Beschluss
7 K 793/16
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 10.2.2016 wird wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller zu 1 ist Fraktionsvorsitzender der Partei Alternative für Deutschland (AfD) im Thüringer Landtag. Der Antragsteller zu 2 ist der Landesverband Baden-Württemberg der AfD. 2 Der Kreisverband Göppingen/Geislingen der AfD plant für den heutigen Abend eine Parteiveranstaltung in Geislingen und hat zu diesem Zweck von der Stadtverwaltung der Antragsgegnerin den sog. Kapellmühlsaal in der MAG (Maschinenfabrik) Geislingen angemietet. Zu dieser Veranstaltung hat der Antragsteller zu 2 den Antragsteller zu 1 als Gastredner eingeladen. 3 Mit Verfügung vom 10.2.2016 erteilte der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin dem Antragsteller zu 1 unter Anordnung des Sofortvollzuges ein bis zum 10.2.2018 befristetes Hausverbot für in der Verfügung näher bezeichnete insgesamt 74 städtische Einrichtungen und Anlagen (Rathäuser, Schulen, Kindergärten etc.), u.a. auch für das Büro- und Kulturhaus in der MAG Geislingen. 4 Mit Antrag vom 11.2.2016 haben die Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres heutigen Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin wiederherzustellen. II. 5 Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig und im Wesentlichen begründet. 6 Die Antragsgegnerin hat das verfügte Hausverbot auf § 903 BGB i.V.m. dem öffentlich-rechtlichen Widmungszweck und § 44 GemO BW gestützt. Es kann offenbleiben, ob, wie die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller in ihrer Antragsschrift ausführen, Einschränkungen der geplanten Veranstaltung nur nach den Vorschriften des Versammlungsgesetzes zulässig sind. Ein auf die Vorschriften der Gemeindeordnung gestütztes Hausverbot ist jedenfalls nur zur Abwehr künftiger, nicht hinnehmbarer Störungen des ordnungsgemäßen Betriebes städtischer Einrichtungen möglich. Diese Voraussetzungen dürften nicht vorliegen. 7 Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit der Gefahr einer erheblichen Störung des Dienstbetriebes, der schweren Störung des Betriebsablaufs und der Gefahr für die Sicherheit der Bediensteten und anderer Besucher der städtischen Einrichtungen und Anlagen begründet. 8 Die gemäß § 80 Abs. 3 VwGO erforderliche Begründung trägt die sofortige Vollziehung des Hausverbots nicht. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass durch den Auftritt des Antragstellers zu 1 bei der Parteiversammlung am heutigen Abend im Kapellmühlsaal der Dienstbetrieb der Antragsgegnerin, noch dazu in allen in der Verfügung vom 10.2.2016 aufgeführten gemeindlichen Einrichtungen, gestört wird. 9 § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO normiert allerdings lediglich eine formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung. Das Gericht nimmt im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene Interessenabwägung vor und ist nicht auf die bloße Überprüfung der von der Behörde getroffenen Entscheidung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO beschränkt. 10 Bei dieser Interessenabwägung räumt das Gericht dem privaten Interesse der Antragsteller, vom Vollzug der angegriffenen Verfügung bis zur endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, den Vorrang ein vor dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug. Nach der im Eilverfahren möglichen summarischen Prüfung dürfte die angefochtene Verfügung rechtswidrig sein. 11 Bei der Kapellmühle dürfte es sich um eine öffentliche Einrichtung der Antragsgegnerin handeln, die sie nach der Benutzungsordnung für Veranstaltungen und Versammlungen zur Verfügung stellt. Auch im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin den Veranstaltungsraum dem Kreisverband Göppingen/Geislingen der AfD für die geplante Parteiveranstaltung zur Verfügung gestellt. 12 Stellt eine Gemeinde – wie im vorliegenden Fall – ihre kommunalen Einrichtungen, insbesondere ihre Hallen und Säle, auch den politischen Parteien zur Verfügung, so ist sie nach Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 GG, § 5 Abs. 1 PartG verpflichtet, alle Parteien gleich zu behandeln. Als Gebietsverband einer nicht verbotenen Partei steht der Antragsteller zu 2 unter dem Schutz des Art. 21 GG. Gleiches gilt für den Antragsteller zu 1 als Fraktionsvorsitzenden der AfD im thüringischen Landtag. Die Antragsteller haben damit das Recht, sich dem Bürger so darzustellen, wie es ihrem Selbstverständnis entspricht. Dazu dürfte im Fall des Antragstellers zu 2 auch die Freiheit gehören, zu Parteiveranstaltungen überörtlich bekannte Parteivertreter wie den Antragsteller zu 1 einzuladen. Im Hinblick auf das Grundrecht auf Meinungsfreiheit, das Verbot einer Diskriminierung politischer Anschauungen und die Parteienfreiheit sind Aussagen, die nicht offensichtlich einen Straftatbestand erfüllen oder zu Straftaten aufrufen, im Rahmen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung grundsätzlich zulässig (vgl. zuletzt VG Augsburg, Beschluss vom 10.2.2016 – Au 7 S 16.189). Die Kammer verkennt nicht, dass dem Antragsteller zu 1 in der politischen Diskussion rassistische Thesen und rechtsextreme Positionen vorgeworfen werden. Die von der Antragsgegnerin in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Vorfälle erfüllen die o.g. Voraussetzungen aber nicht. 13 Der Gefahr sonstiger Störungen, z.B. durch Gegendemonstranten (auf die die Verfügung allerdings auch nicht gestützt ist), wäre durch polizeiliche Maßnahmen zu begegnen. 14 Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, dürfte im Übrigen die auf zwei Jahre befristete und auf 74 gemeindliche Einrichtungen erstreckte Verfügung unverhältnismäßig sein. 15 Soweit der Eilantrag auf Verpflichtung zur Unterlassung der Vollziehung der angefochtenen Verfügung gerichtet ist, hat er keinen Erfolg. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin die gerichtlich wiederhergestellte aufschiebende Wirkung nicht beachten wird. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. 17 Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.