Beschluss
7 K 687/15
VG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem Entzug der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 StVG n.F. steht dem Widerspruch kraft Gesetzes grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zu; einstweiliger Rechtsschutz ist als Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zu beantragen.
• Die summarische Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes führt hier zu keinen ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung; besondere Umstände zur Aussetzung der sofortigen Vollziehung liegen nicht vor.
• Bei der Neufassung des Punktsystems kommt es für die Entstehung von Punkten auf den Tattag an; die Behörde darf Maßnahmenstufen nach dem ihr bekannten Kenntnisstand beurteilen, sodass eine spätere Punktereduzierung nur bei tatsächlicher Ergreifung der vorangehenden Maßnahme erfolgt.
• Bei einem erreichten Punktestand von acht Punkten ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F. voraussichtlich rechtmäßig.
• Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug überwiegt regelmäßig gegenüber dem Interesse des Betroffenen an der Aussetzung, insbesondere zum Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Kraftfahrern.
Entscheidungsgründe
Entzug der Fahrerlaubnis wegen acht Punkten; sofortige Vollziehung bleibt bestehen • Bei einem Entzug der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 StVG n.F. steht dem Widerspruch kraft Gesetzes grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zu; einstweiliger Rechtsschutz ist als Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zu beantragen. • Die summarische Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes führt hier zu keinen ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung; besondere Umstände zur Aussetzung der sofortigen Vollziehung liegen nicht vor. • Bei der Neufassung des Punktsystems kommt es für die Entstehung von Punkten auf den Tattag an; die Behörde darf Maßnahmenstufen nach dem ihr bekannten Kenntnisstand beurteilen, sodass eine spätere Punktereduzierung nur bei tatsächlicher Ergreifung der vorangehenden Maßnahme erfolgt. • Bei einem erreichten Punktestand von acht Punkten ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F. voraussichtlich rechtmäßig. • Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug überwiegt regelmäßig gegenüber dem Interesse des Betroffenen an der Aussetzung, insbesondere zum Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Kraftfahrern. Der Antragsteller erhielt mit Verfügung vom 30.01.2015 den Entzug seiner Fahrerlaubnis der Klassen B und BE sowie die Aufforderung, den Führerschein binnen einer Woche abzugeben; bei Nichtabgabe wurde die Wegnahme durch die Polizei angedroht und die sofortige Vollziehung angeordnet. Die Verfügung wurde am 03.02.2015 zugestellt; der Antragsteller legte am 12.02.2015 Widerspruch ein und begehrte vorläufigen Rechtsschutz. Der Antragsgegner stützte die Maßnahme auf einen vom Kraftfahrtbundesamt mitgeteilten Punktestand von acht Punkten im Fahreignungs-Bewertungssystem. Der Antragsteller rügte eine fehlerhafte Punkterechnung und forderte eine Reduzierung auf sieben Punkte mit Verweis auf frühere Verwarnungen und die alte Rechtslage. Das Gericht prüfte summarisch die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung unter Berücksichtigung der neuen gesetzlichen Regelungen zum Punktsystem und der Gesetzesbegründung des Systemwechsels. • Zulässigkeit: Der Antrag ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs auszulegen, weil der Widerspruch nach § 4 Abs. 9 StVG keine aufschiebende Wirkung hat und auch die Androhung unmittelbaren Zwanges hiervon erfasst ist. • Prüfmaßstab: Nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an sofortiger Vollziehung und dem Interesse des Betroffenen; bei den in § 80 Abs. 2 VwGO genannten Fällen bedarf es besonderer Umstände, um Vollzug auszusetzen. • Punktsystem und Rechtslage: Nach der Neufassung von § 4 Abs. 5 und 6 StVG (ab 05.12.2014) ist für die Entstehung von Punkten vorrangig der Tattag maßgeblich; das neue System verfolgt nicht vorrangig eine Warn- und Erziehungsfunktion, weshalb frühere verwaltungsgerichtliche Grundsätze zur Punktereduzierung nicht ohne Weiteres gelten. • Sachprüfung: Das Kraftfahrtbundesamt hatte einen Punktestand von acht Punkten ausgewiesen; die Behörde durfte danach handeln und die Entziehungsverfügung erlassen. Eine vom Antragsteller behauptete korrektere Punkterechnerische Reduzierung auf sieben Punkte ergibt sich nicht aus dem maßgeblichen Stichtag und dem Kenntnisstand der Behörde. • Folgenabwägung: Das öffentliche Sicherheitsinteresse an der Entfernung angeblich ungeeigneter Fahrer vom Straßenverkehr überwiegt die Nachteile für den Antragsteller; es bedarf konkreter besonderer Umstände, die hier nicht vorliegen. • Ergebnis der summarischen Prüfung: Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung; der Antrag ist daher unbegründet und zurückzuweisen. Der Antrag wurde abgelehnt; der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten und der Streitwert wurde auf 2.500 EUR festgesetzt. Das Gericht hielt die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen eines Punktestandes von acht Punkten nach § 4 Abs. 5 StVG n.F. für voraussichtlich rechtmäßig und sah keinen Anlass, die sofortige Vollziehung auszusetzen. Eine behauptete Punktereduzierung auf sieben Punkte konnte die Behörde gestützt auf den maßgeblichen Tattag und ihren Kenntnisstand nicht erkennen; zudem überwiegt das öffentliche Interesse am Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Kraftfahrern die individuellen Nachteile des Antragstellers. Es lagen keine besonderen Umstände vor, die eine Aussetzung der Vollziehung gerechtfertigt hätten, sodass der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung erlangte und der Antrag abgewiesen wurde.