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Beschluss

11 K 8599/16

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie in den deutschen Staatsverband einzubürgern, hat keinen Erfolg. Denn dieser auf die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband zielende Antrag ist auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. 2 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um u. a. wesentliche Nachteile abzuwenden. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist, dass sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch vorliegen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Deren tatsächliche Voraussetzungen müssen hinreichend wahrscheinlich („glaubhaft“) sein (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Wie sich aus der Bezeichnung der Maßnahme als einer einstweiligen Anordnung und aus der Vorläufigkeit des zu regelnden Zustandes ergibt, dient die einstweilige Anordnung ihrem Wesen nach dem vorläufigen Rechtsschutz. Es ist daher grundsätzlich nicht Sinn des summarischen Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, einem Antragsteller schon diejenige Rechtsposition zu verschaffen, die er nur im Verfahren zur Hauptsache, also aufgrund einer Verpflichtungs- oder Leistungsklage, erstreiten könnte. Eine solch unzulässige Vorwegnahme des Ergebnisses der Hauptsache liegt nicht nur in irreparablen Regelungen. Sie kann auch dann gegeben sein, wenn die begehrte Regelung nur vorübergehend, d. h. unter dem Vorbehalt einer anderweitigen gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache ergehen soll (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 08.02.2006 - 13 S 18/06 - VBlBW 2006, 286). Ein die Hauptsache vorwegnehmender Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nur dann in Betracht, wenn ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung zu schlechterdings unzumutbaren Nachteilen für den Antragsteller führen würde, die auch bei einem Erfolg in der Hauptsache nicht mehr zu beseitigen wären, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.04.2013 - 10 C 9/12 - BVerwGE 146, 189; VGH Mannheim, Beschl. v. 06.03.2012 - 10 S 2428/11 - VBlBW 2012, 469). 3 Nach diesen Grundsätzen steht dem Erlass der von der Antragstellerin begehrten einstweiligen Anordnung entgegen, dass sie nicht eine im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO nur mögliche vorläufige Regelung, sondern eine endgültige Befriedigung des Hauptsacheanspruchs begehrt. Der Erlass der von der Antragstellerin begehrten einstweiligen Anordnung würde dazu führen, dass dem auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband gerichteten Begehren endgültig und irreversibel entsprochen würde; dies widerspräche dem bloßen Sicherungszweck des Verfahrens nach § 123 VwGO. Der Antragstellerin entstehen durch die Ablehnung der einstweiligen Anordnung auch keine schweren und unzumutbaren Nachteile. Die Stützpunktleiterin des Nationalmannschaftszentrums Bundes- und Landesleistungszentrum - Rhythmische Sportgymnastik - in F. teilte mit Schreiben vom 28.07.2016 mit, im Falle einer Einbürgerung der Antragstellerin würde deren sportliche Leistung erneut beurteilt und sie werde bei entsprechender sportlicher Eignung in das Nationalmannschaftszentrum zurückgeholt und in das Training am Nationalmannschaftszentrum eingegliedert. Im Hinblick auf diese Stellungnahme ist ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht mit unzumutbaren Nachteilen für die Antragstellerin verbunden. Soweit die Antragstellerin befürchtet, durch weitere Zeitverluste aus dem Nationalteam vollkommen ausgeschlossen zu werden, hat sie unzumutbare Nachteile nicht glaubhaft gemacht. Sie hat es vielmehr selbst in der Hand, für den Fall der Einbürgerung ab dem 18. Lebensjahr ihr sportliches Leistungsniveau bis zu einer Wiederaufnahme in das Nationalmannschaftszentrum durch kontinuierliches Training beim derzeitigen Verein TSV S. zu erhalten oder sogar zu steigern. 4 Im Übrigen ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ersichtlich, dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. 5 Im Hinblick auf die Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG ist der Behördenakte nicht zu entnehmen, dass die Antragstellerin ihren Lebensunterhalt für sich bestreiten kann (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG). Weiter lässt sich der Behördenakte nicht entnehmen, dass die Antragstellerin über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StAG). Der bloße Besuch eines Gymnasiums dürfte zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ausreichen. Außerdem ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin über einen Grundbestand an staatsbürgerlichem Wissen verfügt und den Inhalt der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG) jedenfalls in Ansätzen kennt (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Stand: 26.10.2016, Rn. 28 m.w.N.). Der Antragsgegner hat auch zutreffend dargelegt, dass sich die Antragstellerin auf einen Ausnahmetatbestand des § 12 StAG nicht berufen kann. Der Umstand, dass der Ausländer aus Altersgründen die ausländische Staatsangehörigkeit noch nicht aufgeben kann, unterfällt nicht § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StAG, sondern ist dem § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG zuzurechnen (vgl. HTK-StAR / § 12 StAG / zu Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2, Stand: 02.09.2016, Rn. 76). Das Verlangen der Volljährigkeit einer Person, die die Entlassung begehrt, ist eine abstrakt zumutbare Entlassungsbedingung (vgl. HTK-StAR a.a.O. Rn. 80). Die Entlassungsvoraussetzung des Erreichens der Volljährigkeit ist im vorliegenden Fall auch keine konkret-individuell unzumutbare Entlassungsvoraussetzung. Denn die Eltern der Antragstellerin besitzen ersichtlich nicht die deutsche Staatsangehörigkeit. Ein Gleichklang zwischen den staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnissen der Eltern und derjenigen der minderjährigen Antragstellerin würde durch die begehrte Einbürgerung gerade nicht erreicht. Außerdem ist die Antragstellerin nur noch wenige Monate von der Volljährigkeitsgrenze entfernt und hat hinreichende Bindungen an den Staat ihrer Staatsangehörigkeit. Das mit der Altersbeschränkung verbundene Entlassungshindernis wirkt sich im Falle der Antragstellerin nur vorübergehend und nicht dauerhaft aus. Bei Abwägung aller Belange vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass im Falle der Antragstellerin die Entlassungsvoraussetzung des Erreichens der Volljährigkeit eine konkret-individuell unzumutbare Entlassungsvoraussetzung darstellt. Damit dürfte auch die Erteilungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StRG nicht erfüllt sein. 6 Auch im Hinblick auf § 8 StAG ist nicht ersichtlich, dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit eines Anspruchs besteht. Die Einbürgerung nach § 8 StAG steht im grundsätzlich weiten Ermessen der Einbürgerungsbehörde; für die Ausübung des Einbürgerungsermessens ist allein ein staatliches Interesse an der beantragten Einbürgerung maßgebend (vgl. HTK-StAR / § 8 StAG / zu Abs. 1, Stand: 08.09.2016, Rn. 156 m.w.N.). Anhaltspunkte für eine Ermessensschrumpfung auf Null bestehen nicht.