OffeneUrteileSuche
Urteil

A 11 K 698/16

VG STUTTGART, Entscheidung vom

2mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegt nicht vor, wenn dem Betroffenen bei Rückkehr in den Herkunftsstaat keine konkrete Gefahr in Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung droht. • Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG setzt eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit voraus; die bloße Diagnose behandelbarer Erkrankungen genügt nicht. • Zur Begründung einer PTBS-Diagnose ist der Nachweis eines traumatisierenden Ereignisses und ein fachärztliches Attest, das die Grundlage und Ausprägung der Diagnose nachvollziehbar darlegt, erforderlich. • Bei der Prognose, ob medizinische Versorgung im Zielstaat für den einzelnen Betroffenen tatsächlich unzugänglich ist, sind mögliche finanzielle und familiäre Unterstützungen einzubeziehen.
Entscheidungsgründe
Kein Abschiebungsverbot bei behandelbaren Krankheiten und unzureichender PTBS-Substantiierung • Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegt nicht vor, wenn dem Betroffenen bei Rückkehr in den Herkunftsstaat keine konkrete Gefahr in Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung droht. • Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG setzt eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit voraus; die bloße Diagnose behandelbarer Erkrankungen genügt nicht. • Zur Begründung einer PTBS-Diagnose ist der Nachweis eines traumatisierenden Ereignisses und ein fachärztliches Attest, das die Grundlage und Ausprägung der Diagnose nachvollziehbar darlegt, erforderlich. • Bei der Prognose, ob medizinische Versorgung im Zielstaat für den einzelnen Betroffenen tatsächlich unzugänglich ist, sind mögliche finanzielle und familiäre Unterstützungen einzubeziehen. Die Klägerin, 1943 geboren, reiste 1998 in die Bundesrepublik ein und stellte 1999 Asylantrag; dieser wurde abgelehnt, sie wurde geduldet. Die Ausländerbehörde bat 2013 um Prüfung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots wegen medizinischer Gründe; ärztliche Atteste diagnostizierten Diabetes, Hypertonie, Hypothyreose sowie depressive Störungen und teilweise PTBS. Das BAMF stellte 15.01.2016 fest, dass weder nach § 60 Abs. 5 noch § 60 Abs. 7 AufenthG Abschiebungsverbote vorlägen, weil die Diagnosen nicht ausreichend belegt seien und im Iran Behandlungsangebote und Medikamente vorhanden seien; zudem könne die Klägerin auf Familienunterstützung rechnen. Die Klägerin rügte, im Iran stünden ihr keine sozialen oder finanziellen Unterstützungen zur Verfügung und die medizinische Versorgung sei faktisch unzugänglich und kostenpflichtig; sie klagte auf Feststellung eines Abschiebungsverbots. Das Gericht verhandelte und wies die Klage ab. • Rechtliche Maßstäbe: § 60 Abs. 5 AufenthG (Schutz vor unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung in Anknüpfung an Art. 3 EMRK) und § 60 Abs. 7 AufenthG (Abschiebungsverbot bei erheblicher konkreter Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit). • Zu § 60 Abs. 5: Es bestehen keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass der Staat oder Dritte der Klägerin im Iran unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zufügen würden; frühere rechtskräftige Feststellungen sprechen gegen Verfolgung. • Zu § 60 Abs. 7: Eine erhebliche konkrete Gefahr erfordert lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen, die durch Abschiebung wesentlich verschlechtert würden; dabei ist unerheblich, ob die Versorgung im Zielland generell vorhanden ist, entscheidend ist die individuelle Zugänglichkeit einschließlich finanzieller Möglichkeiten und familiärer Unterstützung. • Medizinische Bewertung: Die von Ärzten attestierten somatischen Erkrankungen sind im Iran grundsätzlich behandelbar und Medikamente verfügbar; pauschale Gefahrenprognosen ohne konkrete Belege sind unbeachtlich. • PTBS-Substantiierung: Für eine verlässliche Diagnose einer PTBS ist der Nachweis eines traumatisierenden Ereignisses (A-Kriterium) sowie ein fachärztliches Attest erforderlich, das ausführlich Anamnese, Befunde, Schweregrad und Behandlungsverlauf darlegt; das vorgelegte Attest erfüllt diese Mindestanforderungen nicht. • Glaubhaftigkeit und eigene Angaben: Die Klägerin schilderte im Verfahren selbstständige Alltagsverrichtungen (Wohnung, Ernährung, Einkäufe teils mit Unterstützung), weshalb das Gericht keine hinreichende Betreuungsbedürftigkeit oder Unfähigkeit zur Selbstversorgung feststellte. • Familienunterstützung: Das Gericht berücksichtigte, dass die Klägerin von vier in Deutschland lebenden Kindern finanziell unterstützt werden kann, sodass die Gefahr mangelnder Zugänglichkeit zu Behandlung und Medikamenten im Iran nicht gegeben erscheint. Die Klage der Klägerin wurde abgewiesen; das Gericht bestätigte den Bescheid des BAMF, dass weder nach § 60 Abs. 5 noch nach § 60 Abs. 7 AufenthG ein Abschiebungsverbot besteht. Entscheidend war, dass keine konkrete Gefahr durch Staat oder Dritte im Iran dargelegt wurde und die medizinischen Erkrankungen als behandelbar im Iran einzustufen sind. Die behauptete PTBS war nicht ausreichend substantiiert, da kein traumatisierendes Ereignis nachgewiesen wurde und das fachärztliche Attest nicht den geforderten Mindestanforderungen entsprach. Ferner berücksichtigte das Gericht die Aussicht auf finanzielle Unterstützung durch in Deutschland lebende Kinder, wodurch die individuelle Zugänglichkeit zu Behandlung und Medikamenten im Zielstaat nicht als ausgeschlossen angesehen wurde. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.