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Urteil

A 11 K 1508/16

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Bescheid der Beklagten vom 04.03.2016 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand 1 Die Klägerin ist chinesische Staatsangehörige, dem Volk der Uiguren zugehörig und muslimischen Glaubens. Sie reiste nach eigener Aussage am 11.12.2012 mittels eines Visums von Ürümqi nach Istanbul in die Türkei. Von dort aus reiste sie am 22.12.2012 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 21.01.2013 einen Asylantrag. 2 Nach persönliche Anhörung vom 15.09.2015 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 04.03.2016 die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.) und Asylanerkennung (2.) sowie jenen auf Gewähr subsidiären Schutzes ab (3.). Sie stellte weiter fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG nicht bestehen (4.) und forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik binnen 30 Tagen ab Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall des Verbleibes drohte sie der Klägerin die Abschiebung in die Volksrepublik China an (5.). Schließlich befristete die Beklagte das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (6.). 3 Dagegen hat die Klägerin am 14.03.2016 Klage erhoben. 4 Die Klägerin erklärt, die Situation in ihrem Heimatland sei zuletzt sehr tragisch gewesen. Am 06.02.2012 sei sie wie üblich zur Schule gegangen. Ihre Schule sei eine chinesische Schule gewesen. Dann hätte es eine Demonstration der Chinesen gegen die Uiguren in der Nähe der Schule gegeben. Die Schüler durften darum nicht selbständig die Schule verlassen. Sie habe ihre Eltern auf dem Handy angerufen, um abgeholt zu werden. Ihre Mutter hätte sie später zurückgerufen. Sie seien kurz vor der Schule, kämen aber nicht weiter, weil es eine Schlägerei gäbe. Die Klägerin müsse sich noch etwas gedulden. Das sei der letzte Kontakt gewesen. Ihre Eltern seien nie bei der Schule angekommen und seien seitdem verschollen. Sie sei weiter zur Schule gegangen und habe ihren Schulkameraden gegenüber geäußert, dass die Chinesen schuld am Verschwinden ihrer Eltern seien. Im Anschluss habe die Polizei begonnen nach ihr zu suchen. Sie sei in die Klasse gekommen und habe ihr Bilder von Schulkameraden gezeigt, die ebenfalls ihre Eltern bei staatlichen Säuberungen verloren hätten. Sie hätte ausgesagt, die Personen nicht zu kennen. Zwei Wochen später sei sie zur Polizeibehörde gebracht worden. Dort habe man ihr vorgehalten, die Personen auf den Bildern doch zu kennen. Sie möge sich in der Schule umhören, ob jemand gegen die Chinesen sei. Dann könne man ihr eventuell auch helfen, ihre Eltern wieder zu finden. Im Weiteren habe ein Polizeibeamter ihr nachgestellt und sie wiederholt bedrängt. Der Beamte hätte sie auch unsittlich berührt. Der letzte Kontakt mit der Polizei habe sich in der ersten Septemberwoche ereignet. Erneut sei sie auf die Wache gebracht worden. Man habe ihr vorgeworfen, nicht zu kooperieren und ihr gesagt, man könne mit ihr machen, was man wolle, sie etwa einsperren, foltern oder schlagen. Bei dieser Gelegenheit sei sie geschlagen worden. Danach sei sie für einen Monat im Krankenhaus gewesen und nur noch ab und zu zur Schule gegangen. Wenn sie in China geblieben wäre oder dorthin zurückgeschickt würde, würde die Polizei sie vergewaltigen und foltern. In China habe sie sich nicht politisch engagiert. Seit ihrer Ankunft in Deutschland sei sie exilpolitisch aktiv. Sie habe bereits vom 5. bis 7. Februar 2013 in München an Demonstrationen zugunsten der Uiguren in China teilgenommen und sich auch im Folgenden entsprechend engagiert, letztmals am 05.07.2016 bei einer Demonstration vor dem chinesischen Generalkonsulat in München und am 30.09.2016. Die Bilder seien vom uigurischen Weltkongress über das Internet verbreitet worden. Bei einer Rücküberstellung nach China drohten ihr mindestens mehrjährige Haftstrafen. 5 Der Kläger beantragt, 6 den Bescheid der Beklagten vom 04.03.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; 7 hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen; 8 weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG vorliegt. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Die Beklagte trägt vor, die Klägerin hätte zum angeblich fluchtauslösenden Vorfall rund um die Demonstration nahe ihrer Schule nur vage und wenig konkret vorgetragen. Außerdem sei es wenig glaubhaft, dass die Klägerin einerseits staatlich verfolgt worden sein wolle, man ihr andererseits aber ihren Pass und ihren Ausweis belassen habe, mittels derer sie dann auch noch ausgereist sein wolle. Kein staatlich Verfolgter würde sich einem solchen Risiko aussetzen, erst recht nicht, wenn er professionelle Hilfe für die Ausreise in Anspruch nehme, wie die Klägerin. Die exilpolitischen Betätigungen der Klägerin rechtfertigten ebenfalls keine Zuerkennung von Flüchtlingsschutz, weil aufgrund der Vielzahl der weltweit stattfindenden Aktionen anonymer Aktivisten nicht davon auszugehen sei, dass der chinesische Staat fähig sei, diese zu identifizieren und entsprechend zu belangen, solange sie nicht in besonderer Funktion oder herausgehobener Weise tätig würden. Entsprechendes sei hier nicht vorgetragen. 12 Dem Gericht liegen die einschlägigen Behördenakten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe 13 Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer, § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO. 14 Die Klage ist zulässig. 15 Der angefochtene Bescheid ist hinsichtlich der Ziffer 2 - 4 rechtswidrig und verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten (§113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Sie hat Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung und Aufhebung der Abschiebungsandrohung (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Im Übrigen ist der Bescheid bezüglich der Ziff. 1 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. 16 Die Klage ist unbegründet, soweit die Klägerin begehrt, sie als Asylberechtigte anzuerkennen. Der Asylanerkennung steht die in § 28 Abs. 1 AsylVfG kodifizierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entgegen, wonach eine (ohne Not eines inneren identitätsprägenden Überzeugungsdrucks vorgenommene) risikolose Verfolgungsprovokation vom sicheren Hort des Aufnahmelandes Deutschland nach dem Sinn der Asylverheißung nicht als asylbegründend anzuerkennen ist (BVerfG, B. v. 26.11.1986 - 2 BvR 1085/84 -, BVerfGE 74,51 = InfAuslR 1987,56). Die in China nach eigenen Angaben unpolitische Klägerin hat mit ihrem exilpolitischen Engagement in Deutschland keine bereits im Heimatland erkennbar betätigte politische Überzeugung fortgesetzt. Vielmehr hat sie sich erstmals hier in Deutschland politisch betätigt, ohne dass erkennbar wäre, dass dies auf einem sie tiefgreifend berührenden Erweckungserlebnis beruht. So gab die Klägerin als Grund für ihr Engagement in der mündlichen Verhandlung nicht etwa das Verschwinden ihrer Eltern an, sondern sagte aus, dass diese Betätigungen hier gefahrlos möglich seien. 17 Im Übrigen ist die Klage begründet. Zunächst ist insofern klarzustellen, dass das Gericht die Zweifel der Beklagten an der Glaubwürdigkeit der Klägerin nicht teilt. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung ausführlich und detailliert ihren Werdegang und den Hergang ihrer Flucht und die diese auslösenden Ereignisse geschildert. Für die Glaubwürdigkeit der Klägerin spricht dabei insbesondere, dass sich keine nennenswerten Abweichungen zu ihrem Vortrag vor dem Bundesamt ergaben und die Klägerin es stattdessen vermochte das dort geschilderte Geschehen in der mündlichen Verhandlung mit anderen Worten wieder zu geben und gerade nicht an den zuvor gebrauchten Formulierungen haftete. Im Weiteren waren ihre Schilderungen durchsetzt mit persönlichen Sinneseindrücken und Gefühlsregungen („ich hatte große Angst“, „ich hasse Chinesen“, „ein kleiner, dunkler Raum“). Auf Nachfragen des Gerichtes reagierte die Klägerin entsprechend und vermochte entsprechende Zweifel und Kommunikationsmissverständnisse glaubhaft auszuräumen. 18 Sofern die Beklagte der Aussage der Klägerin mit dem Argument die Glaubwürdigkeit abspricht, kein politisch Verfolgter würde problemlos unter seinem eigenen Namen aus der Volksrepublik China ausreisen, ist zu vergegenwärtigen, dass die Probleme der Klägerin in ihrer Heimat zum Ausreisezeitpunkt noch nicht solcher Art und Güte waren, dass sie sich in herausgehobener Stellung als Gegner des Systems profiliert hätte. Tatsächlich ist der Heimatort der Klägerin Ürümqi in der Provinz Xinjiang eine uigurische Hochburg, die Klägerin war dort zum Zeitpunkt ihrer Ausreise also eine unter vielen. Das Gericht hat demnach keine Zweifel am Vortrag der Klägerin, ihre Ausreise sei durch die Bestechung der Behörden ermöglicht worden. 19 Entgegen der Ansicht der Beklagten rechtfertigt die Gesamtschau der Aktivitäten auch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an die Klägerin. Dabei ist zum einen die bereits in China mit der Verschleppung der Eltern der Klägerin und dem Separatismusvorwurf gegen sie bestehende Spannungslage zu berücksichtigen, zum zweiten die weitere Vertiefung der Situation durch die Ausreise und die Asylantragstellung der Klägerin in Deutschland und schließlich ihre exilpolitische Betätigung. 20 Gemäß § 3 AsylG ist Flüchtling, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Heimatlandes befindet. Die Klägerin ist Uiguren und als solche staatlichen Repressionen in ihrer Heimat ausgesetzt. 21 Wie § 28 AsylG im Umkehrschluss zeigt, können sich die Umstände, auf denen die Verfolgung beruht, sowohl aus der Situation des Ausländers in seinem Heimatstaat als auch aus Umständen, die nach seiner Ausreise eingetreten sind ergeben. Der Beklagten ist dabei zuzugestehen, dass insbesondere im Falle Chinas aufgrund der weltweit stattfindenden Proteste anonymer Aktivisten nicht davon ausgegangen werden kann, dass der chinesische Staat fähig sei, die Teilnehmer zu identifizieren und entsprechend zu belangen, solange sie nicht in besonderer Funktion oder herausgehobener Weise tätig würden. 22 Im hier konkret zu entscheidenden Einzelfall liegt die Situation aufgrund der Kumulation der Gefährdungsmomente anders. So hat das Gericht aufgrund der oben dargelegten Beobachtungen keine Zweifel am Wahrheitsgehalt der klägerischen Aussage. Daraus folgt, dass die Klägerin bereits vor ihrer Flucht unter der Beobachtung der Behörden stand, weil man sie des Separatismus‘ verdächtigte. 23 Darüber hinaus hat sich die Klägerin in der Bundesrepublik exilpolitisch betätigt. Diese selbst geschaffenen Nachfluchtgründe schließen auch unter Berücksichtigung der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus‘ nicht aus. Die Grundsätze, die das Bundesverfassungsgericht zum Ausschluss subjektiver selbstgeschaffener Nachfluchtgründe aus dem Schutzbereich des Asylgrundrechts entwickelt hat, finden keine Anwendung auf den Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention. Wie § 28 Abs. 1 a AsylG i. V.m. Art. 5 Abs. 1 und 2 der Qualifikationsrichtlinie - QRL - (EU-Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 - ABl. L 337/9 v. 20.12.2011) ausdrücklich hervorhebt, kann die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Antragsteller das Herkunftsland verlassen hat und zwar auch auf Aktivitäten des Antragstellers nach Verlassen seines Herkunftslandes, wobei dies „insbesondere“ dann anzunehmen ist, wenn diese Aktivitäten Ausdruck einer bereits im Herkunftsland betätigten Überzeugung oder Ausrichtung sind. 24 Von der in Art. 5 Abs. 3 QRL den Mitgliedsstaaten eingeräumten Möglichkeit, unbeschadet der Genfer Flüchtlingskonvention, die Flüchtlingsanerkennung im Regelfall auszuschließen, wenn es sich um selbst geschaffene Verfolgungsgefahren handelt, hat der Gesetzgeber in § 28 AsylVfG nicht Gebrauch gemacht. Nach Art. 4 Abs. 3 d QRL, der mangels ausdrücklicher Umsetzung im AsylG bzw. AufenthG als Unionsrecht unmittelbar gilt, ist allerdings die Frage zu berücksichtigen, ob die Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Heimatlandes ausschließlich oder hauptsächlich aufgenommen wurden, um die für die Beantragung von internationalem Schutz erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit bewertet werden kann, ob der Antragsteller im Fall einer Rückkehr in dieses Land aufgrund dieser Aktivitäten verfolgt würde. 25 Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (§§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 a, Abs. 4, 31 Abs. 2 S. 1 AsylVfG). 26 Ihre Furcht ist begründet, wegen ihrer exilpolitischen Aktivitäten im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat China dort in Anknüpfung an eine (womöglich nur unterstellte - siehe § 3b Abs. 2 AsylG) separatistische politische Überzeugung bzw. wegen strafbarer Unterstützung vom Ausland aus betriebener separatistischer Bestrebungen (§§ 103, 105, 106 Chines.StGB) von den chinesischen Sicherheitsbehörden mit Haft, Strafhaft, Folter oder Administrativhaft verfolgt zu werden. 27 Zwar hat die Klägerin keine führende oder sonst herausgehobene Position innerhalb einer uigurischen Organisation inne, sondern hat sich bislang nur als einfache Aktivistin betätigt, indem sie verschiedenen Demonstrationen und Versammlungen zur Stärkung der Rechte der Uiguren in China teilgenommen, Fahnen und Plakate gehalten und Parolen gerufen hat. 28 Gleichwohl kann nicht übersehen werden, dass die chinesischen Behörden insbesondere seit den Demonstrationen in Ürümqi im Juli 2009 und den in den letzten Jahren infolge auch gewalttätiger Aktionen kleiner Splittergruppen von uigurischen Separatisten noch deutlich gestiegenen Spannungen offensichtlich mit äußerster Anspannung, Härte und Überempfindlichkeit selbst auf vergleichsweise unbedeutende harmlose und vor allem gewaltfreie Aktionen auch zahlenmäßig nur sehr kleiner uigurischer Gruppierungen reagieren (VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 07. April 2014 – A 6 K 860/12 –, juris). 29 So führt Amnesty International im Amnesty Report 2016 zu China vom 30.03.2016 aus, dass die Kampagne der chinesischen Regierung namens „Hartes Durchgreifen“, die sich gegen „terroristische Gewalt und religiösen Extremismus“ richte und bei ihrem Beginn im Mai 2014 zunächst auf ein Jahr begrenzt war, 2015 verlängert wurde. In der Praxis bedeute dies zusammen mit den neuen „Durchführungsbestimmungen für religiöse Angelegenheiten“ in der Region Xinjang noch einschneidendere Restriktionen als die bereits zuvor bestehenden weitreichenden Diskriminierungen der muslimischen Volksgruppe. Das Auswärtige Amt weiß in seinem Lagebericht vom 20.11.2015 zu berichten, dass mit der Verlängerung der Kampagne auch deren Verschärfung einhergegangen. Damit würden insbesondere auch Schnellverfahren und Massenurteile institutionalisiert. Außerdem solle das Anti-Terrorismusgesetz weiter vorangetrieben werden und es sei mit steigendem Druck auf den uigurischen Weltkongress zu rechnen (S. 15). 30 Nach der Auskunftslage unterscheidet die chinesische Staatsführung in den letzten Jahren offenbar kaum mehr zwischen gewaltfreien und terroristischen separatistischen Aktivitäten und stufte auch erstere Aktivitäten unterschiedslos als terroristisch ein. Das belegt ferner der Umstand, dass China mit einer großen Gruppe von Geheimdienstmitarbeitern in Deutschland in den letzten Jahren uigurische Gruppierungen engmaschig überwacht und sogar nicht davor zurückschreckt, Mitarbeiter des bayerischen Landtags abzuhören. Schließlich wird dies dadurch deutlich, dass China die Vorsitzende des Uigurischen Weltkongresses offenbar als besonders gefährliche Separatistin, Staatsfeind Nr. 1 und Hauptgegner in Sachen Bekämpfung des uigurischen Separatismus ansieht, obwohl diese nur gewaltfrei agierte, fünf Jahr in chinesischen Gefängnissen in Haft war und sogar 2006 und 2007 für den Friedensnobelpreis vorgeschlagen worden war. Zudem zeigt die Behandlung aus dem Ausland nach China abgeschobener Uiguren (Verschwindenlassen, Haft, Anklagen, langjährige Haft) und die aggressive Politik, mit der China auf die Abschiebung und Auslieferung von Uiguren drängt, wenn sich diese im Ausland aufhalten, dass China sich offenbar in der aktuellen Situation zu einem differenzierten Vorgehen nicht mehr in der Lage sieht, sondern versucht, mit harter Hand jegliche Spur eines uigurischen Separatismus auszumerzen. Die chinesischen Straftatbestände, die auch eine bloße Unterstützung separatistischer Aktivitäten unter Strafe stellen können zudem nach der Auskunftslage wenn sie im Ausland verletzt werden, als sogar besonders schwerer Fall mit besonders harten Strafen geahndet werden. Nach der Auskunftslage hängt die Anwendung und Auslegung dieser Straftatbestände insbesondere von der jeweiligen politischen Lage und den politischen Spannungen ab, unter denen die chinesische Staatsführung und die von ihr kontrollierten Sicherheitsbehörden aber auch chinesischen Strafgerichte jeweils gerade stehen (VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 07. April 2014 – A 6 K 860/12 –, juris). 31 Ein vergleichsweise niedrigschwelliges Engagement wie das der Klägerin, welches nach der früheren Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nicht ausreichend profiliert war, um eine Flüchtlingsanerkennung zu begründen, genügt zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls in der aktuell äußerst angespannten Lage aller Voraussicht nach für ein Einschreiten der chinesischen Behörden (VG Karlsruhe, Urteil vom 05.02.2013 - A 6 K 961/12 -, juris). 32 Im Einzelnen stellt das Auswärtigen Amtes die Situation in Ergänzung zu den obigen Ausführungen in seinem Bericht zur asyl- und abschieberechtlichen Lage in der Volksrepublik China vom 20.11.2015 wie folgt dar: 33 Die chinesische Regierung rücke jedwede Stellungnahme für eine stärkere Berücksichtigung der Rechte der Uiguren als nationaler Minderheit oder gar für mehr Autonomie undifferenziert in den Bereich des terroristischen Separatismus und stelle damit alle uigurischen Organisationen unter den Generalverdacht des solchen Separatismus. Die Zentralregierung gehe gegen jegliche Autonomie- und Unabhängigkeitsbestrebungen mit großer Härte vor. Die Situation in Xinjang bleibe angespannt. Die Restriktionen gegenüber den Uiguren hätten sich verschärft. Die Behörden reagierten auf Zwischenfälle mit sofortigen Nachrichtensperren und strikter Kontrolle. Mutmaßliche Separatisten, die aus dem Ausland zurückkehrten hätten mit intensiven Repressionen zu rechnen. Die chinesische Regierung verweigert eine konsularische Betreuung. Auskünfte zum Verbleib und Identität der Personen werden nicht erteilt. Seit 2011 übe die chinesische Regierung wachsenden Druck auf andere asiatische Staaten, u.a. Kasachstan, Malaysia, Pakistan und Thailand aus und zwinge diese so, Uiguren nach China auszuliefern oder auszuweisen. Über den Verbleib und das weitere Schicksal dieser Personen sei nichts bekannt (S. 15, 16). 34 Unter diesen Umständen erreichen die der Klägerin drohenden Gefahren aus dem Vorwurf der separatistischen Betätigung vor ihrer Ausreise sowie ihren exilpolitischen Aktivitäten in der Bundesrepublik ein solches Ausmaß, dass der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Dass sie sich im Einzelnen nicht in herausgehobener Stellung exilpolitisch betätigt hat, führt angesichts der dargelegten Gesamtumstände zu keinem anderen Ergebnis. 35 Schließlich erweist sich die unter Ziff. 6 des angefochtenen Bescheids enthaltene Abschiebungsandrohung als rechtswidrig, da das Bundesamt in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zur Zuerkennung des Flüchtlingsstatus verpflichtet und daher nach § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AsylG nicht zum Erlass einer Abschiebungsandrohung ermächtigt war. 36 Die übrigen Anträge der Klägerin sind unter der zulässigen innerprozessualen Bedingung gestellt, dass die Flüchtlingseigenschaft verneint werde. Diese Bedingung ist hier nicht eingetreten, sodass darüber nicht zu entscheiden war. 37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 83b AsylG. Die Klägerin ist hier nur in geringem Maße unterlegen, nämlich mit ihrem Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte. Nach § 2 Abs. 1 AsylG genießen Asylberechtigte in Deutschland jedoch die Rechtstellung nach der Genfer Flüchtlingskonvention und damit denselben Schutz wie Flüchtlinge. Der Status eines anerkannten Asylberechtigten gleicht darum mittlerweile nahezu vollständig jenem eines anerkannten Flüchtlings (BVerwG, Urteil vom 01.03.2011 - 10 C 2/10 -, juris, Rn. 53). Darum ist das Unterliegen der Klägerin bezüglich ihrer Klage auf Anerkennung als Asylberechtigte (siehe Ziff. 1 des angefochtenen Bescheids) als derart marginal anzusehen, dass es gerechtfertigt ist, der im Übrigen unterliegenden Beklagten die Verfahrenskosten voll aufzuerlegen. Gründe 13 Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer, § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO. 14 Die Klage ist zulässig. 15 Der angefochtene Bescheid ist hinsichtlich der Ziffer 2 - 4 rechtswidrig und verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten (§113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Sie hat Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung und Aufhebung der Abschiebungsandrohung (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Im Übrigen ist der Bescheid bezüglich der Ziff. 1 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. 16 Die Klage ist unbegründet, soweit die Klägerin begehrt, sie als Asylberechtigte anzuerkennen. Der Asylanerkennung steht die in § 28 Abs. 1 AsylVfG kodifizierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entgegen, wonach eine (ohne Not eines inneren identitätsprägenden Überzeugungsdrucks vorgenommene) risikolose Verfolgungsprovokation vom sicheren Hort des Aufnahmelandes Deutschland nach dem Sinn der Asylverheißung nicht als asylbegründend anzuerkennen ist (BVerfG, B. v. 26.11.1986 - 2 BvR 1085/84 -, BVerfGE 74,51 = InfAuslR 1987,56). Die in China nach eigenen Angaben unpolitische Klägerin hat mit ihrem exilpolitischen Engagement in Deutschland keine bereits im Heimatland erkennbar betätigte politische Überzeugung fortgesetzt. Vielmehr hat sie sich erstmals hier in Deutschland politisch betätigt, ohne dass erkennbar wäre, dass dies auf einem sie tiefgreifend berührenden Erweckungserlebnis beruht. So gab die Klägerin als Grund für ihr Engagement in der mündlichen Verhandlung nicht etwa das Verschwinden ihrer Eltern an, sondern sagte aus, dass diese Betätigungen hier gefahrlos möglich seien. 17 Im Übrigen ist die Klage begründet. Zunächst ist insofern klarzustellen, dass das Gericht die Zweifel der Beklagten an der Glaubwürdigkeit der Klägerin nicht teilt. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung ausführlich und detailliert ihren Werdegang und den Hergang ihrer Flucht und die diese auslösenden Ereignisse geschildert. Für die Glaubwürdigkeit der Klägerin spricht dabei insbesondere, dass sich keine nennenswerten Abweichungen zu ihrem Vortrag vor dem Bundesamt ergaben und die Klägerin es stattdessen vermochte das dort geschilderte Geschehen in der mündlichen Verhandlung mit anderen Worten wieder zu geben und gerade nicht an den zuvor gebrauchten Formulierungen haftete. Im Weiteren waren ihre Schilderungen durchsetzt mit persönlichen Sinneseindrücken und Gefühlsregungen („ich hatte große Angst“, „ich hasse Chinesen“, „ein kleiner, dunkler Raum“). Auf Nachfragen des Gerichtes reagierte die Klägerin entsprechend und vermochte entsprechende Zweifel und Kommunikationsmissverständnisse glaubhaft auszuräumen. 18 Sofern die Beklagte der Aussage der Klägerin mit dem Argument die Glaubwürdigkeit abspricht, kein politisch Verfolgter würde problemlos unter seinem eigenen Namen aus der Volksrepublik China ausreisen, ist zu vergegenwärtigen, dass die Probleme der Klägerin in ihrer Heimat zum Ausreisezeitpunkt noch nicht solcher Art und Güte waren, dass sie sich in herausgehobener Stellung als Gegner des Systems profiliert hätte. Tatsächlich ist der Heimatort der Klägerin Ürümqi in der Provinz Xinjiang eine uigurische Hochburg, die Klägerin war dort zum Zeitpunkt ihrer Ausreise also eine unter vielen. Das Gericht hat demnach keine Zweifel am Vortrag der Klägerin, ihre Ausreise sei durch die Bestechung der Behörden ermöglicht worden. 19 Entgegen der Ansicht der Beklagten rechtfertigt die Gesamtschau der Aktivitäten auch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an die Klägerin. Dabei ist zum einen die bereits in China mit der Verschleppung der Eltern der Klägerin und dem Separatismusvorwurf gegen sie bestehende Spannungslage zu berücksichtigen, zum zweiten die weitere Vertiefung der Situation durch die Ausreise und die Asylantragstellung der Klägerin in Deutschland und schließlich ihre exilpolitische Betätigung. 20 Gemäß § 3 AsylG ist Flüchtling, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Heimatlandes befindet. Die Klägerin ist Uiguren und als solche staatlichen Repressionen in ihrer Heimat ausgesetzt. 21 Wie § 28 AsylG im Umkehrschluss zeigt, können sich die Umstände, auf denen die Verfolgung beruht, sowohl aus der Situation des Ausländers in seinem Heimatstaat als auch aus Umständen, die nach seiner Ausreise eingetreten sind ergeben. Der Beklagten ist dabei zuzugestehen, dass insbesondere im Falle Chinas aufgrund der weltweit stattfindenden Proteste anonymer Aktivisten nicht davon ausgegangen werden kann, dass der chinesische Staat fähig sei, die Teilnehmer zu identifizieren und entsprechend zu belangen, solange sie nicht in besonderer Funktion oder herausgehobener Weise tätig würden. 22 Im hier konkret zu entscheidenden Einzelfall liegt die Situation aufgrund der Kumulation der Gefährdungsmomente anders. So hat das Gericht aufgrund der oben dargelegten Beobachtungen keine Zweifel am Wahrheitsgehalt der klägerischen Aussage. Daraus folgt, dass die Klägerin bereits vor ihrer Flucht unter der Beobachtung der Behörden stand, weil man sie des Separatismus‘ verdächtigte. 23 Darüber hinaus hat sich die Klägerin in der Bundesrepublik exilpolitisch betätigt. Diese selbst geschaffenen Nachfluchtgründe schließen auch unter Berücksichtigung der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus‘ nicht aus. Die Grundsätze, die das Bundesverfassungsgericht zum Ausschluss subjektiver selbstgeschaffener Nachfluchtgründe aus dem Schutzbereich des Asylgrundrechts entwickelt hat, finden keine Anwendung auf den Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention. Wie § 28 Abs. 1 a AsylG i. V.m. Art. 5 Abs. 1 und 2 der Qualifikationsrichtlinie - QRL - (EU-Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 - ABl. L 337/9 v. 20.12.2011) ausdrücklich hervorhebt, kann die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Antragsteller das Herkunftsland verlassen hat und zwar auch auf Aktivitäten des Antragstellers nach Verlassen seines Herkunftslandes, wobei dies „insbesondere“ dann anzunehmen ist, wenn diese Aktivitäten Ausdruck einer bereits im Herkunftsland betätigten Überzeugung oder Ausrichtung sind. 24 Von der in Art. 5 Abs. 3 QRL den Mitgliedsstaaten eingeräumten Möglichkeit, unbeschadet der Genfer Flüchtlingskonvention, die Flüchtlingsanerkennung im Regelfall auszuschließen, wenn es sich um selbst geschaffene Verfolgungsgefahren handelt, hat der Gesetzgeber in § 28 AsylVfG nicht Gebrauch gemacht. Nach Art. 4 Abs. 3 d QRL, der mangels ausdrücklicher Umsetzung im AsylG bzw. AufenthG als Unionsrecht unmittelbar gilt, ist allerdings die Frage zu berücksichtigen, ob die Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Heimatlandes ausschließlich oder hauptsächlich aufgenommen wurden, um die für die Beantragung von internationalem Schutz erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit bewertet werden kann, ob der Antragsteller im Fall einer Rückkehr in dieses Land aufgrund dieser Aktivitäten verfolgt würde. 25 Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (§§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 a, Abs. 4, 31 Abs. 2 S. 1 AsylVfG). 26 Ihre Furcht ist begründet, wegen ihrer exilpolitischen Aktivitäten im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat China dort in Anknüpfung an eine (womöglich nur unterstellte - siehe § 3b Abs. 2 AsylG) separatistische politische Überzeugung bzw. wegen strafbarer Unterstützung vom Ausland aus betriebener separatistischer Bestrebungen (§§ 103, 105, 106 Chines.StGB) von den chinesischen Sicherheitsbehörden mit Haft, Strafhaft, Folter oder Administrativhaft verfolgt zu werden. 27 Zwar hat die Klägerin keine führende oder sonst herausgehobene Position innerhalb einer uigurischen Organisation inne, sondern hat sich bislang nur als einfache Aktivistin betätigt, indem sie verschiedenen Demonstrationen und Versammlungen zur Stärkung der Rechte der Uiguren in China teilgenommen, Fahnen und Plakate gehalten und Parolen gerufen hat. 28 Gleichwohl kann nicht übersehen werden, dass die chinesischen Behörden insbesondere seit den Demonstrationen in Ürümqi im Juli 2009 und den in den letzten Jahren infolge auch gewalttätiger Aktionen kleiner Splittergruppen von uigurischen Separatisten noch deutlich gestiegenen Spannungen offensichtlich mit äußerster Anspannung, Härte und Überempfindlichkeit selbst auf vergleichsweise unbedeutende harmlose und vor allem gewaltfreie Aktionen auch zahlenmäßig nur sehr kleiner uigurischer Gruppierungen reagieren (VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 07. April 2014 – A 6 K 860/12 –, juris). 29 So führt Amnesty International im Amnesty Report 2016 zu China vom 30.03.2016 aus, dass die Kampagne der chinesischen Regierung namens „Hartes Durchgreifen“, die sich gegen „terroristische Gewalt und religiösen Extremismus“ richte und bei ihrem Beginn im Mai 2014 zunächst auf ein Jahr begrenzt war, 2015 verlängert wurde. In der Praxis bedeute dies zusammen mit den neuen „Durchführungsbestimmungen für religiöse Angelegenheiten“ in der Region Xinjang noch einschneidendere Restriktionen als die bereits zuvor bestehenden weitreichenden Diskriminierungen der muslimischen Volksgruppe. Das Auswärtige Amt weiß in seinem Lagebericht vom 20.11.2015 zu berichten, dass mit der Verlängerung der Kampagne auch deren Verschärfung einhergegangen. Damit würden insbesondere auch Schnellverfahren und Massenurteile institutionalisiert. Außerdem solle das Anti-Terrorismusgesetz weiter vorangetrieben werden und es sei mit steigendem Druck auf den uigurischen Weltkongress zu rechnen (S. 15). 30 Nach der Auskunftslage unterscheidet die chinesische Staatsführung in den letzten Jahren offenbar kaum mehr zwischen gewaltfreien und terroristischen separatistischen Aktivitäten und stufte auch erstere Aktivitäten unterschiedslos als terroristisch ein. Das belegt ferner der Umstand, dass China mit einer großen Gruppe von Geheimdienstmitarbeitern in Deutschland in den letzten Jahren uigurische Gruppierungen engmaschig überwacht und sogar nicht davor zurückschreckt, Mitarbeiter des bayerischen Landtags abzuhören. Schließlich wird dies dadurch deutlich, dass China die Vorsitzende des Uigurischen Weltkongresses offenbar als besonders gefährliche Separatistin, Staatsfeind Nr. 1 und Hauptgegner in Sachen Bekämpfung des uigurischen Separatismus ansieht, obwohl diese nur gewaltfrei agierte, fünf Jahr in chinesischen Gefängnissen in Haft war und sogar 2006 und 2007 für den Friedensnobelpreis vorgeschlagen worden war. Zudem zeigt die Behandlung aus dem Ausland nach China abgeschobener Uiguren (Verschwindenlassen, Haft, Anklagen, langjährige Haft) und die aggressive Politik, mit der China auf die Abschiebung und Auslieferung von Uiguren drängt, wenn sich diese im Ausland aufhalten, dass China sich offenbar in der aktuellen Situation zu einem differenzierten Vorgehen nicht mehr in der Lage sieht, sondern versucht, mit harter Hand jegliche Spur eines uigurischen Separatismus auszumerzen. Die chinesischen Straftatbestände, die auch eine bloße Unterstützung separatistischer Aktivitäten unter Strafe stellen können zudem nach der Auskunftslage wenn sie im Ausland verletzt werden, als sogar besonders schwerer Fall mit besonders harten Strafen geahndet werden. Nach der Auskunftslage hängt die Anwendung und Auslegung dieser Straftatbestände insbesondere von der jeweiligen politischen Lage und den politischen Spannungen ab, unter denen die chinesische Staatsführung und die von ihr kontrollierten Sicherheitsbehörden aber auch chinesischen Strafgerichte jeweils gerade stehen (VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 07. April 2014 – A 6 K 860/12 –, juris). 31 Ein vergleichsweise niedrigschwelliges Engagement wie das der Klägerin, welches nach der früheren Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nicht ausreichend profiliert war, um eine Flüchtlingsanerkennung zu begründen, genügt zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls in der aktuell äußerst angespannten Lage aller Voraussicht nach für ein Einschreiten der chinesischen Behörden (VG Karlsruhe, Urteil vom 05.02.2013 - A 6 K 961/12 -, juris). 32 Im Einzelnen stellt das Auswärtigen Amtes die Situation in Ergänzung zu den obigen Ausführungen in seinem Bericht zur asyl- und abschieberechtlichen Lage in der Volksrepublik China vom 20.11.2015 wie folgt dar: 33 Die chinesische Regierung rücke jedwede Stellungnahme für eine stärkere Berücksichtigung der Rechte der Uiguren als nationaler Minderheit oder gar für mehr Autonomie undifferenziert in den Bereich des terroristischen Separatismus und stelle damit alle uigurischen Organisationen unter den Generalverdacht des solchen Separatismus. Die Zentralregierung gehe gegen jegliche Autonomie- und Unabhängigkeitsbestrebungen mit großer Härte vor. Die Situation in Xinjang bleibe angespannt. Die Restriktionen gegenüber den Uiguren hätten sich verschärft. Die Behörden reagierten auf Zwischenfälle mit sofortigen Nachrichtensperren und strikter Kontrolle. Mutmaßliche Separatisten, die aus dem Ausland zurückkehrten hätten mit intensiven Repressionen zu rechnen. Die chinesische Regierung verweigert eine konsularische Betreuung. Auskünfte zum Verbleib und Identität der Personen werden nicht erteilt. Seit 2011 übe die chinesische Regierung wachsenden Druck auf andere asiatische Staaten, u.a. Kasachstan, Malaysia, Pakistan und Thailand aus und zwinge diese so, Uiguren nach China auszuliefern oder auszuweisen. Über den Verbleib und das weitere Schicksal dieser Personen sei nichts bekannt (S. 15, 16). 34 Unter diesen Umständen erreichen die der Klägerin drohenden Gefahren aus dem Vorwurf der separatistischen Betätigung vor ihrer Ausreise sowie ihren exilpolitischen Aktivitäten in der Bundesrepublik ein solches Ausmaß, dass der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Dass sie sich im Einzelnen nicht in herausgehobener Stellung exilpolitisch betätigt hat, führt angesichts der dargelegten Gesamtumstände zu keinem anderen Ergebnis. 35 Schließlich erweist sich die unter Ziff. 6 des angefochtenen Bescheids enthaltene Abschiebungsandrohung als rechtswidrig, da das Bundesamt in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zur Zuerkennung des Flüchtlingsstatus verpflichtet und daher nach § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AsylG nicht zum Erlass einer Abschiebungsandrohung ermächtigt war. 36 Die übrigen Anträge der Klägerin sind unter der zulässigen innerprozessualen Bedingung gestellt, dass die Flüchtlingseigenschaft verneint werde. Diese Bedingung ist hier nicht eingetreten, sodass darüber nicht zu entscheiden war. 37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 83b AsylG. Die Klägerin ist hier nur in geringem Maße unterlegen, nämlich mit ihrem Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte. Nach § 2 Abs. 1 AsylG genießen Asylberechtigte in Deutschland jedoch die Rechtstellung nach der Genfer Flüchtlingskonvention und damit denselben Schutz wie Flüchtlinge. Der Status eines anerkannten Asylberechtigten gleicht darum mittlerweile nahezu vollständig jenem eines anerkannten Flüchtlings (BVerwG, Urteil vom 01.03.2011 - 10 C 2/10 -, juris, Rn. 53). Darum ist das Unterliegen der Klägerin bezüglich ihrer Klage auf Anerkennung als Asylberechtigte (siehe Ziff. 1 des angefochtenen Bescheids) als derart marginal anzusehen, dass es gerechtfertigt ist, der im Übrigen unterliegenden Beklagten die Verfahrenskosten voll aufzuerlegen.