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Beschluss

A 11 K 730/16

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung einer einwöchigen Ausreisefrist setzt nach § 36 Abs. 1 AsylG voraus, dass das BAMF den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ablehnt; diese Wochenfrist greift jedoch nur, wenn die Ablehnung die Voraussetzungen des internationalen Schutzes insgesamt (einschließlich subsidiärem Schutz) erfasst oder die gesetzliche Regelung entsprechend auslegt. • Nach der zum 06.08.2016 geltenden Fassung des AsylG kann ein Asylantrag auch hinsichtlich subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden; vor dieser Neufassung war das nicht möglich, weshalb frühere Auslegungen entfallen sind. • Wird eine zu kurze Ausreisefrist gesetzt (hier: eine Woche statt 30 Tage nach § 38 Abs. 1 AsylG), ist die Abschiebungsandrohung rechtswidrig und der aufschiebende Wirkung der Klage ist anzuordnen.
Entscheidungsgründe
Rechtwidrigkeit einer einwöchigen Ausreisefrist bei fehlerhafter Anwendung von § 36 AsylG • Die Anordnung einer einwöchigen Ausreisefrist setzt nach § 36 Abs. 1 AsylG voraus, dass das BAMF den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ablehnt; diese Wochenfrist greift jedoch nur, wenn die Ablehnung die Voraussetzungen des internationalen Schutzes insgesamt (einschließlich subsidiärem Schutz) erfasst oder die gesetzliche Regelung entsprechend auslegt. • Nach der zum 06.08.2016 geltenden Fassung des AsylG kann ein Asylantrag auch hinsichtlich subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden; vor dieser Neufassung war das nicht möglich, weshalb frühere Auslegungen entfallen sind. • Wird eine zu kurze Ausreisefrist gesetzt (hier: eine Woche statt 30 Tage nach § 38 Abs. 1 AsylG), ist die Abschiebungsandrohung rechtswidrig und der aufschiebende Wirkung der Klage ist anzuordnen. Die Antragstellerinnen sind albanische Staatsangehörige, Mutter und zwei minderjährige Töchter, die im Juli 2015 in Deutschland Asyl beantragten. Das BAMF erließ am 05.01.2016 einen Bescheid, lehnte Asyl und Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet ab und subsidiären Schutz als unbegründet ab, stellte das Fehlen von Abschiebungsinteressen fest und drohte unter Androhung der Abschiebung an, Deutschland binnen einer Woche zu verlassen; ferner wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot verfügt. Die Antragstellerinnen klagten gegen den Bescheid und beantragten die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen gegen die Abschiebungsandrohung. Das Gericht erhielt erst im August 2016 nach mehrfacher Aufforderung die Asylakte vom BAMF. Entscheidend war, ob die einewöchige Frist verfassungsgemäß und gesetzeskonform gesetzt war oder ob nach § 38 Abs. 1 AsylG 30 Tage hätten gesetzt werden müssen. • Zuständigkeit und Verfahrensvoraussetzungen: Der Einzelrichter entscheidet nach § 76 Abs. 4 S.1 AsylG; die Anträge sind gemäß §§ 80 Abs.5, 75 Abs.1 AsylG statthaft und zulässig. • Rechtliche Würdigung der Fristsetzung: Nach § 38 Abs.1 S.1 AsylG beträgt die Ausreisefrist grundsätzlich 30 Tage, sofern keine speziellere Regelung greift. § 36 Abs.1 AsylG regelt die Setzung einer einwöchigen Frist bei Ablehnung als offensichtlich unbegründet. • Auslegung von § 36 AsylG vor Änderungen: Bis zur Änderung war umstritten, ob § 36 Abs.1 AsylG eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet nur für Asylberechtigung und Flüchtlingseigenschaft oder auch für subsidiären Schutz voraussetzte; frühere Auslegung sah die letzte Option nicht vor, unter Rücksicht auf europarechtliche Vorgaben. • Änderung des AsylG und ihre Wirkungen: Das Integrationsgesetz trat am 06.08.2016 in Kraft. Danach knüpfen §§ 29a, 30 AsylG auch an die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes an, sodass ein Asylantrag nunmehr insgesamt als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann, wenn die Voraussetzungen des internationalen Schutzes einschließlich subsidiärem Schutz offensichtlich nicht vorliegen. • Anwendung auf den vorliegenden Fall: Das BAMF hat den Antrag der Betroffenen nicht in der gesetzlich erforderlichen Weise abgehandelt, weil es die Wochenfrist setzte, obwohl nach der für das Gericht maßgeblichen aktuellen Rechtslage die Voraussetzungen für eine derart kurze Frist nicht gegeben waren. Damit ist die Abschiebungsandrohung in Ziff. 5 des Bescheids rechtswidrig und verletzt die Antragstellerinnen in ihren Rechten. • Kosten und Rechtskraft: Die Antragsgegnerin hat die Verfahrenskosten zu tragen; Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Beschluss ist unanfechtbar nach § 80 AsylG. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen gegen die Abschiebungsandrohung in Ziff.5 des BAMF-Bescheids vom 05.01.2016 wurde stattgegeben, weil die gesetzlich vorgesehene Ausreisefrist nicht korrekt angewendet wurde und die einwöchige Frist rechtswidrig war. Die Abschiebungsandrohung verletzt die Antragstellerinnen in ihren Rechten, weshalb die Vollziehung der Abschiebung vorläufig zu hemmen ist. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; Gerichtskosten fallen nicht an. Der Beschluss ist unanfechtbar.