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Beschluss

12 K 1708/16

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anträge auf einstweilige Feststellung, dass die Bestellung als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur nicht mit Erreichen der Altersgrenze erlischt, sind abgelehnt. • § 13 Abs. 1 Nr. 2 VermG, der das Amt mit Ablauf des Monats regelt, in dem das 70. Lebensjahr vollendet wird, ist mit höherrangigem Recht, insbesondere dem AGG, vereinbar. • Eine Altersgrenze kann nach § 10 AGG bzw. § 8 AGG gerechtfertigt sein, wenn sie ein legitimes Ziel verfolgt, objektiv und angemessen ist und die berufsspezifischen Erfordernisse berücksichtigt. • Die Vorwegnahme der Hauptsache muss nur ausnahmsweise erfolgen; hier fehlt ein hoher Grad an Erfolgsaussicht in der Hauptsache, sodass der Anordnungsanspruch entfällt.
Entscheidungsgründe
Altersgrenze für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (§13 Abs.1 Nr.2 VermG) zulässig • Die Anträge auf einstweilige Feststellung, dass die Bestellung als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur nicht mit Erreichen der Altersgrenze erlischt, sind abgelehnt. • § 13 Abs. 1 Nr. 2 VermG, der das Amt mit Ablauf des Monats regelt, in dem das 70. Lebensjahr vollendet wird, ist mit höherrangigem Recht, insbesondere dem AGG, vereinbar. • Eine Altersgrenze kann nach § 10 AGG bzw. § 8 AGG gerechtfertigt sein, wenn sie ein legitimes Ziel verfolgt, objektiv und angemessen ist und die berufsspezifischen Erfordernisse berücksichtigt. • Die Vorwegnahme der Hauptsache muss nur ausnahmsweise erfolgen; hier fehlt ein hoher Grad an Erfolgsaussicht in der Hauptsache, sodass der Anordnungsanspruch entfällt. Drei Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure beantragen einstweilige Feststellung, dass ihre Bestellungen nicht mit Ablauf bestimmter Monate 2016 erlöschen, weil § 13 Abs. 1 Nr. 2 VermG eine Altersgrenze von 70 Jahren vorsieht. Sie rügen, die Regelung benachteilige wegen des Alters und verletze ihre Rechte, und machen Eilbedürftigkeit geltend, da mit dem Erlöschen erhebliche Auftragsverluste drohten. Das Gericht prüft Zulässigkeit und Begründetheit der einstweiligen Anordnung sowie die Vereinbarkeit der Vorschrift mit höherrangigem Recht. Die Anträge wurden als zulässig, jedoch materiell unbegründet zurückgewiesen. Streitwert und Kosten wurden festgesetzt. • Zulässigkeit: Das Gericht ist örtlich zuständig nach § 52 Nr. 5 VwGO; eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO ist grundsätzlich möglich und wegen des nahen Erlöschens der Bestellung eilbedürftig. • Verbot der Vorwegnahme: Die begehrte Regelung würde die Hauptsache vorwegnehmen, weil Vollzugsfolgen nicht rückgängig gemacht werden könnten; Vorwegnahme ist nur bei unzumutbaren, irreversiblen Nachteilen und hoher Erfolgsaussicht zulässig, beides liegt hier nicht vor. • Anordnungsgrund: Trotz verspäteter Einreichung liegt Eilbedürftigkeit vor, da den Antragstellern durch Abwarten erhebliche Nachteile drohten. • Rechtmäßigkeit der Altersgrenze: § 13 Abs. 1 Nr. 2 VermG stellt eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters dar (§ 3 AGG), ist aber nach § 10 AGG mit höherrangigem Recht vereinbar, sofern objektive, angemessene und legitime Ziele vorliegen. • Legitimes Ziel und Zweckmäßigkeit: Die Altersgrenze dient dem Schutz und der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Vermessungswesens, der Sicherstellung einer planbaren, flächendeckenden Versorgung und der Schaffung von Stellen für jüngere Bewerber. • Objektivität und Verhältnismäßigkeit: Die Altersgrenze trifft alle gleichermaßen und ist geeignet, um eine ausgewogene Altersstruktur zu erreichen; anderslautende Einzelfallprüfungen wären ineffizient und folgenlos für die Systematik des Vermessungswesens. • Berufsspezifische Anforderungen: Die Tätigkeit erfordert körperliche Fitness für Außendienste und Abmarkungen; der Gesetzgeber durfte abstrakt annehmen, dass ab 70 die erforderliche Berufstauglichkeit regelmäßig nicht mehr gewährleistet ist. • Grundrechte: Eingriffe in Grundrechte werden durch die Bedeutung des Vermessungswesens für den Rechtsverkehr und die Wahrung des Rechtsfriedens gerechtfertigt. • Ergebnis der Abwägung: Es fehlt an einem hinreichenden Anordnungsanspruch; die gesetzlichen Rechtfertigungsgrundlagen (AGG, §§ 8,10) und die Verhältnismäßigkeit sprechen gegen Gewährung der einstweiligen Anordnung. Die Anträge werden abgelehnt; die Antragsteller tragen die Verfahrenskosten je zu einem Drittel und der Streitwert wird auf 45.000 EUR festgesetzt. Begründend ist die Altersregelung des § 13 Abs. 1 Nr. 2 VermG rechtmäßig und mit höherrangigem Recht vereinbar: Sie verfolgt legitime Ziele (Sicherstellung eines ordnungsgemäßen landesweiten Vermessungswesens und Planbarkeit von Stellen), ist objektiv und angemessen ausgestaltet und verhältnismäßig, zumal die Tätigkeit erhebliche körperliche Anforderungen enthält. Damit fehlt den Antragstellern der erforderliche Anordnungsanspruch für eine Vorwegnahme der Hauptsache, und konkrete, nicht mehr behebbar nachteilige Folgen mit hoher Erfolgsaussicht in der Hauptsache sind nicht dargelegt.