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Urteil

A 11 K 6712/16

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Klage eines iranischen Asylbewerbers wegen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen, wenn weder glaubhafte individuelle Verfolgungsgründe noch ein identitätsprägender religiöser Einstellungswandel dargelegt sind. • Der Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsschutzes kann zur Abweisung führen, wenn der Antragsteller zuvor in einem Drittstaat (hier: Türkei) Schutz gefunden hat. • Bei Konversionen zum Christentum ist die innere Überzeugung und ein Mindestmaß an Kenntnis sowie widerspruchsfreies Vorbringen erforderlich; ein rein formaler Übertritt (Taufe) genügt nicht automatisch. • Widersprüchliches oder gesteigertes Vorbringen sowie fehlende Hinweise auf eine fortbestehende konkrete Gefahr in der Heimat rechtfertigen die Versagung von Flüchtlings- und subsidiärem Schutz; § 3 Abs.1 AsylG und § 4 Abs.1 AsylG sind entsprechend zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Abweisung der Asylklage: fehlende Glaubwürdigkeit und kein verfolgungsbegründender Konversionswandel • Klage eines iranischen Asylbewerbers wegen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen, wenn weder glaubhafte individuelle Verfolgungsgründe noch ein identitätsprägender religiöser Einstellungswandel dargelegt sind. • Der Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsschutzes kann zur Abweisung führen, wenn der Antragsteller zuvor in einem Drittstaat (hier: Türkei) Schutz gefunden hat. • Bei Konversionen zum Christentum ist die innere Überzeugung und ein Mindestmaß an Kenntnis sowie widerspruchsfreies Vorbringen erforderlich; ein rein formaler Übertritt (Taufe) genügt nicht automatisch. • Widersprüchliches oder gesteigertes Vorbringen sowie fehlende Hinweise auf eine fortbestehende konkrete Gefahr in der Heimat rechtfertigen die Versagung von Flüchtlings- und subsidiärem Schutz; § 3 Abs.1 AsylG und § 4 Abs.1 AsylG sind entsprechend zu prüfen. Der Kläger, iranischer Staatsangehöriger, reiste 2014 nach Deutschland ein und beantragte Asyl. Er schilderte, er habe im Iran an christlichen Hauskreisen teilgenommen, später in der Türkei sechs Monate Schutz erfahren und in Deutschland eine Taufe empfangen. Das BAMF lehnte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, subsidiären Schutz und Abschiebungsschutz ab; es sah sein Vorbringen als unsubstantiiert und widersprüchlich an und setzte eine Ausreisefrist mit Einreisesperre. Der Kläger rügte vor Gericht Verfolgungsgefahren wegen seiner Konversion, behauptete Razzien bei den Eltern und Verfolgungsängste; er schilderte unterschiedliche Details zu Teilnahmezeiten, Razzien und Fluchtwegen. Vor Gericht wurden sowohl die Glaubwürdigkeit seiner Angaben als auch die Frage geprüft, ob er in der Türkei ausreichend Schutz hatte und ob seine religiöse Identität durch die Konversion geprägt ist. • Klage ist unbegründet; der Kläger hat keinen Anspruch auf Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs.1 AsylG. • Subsidiaritätsprinzip: Da der Kläger sich über drei Monate in der Türkei aufgehalten hat, bestand dort nach Lage der Dinge Schutzmöglichkeiten; damit kann er nicht ohne Weiteres Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Deutschland verlangen. • Rechtliche Maßstäbe: Definitionen von Verfolgung (§ 3, § 3a, § 3c AsylG) und Anforderungen an Begründetheit und Wahrscheinlichkeit der Furcht vor Verfolgung sowie die volle Überzeugungsschärfe (§ 108 Abs.1 VwGO) wurden angewendet. • Glaubwürdigkeitsprüfung: Der Kläger lieferte widersprüchliche und gesteigerte Angaben zu Ausreisegründen, Teilnahmedaten an Hauskreisen, Razzien und sonstigen Erlebnissen; diese Widersprüche beeinträchtigen die erforderliche Überzeugungsgewissheit. • Konversionsprüfung: Ein formell vollzogener Übertritt (Taufe) reicht nicht; es muss eine identitätsprägende, ernsthafte innere Hinwendung zum Christentum nachgewiesen werden. Der Kläger zeigte kein hinreichendes Grundwissen und keine substantiellen inneren Beweggründe. • Keine hinreichende konkrete Verfolgungsgefahr bei Rückkehr in den Iran: Gesamtwürdigung ergab, dass weder objektive noch subjektive Voraussetzungen für eine Verfolgungsgefahr vorliegen; allgemeine Praxis im Iran sowie fehlende Veranlassung zu besonderer Behandlung sprechen dagegen. • Auch subsidiärer Schutz (§ 4 Abs.1 AsylG) und nationaler Abschiebungsschutz (§ 60 Abs.5,7 AufenthG) wurden verneint, weil kein ernsthafter Schaden bzw. erhebliche konkrete Gefahr dargetan wurde. • Rechtsfolgen: Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sind formell und materiell rechtmäßig; Kostenentscheidung gestützt auf § 154 VwGO und § 83b AsylG. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht konnte die vom Kläger behaupteten Verfolgungsgründe und die behauptete identitätsprägende Hinwendung zum Christentum nicht mit der für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlichen Überzeugungsgewissheit feststellen. Zudem bestand während des mehrmonatigen Aufenthalts des Klägers in der Türkei faktisch Schutz, so dass das Subsidiaritätsprinzip entgegensteht und eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Deutschland nicht durchgreift. Auch Anspruch auf subsidiären Schutz oder nationalen Abschiebungsschutz wurde verneint, weil keine konkrete, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefahr für Leben oder Folter bzw. schwere Menschenrechtsverletzungen dargelegt wurde. Die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sind rechtmäßig; der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.