftat dazu geführt hat, dass frühere Straftaten nicht getilgt werden können, die letzte Straftat Bagatellcharakter hat und dem Einbürgerungsbewerber ein weiteres vorläufiges Verbleiben im Status des Ausländers nicht mehr zuzumuten ist (vgl. HTK-StAR / § 8 StAG / zu Abs. 2, a.a.O. Rn. 23 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Denn die letzte Straftat des Klägers (Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 19.04.2004) hat die Bagatellgrenze des § 12a Abs. 1 StAG erheblich überschritten. 35 Der Umstand, dass die Familienangehörigen des Klägers deutsche Staatsangehörige sind, begründet keine besondere Härte. Auch wenn im Hinblick auf die Familieneinheit eine einheitliche staatsangehörigkeitsrechtliche Behandlung der Familie wünschenswert ist, gebietet der grundrechtliche Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG nicht ein Absehen von der tatbestandlichen Voraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG (vgl. HTK-StAR / § 8 StAG / zu Abs. 2, a.a.O. Rn. 20 m.w.N.). 36 Es ist auch weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich, dass die Versagung der Einbürgerung erhebliche negative Auswirkungen auf die eheliche und familiäre Lebensgemeinschaft des Klägers hätte. Der Kläger ist im Besitz einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU und hat damit einen gesicherten Aufenthaltsstatus. Er hat auch mittelfristig eine konkrete Einbürgerungsperspektive, da die im Bundeszentralregister eingetragenen Verurteilungen bei weiterer Straffreiheit am 01.05.2020 tilgungsreif sind. 37 Liegen demnach die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 StAG nicht vor, so besteht ein darüber hinausgehender Anspruch auf Einbürgerung unmittelbar aus Art. 6 Abs. 1 GG nicht. Die Einbürgerungsbehörde ist nicht verpflichtet, allein wegen der Ehe des Einbürgerungsbewerbers mit einem deutschen Staatsangehörigen bei Fehlen der Voraussetzungen des § 9 StAG die Einbürgerung nach § 8 StAG vorzunehmen. Ein Absehen von den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 StAG gebietet der Schutz von Ehe und Familie nicht (vgl. HTK-StAR / § 9 StAG / zu Abs. 1, Stand: 13.02.2017, Rn. 5 m.w.N.). 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe 21 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, über seinen Antrag auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. 22 Der geltend gemachte Anspruch beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.08.1996 - 1 B 82/95 - InfAuslR 1996, 399 und Urt. v. 20.10.2005 - 5 C 8/05 - BVerwGE 124, 268). 23 Der Kläger erfüllt nicht sämtliche Erteilungsvoraussetzungen nach § 10 StAG. Einem Einbürgerungsanspruch steht § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG entgegen. Diese Bestimmung setzt voraus, dass der Einbürgerungsbewerber nicht wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt worden ist. Dabei bleiben Verurteilungen zu einer Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist, außer Betracht (§ 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 StAG). Bei mehreren Verurteilungen zu Geld- oder Freiheitsstrafen sind diese zusammenzuzählen, es sei denn, es wurde eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet; treffen Geld- und Freiheitsstrafe zusammen, entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe (§ 12a Abs. 1 Satz 2 StAG). 24 Abgesehen von den in § 12a Abs. 1 StAG aufgeführten Ausnahmen führt jede Verurteilung wegen einer rechtswidrigen Tat zu einem materiellen Einbürgerungshindernis. Unerheblich sind die Gründe, die den Straftaten des Einbürgerungsbewerbers zu Grunde liegen. Auch der Umstand, dass es sich bei Straftaten nicht um Fälle schwerer Kriminalität handelt, ist unmaßgeblich. Der Verwertung der im Bundeszentralregister gelisteten Straftaten steht ebenso wenig entgegen, dass diese bereits längere Zeit zurückliegen; denn eine Verurteilung ist zu berücksichtigen, solange noch keine Tilgung im Zentralregister erfolgt ist (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Stand: 09.09.2016, Rn. 12 m.w.N). Die Einbürgerungsbehörde ist an die Tilgungsentscheidung des Bundeszentralregisters gebunden (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, a.a.O., Rn. 27 m.w.N). 25 Die vom Amtsgericht Nürtingen mit Urteil vom 31.05.2001 und vom Amtsgericht Stuttgart mit Urteil vom 19.04.2004 verhängten Strafen liegen deutlich über der Bagatellgrenze von drei Monaten Freiheitsstrafe. 26 Die im Bundeszentralregister aufgeführten Freiheitsstrafen können auch nicht nach § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG außer Betracht bleiben. Nach dieser Bestimmung wird, wenn die Strafe oder die Summe der Strafen den Rahmen nach § 12a Abs. 1 Satz 1 und 2 StAG geringfügig übersteigt, im Einzelfall entschieden, ob diese außer Betracht bleiben kann. Der Kläger wurde zu Freiheitsstrafen von insgesamt mehr als 21 Monaten verurteilt. Dies überschreitet den nach § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG zulässigen Rahmen von drei Monaten um mehr als das Siebenfache. Eine solche Überschreitung ist nicht mehr geringfügig im Sinne des § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG (vgl. HTK-StAR / § 12a StAG / zu Abs. 1 Satz 3 und 4, Stand: 02.09.2016, Rn. 8 m.w.N.), so dass sie nicht nach Ermessen außer Acht gelassen werden kann. 27 Der Kläger kann auch nicht im Hinblick auf seine deutsche Ehefrau nach § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 StAG eingebürgert werden. Er erfüllt nicht - auch unter Berücksichtigung des § 12a Abs. 1 StAG - die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG. Da es sich bei § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG um eine spiegelbildliche Regelung zu § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG handelt, kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. 28 Von dem Erfordernis strafrechtlicher Unbescholtenheit kann der Beklagte nicht nach § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 StAG absehen. Nach § 8 Abs. 2 StAG kann von den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden. Entgegen der Auffassung des Klägers liegen weder ein öffentliches Interesse noch eine besondere Härte vor, so dass dem Beklagten ein Ermessen nicht eröffnet ist. 29 Ein öffentliches Interesse im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG liegt nur vor, wenn nach dem konkreten Sachverhalt ein sich vom Durchschnittsfall eines Einbürgerungsbewerbers abhebendes spezifisches staatliches Interesse an der Einbürgerung besteht, das es ausnahmsweise rechtfertigen kann, den Einbürgerungsbewerber trotz mangelnder Unbescholtenheit einzubürgern; erforderlich ist ein Erwünschtsein der Einbürgerung des Einbürgerungsbewerbers aufgrund allgemeiner politischer, wirtschaftlicher oder kultureller Gesichtspunkte (vgl. HTK-StAR / § 8 StAG / zu Abs. 2, Stand: 08.02.2017, Rn. 9 m.w.N.). 30 Ein derartiges öffentliches Interesse ist vorliegend nicht gegeben. Zwar hat sich der im Bundesgebiet geborene Kläger die Abschiebung in die Türkei und die Strafhaft zur Warnung dienen lassen und sein Leben erkennbar neu ausgerichtet. So hat er nach der Eheschließung durchaus beachtliche Integrationsleistungen (erfolgreicher Besuch einer Meisterschule und Gründung eines eigenen Unternehmens) erbracht. Der langjährige Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet und seine mittlerweile erfolgreiche Integration erfüllen jedoch nicht die Kriterien eines durch spezifische staatliche Belange vorgegebenen öffentlichen Interesses (vgl. HTK-StAR / § 8 StAG / zu Abs. 2, a.a.O., Rn. 10). Es fehlen politische, wirtschaftliche oder kultureller Gesichtspunkte, die eine Einbürgerung des Klägers als zwingend geboten erscheinen lassen. Die vom Kläger erbrachten Integrationsleistungen sind aufgrund seines gesicherten Aufenthaltsstatus nicht in Gefahr. Besondere Integrationsleistungen können auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer „Belohnung“ ein öffentliches Interesse im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG begründen. 31 Der Umstand, dass die Ehefrau des Klägers und seine Kinder deutsche Staatsangehörige sind, begründet ebenso wenig ein öffentliches Interesse im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG. Denn dem Gebot einer erleichterten Einbürgerung zu einem deutschen Ehegatten ist schon durch die Schaffung der Sollvorschrift des § 9 StAG hinreichend Rechnung getragen (vgl. HTK-StAR / § 8 StAG / zu Abs. 2, a.a.O., Rn. 14 m.w.N.). 32 Der Kläger erfüllt auch nicht die Voraussetzungen einer besonderen Härte. 33 Die Annahme einer besonderen Härte setzt einen atypischen Sachverhalt voraus, der den Einbürgerungsbewerber in besonderer Weise, d.h. qualifiziert beschwert. Die Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 2 StAG soll solchen Härten begegnen, die gerade durch die Versagung der Einbürgerung entstehen würden und sich durch eine Einbürgerung vermeiden ließen. Die Härte muss also gerade durch die begehrte Einbürgerung beseitigt oder zumindest entscheidend abgemildert werden können (vgl. HTK-StAR / § 8 StAG / zu Abs. 2, Stand: 08.02.2017, Rn. 15 m.w.N.). Zwar ist § 8 Abs. 2 StAG auch dann anwendbar, wenn die Grenzen der Bagatellstraftaten mehr als geringfügig im Sinne von § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG überschritten worden sind (vgl. HTK-StAR / § 8 StAG / zu Abs. 2, a.a.O. Rn. 21 m.w.N.). Gleichwohl gelten für ein Absehen vom Erfordernis der Straffreiheit strenge Anforderungen, weil bereits die Voraussetzungen des § 12a Abs. 1 Satz 1 und 2 StAG zu Gunsten des Einbürgerungsbewerbers eingreifen; es müssen daher beim Einbürgerungsbewerber besonders beschwerende atypische Umstände vorliegen, die im Einzelfall ein Absehen von strafrechtlichen Verurteilungen rechtfertigen (vgl. HTK-StAR / § 8 StAG / zu Abs. 2, a.a.O. Rn. 22 m.w.N.). Derart besonders beschwerende atypische Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. 34 Im Hinblick auf das Erfordernis der Straffreiheit kann eine besondere Härte in Betracht gezogen werden, wenn allein die letzte Straftat dazu geführt hat, dass frühere Straftaten nicht getilgt werden können, die letzte Straftat Bagatellcharakter hat und dem Einbürgerungsbewerber ein weiteres vorläufiges Verbleiben im Status des Ausländers nicht mehr zuzumuten ist (vgl. HTK-StAR / § 8 StAG / zu Abs. 2, a.a.O. Rn. 23 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Denn die letzte Straftat des Klägers (Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 19.04.2004) hat die Bagatellgrenze des § 12a Abs. 1 StAG erheblich überschritten. 35 Der Umstand, dass die Familienangehörigen des Klägers deutsche Staatsangehörige sind, begründet keine besondere Härte. Auch wenn im Hinblick auf die Familieneinheit eine einheitliche staatsangehörigkeitsrechtliche Behandlung der Familie wünschenswert ist, gebietet der grundrechtliche Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG nicht ein Absehen von der tatbestandlichen Voraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG (vgl. HTK-StAR / § 8 StAG / zu Abs. 2, a.a.O. Rn. 20 m.w.N.). 36 Es ist auch weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich, dass die Versagung der Einbürgerung erhebliche negative Auswirkungen auf die eheliche und familiäre Lebensgemeinschaft des Klägers hätte. Der Kläger ist im Besitz einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU und hat damit einen gesicherten Aufenthaltsstatus. Er hat auch mittelfristig eine konkrete Einbürgerungsperspektive, da die im Bundeszentralregister eingetragenen Verurteilungen bei weiterer Straffreiheit am 01.05.2020 tilgungsreif sind. 37 Liegen demnach die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 StAG nicht vor, so besteht ein darüber hinausgehender Anspruch auf Einbürgerung unmittelbar aus Art. 6 Abs. 1 GG nicht. Die Einbürgerungsbehörde ist nicht verpflichtet, allein wegen der Ehe des Einbürgerungsbewerbers mit einem deutschen Staatsangehörigen bei Fehlen der Voraussetzungen des § 9 StAG die Einbürgerung nach § 8 StAG vorzunehmen. Ein Absehen von den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 StAG gebietet der Schutz von Ehe und Familie nicht (vgl. HTK-StAR / § 9 StAG / zu Abs. 1, Stand: 13.02.2017, Rn. 5 m.w.N.). 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.