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Beschluss

1 K 1138/16

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Durchsuchung der Wohnräume einschließlich aller Nebengelasse und des zugehörigen Grundstücks des Antragsgegners ... in ... sowie aller in seinem Besitz befindlichen Fahrzeuge wird angeordnet - zum Zweck der Sicherstellung des beschlagnahmten Vermögens des Vereins „W... W... T...“ einschließlich von Sachen Dritter im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG im Rahmen des Vollzugs des Vereinsverbots gegen den Verein „W... W... T...“ (§ 10 Abs. 2 VereinsG) - sowie zum Zweck des Auffindens und der Sicherstellung bzw. Beschlagnahme weiterer Unterlagen und Gegenstände, die als Beweismittel in dem Verbotsverfahren gegen den Verein „W... W... T...“ von Bedeutung sein können (§ 4 Abs. 2 VereinsG). Die Durchsuchung darf nur in der Zeit bis zum 31. Mai 2016 einschließlich durchgeführt werden. Der Antrag auf Erlass einer Beschlagnahmeanordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Der Antragsteller wird mit der Zustellung dieses Beschlusses im Wege der Amtshilfe beauftragt. Gründe 1 Der Vorsitzende der nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichts Stuttgart für den vorliegenden Antrag zuständigen 1. Kammer entscheidet als gesetzlich bestimmter Einzelrichter (vgl. §§ 4 Abs. 2 Satz 2, 10 Abs. 2 Satz 6 VereinsG). Von einer vorherigen Anhörung des Antragsgegners wird entsprechend § 33 Abs. 4 Satz 1 StPO abgesehen, da sie den Zweck der Anordnung gefährden würde (vgl. HessVGH, Beschluss vom 16.02.1993 - 11 TJ 185, 186/93 -, NJW 1993, 2826). Diese besondere Verfahrenslage rechtfertigt es auch, die Zustellung dieses Beschlusses entsprechend § 114 a StPO und gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 176 ff. ZPO durch das Regierungspräsidium Stuttgart in Amtshilfe vornehmen zu lassen. I. 2 Die Anträge sind zulässig. 3 1. Das Verwaltungsgericht Stuttgart ist gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 und § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG örtlich zuständig, weil die Durchsuchung und Beschlagnahme in Fellbach und damit im Bezirk des Verwaltungsgerichts Stuttgart stattfinden soll (vgl. § 1 Abs. 2 AGVwGO, § 12 Abs. 1 LVG). 4 2. Der Antragsteller ist antragsbefugt. Den Antrag auf Anordnung einer Durchsuchung und Beschlagnahme nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VereinsG stellt die Verbotsbehörde oder eine von ihr ersuchte, für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständige Behörde. Verbotsbehörde ist nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VereinsG der Bundesminister des Innern, da sich die Organisation und Tätigkeit des Vereins „W... W... T...“ über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Dieser hat das Innenministerium Baden-Württemberg mit Schreiben vom 19.02.2016 ersucht, dem Antragsgegner die Verbotsverfügung zuzustellen, weiterführende Ermittlungen durchzuführen und die erforderlichen richterlichen Entscheidungen zu beantragen. Mit Erlass vom 24.02.2016 hat das Innenministerium Baden-Württemberg das Regierungspräsidium Stuttgart als zuständige Vollzugsbehörde (vgl. §§ 1, 3 der Gemeinsamen Verordnung der Landesregierung und des Innenministeriums über die Zuständigkeiten nach dem Vereinsgesetz vom 28.02.1994, GBl. S. 160) mit der Vollstreckung des Verbots, der Durchsuchung beim Antragsgegner, der Stellung der erforderlichen Anträge beim zuständigen Verwaltungsgericht und mit weiteren erforderlichen Maßnahmen beauftragt. II. 5 Der Antrag auf Erlass der beantragten Durchsuchungsanordnung ist auch begründet. Die im Vereinsgesetz normierten materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der Durchsuchung zum Zweck der Sicherstellung von Vereinsvermögen und zum Zweck des Auffindens und der Sicherstellung bzw. Beschlagnahme weiterer Unterlagen und Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, liegen vor. 6 1. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG können aufgrund der nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG mit der Verbotsverfügung verbundenen Beschlagnahme Sachen im Gewahrsam des Vereins - auch Sachen Dritter (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG) - und aufgrund besonderer Anordnung Sachen des Vereinsvermögens im Gewahrsam Dritter sichergestellt werden. Soweit es der Zweck der Sicherstellung erfordert, dürfen auch Räume betreten sowie verschlossene Türen und Behältnisse geöffnet werden (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 VereinsG); die Durchsuchung von Wohnungen ordnet nur das Verwaltungsgericht an (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG). 7 Die der Sicherstellung dienende Durchsuchung setzt demnach im Regelfall voraus, dass sich die sicherzustellenden Sachen im Gewahrsam des Vereins befinden, der Gewahrsamsinhaber somit Repräsentant bzw. Organ des Vereins ist. Das zuständige Vereinsorgan ist der Vorstand, er vertritt den Verein (vgl. § 26 BGB). Der Verein „W... W... T...“ hat jedoch ausweislich der Verbotsverfügung vom 10.02.2016 (S. 19) keine Vereinsorgane im formalen Sinn gebildet. Vielmehr weist er eine an die subkulturell geprägten rechtsextremistischen Bruderschaften angelehnte, eher formlose Struktur auf. Der Antragsgegner ist daher, wenngleich er nach den vorgelegten Erkenntnissen der Führungsebene des Vereins zuzurechnen ist, als Dritter im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG anzusehen. Die in diesem Fall erforderliche besondere Anordnung der Sicherstellung (s.a. § 4 VereinsG-DVO) ist vom Regierungspräsidium bereits in der vorgesehenen Form und mit dem notwendigen Inhalt vorbereitet worden und wird dem Antragsgegner zu Beginn der Durchsuchung bekanntgegeben; einer konkreten Bezeichnung der sicherzustellenden Gegenstände in der Sicherstellungsverfügung bedarf es nicht. Es ist infolge der Zugehörigkeit des Antragsgegners zu dem relativ kleinen Verein und der von ihm wahrgenommenen Aufgaben - wie insbesondere der Organisation eines Treffens der Führungsriege des Vereins am 13./14. Dezember 2014 sowie der Entgegennahme von Kleidung mit Vereinsemblemen und der Weitergabe der Ware an die Mitglieder der Sektion Württemberg - nachvollziehbar, dass sich in seiner Wohnung Sachen befinden, die dem Vereinsvermögen zuzuordnen sind (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.10.2011 - 1 S 1864/11 -, VBlBW 2012, 103). 8 2. Nach § 4 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 2 VereinsG kann die Durchsuchung der Räume und Sachen eines Vereinsmitglieds angeordnet werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Durchsuchung zur Auffindung von Gegenständen führt, die als Beweismittel in einem vereinsrechtlichen Verbotsverfahren von Bedeutung sein können. 9 Der Antragsgegner, dessen Räume und Sachen durchsucht werden sollen, ist Vereinsmitglied und gehört als Leiter der Sektion Württemberg der Führungsebene an. 10 Der Antragsteller hat auch hinreichende Anhaltspunkte dafür dargetan, dass bei der Durchsuchung Beweismittel der genannten Art aufgefunden werden. Dabei genügt es allerdings grundsätzlich nicht, lediglich den sachlichen Zusammenhang zwischen dem von der Verbotsbehörde angestrebten Ermittlungsziel und den mutmaßlich aufzufindenden Gegenständen festzustellen. Vielmehr muss der Vortrag des Antragstellers geeignet sein, einen die Ermittlungen rechtfertigenden Anfangsverdacht für einen Verbotstatbestand zu begründen. Dies folgt aus der Grundrechtsrelevanz (vgl. Art. 13 Abs. 1 und Art. 9 GG) der vorgesehenen Maßnahme und dem daher zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.05.1997 - 2 BvR 1992/92 -, NJW 1997, 2165; HessVGH, Beschluss vom 16.02.1993 - 11 TJ 185, 186/93 -, NJW 1993, 2826; Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 11. Aufl., Rn. 6078, 6079). Es müssen also tatsächliche Anhaltspunkte dafür gegeben sein, dass ein Verbotstatbestand nach § 3 Abs. 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 GG erfüllt sein kann. 11 Ohne einer ggf. in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fallenden gerichtlichen Überprüfung des Vereinsverbots (vgl. § 50 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) vorgreifen zu wollen, kann vorliegend in hinreichendem Ausmaß von tatsächlichen Anhaltspunkten dafür ausgegangen werden, dass sich der Verein „W... W... T...“ gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet und dass seine Zwecke und Tätigkeiten den Strafgesetzen zuwiderlaufen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG). 12 Zur verfassungsmäßigen Ordnung gehört nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor allem die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten sowie das demokratische Prinzip mit der Verantwortlichkeit der Regierung, das Mehrparteienprinzip und das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition. Zwar ist das Verbot einer Vereinigung nicht schon gerechtfertigt, wenn diese die verfassungsmäßige Ordnung lediglich ablehnt und ihr andere Grundsätze entgegenstellt. Ausreichend ist jedoch, dass die Vereinigung ihre verfassungsfeindlichen Ziele kämpferisch-aggressiv verwirklichen will. Dazu genügt, dass sie die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben will. Dabei muss sie ihre Ziele nicht durch Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen zu verwirklichen suchen. Eine zum Verbot führende Zielrichtung gegen die verfassungsmäßige Ordnung ist ohne weiteres bereits dann zu bejahen, wenn eine Vereinigung in Programm, Vorstellungswelt und Gesamtstil eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus aufweist. Wenn eine Vereinigung sich zur ehemaligen Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP) und zu deren maßgeblichen Funktionsträgern bekennt und die demokratische Staatsform verächtlich macht, eine mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG unvereinbare Rassenlehre propagiert und eine entsprechende Überwindung der verfassungsmäßigen Ordnung anstrebt, richtet sie sich gegen die elementaren Verfassungsgrundsätze und erfüllt damit den Verbotstatbestand. Maßgeblich ist dabei in der Regel weniger die Satzung und das Programm der Vereinigung, sondern vielmehr ihr Auftreten in der Öffentlichkeit, ihre Publikationen sowie die Äußerungen und die Grundeinstellung ihrer Funktionsträger. Da Vereinigungen etwaige verfassungsfeindliche Bestrebungen erfahrungsgemäß zu verheimlichen suchen, ist dabei das Gesamtbild maßgeblich, welches sich aus einzelnen Äußerungen oder Verhaltensweisen zusammenfügt (vgl. zu allem BVerwG, Beschluss vom 11.08.2009 - 6 VR 2.09 -, NVwZ-RR 2009, 803; Urteil vom 01.09.2010 - 6 A 4.09 -, NVwZ-RR 2011, 14; Urteil vom 19.12.2012 - 6 A 6.11 -, NVwZ 2013, 870). 13 Nach diesen Maßstäben bieten die vom Antragsteller mitgeteilten Sachverhalte hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich der Verein „W... W... T...“ gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet. In der dem Antrag beigefügten Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern vom 10.02.2016, die dem Antragsgegner und den weiteren Führungsmitgliedern des Vereins am 16.03.2016 zugestellt werden soll, wird dargelegt, dass und inwiefern sich aus den Verhaltensweisen der Vereinsmitglieder und Führungspersonen sowie deren Grundeinstellung, dem Internetauftritt und den Publikationen der Vereinigung sowie ihren öffentlichkeitswirksamen Aktionen und Äußerungen ergibt, dass der Verein in Programmatik, Vorstellungswelt und Gesamtstil eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus aufweist. Wegen der Einzelheiten kann auf die - dem Antragsgegner allerdings noch nicht bekanntgegebene und daher noch nicht wirksame (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) - Verbotsverfügung verwiesen werden. 14 Der strafgesetzwidrige Zweck und die strafgesetzwidrige Tätigkeit einer Vereinigung ergeben sich aus den Absichten und Verhaltensweisen ihrer Mitglieder, die entsprechend der vereinsspezifischen Willensbildung der Vereinigung zugerechnet werden können und diese prägen (vgl. hierzu ausführlich BVerwG, Urteil vom 18.10.1988 - 1 A 89.83 -, BVerwGE 80, 299). Der Verbotsgrund ist rechtlich unabhängig von einer strafrichterlichen Verurteilung einzelner Mitglieder oder Funktionäre der Vereinigung (BVerwG, Urteil vom 05.08.2009 - 6 A 3.08 -, BVerwGE 134, 275 Rn. 17). Erst recht bedarf es nicht der Einleitung eines Strafverfahrens oder gar einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung (BVerwG, Urteil vom 18.10.1988 - 1 A 89.83 -, BVerwGE 80, 299 <305>). Art. 9 Abs. 2 Alt. 1 GG setzt lediglich ein "Zuwiderlaufen" gegen die Strafgesetze voraus und verlangt nicht, dass Zweck oder Tätigkeit des Vereins strafbar sein müssen. Auch wenn Vereinigungen als solche nicht straffähig sind, können ihr Zweck und ihre Tätigkeit rechtlich gleichwohl strafgesetzwidrig sein. Denn sie bilden durch ihre Mitglieder und die sie repräsentierenden Vereinsorgane einen vom einzelnen Mitglied losgelösten Gruppenwillen und können insofern eine eigene Zweckrichtung festlegen und selbstständig handeln. Ergibt sich aus dieser eigenen Zweckrichtung oder dem selbstständigen Handeln einer Vereinigung ein Verstoß gegen Strafgesetze, ist der Verbotstatbestand erfüllt (BVerwG, Urteil vom 05.08.2009 - 6 A 3.08 -, BVerwGE 134, 275 Rn. 16; Urteil vom 07.01.2016 - 1 A 3.15 -, juris Rn. 40). In diesem Sinne erfüllt eine Vereinigung den Verbotstatbestand grundsätzlich dann, wenn ihre Mitglieder oder Funktionsträger Straftaten begehen, die der Vereinigung zurechenbar sind und ihren Charakter prägen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.10.1988 - 1 A 89.83 -, BVerwGE 80, 299 <306 ff.>; Urteil vom 07.01.2016 - 1 A 3.15 -, juris Rn. 41). Die Strafgesetzwidrigkeit einer Vereinigung ist auch dann gegeben, wenn deren Mitglieder zwar spontan und aufgrund eines eigenen Entschlusses Straftaten begehen, dabei aber immer wieder geschlossen als Vereinigung auftreten, so dass die Straftaten sich nach außen als Vereinsaktivitäten darstellen, und die Vereinigung diesen Umstand kennt und billigt oder jedenfalls widerspruchslos hinnimmt (BVerwG, Urteil vom 07.01.2016 - 1 A 3.15 -, juris Rn. 42). 15 Wie in der genannten Verbotsverfügung im Einzelnen ausgeführt wird, wurden von den Vereinsmitgliedern in den letzten Jahren wiederholt Straftaten begangen, denen im vorliegenden Zusammenhang maßgebliche Bedeutung zukommt, weil sie Ausdruck der bereits beschriebenen verfassungswidrigen Bestrebungen sind bzw. im Zusammenhang mit diesen Bestrebungen zu sehen sind. Genannt werden z.B. ein fremdenfeindlicher Übergriff auf einen togolesischen Staatsangehörigen am 16.02.2013, eine gewalttätige Konfrontation am Hamburger Hauptbahnhof am 01.02.2014, ein Krawall in einer Backnanger Gaststätte am 13.12.2014 und mehrfache Übergriffe auf vermeintlich „Linke“ in Bamberg. Bedenken, diese Taten dem Verein zuzurechnen, bestehen nicht. Für die beteiligten Mitglieder haben solche bewusst herbeigeführten, gewalttätigen Konfrontationen und Einschüchterungsversuche „Event“-Charakter: Die gemeinsam ausgeübte Machtdemonstration gegenüber „Feindbildern“ und Menschen, die nicht der Ideologie der Vereinigung entsprechen, erfüllt eine integrative Funktion und stärkt das Zusammengehörigkeitsgefühl der Gruppe. 16 Es gibt auch hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Durchsuchung der Wohnung und der sonstigen Räumlichkeiten des Antragsgegners zur Auffindung von weiterem verbotsrelevantem Beweismaterial führen wird. Es kann angenommen werden, dass sich beim Antragsgegner wegen seiner Mitgliedschaft und insbesondere wegen Zugehörigkeit zur Führungsebene des Vereins Gegenstände und Unterlagen/Dokumente befinden, die als weitere Beweismittel für die verbotswidrigen Zwecke und Tätigkeiten des Vereins dienen können. Zu solchen Beweismittel zählen u.a. Fotos, Videos und Chatprotokolle, die personelle Verbindungen zu gleichgesinnten Personen und/oder gemeinsame Veranstaltungen und Treffen von Vereinsmitgliedern und gleichgesinnten Personen oder Aussagen verbotswidrigen Inhalts dokumentieren. Als Beweismittel kommen ferner Bücher, Schriften, Tonträger, DVD´s mit rechtsextremistischen Inhalten sowie Unterlagen mit rassistischen und antisemitischen Inhalten und nationalsozialistische Symbole und Devotionalien (z.B. Abzeichen, Büsten, Fahnen, Orden) in Betracht, da sie geeignet sind Rückschlüsse auf die verbotswidrigen Ziele, Tätigkeiten und Vorgehensweisen des Vereins durch die handelnden Mitglieder zuzulassen. 17 Aus dem Umstand, dass die Verbotsbehörde sich offenbar bereits auf der Grundlage der schon vorhandenen Erkenntnisse und Beweismittel in der Lage gesehen hat, das Vereinsverbot zu begründen und die Verbotsverfügung schon formuliert hat, ergeben sich keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Durchsuchung. Auch wenn das Verwaltungsverfahren mit der Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern als oberster Bundesbehörde abgeschlossen ist (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO), können weitere, zusätzliche Beweismittel im sich eventuell anschließenden gerichtlichen Verfahren möglicherweise von Bedeutung sein, so dass dem Bund ein nach wie vor bestehendes berechtigtes Interesse an der Gewinnung weiterer Beweismittel nicht ohne weiteres abgesprochen werden kann. 18 Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Durchsuchung sind ebenfalls nicht ersichtlich. 19 Die erforderliche Befristung der Gültigkeit der Durchsuchungsanordnung auf ca. drei Monate erscheint angemessen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.05.1997, a.a.O.). III. 20 Der Antrag auf Erlass der Beschlagnahmeanordnung ist demgegenüber unbegründet. Die Anordnung der Beschlagnahme von Gegenständen, die noch nicht in staatlichen Gewahrsam genommen worden sind, setzt mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot voraus, dass die Gegenstände so genau bezeichnet werden können, dass kein Zweifel darüber entstehen kann, ob sie von der Beschlagnahmeanordnung erfasst sind; dabei ist nur eine gewisse, nie ganz zu vermeidende Unbestimmtheit unschädlich. Eine richterliche Beschlagnahmeanordnung ist unwirksam, soweit Gegenstände pauschal vorweg beschlagnahmt werden (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 19.02.2009 - 11 OB 398/08 -, NVwZ-RR 2009, 473; OVG NRW, Beschluss vom 30.01.2009 - 5 E 1492/08 -, www.nrw.de <unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung, vgl. Beschluss vom 04.09.2002 - 5 E 112/02 - NVwZ 2003, 113>; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 01.09.2009 - OVG 1 L 100.08 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 11.12.2002 - 4 C 02.2478 -, NVwZ-RR 2003, 847 m.w.N.; ferner BVerfG, Beschluss vom 29.01.2002 - 2 BvR 1245/01 -, NStZ-RR 2002, 172; differenzierend: OVG Bremen, Urteil vom 19.11.2015 - 1 B 349/14 -, juris). 21 Eine diesen Anforderungen genügende Beschlagnahmeanordnung kann im derzeitigen Verfahrensstadium nicht erlassen werden, da völlig ungewiss ist, welche Beweismittel tatsächlich bei dem Antragsgegner aufgefunden werden und wie diese rechtlich zu bewerten sind. Zwar besteht aufgrund der derzeitigen Erkenntnisse die begründete Erwartung, beim Antragsgegner könnten Gegenstände aufgefunden werden, die i. S. d. § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 VereinsG als Beweismittel von Bedeutung sein könnten. Diese Erwartung, typischerweise als Beweismittel in Betracht kommende, aber allenfalls gattungsmäßig bestimmbare Gegenstände könnten bei einer Durchsuchung aufgefunden werden, lässt zwar die Konkretisierung einer Durchsuchungsanordnung zu (BVerfG, Beschluss vom 29.01.2002 - 2 BvR 1245/01 -, a.a.O.), genügt aber regelmäßig nicht den an eine Beschlagnahmeanordnung zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen. Insoweit sind Zweifel, ob ein anlässlich einer Durchsuchung aufgefundener Gegenstand von der Anordnung erfasst ist, im Allgemeinen nicht hinreichend ausgeschlossen. Damit ist letztlich die Entscheidung, ob ein bei der Durchsuchung aufgefundener Gegenstand als „Beweismittel“ anzusehen ist, dem Antragsteller überlassen. Zwar hat der Antragsteller sich in der Antragsschrift bemüht, alle potenziellen Beweismittel so konkret wie derzeit möglich zu beschreiben. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich größtenteils um gattungsmäßige Umschreibungen handelt (z.B. Bücher, Schriften, Tonträger und DVD’s mit rechtsextremistischen Inhalten), die sich nicht auf konkrete Gegenstände beziehen, sondern ins Blaue hinein formuliert sind und alle denkbaren Eventualitäten erfassen sollen. Die Bewertung, ob ein Medium einen rechtsextremistischen Inhalt hat, ist gerichtlich voll überprüfbar. Diese Überprüfung kann naturgemäß erst in Ansehung eines bestimmten, vom Antragsteller als Beweismittel erachteten Mediums vorgenommen werden. Bei Erlass der beantragten Beschlagnahmeanordnung im vorhinein erhielte der Antragsteller eine mit dem Bestimmtheitsgebot nicht zu vereinbarende Blankettermächtigung. 22 Durch die Ablehnung des Erlasses der Beschlagnahmeanordnung wird das weitere Verfahren auch nicht übermäßig erschwert oder behindert. Werden bei der Durchsuchung Beweismittel aufgefunden und ist eine Beschlagnahme erforderlich (§ 4 Abs. 4 Satz 1 VereinsG i.V.m. § 94 Abs. 2 StPO), kann die zuständige Behörde bei Gefahr im Verzug (§ 4 Abs. 5 Satz 1 VereinsG) die Beschlagnahme in eigener Kompetenz anordnen, sofern schon die mit dem Antrag auf richterliche Entscheidung verbundene zeitliche Verzögerung den Erfolg der Beschlagnahme gefährden würde (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 19.02.2009 - 11 OB 398/08 -, a.a.O.; BVerfG, Urteil vom 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00 -, NJW 2001, 1121). Mit der nachfolgenden richterlichen Entscheidung über die Beschlagnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 2 VereinsG i.V.m. § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO kann sodann unter Wahrung der Bestimmtheitsanforderungen dem Richtervorbehalt entsprochen werden. Soweit bei der Durchsuchung Gegenstände aufgefunden werden, deren Beweiseignung erst im Wege der Durchsicht festgestellt werden kann, deckt bereits der Durchsuchungsbeschluss die vorläufige Sicherstellung und Mitnahme zu diesem Zweck ab. Denn die Mitnahme zur Durchsicht nach dem entsprechend anwendbaren § 110 StPO ist keine Beschlagnahme, sondern noch Teil der Durchsuchung (vgl. BGH, Beschluss vom 05.08.2003 - StB 7/03 -, NStZ 2003, 670). IV. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.