Urteil
6 K 2058/13
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage ist zurückgenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin erhob am 14.04.1998 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart gegen den Landkreis ... - Ausgleichsamt - wegen Feststellung eines Vermögensschadens (Az.: 6 K 1757/98). Am 22.06.1999 fand die mündliche Verhandlung statt, zu der alle Beteiligten erschienen waren. Laut Verhandlungsprotokoll vom 22.06.1999 wurde die Sache mit den Beteiligten erörtert. Im Protokoll heißt es weiter: 2 „Das Landratsamt ... wird auf den Antrag der Klägerin vom 26.10.1993 einen neuen Bescheid erlassen, in dem folgendes berücksichtigt werden wird: 3 1. von der Klägerin glaubhaft gemachte Flächenmaße des strittigen Wohnhauses: 9 m x 8 m ; 2. anstelle des Altbauflächenwertes wird der Neubauflächenwert zugrunde gelegt. 4 Der Beteiligte erhebt gegen diese Lösung keine Einwände. 5 Darauf erklärt die Klägerin: 6 Ich nehme die Klage zurück. 7 Der Klägerin und dem Beklagten vorgelesen und von beiden genehmigt .“ 8 Die Klägerin teilte im Anschluss an die Verhandlung durch Schreiben vom 22.06.1999, eingegangen am 24.06.1999, mit, sie wolle ihren Antrag nicht zurückziehen. Sie wolle, dass alles überprüft werde. Daraufhin teilte ihr der Einzelrichter mit, die Klage sei rechtswirksam zurückgenommen worden. Die Klägerin sei in der mündlichen Verhandlung über die Rechtsfolgen der Rücknahme belehrt worden. In einem weiteren Schreiben vom 07.07.1999 wurde der Klägerin mitgeteilt, sie habe in der mündlichen Verhandlung ausreichend Gelegenheit gehabt, sich zur Sach- und Rechtslage sowie zur Klagrücknahme zu äußern. 9 Am 07.07.1999 erließ das Landratsamt ... einen neuen Bescheid, und das Regierungspräsidium ... wies die Beschwerde dagegen am 21.03.2000 zurück. Die dagegen erhobene Klage der Klägerin wegen der Schadensfeststellung hatte keinen Erfolg (Urteil vom 29.05.2011 - 6 K 2185/00 - und BVerwG, Beschluss vom 13.09.2001 - 3 B 93.01 -). 10 Am 19.06.2013 beantragte die Klägerin bei der Rechtsantragstelle des Verwaltungsgerichts die „Wiederaufnahme des abgeschlossenen Klageverfahrens 6 K 1757/98“. Zum Zeitpunkt des damaligen Verfahrens sei sie der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen. Die Klagerücknahme habe sie weder mündlich noch schriftlich erklärt und habe sie auch nicht erklären wollen. Wegen ihres weiteren Vorbringens wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. 11 Die Klägerin beantragt, 12 das Klageverfahren 6 K 1757/98 wegen der nicht wirksamen Klagerücknahme fortzusetzen. 13 Der Beklagte tritt dem Antrag entgegen. Die Angelegenheit sei rechtskräftig abgeschlossen. 14 Die Gerichtsakte 6 K 1757/98 liegt dem Gericht vor. Auf sie sowie auf die Gerichtsakte 6 K 2058/13 wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen. Entscheidungsgründe 15 Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der Beklagte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). 16 Der Antrag der Klägerin bleibt erfolglos. 17 Entsteht Streit über die Wirksamkeit der Klagerücknahme, so hat das Gericht das Verfahren fortzusetzen und über die Frage der Beendigung des Verfahrens aufgrund einer mündlichen Verhandlung durch Urteil zu entscheiden, wenn ein Beteiligter dies beantragt (vgl. dazu z.B. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage, § 92 Randnummer 28). 18 Die Klägerin hat das Recht, die Fortsetzung des Verfahrens zu beantragen, jedoch verwirkt. Seit der Möglichkeit, dieses Recht wahrzunehmen, waren bei Antragstellung etwa vierzehn Jahre verstrichen. Nach dieser langen Zeit musste der Beklagte nicht mehr damit rechnen, dass die Klagrücknahme prozessual in Frage gestellt würde, auch wenn es bekannt war, dass sie im Nachhinein mit der Rücknahme unzufrieden war und sie nicht wahrhaben wollte. Eine Verwirkung wird in der Rechtsprechung üblicherweise bereits nach einem Jahr der Untätigkeit angenommen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.01.2012 - 11 ME 420/11 -, NVwZ-RR 2012, 533 und juris); umso mehr muss dies bei dem viel längeren Zeitraum des vorliegenden Falles gelten. Hinzukommt, dass die Klägerin sich im Klageverfahren 6 K 2185/00 gegen den neu ergangenen Bescheid des Landratsamts ... gewehrt hat; somit war nicht mehr damit zu rechnen, dass sie nochmals auf das Klageverfahren 6 K 1757/98 zurückkommen wollte. 19 Das Gericht kommt aber auch unabhängig von der Verwirkung zu dem Ergebnis, dass die Klägerin die Rücknahme wirksam erklärt hat. Die Rücknahme kann als Prozesshandlung nicht wegen Willensmängeln widerrufen werden; eine der Ausnahmen die gemacht werden, liegt erkennbar nicht vor (vgl. zum Widerruf z.B. Kopp/Schenke, VwGO, Vorbemerkung zu § 40, Randnummer 15). Der Umstand, dass die Klägerin im Nachhinein mit der Klagrücknahme nicht mehr einverstanden ist und diese bereut, ist daher rechtlich nicht von Bedeutung. Zudem erhielt sie für die Klagrücknahme eine Gegenleistung, nämlich die Zusage des Landratsamts ..., einen neuen Bescheid zu erlassen. Ihre Prozesserklärung wurde ihr vorgelesen und von ihr genehmigt. Entsprechend seiner Zusage erließ das Landratsamt ... dann am 07.07.1999 auch einen neuen Bescheid; dass dieser nicht zur Zufriedenheit der Klägerin ausfiel, kann die Wirksamkeit der Klagerücknahme nicht in Frage stellen. 20 Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie im Zeitpunkt der Klagerücknahme zu wenig Deutsch gekonnt habe. Ein Vergleich ihrer Schriftsätze von damals mit ihren heutigen Schreiben ergibt keine gravierenden Unterschiede bei ihren Sprachkenntnissen. Zudem konnte der Einzelrichter sich mit ihr in der mündlichen Verhandlung vom 22.06.1999 problemlos verständigen. Auch die Belehrung über die Folgen der Rücknahme wurde von der Klägerin nach der Überzeugung des Gerichts damals ohne weiteres verstanden. 21 Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, sie habe das Verhandlungsprotokoll vom 22.06.1999 nicht bekommen, wird dies dadurch widerlegt, dass sie es ihrem Schreiben vom 18.07.2013 als von ihr kommentierte Anlage beigefügt hat (vgl. Seiten 137/139 der Gerichtsakte). Ebenso hat sie selbstverständlich auch den nach der Klagrücknahme ergangenen Bescheid des Landratsamts ... vom 07.07.1999 erhalten, denn sie hat diesen ja im Verfahren 6 K 2185/00 angefochten. 22 Da das Verfahren durch die Klagerücknahme rechtswirksam beendet wurde, kommt es auf den Vortrag der Klägerin in der Sache nicht an. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 24 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 135, 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Gründe 15 Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der Beklagte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). 16 Der Antrag der Klägerin bleibt erfolglos. 17 Entsteht Streit über die Wirksamkeit der Klagerücknahme, so hat das Gericht das Verfahren fortzusetzen und über die Frage der Beendigung des Verfahrens aufgrund einer mündlichen Verhandlung durch Urteil zu entscheiden, wenn ein Beteiligter dies beantragt (vgl. dazu z.B. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage, § 92 Randnummer 28). 18 Die Klägerin hat das Recht, die Fortsetzung des Verfahrens zu beantragen, jedoch verwirkt. Seit der Möglichkeit, dieses Recht wahrzunehmen, waren bei Antragstellung etwa vierzehn Jahre verstrichen. Nach dieser langen Zeit musste der Beklagte nicht mehr damit rechnen, dass die Klagrücknahme prozessual in Frage gestellt würde, auch wenn es bekannt war, dass sie im Nachhinein mit der Rücknahme unzufrieden war und sie nicht wahrhaben wollte. Eine Verwirkung wird in der Rechtsprechung üblicherweise bereits nach einem Jahr der Untätigkeit angenommen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.01.2012 - 11 ME 420/11 -, NVwZ-RR 2012, 533 und juris); umso mehr muss dies bei dem viel längeren Zeitraum des vorliegenden Falles gelten. Hinzukommt, dass die Klägerin sich im Klageverfahren 6 K 2185/00 gegen den neu ergangenen Bescheid des Landratsamts ... gewehrt hat; somit war nicht mehr damit zu rechnen, dass sie nochmals auf das Klageverfahren 6 K 1757/98 zurückkommen wollte. 19 Das Gericht kommt aber auch unabhängig von der Verwirkung zu dem Ergebnis, dass die Klägerin die Rücknahme wirksam erklärt hat. Die Rücknahme kann als Prozesshandlung nicht wegen Willensmängeln widerrufen werden; eine der Ausnahmen die gemacht werden, liegt erkennbar nicht vor (vgl. zum Widerruf z.B. Kopp/Schenke, VwGO, Vorbemerkung zu § 40, Randnummer 15). Der Umstand, dass die Klägerin im Nachhinein mit der Klagrücknahme nicht mehr einverstanden ist und diese bereut, ist daher rechtlich nicht von Bedeutung. Zudem erhielt sie für die Klagrücknahme eine Gegenleistung, nämlich die Zusage des Landratsamts ..., einen neuen Bescheid zu erlassen. Ihre Prozesserklärung wurde ihr vorgelesen und von ihr genehmigt. Entsprechend seiner Zusage erließ das Landratsamt ... dann am 07.07.1999 auch einen neuen Bescheid; dass dieser nicht zur Zufriedenheit der Klägerin ausfiel, kann die Wirksamkeit der Klagerücknahme nicht in Frage stellen. 20 Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie im Zeitpunkt der Klagerücknahme zu wenig Deutsch gekonnt habe. Ein Vergleich ihrer Schriftsätze von damals mit ihren heutigen Schreiben ergibt keine gravierenden Unterschiede bei ihren Sprachkenntnissen. Zudem konnte der Einzelrichter sich mit ihr in der mündlichen Verhandlung vom 22.06.1999 problemlos verständigen. Auch die Belehrung über die Folgen der Rücknahme wurde von der Klägerin nach der Überzeugung des Gerichts damals ohne weiteres verstanden. 21 Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, sie habe das Verhandlungsprotokoll vom 22.06.1999 nicht bekommen, wird dies dadurch widerlegt, dass sie es ihrem Schreiben vom 18.07.2013 als von ihr kommentierte Anlage beigefügt hat (vgl. Seiten 137/139 der Gerichtsakte). Ebenso hat sie selbstverständlich auch den nach der Klagrücknahme ergangenen Bescheid des Landratsamts ... vom 07.07.1999 erhalten, denn sie hat diesen ja im Verfahren 6 K 2185/00 angefochten. 22 Da das Verfahren durch die Klagerücknahme rechtswirksam beendet wurde, kommt es auf den Vortrag der Klägerin in der Sache nicht an. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 24 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 135, 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.