Urteil
8 K 4304/13
VG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Klage eines Richters auf Besoldung nach dem Endgrundgehalt wegen altersabhängiger Stufenregelung wird abgewiesen.
• Das frühere System der Besoldung nach Lebensalter (§ 38 BBesG a.F.) ist unionsrechtswidrig, bildet aber kein anwendbares Bezugssystem, sodass ein Anspruch auf Endgrundgehalt nicht durchsetzbar ist.
• Das neue Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesG) mit erfahrungsbasierten Stufen ist mit Unionsrecht und Grundgesetz vereinbar; Überleitungs- und Stichtagsregeln sind zur Besitzstandswahrung und Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt.
• Ein unionsrechtlicher Haftungsanspruch wegen Altersdiskriminierung kommt nur ab dem Zeitpunkt in Betracht, ab dem der Verstoß hinreichend qualifiziert war (mit Wirkung ab den EuGH-Entscheidungen), nicht rückwirkend für den streitigen Zeitraum.
• Ansprüche aus dem AGG auf immateriellen Schadensersatz sind ausgeschlossen, weil die innerhalb der Frist geltend zu machenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Entscheidungsgründe
Keine Nachzahlung: Erfahrungsstufenverordnung und Überleitung verfassungskonform • Die Klage eines Richters auf Besoldung nach dem Endgrundgehalt wegen altersabhängiger Stufenregelung wird abgewiesen. • Das frühere System der Besoldung nach Lebensalter (§ 38 BBesG a.F.) ist unionsrechtswidrig, bildet aber kein anwendbares Bezugssystem, sodass ein Anspruch auf Endgrundgehalt nicht durchsetzbar ist. • Das neue Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesG) mit erfahrungsbasierten Stufen ist mit Unionsrecht und Grundgesetz vereinbar; Überleitungs- und Stichtagsregeln sind zur Besitzstandswahrung und Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt. • Ein unionsrechtlicher Haftungsanspruch wegen Altersdiskriminierung kommt nur ab dem Zeitpunkt in Betracht, ab dem der Verstoß hinreichend qualifiziert war (mit Wirkung ab den EuGH-Entscheidungen), nicht rückwirkend für den streitigen Zeitraum. • Ansprüche aus dem AGG auf immateriellen Schadensersatz sind ausgeschlossen, weil die innerhalb der Frist geltend zu machenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Der Kläger ist Richter des Landes Baden-Württemberg und macht geltend, die bis 2010 am Lebensalter orientierte Besoldung (§ 38 BBesG a.F.) und deren Überleitung in das LBesG verstoßten gegen Unions- und Verfassungsrecht; er verlangt rückwirkend ab 2009 Besoldung nach der Endstufe der Besoldungsgruppe R1. Er erbrachte Dienst- und Vordienstzeiten einschließlich Grundwehrdienst und war zwischen 2006 und 2013 in verschiedenen richterlichen bzw. staatsanwaltschaftlichen Stellen tätig. Mit Verfügung von 2006 war sein Regelbeginn des Besoldungslebensalters auf 01.03.2002 gesetzt worden; bei Inkrafttreten des LBesG wurde er per Überleitung der Erfahrungsstufe 4 zugeordnet. Er legte 2012 Widerspruch ein und beantragte rückwirkende Nachzahlung; das Landesamt wies ab. In der Klage macht er u.a. Verletzung der RL 2000/78/EG, der Charta und von Grundrechten geltend; er beruft sich subsidiär auf unionsrechtliche Haftung und auf Ansprüche nach dem AGG. Das Gericht hat die Klage abgewiesen und Berufung zugelassen. • Zulässigkeit: Vorverfahren nach §54 Abs.2 BeamtStG wurde eingehalten; Klage ist allgemeine Leistungsklage. • Zu 1 – Endgrundgehalt: Das bis 31.12.2010 geltende System nach Lebensalter (§38 BBesG a.F.) ist unionsrechtswidrig, führt aber zu einem fehlenden gültigen Bezugssystem; eine modifizierende oder unionskonforme Auslegung kann deshalb nicht zu Gunsten des Klägers greifen, sodass kein Anspruch aus nationalem Recht oder aus unionsrechtlicher Haftung auf Endgrundgehalt besteht. • Haftungsvoraussetzungen: Ein unionsrechtlicher Haftungsanspruch setzt voraus, dass der Verstoß hinreichend qualifiziert ist; danach ist ein solcher qualifizierter Verstoß frühestens ab der EuGH-Rechtsprechung (Hennigs/Mai, 08.09.2011) anzunehmen; für den Zeitraum 2009–2010 fehlt daher die qualifizierte Rechtsverletzung. • Zu 2 – LBesG ab 01.01.2011: Das neue LBesG stellt auf tatsächliche Berufserfahrung und nicht auf Lebensalter ab (§36 LBesG) und entspricht damit den Vorgaben der RL 2000/78/EG und der EuGH-Rechtsprechung; Erfahrungsstufen sind weder unions- noch verfassungsrechtlich verboten. • Verfassungsrechtliche Prüfmaßstäbe: Art.33 Abs.5 GG (Alimentationsprinzip) gewährt dem Gesetzgeber weiten Entscheidungsspielraum bei Struktur und Höhe der Richterbesoldung; eine Besoldung nach Erfahrungsstufen verletzt diesen Rahmen nicht, solange die Amtsangemessenheit und das Abstandsgebot gewahrt bleiben. • Überleitung und Stichtag: Die Überleitungsregeln (§§98,100 LBesG) perpetuieren Besitzstände, sind aber nach EuGH und Verfassungsrecht zur Wahrung des Besitzstandes und zur Vermeidung unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands gerechtfertigt; Härten durch Stichtage sind unvermeidlich und verfassungsgemäß. • AGG-Anspruch: Ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach §15 AGG ist wegen Versäumnis der zweimonatigen Ausschlussfrist gemäß §15 Abs.4 AGG ausgeschlossen; die maßgebliche Rechtslage war spätestens mit dem LBesG beziehungsweise EuGH-Entscheidungen geklärt. • Rechtsfolge: Mangels durchsetzbarer materieller Anspruchsgrundlagen sind alle begehrten Zahlungen und Änderungen zurückzuweisen; die Klage ist deshalb unbegründet. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger erhält keine Nachzahlung aus dem Endgrundgehalt und auch keine höhere Besoldung oder Entschädigung. Das Gericht stellt fest, dass das frühere am Lebensalter orientierte System unionsrechtswidrig ist, jedoch mangels gültigen Bezugssystems kein durchsetzbarer Anspruch hieraus folgt. Das mit Wirkung zum 01.01.2011 in Kraft getretene LBesG mit erfahrungsbasierten Stufen ist vereinbar mit Unions- und Verfassungsrecht; die Überleitungs- und Stichtagsregelungen sind zur Wahrung des Besitzstandes und zur Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt. Ansprüche aus dem AGG auf immateriellen Schadensersatz sind wegen Verletzung der Ausschlussfristen ausgeschlossen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; gegen das Urteil ist Berufung zugelassen.