Urteil
12 K 587/15
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt erneut die Einrichtung einer Gemeinschaftsschule im Verbund mit ihrer Grundschule. 2 Sie ist eine Gemeinde auf einer Fläche von insgesamt 4.283,7 ha im M.-Kreis mit, nach Angaben ihres Internetauftritts ( http://www.I..de/data/index.php ), insgesamt 5.503 Einwohnern, wovon auf I. selbst 4.414 Einwohner sowie auf die 1972 eingemeindeten Ortsteile B. 233, H. 530, N. 271 und S. 61 Einwohner entfallen; die Einwohnerzahlen der Weiler G., R., B., Z. und Q. wurden mit 26, 24, 16, 33 und 31 angegeben. I. hat eine Grund- und Hauptschule, die nach dem 1796 dort geborenen Kirchenhistoriker Johann Adam Möhler benannt ist (vgl. http://www.jams-I..de/ ). 3 Rund vier Kilometer westlich von I. entfernt liegt die Große Kreisstadt M. – die Beigeladene –, die u.a. über Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien verfügt (vgl. http://www.M..de/de/soziales/schule/ ). Gegen den Willen der dortigen Eduard-Mörike-Haupt-/Werkrealschule lehnte der Gemeinderat zunächst 2013 die Änderung in eine Gemeinschaftsschule ab; im Dezember 2014 startete diese Schule eine entsprechende erneute Initiative, um möglicherweise im Schuljahr 2016/17 zur Gemeinschaftsschule zu werden (vgl. http://www.swp.de/bad_mergentheim/lokales/bad_mergentheim/Eduard-Moerike-Schule-Votum-fuer-Gemeinschaftsschule;art5642,2950195 ). Am 28.04.2015 fasste der Gemeinderat der Beigeladenen der Sache nach den Beschluss, dass die Eduard-Mörike-Schule ab dem Schuljahr 2016/17 zur Gemeinschaftsschule werden solle und in diesem Fall der Einrichtung einer weiteren zweizügigen, bis zum 10. Schuljahr führenden Gemeinschaftsschule in I. zugestimmt werde. 4 Rund neun Kilometer östlich von I. entfernt liegt die Stadt W., die u.a. über ein Gymnasium sowie über eine Gemeinschaftsschule verfügt, mit derzeit 86 Gemeinschaftsschülern; in den Lerngruppen 5 und 6 ist die GMS W. derzeit jeweils zweizügig (vgl. http://www.gms-W..de/2.html ). 5 Rund 15 Kilometer südwestlich von I. und 11 Kilometer von M. entfernt liegt die A. mit 2.147 Einwohnern, in der es eine Grundschule gibt (vgl. http://www.A..de/buergerinfo/schule.html ). 6 Rund 17 Kilometer nordwestlich liegt die Stadt L. mit 14.388 Einwohnern, die u.a. über eine Gemeinschaftsschule verfügt (vgl. http://gemeinschaftsschule-lk.de/ ). 7 Rund 22 Kilometer südlich liegt die Gemeinde O. mit 3.700 Einwohnern, in der es u.a. eine private (Bischof von Lipp-)Gemeinschaftsschule gibt (vgl. http://www.josefspflege.de/bischof-von-lipp-schule/gemeinschaftsschule/ ). 8 Unter dem 21.09.2012 beantragte die Klägerin beim Regierungspräsidium Stuttgart erstmals die Genehmigung einer Gemeinschaftsschule für die Klassen 1 bis 10 zum Schuljahr 2013/14. Dem Antrag war u.a. ein pädagogisches Konzept beigefügt sowie eine Schülerzahlprognose. Da zum Einzugsbereich der Johann-Adam-Möhler-Schule (JAMS) auch aufgrund der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung von 1970 die Ortschaften Y. und C. gehörten, sei bei einer Übergangsquote in Höhe von 50% (und einem Klassenteiler von 28 Schüler/innen) eine durchgängige Zweizügigkeit gegeben. Denn die Grundschulklassen 1-4 in I. würden im Durchschnitt 48 Schüler/innen umfassen, diejenigen in Y. 23; bei 50% sei also mit rund 35 Schüler/innen zu rechnen. Zusammen mit diesen Ortschaften habe die durchschnittliche Übergangsquote in den letzten fünf Schuljahren 24% an die Hauptschule I., 40% an die Realschule und 36% an das Gymnasium betragen. Aufgrund des hervorragenden Rufs der Klägerin in Punkto Familienfreundlichkeit sowie des guten Arbeitsplatzangebots sei zudem in den letzten Jahren ein verstärkter Zuzug von jungen Familien festzustellen gewesen. Aufgrund des eigenen Einwohnerpotentials zusammen mit den Einzugsgebieten Y. und C. sei mithin bei einer attraktiven Gemeinschaftsschule von einer dauerhaften Zweizügigkeit auszugehen. Hierbei würden Schüler aus M. nicht berücksichtigt, denn jedenfalls mittel- bis langfristig könne kaum mit auswärtigen Schülern gerechnet werden. 9 Nach Aktenlage nahm das Staatliche Schulamt K. im Verfahren Stellung. Es ging damals davon aus, dass, da M. bislang keine Gemeinschaftsschule und auch keine Einwände gegen eine solche in I. erhoben habe, rund 10% der Grundschüler/innen aus M. zuzüglich zu den Kindern aus I. und Y. eingerechnet werden könnten. Auch die Einzugsgebiete mit einer Gemeinschaftsschule in W. würden sich nicht überschneiden. Würde man die M.er Schüler/innen einbeziehen, dann sei eine nachhaltige Zweizügigkeit mit ca. 40 Schüler/innen in I. zu erwarten. 10 Bei der verwaltungsinternen Prüfung ging das Regierungspräsidium damals davon aus, dass eine im Schulverbund mit der Grundschule geführte Gemeinschaftsschule in I. voraussichtlich nur ca. 25-26 Schüler/innen pro Jahrgangsstufe haben werde und deshalb auf Dauer nur einzügig geführt werden könnte. Denn es könnten nur Schüler/innen aus I., Y. und C. einbezogen werden. Das Regierungspräsidium schätze die Schülerströme anders ein als das Staatliche Schulamt K.. Es sei kaum zu erwarten, dass Schüler aus dem Stadtgebiet M. vermehrt eine Gemeinschaftsschule in I. besuchen würden. Als Prognosegrundlage werde deshalb von einer Übergangsquote von 50% für die JAMS (23-24 Schüler) und von 10% für die Grundschule Y. und C. (2 Schüler) sowie einer Geburtenquote von 0,83% ausgegangen. Der Antrag wurde dem Kultusministerium zur Entscheidung vorgelegt. 11 Mit Bescheid vom 04.02.2013 teilte das Regierungspräsidium Stuttgart der Klägerin mit, dass dem Antrag auf Einrichtung einer Gemeinschaftsschule zum Schuljahr 2013/14 nicht entsprochen werden könne. Das pädagogische Konzept sei vom Staatlichen Schulamt K. geprüft und befürwortet worden. Die Schule könne jedoch nach den vorliegenden Zahlen mit voraussichtlich ca. 25 Schülern je Jahrgangsstufe auf Dauer nur einzügig geführt werden. Die Johann-Adam-Möhler-Schule erfülle somit nicht die gesetzlichen Vorgaben für die Einrichtung einer Gemeinschaftsschule. 12 Die hiergegen erhobene Klage wies die Kammer mit Urteil vom 18.07.2013 (12 K 780/13) ab. In den Urteilsgründen wurde u.a. ausgeführt: 13 „Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Einrichtung der begehrten Gemeinschaftsschule an ihrer Johann-Adam-Möhler-Schule zum Schuljahr 2013/14 und jedenfalls derzeit auch nicht zu einem nachfolgenden Schuljahr. … Es kann nicht die Feststellung getroffen werden, dass im Falle der Klägerin die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Gemeinschaftsschule vorliegen. … Rechtsgrundlagen hierfür sind die §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1, 8 a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SchG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 71 Abs. 1 LV. Danach ist die Klägerin als Schulträgerin grundsätzlich berechtigt, eine Gemeinschaftsschule einzurichten, wenn ein „öffentliches Bedürfnis“ hierfür besteht, wobei aufgrund der verfassungsrechtlich geschützten kommunalen Selbstverwaltungsgarantie vom beklagten Land gemeindefreundlich entschieden werden muss. Denn die Kommunen haben nach § 1 Abs. 2 GemO die Pflicht, für das Wohl ihrer Einwohner zu sorgen, wozu auch die schulische Versorgung im Rahmen der Schulträgerschaft gehört. Nach § 27 Abs. 3 SchG wirken Land und Gemeinden im Schulwesen - selbstredend konstruktiv - zusammen. Insoweit liegt ein Spannungsfeld vor zwischen einerseits kommunaler Eigenverantwortung (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 71 Abs. 1 LV) und andererseits der überörtliche Belange betreffenden Verantwortung für den staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag bzw. das landesweite Schulwesen, das unter der Aufsicht des Staates steht (Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 11 LV). Eine Gemeinde kann sich deshalb auch nur bezüglich ihrer eigenen Einwohner auf die schulische Versorgung berufen. Denn es gehört nicht zu ihrem kommunalen Selbstverwaltungsrecht, schulische Angebote für Einwohner von Nachbarkommunen einzurichten und vorzuhalten. Für die hier in Streit stehende Problematik ist nach Auffassung der Kammer das Spannungsfeld „Kommunale (örtliche) Selbstverwaltungsgarantie - Staatliche (überörtliche) Schulaufsicht“ dahingehend aufzulösen, dass grundsätzlich die Gemeinde entscheiden darf, ob sie eine bestimmte öffentliche Schule (nur) für ihre Einwohner einrichten möchte, das Land hingegen grundsätzlich entscheiden darf, wie groß eine solche Schule zumindest sein muss, um die nach pädagogischem Erkenntnisstand notwendigen Differenzierungen zu ermöglichen und sie aus organisatorischen sowie fiskalischen Gründen angemessen betreiben zu können. Das Land kann mithin aus pädagogischen, organisatorischen bzw. fiskalischen Gründen auch Mindestschülerzahlen festlegen sowie Schülerprognosen der Gemeinde insbesondere hinsichtlich des zugrunde gelegten Faktenmaterials überprüfen oder sogar selbst treffen. Denn das Land trägt die finanzielle Hauptlast einer einmal eingerichteten Schule (nach Angaben des Beklagten ca. ¾ aller Kosten). Bei Schulneugründungen muss das Land weiter berücksichtigen, welche Auswirkungen sich auf Schulen von benachbarten Kommunen ergeben können. Wesentliche Grundsätze des „öffentlichen Bedürfnisses“ müssen schließlich vom Landtag im Wege der Gesetzgebung entschieden werden. … Nach Auffassung der Kammer ist auch im konkreten Einzelfall der Klägerin davon auszugehen, dass der Beklagte die §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1, 8 a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SchG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 71 Abs. 1 LV rechtmäßig angewandt hat. Das Regierungspräsidium ging bei Ablehnung der begehrten Gemeinschaftsschulneugründung an der Johann-Adam-Möhler-Schule zum Schuljahr 2013/14 von einer zutreffenden und hinreichenden tatsächlichen Grundlage bzw. Prognose aus, die in einer der Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet wurde und - landesweit betrachtet - dem Gebot der gerechten Abwägung entspricht. Denn es hielt das vorgeschriebene Verfahren ein, das etwa in der Handreichung des Kultusministeriums zur Beantragung einer Gemeinschaftsschule unter „Ablauf“ im Einzelnen geschildert ist. Das Regierungspräsidium ging auch von einem zutreffenden Sachverhalt aus, verkannte das anzuwendende Recht nicht, missachtete keine allgemein gültigen Bewertungsmaßstäbe und ließ sich auch nicht von sachfremden Erwägungen oder gar Willkür leiten. Mehr darf das Verwaltungsgericht bei Beachtung des Gewaltenteilungsgrundsatzes hier nicht prüfen. … die Prognose des Beklagten entspricht in jedem Fall allgemein gültigen Bewertungsmaßstäben, sodass insoweit ein gerichtlich nicht überprüfbarer Beurteilungsspielraum greift. Im Übrigen entspricht die Prognose des Beklagten dem (ursprünglich) eigenen Vortrag der Klägerin, „jedenfalls mittel- bis langfristig könne kaum mit auswärtigen Schülern gerechnet werden“ (Antrag I. vom 21.09.2012, S. 3). Ohnehin kann sich für die Klägerin wohl kaum ein Rechtsanspruch darauf ergeben, Bevölkerungsteile von M. in der eigenen Prognose einzurechnen. Denn, wie ausgeführt, kann sich eine Gemeinde verfassungsrechtlich nur bezüglich ihrer eigenen Einwohner auf die schulische Versorgung berufen, weil es nicht zum kommunalen Selbstverwaltungsrecht gehört, schulische Angebote für Einwohner von Nachbarkommunen einzurichten und vorzuhalten. … Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Einrichtung der begehrten Gemeinschaftsschule zu einem späteren Schuljahr. Denn es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie nach dem Schuljahr 2013/14 die für die Zweizügigkeit erforderliche Mindestschülerzahl erreichen könnte.“ 14 Die Klägerin legte die von der Kammer zugelassene Berufung ein. Mit Urteil vom 12.08.2014 (9 S 1755/13) wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Berufung zurück. Die Prognose des Regierungspräsidiums, dass eine langfristige Mindestschülerzahl von 40 in den Eingangsklassen in der von der Klägerin geplanten Gemeinschaftsschule nicht zu erwarten ist, sei nicht zu beanstanden. Mit dem gesetzlich statuierten Zustimmungserfordernis der § 8a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 30 Abs. 4 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 SchG gehe ein Beurteilungsspielraum der staatlichen Schulaufsicht einher, soweit es um die Ausfüllung der unbestimmten Rechtsbegriffe „Zweizügigkeit“, „öffentliches Bedürfnis“ und „langfristig zu prognostizierende Mindestschülerzahl von 40 in den Eingangsklassen“ gehe, zu deren Ausfüllung es einer Prognoseentscheidung bedürfe. Dem stehe nicht entgegen, dass die Einrichtung von Schulen die Planungshoheit der Gemeinde und damit das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf kommunale Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 71 Abs. 1 LV) betreffe. Die Klägerin könne sich nur auf die schulische Versorgung der eigenen Einwohner (§ 10 Abs. 1 GemO) berufen, denn es gehöre nicht zu ihren Selbstverwaltungsaufgaben, schulische Angebote für Einwohner von Nachbarkommunen vorzuhalten. Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG seien nur diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben, die also den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, in dem sie das Zusammenleben und –wohnen der Menschen in der Gemeinde betreffen. Die am 01.08.2014 in Kraft getretenen neuen Verfahrensvorschriften der §§ 30 Abs. 1 Satz 2, 30a – 30e SchG seien hier nicht anwendbar, weil sie nach dem Grundsatz des intertemporalen Verfahrensrechts bezüglich des bereits begonnene streitgegenständlichen Verfahrens ohne Bedeutung seien. Der Senat ließ die Revision nicht zu. 15 Hiergegen legte die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde ein, die das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 12.11.2014 (6 B 55.14) zurückwies. Der Verwaltungsgerichtshof sei selbständig tragend davon ausgegangen, dass die Klägerin sich nur auf die schulische Versorgung ihrer eigenen Einwohner berufen könne, was mit der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht nicht erfolgreich angegriffen worden sei. Auf die nunmehr nach § 30c SchG bestehende Möglichkeit, vor der Antragstellung ein Gebiet für die regionale Schulentwicklung (Raumschaft) zu benennen, habe der Verwaltungsgerichtshof schon deshalb nicht gesondert eingehen müssen, weil nach seinem Rechtsstandpunkt die neuen Verfahrensvorschriften über die Durchführung einer regionalen Schulentwicklung auf den vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommen. 16 Unter Zitierung des Kammerurteils vom 18.07.2013 sowie des VGH-Urteils vom 12.08.2014 bestätigte das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 19.11.2014 (2 BvL 2/13, juris Rn. 73) die Rechtsauffassung, dass es nicht zu den durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Aufgaben der Gemeinde gehört, schulische Angebote für Einwohner von Nachbarkommunen einzurichten und vorzuhalten. 17 Schon am 07.05.2014 hatte die Klägerin beim Regierungspräsidium Stuttgart einen erneuten Antrag auf Einrichtung einer Gemeinschaftsschule (GMS) an ihrer Johann-Adam-Möhler-Schule gestellt. Das Staatliche Schulamt K. nahm erneut Stellung und befürwortete den Antrag. Auch das Regierungspräsidium Stuttgart befürwortete zunächst diesen Antrag (vgl. hierzu das Interview mit Minister Stoch http://www.fnweb.de/region/main-tauber/W.-I./kommunaler-konsens-ist-das-ziel-1.2127055 ). Gemäß der neuen Vorschriften der §§ 30 Abs. 1 Satz 2, 30a – 30e SchG wurde das Verfahren der Regionalen Schulentwicklung durchgeführt. In diesem Rahmen wurde von der Klägerin bei der Benennung der Raumschaft auf die drei Kommunen des Gemeindeverwaltungsverbandes I. – M. – A. abgestellt. Bei Einberechnung der Schüler/innen aus M. könne für die neue GMS mit 52 Schüler/innen gerechnet werden (I. 23 + A. 6 + M. 23). Der Gemeinderat von A. stimmte dem Antrag zu. Der Gemeinderat von M. hingegen widersprach dem Antrag u.a. mit den Argumenten, seine Stellung als Mittelzentrum könnte geschwächt werden, wenn Schüler an die neue GMS abwandern würden, was auch zu einem finanziellen Schaden führen könnte. Der Bestand der eigenen dreizügigen Werkrealschule, die auch Raum für eine zweizügige GMS habe, könne gefährdet sein bzw. dort könnten dann eventuell vor allem noch förderbedürftige Schüler/innen verbleiben. Diese eigene Werkrealschule habe dann im Übrigen wenig Chance auf Umwandlung in eine eigene GMS. Zudem könne die Profilbildung des M.er Deutschorden-Gymnasiums gefährdet sein. Die vorhandenen benachbarten zwei GMS-Standorte, die mir ÖPNV gut erreichbar seien, seien auch für die I.er Schüler/innen ausreichend. 18 Das vom Regierungspräsidium moderierte Verfahren erbrachte keine Einigung (vgl., Aktenvermerk vom 17.12.2014 mit Anlage Az.: 74-6411.8/173/2-1) und wurde deshalb zur abschließenden Beurteilung mit einer Beschlussempfehlung dem Kultusministerium Baden-Württemberg vorgelegt. 19 Mit Bescheid vom 02.02.2015 teilte das Regierungspräsidium Stuttgart der Klägerin mit, dass ihr Antrag auf Einrichtung einer Gemeinschaftsschule zum Schuljahr 2015/16 abgelehnt werde. Die Schule könne nach den vorliegenden Zahlen mit voraussichtlich ca. 25 Schülern je Jahrgangsstufe auf Dauer nur einzügig geführt werden. Die Mindestschülerzahl von 40 in den Eingangsklassen könne nicht langfristig prognostiziert werden. Es fehle mithin an einem öffentlichen Bedürfnis für die Einrichtung dieser Gemeinschaftsschule. 20 Am 06.02.2015 hat die Klägerin hiergegen beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Sie trägt im Wesentlichen der Sache nach vor, das nach dem teilweise neu gefassten Schulgesetz erforderliche und maßgebliche öffentliche Bedürfnis zur Einrichtung einer Gemeinschaftsschule in der Raumschaft des Gemeindeverwaltungsverbandes I. – M. – A. bestehe, wovon auch das Schulamt K. sowie zunächst das Regierungspräsidium ausgegangen seien. Der vom Kultusministerium veranlasste Ablehnungsbescheid könne sich somit nur auf sachfremde Erwägungen stützen, wenn er die alte Rechtslage wiederhole und ausführe, eine Gemeinschaftsschule in I. könne auf Dauer nur einzügig geführt werden. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei der Grundsatz der kommunalen Selbstverwaltung stärker zu berücksichtigen. Die Letztentscheidungskompetenz des Kultusministeriums sei hiermit nicht zu vereinbaren. In jedem Fall sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig, weil er die neue Rechtslage nicht hinreichend berücksichtige. Zudem werde der bisherige Dissensfall durch den Beschluss des Gemeinderats der Beigeladenen vom 28.04.2015 zukünftig aufgelöst. Da es zwischenzeitlich kaum mehr Anmeldungen für die Hauptschule gebe, könne nächstes Schuljahr voraussichtlich keine 5. Klasse mehr an der Johann-Adam-Möhler-Schule gebildet werden. 21 Die Klägerin beantragt, 22 den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 02.02.2015 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, ihr die Einrichtung einer Gemeinschaftsschule an ihrer Johann-Adam-Möhler-Schule zum Schuljahr 2015/16 zu genehmigen, hilfsweise zu genehmigen. 23 Der Beklagte beantragt, 24 die Klage abzuweisen. 25 Zur Begründung nimmt das Regierungspräsidium auf den angefochtenen Bescheid Bezug. 26 Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. 27 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe 28 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 02.02.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat weiterhin keinen Rechtsanspruch auf Einrichtung der begehrten Gemeinschaftsschule an ihrer Johann-Adam-Möhler-Schule, auch nicht zum Schuljahr 2015/16 (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). I. 29 Der angefochtene Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart ist formell rechtmäßig. Die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Stuttgart zum Bescheiderlass bzw. zur Mitteilung der Letztentscheidung des Kultusministeriums ergibt sich ausdrücklich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Kultusministeriums über die Zuständigkeit für schulorganisatorische Maßnahmen (vom 18.10.2000, GBl. 2000, 731, idF v. 20.10.2012, GBl. 2012, 550 - SchulOrgZustV BW). Nach dieser Norm ist das Regierungspräsidium Stuttgart hier nicht „in rechtswidriger Art und Weise vorgeschoben worden“. II. 30 Der angefochtene Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart ist auch materiell rechtmäßig, denn die Klägerin erfüllt weiterhin nicht die gesetzlichen Grundlagen zur Einrichtung einer Gemeinschaftsschule. 31 1. Seit dem 01.08.2014 (Gesetz vom 22.07.2014, GBl. S. 365) hat der Gesetzgeber die im rechtskräftigen Urteil der Kammer vom 18.07.2013 – 12 K 780/13 – (juris) entwickelten Prämissen zur Mindestschülerzahl in § 30b SchG normiert. Diese gesetzliche Neuregelung ist maßgeblich für die vorliegende Verpflichtungsklage, weil es bei ihr grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt. Hiernach ist es gemäß § 30b Abs. 1 Nr. 1 SchG für die Erteilung einer Zustimmung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 SchG zur Einrichtung einer Gemeinschaftsschule erforderlich, dass im Rahmen der Feststellung des öffentlichen Bedürfnisses gemäß § 27 Abs. 2 SchG für eine Gemeinschaftsschule nach § 8a Abs. 1 SchG die Mindestschülerzahl von 40 in den Eingangsklassen langfristig prognostiziert werden kann. 32 Hieran fehlt es im Falle der Klägerin noch immer. Denn sie kann aus ihrer eigenen Einwohnerschaft bei langfristiger Prognose wohl maximal 25, keinesfalls aber 40 Schüler/innen für die Eingangsklasse einer Gemeinschaftsschule generieren. Der Beklagte geht insoweit weiterhin von einer zutreffenden Prognose aus, die weiterhin allgemein gültigen Bewertungsmaßstäben entspricht, sodass ein gerichtlich nicht überprüfbarer Beurteilungsspielraum greift. Im Rahmen der §§ 30 Abs. 1, 27 Abs. 2 SchG kann die Klägerin weiterhin nicht Schüler/innen aus M. in ihre Prognose einrechnen. Auch insoweit wird auf das rechtskräftige Urteil der Kammer vom 18.07.2013 Bezug genommen. 33 2. Das in den §§ 30 Abs. 1 Satz 2, 30a – 30e SchG neugeregelte Verfahren der Regionalen Schulentwicklung (RSE), das hier gesetzeskonform durchlaufen und als Dissensfall im Sinne von § 30c Abs. 5 SchG abgeschlossen wurde, ändert an den materiellen Voraussetzungen der langfristig erforderlichen Mindestschülerzahl von 40, die die Klägerin mit ihrer Einwohnerschaft nicht erfüllen kann, nichts. Auch aus den Verfahrensvorschriften des § 30c Abs. 2 und 4 SchG, d.h. der Benennung und Festlegung einer Raumschaft (Gebiet für die regionale Schulentwicklung), folgt nicht, dass der Beklagte nun zwingend die Schüler/innen aus M. zugunsten der geplanten Gemeinschaftsschule der Klägerin in deren langfristige Schülerprognose einrechnen müsste. Ein solcher Anspruch der Klägerin lässt sich auch nicht in Verbindung mit der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 71 Abs. 1 LV konstruieren. Die Kammer hat hierzu bereits in ihrem rechtskräftigen Urteil vom 18.07.2013 entschieden, dass es nicht zu den durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Aufgaben der Gemeinde gehört, schulische Angebote für Einwohner von Nachbarkommunen einzurichten und vorzuhalten. 34 3. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19.11.2014 (2 BvL 2/13 – juris). Das Bundesverfassungsgericht hat hier unter Randnummer 73 überzeugend ausgeführt, dass zwar „die Verwaltungskraft einer einzelnen Gemeinde für Umfang und Reichweite des Gewährleistungsbereichs von Art. 28 Abs. 2 GG grundsätzlich nicht entscheidend“ ist. Andererseits hänge „es durchaus von der Größe einer Gemeinde ab, ob sie die Aufgabe des Schulträgers tatsächlich erfüllen kann, schon weil sich ihre Zuständigkeit - ihrer Natur als Gebietskörperschaft entsprechend - in der Regel auf die eigenen Einwohner beschränkt.“ Dabei gehöre es „nicht zu den durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Aufgaben der Gemeinde, schulische Angebote für Einwohner von Nachbarkommunen einzurichten und vorzuhalten (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 18. Juli 2013 - 12 K 780/13 -, juris Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. August 2014 - 9 S 1722/13 -, juris Rn. 67).“ Das Bundesverfassungsgericht bestätigt mithin insoweit ausdrücklich das Urteil der Kammer vom 18.07.2013, wie schon der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg sowie das Bundesverwaltungsgericht. 35 4. Die Kammer kann auch weiterhin nicht erkennen, dass das Letztentscheidungsrecht des Landes Baden-Württemberg verfassungswidrig sein könnte. Im Dissensfall steht das Letztentscheidungsrecht über die Einrichtung einer Gemeinschaftsschule nunmehr nach dem neuen § 30c Abs. 5 Satz 2 SchG dem beklagten Land zu. Dies entspricht auch der verfassungsrechtlichen Aufgabenverteilung im Bereich des Schulwesens unter Berücksichtigung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie. Das Bundesverfassungsgericht hat im zitierten Beschluss vom 19.11.2014 (2 BvL 2/13) in Randnummer 60 überzeugend ausgeführt, dass sich aus dem - auf Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG übertragbaren - Gedanken des Rechtsgüterschutzes durch Verfahren ein Mitwirkungsrecht der betroffenen Kommunen ergeben kann. Das gelte „insbesondere, wenn und soweit eine aus dem Selbstverwaltungsrecht abgeleitete Rechtsposition durch die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben gegenwärtig oder künftig betroffen werden kann“. So sei „etwa bei fachplanerischen Entscheidungen, die bedeutsame Auswirkungen auf eine Gemeinde haben, deren vorherige Beteiligung zwingend“. Die Beteiligung sei umso wirksamer auszugestalten, je gewichtiger das berührte Gemeindeinteresse ist.“ Je nach Regelungsgegenstand reiche „das Mitwirkungsrecht von einem Anhörungs-, Mitberatungs- oder Vorschlagsrecht bis zur kondominialen Verwaltung.“ 36 Das in den §§ 30 Abs. 1 Satz 2, 30a – 30e SchG neugeregelte Verfahren der Regionalen Schulentwicklung (RSE) berücksichtigt dieses Beteiligungsrecht der Klägerin bei der Einrichtung einer Gemeinschaftsschule hinreichend. Bei einer Gemeinschaftsschule handelt es sich, anders als in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall, um keine „Volksschule“ im Sinne einer Grund- und Hauptschule, sondern um eine weiterführende Schule, die gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 SchG sogar eine gymnasiale Oberstufe mit Abiturprüfung umfassen kann. Bei einer solchen weiterführenden Schule, die jedenfalls im ländlichen Raum regelmäßig ein über die Standortgemeinde hinausgebendes Einzugsgebiet haben dürfte und bei der nach Angaben des Beklagten im Verfahren 12 K 780/13 das Land ca. 3/4 aller Kosten trägt, kann nicht der Standortgemeinde das Letztentscheidungsrecht über die Einrichtung zustehen. Denn dies ginge – wie im Falle der Klägerin bezüglich der beigeladenen Großen Kreisstadt M. – gegebenenfalls zu Lasten der benachbarten Kommunen bzw. finanziell vor allem zu Lasten des Landes. Könnte jede Kommune frei entscheiden, nun eine Gemeinschaftsschule einzurichten, wäre eine sinnvolle und finanzierbare regionale Schulentwicklung offenkundig unmöglich. Wenn die §§ 30a – 30e SchG der Klägerin deshalb insoweit „nur“ die Rechte auf Einleitung des Verfahrens der regionalen Schulentwicklung, die Benennung der Raumschaft sowie die weitere aktive Beteiligung im Schulentwicklungsverfahren einräumen, so wird den vom Bundesverfassungsgericht angesprochenen Anhörungs-, Mitberatungs- oder Vorschlagsrechten verfassungskonform entsprochen. 37 Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn, wie im vorliegenden Fall, innerhalb der Raumschaft kein Konsens erreicht werden kann. In diesem Fall kann auch aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 71 Abs. 1 LV kein Letztentscheidungsrecht einer Kommune der Raumschaft zu Lasten einer anderen Kommune der Raumschaft erwachsen. Vielmehr muss dann, damit im Sinne der praktischen Konkordanz (vgl. BVerfGE 41, 29 [51]; 77, 240 [255]; 81, 298 [308]) auch die kommunale Selbstverwaltungsgarantie der anderen Kommune der Raumschaft gewahrt bleibt, das Letztentscheidungsrecht beim beklagten Land liegen, wie dies nun § 30c Abs. 5 Satz 2 SchG regelt und wie es im vorliegenden Fall verfassungskonform geschehen ist. Auch aus dem Umstand, dass das beklagte Land im Rahmen seines gerichtlich allenfalls hinsichtlich Willkür überprüfbaren schulregionalpolitischen Beurteilungsspielraums im Ergebnis zu Lasten der Klägerin entschieden hat, folgt schließlich offenkundig kein Verfassungsverstoß, wie die Kammer der Sache nach bereits im rechtkräftigen Urteil vom 18.07.2013 weiter ausgeführt hat. Hierauf wird verwiesen. 38 5. Die Kammer kann schließlich auch keine „sachfremde“ oder gar „willkürliche“ Entscheidung des Kultusministeriums erkennen, wenn dieses ergänzend im Rahmen seines schulregionalpolitischen Entscheidungsspielraums gemäß § 30c Abs. 5 Satz 2 SchG etwa auf den laufenden regionalen Schulentwicklungsprozess Rücksicht nimmt, insbesondere auf die Geschehnisse bei der Beigeladenen, die Planungen für die Einrichtung einer Gemeinschaftsschule an ihrer Eduard-Mörike-Schule entwickelte und entwickelt. 39 Nach alledem muss die Klage erneut in vollem Umfang abgewiesen werden. 40 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. 41 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. Gründe 28 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 02.02.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat weiterhin keinen Rechtsanspruch auf Einrichtung der begehrten Gemeinschaftsschule an ihrer Johann-Adam-Möhler-Schule, auch nicht zum Schuljahr 2015/16 (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). I. 29 Der angefochtene Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart ist formell rechtmäßig. Die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Stuttgart zum Bescheiderlass bzw. zur Mitteilung der Letztentscheidung des Kultusministeriums ergibt sich ausdrücklich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Kultusministeriums über die Zuständigkeit für schulorganisatorische Maßnahmen (vom 18.10.2000, GBl. 2000, 731, idF v. 20.10.2012, GBl. 2012, 550 - SchulOrgZustV BW). Nach dieser Norm ist das Regierungspräsidium Stuttgart hier nicht „in rechtswidriger Art und Weise vorgeschoben worden“. II. 30 Der angefochtene Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart ist auch materiell rechtmäßig, denn die Klägerin erfüllt weiterhin nicht die gesetzlichen Grundlagen zur Einrichtung einer Gemeinschaftsschule. 31 1. Seit dem 01.08.2014 (Gesetz vom 22.07.2014, GBl. S. 365) hat der Gesetzgeber die im rechtskräftigen Urteil der Kammer vom 18.07.2013 – 12 K 780/13 – (juris) entwickelten Prämissen zur Mindestschülerzahl in § 30b SchG normiert. Diese gesetzliche Neuregelung ist maßgeblich für die vorliegende Verpflichtungsklage, weil es bei ihr grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt. Hiernach ist es gemäß § 30b Abs. 1 Nr. 1 SchG für die Erteilung einer Zustimmung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 SchG zur Einrichtung einer Gemeinschaftsschule erforderlich, dass im Rahmen der Feststellung des öffentlichen Bedürfnisses gemäß § 27 Abs. 2 SchG für eine Gemeinschaftsschule nach § 8a Abs. 1 SchG die Mindestschülerzahl von 40 in den Eingangsklassen langfristig prognostiziert werden kann. 32 Hieran fehlt es im Falle der Klägerin noch immer. Denn sie kann aus ihrer eigenen Einwohnerschaft bei langfristiger Prognose wohl maximal 25, keinesfalls aber 40 Schüler/innen für die Eingangsklasse einer Gemeinschaftsschule generieren. Der Beklagte geht insoweit weiterhin von einer zutreffenden Prognose aus, die weiterhin allgemein gültigen Bewertungsmaßstäben entspricht, sodass ein gerichtlich nicht überprüfbarer Beurteilungsspielraum greift. Im Rahmen der §§ 30 Abs. 1, 27 Abs. 2 SchG kann die Klägerin weiterhin nicht Schüler/innen aus M. in ihre Prognose einrechnen. Auch insoweit wird auf das rechtskräftige Urteil der Kammer vom 18.07.2013 Bezug genommen. 33 2. Das in den §§ 30 Abs. 1 Satz 2, 30a – 30e SchG neugeregelte Verfahren der Regionalen Schulentwicklung (RSE), das hier gesetzeskonform durchlaufen und als Dissensfall im Sinne von § 30c Abs. 5 SchG abgeschlossen wurde, ändert an den materiellen Voraussetzungen der langfristig erforderlichen Mindestschülerzahl von 40, die die Klägerin mit ihrer Einwohnerschaft nicht erfüllen kann, nichts. Auch aus den Verfahrensvorschriften des § 30c Abs. 2 und 4 SchG, d.h. der Benennung und Festlegung einer Raumschaft (Gebiet für die regionale Schulentwicklung), folgt nicht, dass der Beklagte nun zwingend die Schüler/innen aus M. zugunsten der geplanten Gemeinschaftsschule der Klägerin in deren langfristige Schülerprognose einrechnen müsste. Ein solcher Anspruch der Klägerin lässt sich auch nicht in Verbindung mit der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 71 Abs. 1 LV konstruieren. Die Kammer hat hierzu bereits in ihrem rechtskräftigen Urteil vom 18.07.2013 entschieden, dass es nicht zu den durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Aufgaben der Gemeinde gehört, schulische Angebote für Einwohner von Nachbarkommunen einzurichten und vorzuhalten. 34 3. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19.11.2014 (2 BvL 2/13 – juris). Das Bundesverfassungsgericht hat hier unter Randnummer 73 überzeugend ausgeführt, dass zwar „die Verwaltungskraft einer einzelnen Gemeinde für Umfang und Reichweite des Gewährleistungsbereichs von Art. 28 Abs. 2 GG grundsätzlich nicht entscheidend“ ist. Andererseits hänge „es durchaus von der Größe einer Gemeinde ab, ob sie die Aufgabe des Schulträgers tatsächlich erfüllen kann, schon weil sich ihre Zuständigkeit - ihrer Natur als Gebietskörperschaft entsprechend - in der Regel auf die eigenen Einwohner beschränkt.“ Dabei gehöre es „nicht zu den durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Aufgaben der Gemeinde, schulische Angebote für Einwohner von Nachbarkommunen einzurichten und vorzuhalten (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 18. Juli 2013 - 12 K 780/13 -, juris Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. August 2014 - 9 S 1722/13 -, juris Rn. 67).“ Das Bundesverfassungsgericht bestätigt mithin insoweit ausdrücklich das Urteil der Kammer vom 18.07.2013, wie schon der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg sowie das Bundesverwaltungsgericht. 35 4. Die Kammer kann auch weiterhin nicht erkennen, dass das Letztentscheidungsrecht des Landes Baden-Württemberg verfassungswidrig sein könnte. Im Dissensfall steht das Letztentscheidungsrecht über die Einrichtung einer Gemeinschaftsschule nunmehr nach dem neuen § 30c Abs. 5 Satz 2 SchG dem beklagten Land zu. Dies entspricht auch der verfassungsrechtlichen Aufgabenverteilung im Bereich des Schulwesens unter Berücksichtigung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie. Das Bundesverfassungsgericht hat im zitierten Beschluss vom 19.11.2014 (2 BvL 2/13) in Randnummer 60 überzeugend ausgeführt, dass sich aus dem - auf Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG übertragbaren - Gedanken des Rechtsgüterschutzes durch Verfahren ein Mitwirkungsrecht der betroffenen Kommunen ergeben kann. Das gelte „insbesondere, wenn und soweit eine aus dem Selbstverwaltungsrecht abgeleitete Rechtsposition durch die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben gegenwärtig oder künftig betroffen werden kann“. So sei „etwa bei fachplanerischen Entscheidungen, die bedeutsame Auswirkungen auf eine Gemeinde haben, deren vorherige Beteiligung zwingend“. Die Beteiligung sei umso wirksamer auszugestalten, je gewichtiger das berührte Gemeindeinteresse ist.“ Je nach Regelungsgegenstand reiche „das Mitwirkungsrecht von einem Anhörungs-, Mitberatungs- oder Vorschlagsrecht bis zur kondominialen Verwaltung.“ 36 Das in den §§ 30 Abs. 1 Satz 2, 30a – 30e SchG neugeregelte Verfahren der Regionalen Schulentwicklung (RSE) berücksichtigt dieses Beteiligungsrecht der Klägerin bei der Einrichtung einer Gemeinschaftsschule hinreichend. Bei einer Gemeinschaftsschule handelt es sich, anders als in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall, um keine „Volksschule“ im Sinne einer Grund- und Hauptschule, sondern um eine weiterführende Schule, die gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 SchG sogar eine gymnasiale Oberstufe mit Abiturprüfung umfassen kann. Bei einer solchen weiterführenden Schule, die jedenfalls im ländlichen Raum regelmäßig ein über die Standortgemeinde hinausgebendes Einzugsgebiet haben dürfte und bei der nach Angaben des Beklagten im Verfahren 12 K 780/13 das Land ca. 3/4 aller Kosten trägt, kann nicht der Standortgemeinde das Letztentscheidungsrecht über die Einrichtung zustehen. Denn dies ginge – wie im Falle der Klägerin bezüglich der beigeladenen Großen Kreisstadt M. – gegebenenfalls zu Lasten der benachbarten Kommunen bzw. finanziell vor allem zu Lasten des Landes. Könnte jede Kommune frei entscheiden, nun eine Gemeinschaftsschule einzurichten, wäre eine sinnvolle und finanzierbare regionale Schulentwicklung offenkundig unmöglich. Wenn die §§ 30a – 30e SchG der Klägerin deshalb insoweit „nur“ die Rechte auf Einleitung des Verfahrens der regionalen Schulentwicklung, die Benennung der Raumschaft sowie die weitere aktive Beteiligung im Schulentwicklungsverfahren einräumen, so wird den vom Bundesverfassungsgericht angesprochenen Anhörungs-, Mitberatungs- oder Vorschlagsrechten verfassungskonform entsprochen. 37 Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn, wie im vorliegenden Fall, innerhalb der Raumschaft kein Konsens erreicht werden kann. In diesem Fall kann auch aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 71 Abs. 1 LV kein Letztentscheidungsrecht einer Kommune der Raumschaft zu Lasten einer anderen Kommune der Raumschaft erwachsen. Vielmehr muss dann, damit im Sinne der praktischen Konkordanz (vgl. BVerfGE 41, 29 [51]; 77, 240 [255]; 81, 298 [308]) auch die kommunale Selbstverwaltungsgarantie der anderen Kommune der Raumschaft gewahrt bleibt, das Letztentscheidungsrecht beim beklagten Land liegen, wie dies nun § 30c Abs. 5 Satz 2 SchG regelt und wie es im vorliegenden Fall verfassungskonform geschehen ist. Auch aus dem Umstand, dass das beklagte Land im Rahmen seines gerichtlich allenfalls hinsichtlich Willkür überprüfbaren schulregionalpolitischen Beurteilungsspielraums im Ergebnis zu Lasten der Klägerin entschieden hat, folgt schließlich offenkundig kein Verfassungsverstoß, wie die Kammer der Sache nach bereits im rechtkräftigen Urteil vom 18.07.2013 weiter ausgeführt hat. Hierauf wird verwiesen. 38 5. Die Kammer kann schließlich auch keine „sachfremde“ oder gar „willkürliche“ Entscheidung des Kultusministeriums erkennen, wenn dieses ergänzend im Rahmen seines schulregionalpolitischen Entscheidungsspielraums gemäß § 30c Abs. 5 Satz 2 SchG etwa auf den laufenden regionalen Schulentwicklungsprozess Rücksicht nimmt, insbesondere auf die Geschehnisse bei der Beigeladenen, die Planungen für die Einrichtung einer Gemeinschaftsschule an ihrer Eduard-Mörike-Schule entwickelte und entwickelt. 39 Nach alledem muss die Klage erneut in vollem Umfang abgewiesen werden. 40 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. 41 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.