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Urteil

12 K 3576/12

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Schüler, die zur Teilnahme an regionalen Berufsschul‑Fachklassen zwingend auswärts in einem Wohnheim untergebracht werden, können Anspruch auf Erstattung der dadurch entstehenden Unterbringungs‑ und Betreuungskosten haben. • Ein Anspruch auf angemessene Kostenerstattung folgt aus Art. 11 Abs. 3, Abs. 1 der Landesverfassung (LV) i.V.m. Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG sowie dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG), soweit Schulpflicht besteht und die Zuweisung zu einer regionalen Fachklasse die Mehrkosten verursacht. • Für die Kostenerstattung genügt regelmäßig keine spezielle einfache Gesetzesgrundlage; parlamentarische Willensbekundungen (Haushaltsansatz, Verwaltungsvorschriften) können den Gesetzesvorbehalt erfüllen. • Die Erstattung muss nicht den vollen Betrag umfassen; unter Berücksichtigung ersparter Verpflegungsaufwendungen ist eine Mindesterstattung von etwa 4/5 (80 %) der entstandenen Unterbringungs‑ und Betreuungskosten als angemessen erachtet. • Ein vorrangiger Anspruch nach den Vorschriften der Berufsausbildungsförderung (§§ 59 ff. SGB III) besteht nicht, weil BAföG für Blockunterricht ausgeschlossen ist (§ 65 Abs. 2 SGB III).
Entscheidungsgründe
Erstattungspflicht des Landes für Unterbringungskosten bei verpflichtendem auswärtigem Blockunterricht • Schüler, die zur Teilnahme an regionalen Berufsschul‑Fachklassen zwingend auswärts in einem Wohnheim untergebracht werden, können Anspruch auf Erstattung der dadurch entstehenden Unterbringungs‑ und Betreuungskosten haben. • Ein Anspruch auf angemessene Kostenerstattung folgt aus Art. 11 Abs. 3, Abs. 1 der Landesverfassung (LV) i.V.m. Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG sowie dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG), soweit Schulpflicht besteht und die Zuweisung zu einer regionalen Fachklasse die Mehrkosten verursacht. • Für die Kostenerstattung genügt regelmäßig keine spezielle einfache Gesetzesgrundlage; parlamentarische Willensbekundungen (Haushaltsansatz, Verwaltungsvorschriften) können den Gesetzesvorbehalt erfüllen. • Die Erstattung muss nicht den vollen Betrag umfassen; unter Berücksichtigung ersparter Verpflegungsaufwendungen ist eine Mindesterstattung von etwa 4/5 (80 %) der entstandenen Unterbringungs‑ und Betreuungskosten als angemessen erachtet. • Ein vorrangiger Anspruch nach den Vorschriften der Berufsausbildungsförderung (§§ 59 ff. SGB III) besteht nicht, weil BAföG für Blockunterricht ausgeschlossen ist (§ 65 Abs. 2 SGB III). Der Kläger absolvierte 2009–2012 eine Berufsausbildung im Bereich Gärtner/Garten‑ und Landschaftsbau; die Berufsschule wurde in Form regionaler Blockunterricht an einer Fachklasse in G. geführt, etwa 67 km entfernt. Wegen der Entfernung war der Kläger während der Blockzeiten zwingend im Jugendwohnheim St. G. untergebracht; Tagessätze lagen bei 26,00 Euro bzw. 29,00 Euro. Das Land gewährte einen pauschalen Zuschuss von 6,00 Euro pro Blockschultag. Der Kläger machte geltend, dadurch seien ihm erhebliche Mehrkosten (berechnet ca. 3.974,00 Euro) entstanden und bat um Erstattung; Anträge bei Kommunalbehörden blieben erfolglos. Er erhob Klage gegen das Land mit dem Ziel, festzustellen, dass das Land dem Grunde nach zur deutlich erhöhten, jedenfalls angemessenen Erstattung verpflichtet ist. Das Regierungspräsidium lehnte ab; das Gericht hob den Bescheid auf und stellte eine Verpflichtung des Landes zur erhöhten Erstattung fest. • Zulässigkeit: Die kombinierte Anfechtungs‑ und Feststellungsklage ist zulässig; Feststellungsinteresse besteht, da die Erstattung allein durch das Land zu erlangen ist (§ 43 Abs. 2 VwGO). • Rechtsgrundlage: Die Erstattungsansprüche ergeben sich nicht aus der Schulgeld‑ und Lernmittelfreiheit (§§ 93 f. SchG, Art. 14 Abs. 2 LV), weil die Kosten Lebenshaltungskosten der Unterbringung betreffen und nicht den Unterricht. • Verfassungsrechtliche Begründung: Solange Schulpflicht besteht, begründen Art. 11 Abs. 3, Abs. 1 LV i.V.m. Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG und das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) einen Anspruch auf angemessene Kompensation, wenn staatliche Zuweisungen zu regionalen Fachklassen zwingende Mehrkosten verursachen und dadurch Ungleichbehandlungen eintreten. • Subsidiarität des Gesetzesvorbehalts: Für leistungsgewährende Verwaltung genügt hier eine parlamentarische Willensäußerung; der Haushaltsansatz und die Verwaltungsvorschrift VV Blockunterricht genügen daher als Grundlage für eine Erstattungspflicht oder deren Konkretisierung. • Abgrenzung: Erstattet werden können nur die Unterbringungs‑ und Betreuungskosten, soweit sie wegen der staatlichen Zuweisung entstehen; freiwillig gewählte auswärtige Ausbildung begründet keinen solchen Anspruch. • Angemessenheit und Umfang: Volle Kostendeckung ist nicht erforderlich, da zugleich Verpflegungsaufwendungen zu Hause entfallen. Unter Berücksichtigung durchschnittlicher Kosten hielt die Kammer eine Erstattung von mindestens 4/5 (80 %) der Unterbringungs‑ und Betreuungskosten für sachgerecht; dies kann durch Pauschale in der VV Blockunterricht oder einzelfallbezogen erfolgen. • Konkurrenzen: Ein vorrangiger Leistungsanspruch nach §§ 59 ff. SGB III besteht nicht, weil BAföG für Blockunterricht ausgeschlossen ist (§ 65 Abs. 2 SGB III). • Konkrete Berechnung: Bei den vorgelegten Zahlen ergäbe sich ein zusätzlicher Anspruch des Klägers von 2.965,60 Euro (Gesamtkosten abzüglich 1/5 und bereits gewährtem Zuschuss). Der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.09.2012 wurde aufgehoben. Es wurde festgestellt, dass das Land dem Grunde nach verpflichtet ist, dem Kläger eine deutlich erhöhte, jedenfalls angemessene Erstattung der im Zeitraum 01.09.2009 bis 31.08.2012 entstandenen Unterbringungs‑ und Betreuungskosten zu gewähren. Die Kammer stützt dies auf Art. 11 Abs. 3, Abs. 1 LV i.V.m. Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG sowie das Sozialstaatsprinzip und sieht die bisherige Pauschale von 6,00 Euro pro Tag als unzureichend an. Die angemessene Erstattung kann durch Anpassung der VV Blockunterricht oder durch einzelfallbezogene Berechnung erfolgen; die Kammer hält mindestens 80 % der entstandenen Kosten für erstattungsfähig und konkretisiert für den Kläger einen zusätzlichen Anspruch in Höhe von 2.965,60 Euro. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; die Berufung wurde zugelassen.