Urteil
7 K 623/12
VG STUTTGART, Entscheidung vom
4mal zitiert
1Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei erheblichen schulischen Teilleistungsstörungen mit daraus resultierenden sekundären seelischen Folgen kann Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII gegeben sein.
• Wird eine Hilfe durch Eltern selbst beschafft, ist die Behörde nach § 36a Abs. 3 SGB VIII nur unter engen Voraussetzungen zur Kostenübernahme verpflichtet; liegen diese vor, ist die Selbstbeschaffung zulässig.
• Für die gerichtliche Prüfung von selbstbeschaffter Jugendhilfe ist der Bedarf voll zu prüfen; Geeignetheit und Erforderlichkeit der gewählten Hilfe sind in ex-ante-Perspektive auf fachliche Vertretbarkeit zu beschränken.
• Bei Schulbezogenen Hilfebedarfen bietet sich die Abgrenzung nach Schuljahren an; ein Leistungsanspruch kann daher zeitlich ab Beginn eines Schuljahrs begründet werden.
Entscheidungsgründe
Kostenübernahme für Privatschule bei Teilleistungsstörung und ADS als Eingliederungshilfe • Bei erheblichen schulischen Teilleistungsstörungen mit daraus resultierenden sekundären seelischen Folgen kann Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII gegeben sein. • Wird eine Hilfe durch Eltern selbst beschafft, ist die Behörde nach § 36a Abs. 3 SGB VIII nur unter engen Voraussetzungen zur Kostenübernahme verpflichtet; liegen diese vor, ist die Selbstbeschaffung zulässig. • Für die gerichtliche Prüfung von selbstbeschaffter Jugendhilfe ist der Bedarf voll zu prüfen; Geeignetheit und Erforderlichkeit der gewählten Hilfe sind in ex-ante-Perspektive auf fachliche Vertretbarkeit zu beschränken. • Bei Schulbezogenen Hilfebedarfen bietet sich die Abgrenzung nach Schuljahren an; ein Leistungsanspruch kann daher zeitlich ab Beginn eines Schuljahrs begründet werden. Der Kläger, geboren 1999, leidet an ausgeprägten Lese-/Rechtschreibstörungen und Aufmerksamkeitsdefizit(‑)störungen; fachärztliche und schulpsychologische Gutachten dokumentieren erhebliche Defizite und sekundäre emotionale Belastungen. Nachdem staatliche Schulen weder ausreichende Hilfen angeboten noch die freie Trägerschule den Schüler aufgenommen hatte, wechselte der Kläger im Mai 2011 auf das Private Gymnasium E., das auf Kleingruppen und besondere Betreuung für Kinder mit ADS ausgerichtet ist. Die Mutter stellte am 24.03.2011 einen Antrag auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII zur Kostenübernahme der Privatschule; die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 25.10.2011 und Widerspruchsbescheid vom 02.02.2012 ab. Der Kläger klagte und begehrt die Übernahme der monatlichen Schulbeiträge ab Antragstellung bzw. ab Schuljahresbeginn 2011/2012. • Anspruchsgrundlage ist § 35a SGB VIII; Eingliederungshilfe setzt eine andauernde Abweichung der seelischen Gesundheit und eine dadurch bedingte Teilhabebeeinträchtigung voraus. • Beim Kläger lagen neben Teilleistungsstörungen (Rechtschreibstörung, auditive Verarbeitungsstörung) auch sekundäre seelische Folgen (beginnender emotionaler Störung, psychosomatische Beschwerden, depressive Verstimmung) vor, sodass eine altersuntypische Abweichung der seelischen Gesundheit und eine Beeinträchtigung der Teilhabe insbesondere im Bereich Schule gegeben war. • Nach § 36a SGB VIII ist Selbstbeschaffung durch die Eltern nur unter Voraussetzungen erstattungspflichtig: vorherige Information der Behörde, Vorliegen der Voraussetzungen des § 35a SGB VIII und Unaufschiebbarkeit der Bedarfsdeckung. Diese Voraussetzungen waren ab Beginn des Schuljahrs 2011/2012 erfüllt. • Das Jugendamt hat zwar Gutachten zur Verfügung gehabt, doch war es angesichts des kurzen Zeitraums bis zur Selbstbeschaffung nicht zumutbar, dass die Behörde rechtzeitig eine abschließende Hilfeentscheidung trifft; daher lag keine kausale Untätigkeit der Behörde für den Mai‑Wechsel vor, wohl aber bestanden die Erstattungsansprüche ab 01.09.2011. • Bei selbstbeschafften Hilfen ist die gerichtliche Kontrolle der Geeignetheit und Erforderlichkeit der gewählten Maßnahme auf die fachliche Vertretbarkeit aus ex‑ante‑Sicht der Leistungsberechtigten zu beschränken; der Besuch des Privaten Gymnasiums E. war fachlich vertretbar und für den Kläger geeignet und erforderlich. • Der Nachrang der Jugendhilfe gegenüber schulischen Leistungsträgern ist nur dann einschlägig, wenn das öffentliche Schulsystem rechtzeitig und bedarfsdeckend Hilfe hätte leisten können; hier war das staatliche System nicht in der Lage, die notwendige Hilfe zu gewähren. • Die Kostenfestsetzung richtet sich nach der zwischen dem Jugendhilfeträger und der Privatschule getroffenen Vereinbarung; deshalb wurde die Erstattung in der im Tenor genannten Höhe festgestellt. Die Klage war in dem genannten Umfang erfolgreich: Die Beklagte wurde verpflichtet, ab dem 01.09.2011 die Kosten für den Besuch des Privaten Gymnasiums E. zu übernehmen (monatlich 450,00 EUR bis 31.10.2011, ab 01.11.2011 monatlich 595,00 EUR). Die Bescheide der Beklagten wurden insoweit aufgehoben; im Übrigen blieb die Klage abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 35a SGB VIII vorlagen und die Selbstbeschaffung der Schule ab Beginn des Schuljahrs 2011/2012 nach § 36a Abs. 3 SGB VIII erstattungsfähig war, weil die Behörde keine rechtzeitig entscheidungsreife Bedarfsdeckung bewirkte und die gewählte Schulform fachlich vertretbar und geeignet war.