Beschluss
11 K 3542/15
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe 1 Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. 2 Der Kläger erfüllt nicht sämtliche Voraussetzungen für eine Einbürgerung nach § 10 StAG. Nach Aktenlage verfügt der Kläger nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 4 StAG). Von der Voraussetzung der ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache kann gegenwärtig auch nicht nach § 10 Abs. 6 StAG abgesehen werden. Nach dieser Bestimmung ist u. a. von der Voraussetzung der ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache abzusehen, wenn der Einbürgerungsbewerber wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt diese Voraussetzung nicht erfüllen kann. Die Ausschlussgründe des § 10 Abs. 6 StAG sind vom Einbürgerungsbewerber entsprechend seiner Mitwirkungspflicht (§ 37 Abs. 1 StAG i.V.m. § 82 Abs. 1 AufenthG) substantiiert darzulegen; außerdem hat der Einbürgerungsbewerber entsprechende Nachweise beizubringen (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 6, Stand: 31.07.2015, Rn. 6 m.w.N.). Zwar hat der Kläger ärztliche Stellungnahmen über seinen Gesundheitszustand vorgelegt. Die jüngste ärztliche Stellungnahme ist jedoch bereits mehr als fünf Jahre alt und schon von daher nicht geeignet, einen Nachweis zu erbringen, dass die Ausschlussgründe des § 10 Abs. 6 StAG beim Kläger vorliegen. 3 Das Landratsamt Ludwigsburg hat mit Bescheid vom 15.10.2014 den Einbürgerungsantrag des Klägers abgelehnt mit der Begründung, er verfüge nicht über Grundkenntnisse der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Diese Begründung dürfte nach Aktenlage nicht zu beanstanden sein. Der Kläger wurde am 18.08.2014 ausführlich über den Inhalt und die Bedeutung der von ihm am 18.04.2014 auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG abgegebenen Bekenntniserklärung befragt. Das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung muss inhaltlich zutreffen, stellt nicht nur eine rein formelle Einbürgerungsvoraussetzung dar (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 20.04.2015 - 11 K 5984/14 - InfAuslR 2015, 347 m.w.N.). Daraus folgt zwingend, dass der Einbürgerungsbewerber einfache Grundkenntnisse der freiheitlichen demokratischen Grundordnung besitzen und den Inhalt der von ihm abgegebenen Loyalitätserklärung verstanden haben muss. Fehlende Kenntnisse der freiheitlichen demokratischen Grundordnung liegen u. a. vor, wenn der Einbürgerungsbewerber nicht ansatzweise die Inhalte von zentralen Grundrechten oder Kernbestimmungen des Grundgesetzes wie beispielsweise die Anerkennung der Souveränität des Volkes, der Gewaltenteilung und das Mehrparteiensystem benennen kann (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Stand: 29.07.2015, Rn. 18 m.w.N.). 4 Nach dem in der Behördenakte enthaltenen Aktenvermerk über das mit dem Kläger am 18.08.2014 geführte Gespräch ist nicht ersichtlich, dass der Kläger einfache Grundkenntnisse der freiheitlichen demokratischen Grundordnung besitzt. Von den Anforderungen an einfache Grundkenntnisse der freiheitlichen demokratischen Grundordnung kann auch nicht nach § 10 Abs. 6 StAG abgesehen werden. Diese Bestimmung dispensiert lediglich von den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Nr. 7 StAG. 5 Abgesehen davon, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt schon nicht erkennbar ist, dass die Voraussetzungen des § 10 Abs. 6 StAG vorliegen, scheidet im Übrigen auch eine analoge Anwendung des § 10 Abs. 6 StAG aus. Es besteht keine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke. Zur Ausfüllung von Regelungslücken sind die Richter nur berufen, wenn das Gesetz mit Absicht schweigt, weil es der Rechtsprechung überlassen wollte, das Recht zu finden, oder das Schweigen des Gesetzes auf einem Versehen oder darauf beruht, dass sich der nicht geregelte Tatbestand erst nach Erlass des Gesetzes durch eine Veränderung der Lebensverhältnisse ergeben hat (vgl. BSG, Urt. v. 11.05.2011 - B 5 R 8/10 R - BSGE 108, 152; BVerwG, Urt. v. 25.04.2013 - 6 C 5/12 - BVerwGE 146, 224). Keine dieser Voraussetzungen ist hier gegeben. Der Gesetzgeber wollte mit § 10 Abs. 6 StAG für den begünstigten Personenkreis die von Einbürgerungsbewerbern verlangten höheren Sprachanforderungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 4 StAG, die durch Gesetz vom 19.08.2007 (BGBl I. S. 1970) geschaffen wurden, kompensieren. Dass das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung auch inhaltlich zutreffen muss und nicht nur eine rein formelle Einbürgerungsvoraussetzung darstellt, war dem Gesetzgeber bekannt (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 12.12.2005 - 13 S 2948/04 - NVwZ 2006, 484). Gleichwohl hat der Gesetzgeber davon abgesehen, § 10 Abs. 6 StAG auch auf § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG zu erstrecken. Dem mag eine Fehleinschätzung zugrunde liegen. Von einer durch Analogie zu behebenden - planwidrigen - Unvollständigkeit des Gesetzes kann in Anbetracht der zu Tage tretenden legislativen Enthaltsamkeit aber nicht gesprochen werden (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 27.05.2010 - 5 C 8/09 - NVwZ 2010, 1502). 6 Schließlich ist auch fraglich, ob die Identität des Klägers feststeht. Klärungsbedürftig ist die Identität dann, wenn geeignete Dokumente zum Nachweis der Identität fehlen (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.09.2011 - 5 C 27/10 - BVerwGE 140, 311). Der Kläger ist nicht im Besitz eines Reisepasses. Ob der Kläger zum Nachweis seiner Identität andere Dokumente vorlegen kann, ist vorliegend völlig offen. 7 Der Kläger erfüllt auch nicht die Voraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG, so dass auch eine Ermessenseinbürgerung ausscheidet. Denn er ist nicht in der Lage, sich und seine Angehörigen aus eigener Kraft zu ernähren. Er und seine Ehefrau beziehen seit vielen Jahren Sozialleistungen. Ob der Einbürgerungsbewerber den Bezug von Sozialleistungen zu vertreten hat, ist im Rahmen des § 8 Abs. 1 StAG unerheblich (vgl. HTK-StAR / § 8 StAG / zu Abs. 1, Stand: 31.07.2015, Rn. 85 m.w.N.). 8 Von den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG kann auch nicht gemäß § 8 Abs. 2 StAG aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden. Ein öffentliches Interesse i.S.d. § 8 Abs. 2 StAG liegt nur vor, wenn nach dem konkreten Sachverhalt ein sich vom Durchschnittsfall eines Einbürgerungsbewerbers abhebendes spezifisches staatliches Interesse an der Einbürgerung besteht, das es ausnahmsweise rechtfertigen kann, den Einbürgerungsbewerber trotz fehlender Unterhaltsfähigkeit einzubürgern; erforderlich ist also ein Erwünschtsein der Einbürgerung des Einbürgerungsbewerbers aufgrund allgemeiner politischer, wirtschaftlicher oder kultureller Gesichtspunkte (vgl. HTK-StAR / § 8 StAG / zu Abs. 2, Stand: 31.07.2015, Rn. 9 m.w.N.). Derartige Gesichtspunkte sind vorliegend nicht erkennbar. 9 Der Kläger kann sich auch nicht auf das Vorliegen einer besonderen Härte i.S.d. § 8 Abs. 2 StAG berufen. Die Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 2 StAG soll solchen Härten begegnen, die gerade durch die Versagung der Einbürgerung entstehen und sich durch eine Einbürgerung vermeiden lassen. Die Härte muss also gerade durch die begehrte Einbürgerung beseitigt oder zumindest entscheidend abgemildert werden können (vgl. HTK-StAR a.a.O. Rn. 14 m.w.N.). Das Angewiesensein des Klägers auf Sozialleistungen stellt aber keinen atypischen Sachverhalt dar, der ihn in besonderer Weise beschwert. Die Inanspruchnahme von Sozialleistungen kann durch eine Einbürgerung des Klägers auch nicht vermieden werden.