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Beschluss

A 7 K 226/14

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Erinnerung gegen eine Kostenfestsetzung nach §164 VwGO entscheidet das Gericht in der Besetzung, in der die Kostengrundentscheidung getroffen wurde. • Gebührenrechtlich sind Verfahren auf Anordnung/Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und deren Abänderung als dieselbe Angelegenheit anzusehen, das begründet aber keine automatische Freistellung eines Kostenschuldners von Erstattungsansprüchen. • Bei der Kostenfestsetzung sind die gebührenrechtliche Einmalvergütung (§15 Abs.2 RVG) und die prozessuale Selbständigkeit der Verfahren zu beachten; Festsetzung erfolgt bis zur Höhe dessen, was der Beteiligte seinem Rechtsanwalt im Innenverhältnis schuldet. • Wurden in verschiedenen Verfahren unterschiedliche Kostengrundentscheidungen getroffen, kann jeder Beteiligte aus der für ihn günstigen Entscheidung Kostenerstattung bis zur einmalig insgesamt entstandenen Höhe verlangen.
Entscheidungsgründe
Kostenfestsetzung nach Abänderungsbeschluss: Berücksichtigung gebührenrechtlicher Einmalvergütung • Bei Erinnerung gegen eine Kostenfestsetzung nach §164 VwGO entscheidet das Gericht in der Besetzung, in der die Kostengrundentscheidung getroffen wurde. • Gebührenrechtlich sind Verfahren auf Anordnung/Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und deren Abänderung als dieselbe Angelegenheit anzusehen, das begründet aber keine automatische Freistellung eines Kostenschuldners von Erstattungsansprüchen. • Bei der Kostenfestsetzung sind die gebührenrechtliche Einmalvergütung (§15 Abs.2 RVG) und die prozessuale Selbständigkeit der Verfahren zu beachten; Festsetzung erfolgt bis zur Höhe dessen, was der Beteiligte seinem Rechtsanwalt im Innenverhältnis schuldet. • Wurden in verschiedenen Verfahren unterschiedliche Kostengrundentscheidungen getroffen, kann jeder Beteiligte aus der für ihn günstigen Entscheidung Kostenerstattung bis zur einmalig insgesamt entstandenen Höhe verlangen. Die Antragsteller begehrten im Eilverfahren die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Abschiebungsandrohung des BAMF. Nach einem ersten unanfechtbaren Beschluss wurde die aufschiebende Wirkung nicht gewährt; ein späterer Abänderungsbeschluss des Gerichts ordnete teilweise die aufschiebende Wirkung an. Die Antragsteller machten daraufhin gegenüber der Antragsgegnerin Kostenerstattung geltend, insbesondere Anwaltsvergütung. Die Antragsgegnerin rügte, dass wegen gebührenrechtlicher Zusammenfassung nach §16 Nr.5 RVG für das Abänderungsverfahren keine erneute Verfahrensgebühr zu erstatten sei. Das Gericht musste im Erinnerungsverfahren klären, welche Kosten der Antragsgegnerin aus dem unanfechtbaren Änderungsbeschluss zu ersetzen sind. • Zuständigkeit: Über die Erinnerung entscheidet die Einzelrichterin in der Besetzung der ursprünglichen Kostengrundentscheidung. • Gebührenrechtliche Regelung: Nach §16 Nr.5 RVG sind Eilverfahren und nachfolgende Abänderungsverfahren gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit, weshalb der Rechtsanwalt gegenüber seinem Mandanten die Verfahrensgebühr nur einmal (§15 Abs.2 RVG) verlangen kann. • Abgrenzung Innen- und Außenverhältnis: Die gebührenrechtliche Einmalvergütung betrifft nicht automatisch das Verhältnis zwischen den Prozessbeteiligten; maßgeblich ist die gerichtliche Kostengrundentscheidung für den Erstattungsanspruch untereinander. • Prozessuale Selbständigkeit: Obwohl gebührenrechtlich zusammengefasst, sind die Verfahren nach §80 Abs.5 und Abs.7 VwGO prozessual selbständig mit unterschiedlichen Prüfungsgegenständen, sodass in jedem Verfahren Gebühren grundsätzlich neu entstehen können. • Festsetzungspraxis: Bei der Kostenfestsetzung nach §164 VwGO ist zu berücksichtigen, dass Erstattung nur bis zur Höhe dessen erfolgt, was der erstattungsberechtigte Beteiligte seinem Rechtsanwalt insgesamt schuldet; bereits durch frühere Kostenentscheidungen berücksichtigte Beträge sind anzurechnen. • Anwendung auf den konkreten Fall: Aus dem unanfechtbaren Änderungsbeschluss vom 10.09.2013 sind die der Antragstellerin entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach §30 RVG a.F. zu erstatten; die Verfahrensgebühr und Pauschale ergeben 302,10 EUR, davon die Hälfte als erstattungsfähig festgesetzt. • Zinsen und Kostenverteilung: Zinsen sind nach §104 Abs.1 S.2 ZPO festzusetzen; die Kosten des Erinnerungsverfahrens werden anteilig verteilt (Antragsteller 1/4, Antragsgegnerin 3/4). Die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung wird teilweise stattgegeben: Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller zu 1 aus dem unanfechtbaren Änderungsbeschluss 151,05 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 25.09.2013 zu erstatten. Die übrige Erinnerung wird zurückgewiesen. Die Entscheidung berücksichtigt, dass gebührenrechtlich eine Einmalvergütung besteht, diese aber die Frage der Kostenerstattung zwischen den Parteien nicht automatisch bestimmt; die Höhe der Festsetzung bemisst sich nach dem Betrag, den der Beteiligte insgesamt seinem Rechtsanwalt schuldet, und bereits erfolgten Kostengrundentscheidungen. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Antragsteller zu einem Viertel und die Antragsgegnerin zu drei Vierteln. Der Beschluss ist unanfechtbar.