Urteil
11 K 1508/15
VG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Akteneinsicht in archivierte staatsanwaltliche Ermittlungsunterlagen besteht nicht, solange die gesetzliche Sperrfrist gemäß § 6 LArchG besteht und keine gesetzlich geregelte Verkürzung vorliegt.
• Eine unterschiedliche Behandlung von Pressevertretern begründet keinen einklagbaren Individuellen Anspruch; betroffene Dritte sind bei Unklarheiten über deren Beteiligungsinteresse nicht stets notwendiger Beizuladener.
• Verfassungs- oder konventionsrechtliche Grundrechte (Art. 5 GG, Art. 10 EMRK) begründen keinen unmittelbaren Anspruch auf Akteneinsicht, soweit spezialgesetzliche Regelungen wie § 6 LArchG einschlägig sind.
Entscheidungsgründe
Kein Akteneinsichtsanspruch in gesperrte staatsanwaltliche Archivakten • Ein Anspruch auf Akteneinsicht in archivierte staatsanwaltliche Ermittlungsunterlagen besteht nicht, solange die gesetzliche Sperrfrist gemäß § 6 LArchG besteht und keine gesetzlich geregelte Verkürzung vorliegt. • Eine unterschiedliche Behandlung von Pressevertretern begründet keinen einklagbaren Individuellen Anspruch; betroffene Dritte sind bei Unklarheiten über deren Beteiligungsinteresse nicht stets notwendiger Beizuladener. • Verfassungs- oder konventionsrechtliche Grundrechte (Art. 5 GG, Art. 10 EMRK) begründen keinen unmittelbaren Anspruch auf Akteneinsicht, soweit spezialgesetzliche Regelungen wie § 6 LArchG einschlägig sind. Der Kläger, Chefreporter einer Tageszeitung, begehrte Einsicht in zwei Akten des Landesarchivs, die Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Freiburg betreffen. Die Akten unterliegen nach § 6 LArchG einer Sperrfrist; die Betroffenen sind noch am Leben. Der Kläger beantragte die Verkürzung der Sperr- bzw. Schutzfristen und berief sich auch auf presserechtliche und grundrechtliche Informationsansprüche. Einzelne andere Medien erhielten vorher Zugang nach dem Landesarchivgesetz für wissenschaftliche Zwecke; dem Kläger wurde jedoch mitgeteilt, dass sein Antrag nicht genehmigungsfähig sei und er die Möglichkeit einer wissenschaftlichen Nutzung habe. Der Kläger erhob daraufhin Klage; eine Beiladung des Hauptbetroffenen wurde wegen unklarer Erreichbarkeit nicht vorgenommen. Das Gericht hat die Klage abgewiesen und den Kläger zur Tragung der Kosten verurteilt. • Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig; eine notwendige Beiladung des Betroffenen liegt nicht vor und einfache Beiladung wurde im Ermessen des Gerichts wegen fehlender Mitwirkung nicht angeordnet. • Nach § 6 Abs. 2 LArchG gelten Sperrfristen (30 Jahre bzw. 10 Jahre nach Tod bei personenbezogenem Archivgut); diese Fristen sind grundsätzlich zu beachten und dienen dem Ausgleich von Informations- und Persönlichkeitsinteressen. • Eine Verkürzung der Sperrfrist nach § 6 Abs. 4 S. 3 LArchG setzt Einwilligung des Betroffenen oder das Vorliegen unerlässlicher wissenschaftlicher bzw. anderer berechtigter Interessen voraus; allgemeines journalistisches Interesse des Klägers reicht hierfür nicht aus. • Gleichbehandlungsargumente nach Art. 3 GG begründen keinen eigenen Anspruch: der Kläger kann allenfalls verlangen, wie andere behandelt zu werden; welcher Zugang gewährt wurde, erfolgte an Bedingungen (wissenschaftliche Zwecke, Anonymisierung) und stand dem Kläger offen. • § 4 LPressG ist gegenüber dem spezialgesetzlichen § 6 LArchG zurücktretend; selbst bei Anwendbarkeit würde § 4 LPressG keinen pauschalen Akteneinsichtsanspruch für abstrakte Einsichtsbegehren begründen, sondern richtet sich auf konkrete Auskunftsverlangen. • Aus Art. 5 GG, dem allgemeinen Informationsfreiheitsgrundsatz und Art. 10 EMRK ergibt sich kein unmittelbarer, verfassungs- oder konventionsrechtlicher Anspruch auf Akteneinsicht, solange und soweit die zulässigen gesetzlichen Einschränkungen (hier § 6 LArchG) greifen. • Das Gericht folgte darüber hinaus dem Verwaltungsgerichtshof; die Gewährung von Akteneinsicht an andere Medien unter wissenschaftlichen Auflagen belegt, dass der Kläger der vorgesehene Weg (Antrag auf wissenschaftliche Nutzung mit Auflagen) offenstand und kein rechtlich günstigerer Zugang gewährt worden ist. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einsicht in die begehrten Archivakten, weil die gesetzlichen Sperrfristen des § 6 LArchG zu beachten sind und eine Verkürzung der Sperrfrist mangels Einwilligung oder unerlässlicher wissenschaftlicher Gründe nicht gerechtfertigt ist. Pressenorm, verfassungs- oder konventionsrechtliche Berufungen begründen keinen unmittelbaren Akteneinsichtsanspruch gegenüber der spezialgesetzlichen Regelung. Dem Kläger war der rechtskonforme Weg einer wissenschaftlichen Nutzungsanfrage mit Auflagen aufgezeigt; einen Vorteil gegenüber diesem Verfahren würde ihm die Gewährung der von ihm begehrten unbeschränkten Einsicht nicht verschaffen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.