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Beschluss

A 12 K 473/14

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Gegenstandswert wird auf 5000,00 EUR festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag der Beklagten auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist gemäß § 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 RVG zulässig, nachdem ihr mit Beschluss vom 27.02.2014 die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind. Für die Entscheidung ist gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG der Einzelrichter zuständig. 2 Der Gegenstandswert ist nach § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG auf 5000,00 EUR festzusetzen. Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 RVG für die Festsetzung eines niedrigeren Gegenstandswerts liegen nicht vor. 3 Gegenstand des Verfahrens war die Anfechtung eines Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, mit dem gemäß § 27 a AsylVfG die Unzulässigkeit des Asylantrags festgestellt und gemäß § 34 a AsylVfG die Abschiebung nach Italien angeordnet worden war. Dieser Klageantrag erfasste das asylrechtlich prozessual mögliche Begehren des Klägers umfassend (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 16.04.2014 - A 11 S 331/13 -). Schon deshalb ist es nicht angezeigt, vom Grundsatz des § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG abzuweichen. Im Übrigen wird zu Recht darauf hingewiesen, dass die Verfahren nach §§ 27 a, 34 a AsylVfG aufgrund der mit der Dublin II - bzw. Dublin III - Verordnung verbundenen, teilweise ungeklärten Tatsachen- und Rechtsfragen nicht (deutlich) einfacher sind als "normale" Asylverfahren (vgl. VG Düsseldorf, Beschl. vom 31.03.2014 - 13 K 9724/13.A - juris). Schließlich entspricht es dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, dass in Verfahren nach § 34 a AsylVfG der Wert von 5000,00 EUR gilt (BT-Drucks. 17/11471 S. 269). Dies stimmt im Ergebnis auch mit neuerer Rechtsprechung überein (vgl. z. B. VG Düsseldorf, Beschl. vom 31.03.2014, a.a.O.; VG Lüneburg, Beschl. vom 18.03.2014 - 2 A 60/14 - juris). 4 Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG). 5 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.