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Urteil

13 K 2959/12

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Ablehnungsbescheid der Universität Hohenheim vom 08.08.2012 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger zum Masterstudiengang Management nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters 2012/2013 zuzulassen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger, der bei der beklagten Hochschule den Bachelor-Studiengang „Wirtschaftswissenschaften mit ökonomischem Wahlprofil (betriebswirtschaftliches Profil)“ erfolgreich mit der Gesamtnote gut (2,2) abgeschlossen hat, beantragte für das Wintersemester 2012/13 die Zulassung zum Masterstudiengang Management bei der beklagten Hochschule. Der Studiengang ist zulassungsbeschränkt. Für das Wintersemester 2012/13 war die Zulassungszahl von 205 Studienplätzen festgesetzt worden. Mit „Ablehnungsbescheid“ vom 08.08.2012 teilte die Abteilung für Studienangelegenheiten der Beklagten dem Kläger mit, die Prüfung habe leider ergeben, dass ihm im Hauptverfahren kein Studienplatz zugewiesen werden könne. Es seien wesentlich mehr Bewerbungen eingegangen, als Studienplätze zur Verfügung stünden. Bei einer zur Verfügung stehenden Anzahl von Studienplätzen in Höhe von 205 seien 1386 Bewerbungen eingegangen. Die Rangnummer des Klägers betrage 410. 2 Am 06.09.2012 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Auf seine Bitte hin, die Auswahlkriterien transparent zu machen, habe die Beklagte mit Schreiben vom 03.09.2012 mitgeteilt, dass in seinem Falle die Auswahlkriterien in Betriebswirtschaftslehre (BWL) mit 63 Punkten bewertet und gewichtet worden seien. Auf seine Nachfrage hin habe die Hochschule mit Schreiben vom 19.09.2012 die Zusammensetzung der Leistungen in Betriebswirtschaftslehre aufgeschlüsselt. Aus der beigefügten „Übersicht der Leistungspunkte im Hohenheimer Bachelor Studiengang Wirtschaftswissenschaften“ werde deutlich, dass die hierin vorgenommene, seines Erachtens nach willkürliche Bewertung der „sonstigen Fächer“, in seinem Falle „angewandte Managementsoziologie“, mit nur drei Punkten, für seine Nichtzulassung zum Masterstudium ausschlaggebend gewesen sei. Bereits bei Aufnahme des Bachelorstudiums hätten die Studierenden darauf aufmerksam gemacht werden müssen, dass bei Auswahl der Fächer „angewandte Managementsoziologie“, „Ethikmanagement“ und „interaktive Medien und Online-Kommunikation“ die spätere Zulassung zum Masterstudium „Management“ gefährdet sein könne, weil die Beklagte die Wertigkeit dieser Fächer gering einstufe (3 Punkte gegenüber z. B. 12 Punkten für das Fach „Management in Einrichtungen des Gesundheitswesens“). Es stelle sich somit die Frage, warum die Beklagte von ihr im Bachelorstudium als innovativ dargestellte Fächer überhaupt anbiete und bewerbe, wenn sie bei der Masterzulassung plötzlich diskriminiert würden. Bei einem konsekutiv aufgebauten Studiengang sei eine solche Vorgehensweise völlig unschlüssig und vor allem auch unter dem Leistungsaspekt und der für ein modernes Managementstudium bedeutsamen Inhalte des Profilfaches nicht zu verstehen. Anhand der verwerteten Inhalte im Profilstudium „angewandte Managementsoziologie“ werde deutlich, dass das dort erworbene Wissen von hoher Relevanz für die berufliche Tätigkeit in einem Wirtschaftsunternehmen und in Verwaltungen des Gesundheitswesens sei, während das Fach „Management in Einrichtungen des Gesundheitswesens“ nur für die Tätigkeit in diesem Bereich relevant sei. Auch die Bewertung des Faches „angewandte Managementsoziologie“ mit nur 3 Punkten gegenüber z. B. dem Fach Wirtschaftspsychologie mit 9 Punkten erscheine willkürlich und sei nicht nachvollziehbar. Die Beklagte habe auf seine vorstehenden Einwendungen mitgeteilt, dass der Bewertungsmaßstab vom zuständigen Zulassungsausschuss vor Beginn des Auswahlverfahrens festgelegt werde. Gründe für die unterschiedlichen Gewichtungen habe sie nicht dargelegt, insbesondere sei eine Rangliste nach „besonderer fachlicher Eignung“ nicht erkennbar. Durch dieses willkürliche und nicht nachvollziehbare Verfahren habe die Auswahl der Profilfächer vor dem dritten Semester des Bachelorstudiums bezüglich der Zulassung zum Masterstudium für die Studierenden nicht vorhersehbare, tief greifende und in seinem Fall nachteilige Folgen. 3 Der Kläger beantragt, 4 den Bescheid der Universität Hohenheim vom 08.08.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger zum Masterstudiengang Management nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters 2012/13 zuzulassen. 5 Die Beklagte beantragt, 6 die Klage abzuweisen. 7 Zur Begründung des Klageabweisungsantrags führt sie im Wesentlichen aus: Das Auswahlverfahren der Universität Hohenheim für das Wintersemester 2012/2013 für den Masterstudiengang Management sei auf der Grundlage des Hochschulzulassungsgesetzes (HZG) vom 15.09.2005, der Hochschulvergabeverordnung (HVVO) vom 13.01.2003 sowie der Zulassungsordnung der Universität Hohenheim für den Masterstudiengang Management vom 27.08.2009, zuletzt geändert durch die zweite Änderungssatzung vom 10.02.2012, erfolgt. Die Zugangsvoraussetzungen für den Masterstudiengang Management seien in § 3 der Zulassungsordnung geregelt. Danach sei für den Zugang zum Masterstudiengang Management an der Universität Hohenheim u. a. der Nachweis eines Hochschulabschlusses in einem Bachelorstudiengang mit wirtschaftswissenschaftlichem Fachinhalt erforderlich, der mindestens einen ECTS-Anteil in BWL von 30 ECTS und in VWL von 10 ECTS aufweise. Wenn die Zahl der nach § 3 der Zulassungsordnung qualifizierten Bewerber die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze übersteige, solle eine Auswahl nach den in § 4 der Zulassungsordnung festgelegten Kriterien erfolgen. Die Auswahlkriterien seien gemäß § 4 der Zulassungsordnung anhand eines vom Zulassungsausschuss vorab erstellten und veröffentlichten Bewertungsmaßstabs bewertet und gewichtet worden. Die Auswertungen der Bewerbungsunterlagen des Klägers habe einen Gesamtpunktwert von 6,925 ergeben. Im Einzelnen seien die Auswahlkriterien im Falle des Klägers wie folgt bewertet und gewichtet worden: 8 Auswahlkriterien ECTS/Punkte/Note Bewertung nach Scoring-Modell Gewicht Punkte ECTS in BWL gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 4 der ZO 63 4,5 10 % ECTS in VWL gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 4 der ZO 36 0,75 ECTS in Seminaren gem. § 4 Abs. 1 S. 1 b) der ZO 18 10,0 20 % ECTS Mathe/Statistik gem. § 4 Abs. 1 S. 1 b) der ZO 18 10,0 10 % Bachelornote gem. § 4 Abs. 1 S. 1 a) der ZO 2,2 6,0 25 % Abiturnote gem. § 4 Abs. 1 S. 1 d) der ZO 2,3 6,0 20 % Motivationsschreiben gem. § 4 Abs. 1 S. 1 c) der ZO 10,0 10,0 5 % Sonstiges Engagement gem. § 4 Abs. 1 S. 1 e) der ZO 2,0 2,0 10 % Gewichtete Gesamtpunktzahl für die Rangliste 6,925 9 Bei der Auswertung des Auswahlkriteriums „BWL-Anteil im Studium“ gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 4 der Zulassungsordnung seien bei Hohenheimer Absolventen die BWL-Fächer gemäß der Prüfungsordnung für wirtschaftswissenschaftliche Bachelorstudiengänge der Universität Hohenheim vom 28.07.2010 und dem Studienplan berücksichtigt worden. Beim Kläger hätten sich die Leistungen im BWL-Bereich wie folgt zusammengesetzt: 10 Modul/Profilfach Leistungspunkte nach ECTS (EP) BWL 1 bis 4 (je 6 EP) ABWL 1 und 2 (je 6 EP) Marktorientiertes Management Service Management Angewandte Managementsoziologie 24 EP 12 EP 12 EP 12 EP 3 EP Summe 63 EP 11 Mit Zulassungsausschuss habe für die Bewertung der Profilfächer im Bachelorstudium auf der Grundlage des Studienplanes für jedes Profilfach den Anteil betriebswirtschaftlicher und volkswirtschaftlicher Leistungen vor dem Bewerbungsverfahren festgelegt. Die Bewertung der Fächer im Einzelnen könne der als Anlage B 2 der beigefügten Übersicht der Leistungspunkte im Hohenheimer Bachelor-Studiengang Wirtschaftswissenschaften entnommen werden. Beim Profilfach „angewandte Managementsoziologie“ handele es sich um ein weiteres Profilfach gemäß § 116 PO mit überwiegend sozialwissenschaftlichem Inhalt und einem kleinen betriebswirtschaftlichen Anteil, der mit 3 EP bewertet worden sei. Da sozialwissenschaftliche Inhalte nicht zur BWL gehörten, sei die Bewertung des Profilfaches „angewandte Managementsoziologie“ mit 12 EP nicht möglich. Die Zulassungsvoraussetzungen seien in der Zulassungsordnung festgelegt. § 3 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und § 4 Abs. 1 b) der Zulassungsordnung vom 27.08.2009 sei zu entnehmen, dass eine besondere fachliche Eignung in Wirtschaftswissenschaften und insbesondere in Betriebswirtschaftlehre bei der Zulassung für den Masterstudiengang Management berücksichtigt werde. Der Zulassungsausschuss habe den Bewertungsmaßstab im Rahmen dieser Bestimmungen festgelegt. Der Vorwurf der Willkür sei daher nicht nachvollziehbar. Der Kläger habe am Auswahlverfahren mit dem Gesamtpunktwert von 6,925 teilgenommen in der Rangliste den Rangplatz 410 belegt. Gemäß der Zulassungszahlenverordnung an Universitäten 2012/2013 des Wissenschaftsministeriums Baden-Württemberg seien jedoch im Masterstudiengang Management an der Universität Hohenheim im Wintersemester 2012/2013 nur 205 Studienplätze zu vergeben gewesen. Zugelassen worden seien die Bewerber bis zur Rangnummer 365. Im Masterstudiengang Management hätten sich 215 Bewerber eingeschrieben. Alle im Masterstudiengang Management zur Verfügung stehenden Studienplätze seien somit besetzt. 12 Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Rechtsstreits durch den Berichterstatter anstelle der Kammer zugestimmt. 13 Dem Gericht haben die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsunterlagen (/_ 1 bis /_ 25) vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten wird hierauf Bezug genommen. Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe 14 Der nachgereichte Schriftsatz der Vertreterin der Beklagten vom 12.09.2013 gab keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. 15 Die vom Kläger erhobene Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Zulassung zum Masterstudiengang Management nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters 2012/13. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 08.08.2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 16 Das Auswahlverfahren der Beklagten im Wintersemester 2012/2013 für den Masterstudiengang Management erfolgte auf der Grundlage der Zulassungsordnung der Universität Hohenheim für den Masterstudiengang Management vom 27.08.2009, zuletzt geändert durch die zweite Änderungssatzung vom 10.02.2012. Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die das Auswahlverfahren für den zulassungsbeschränkten Masterstudiengang Management regelnde Satzung ergibt sich aus § 6 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 7 des Hochschulzulassungsgesetzes - HZG - in der Fassung vom 15 September 2005 (GBl. S. 629), zuletzt geändert durch Art.9 des Gesetzes vom 10.7.2012 (GBl. S. 457). Danach regelt die jeweilige Hochschule nach Maßgabe einer Rechtsverordnung gemäß § 11 HZG die Einzelheiten des Auswahlverfahrens, insbesondere die Entscheidung über die Auswahlmaßstäbe, durch Satzung. Ebenso regeln nach § 20 Abs. 4 HVVO die Hochschulen die Einzelheiten des Auswahlverfahrens durch Satzung. Für das Auswahlverfahren zur Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbegrenzten Aufbau- und Masterstudiengängen maßgeblich ist § 6 Abs. 4 Satz 1 und 2 HZG. Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 HZG wird in Aufbau- und Masterstudiengängen die Auswahl der Bewerber aufgrund der Maßstäbe, die Voraussetzung für die Zulassung zu dem Aufbau- oder Masterstudiengang sind, getroffen. Damit wird auf die allgemeinen Maßstäbe des § 29 Abs. 2 Sätze 5 und 6 LHG Bezug genommen. § 6 Abs. 4 Satz 2 HZG sieht vor, dass die Auswahl auch aufgrund sonstiger Maßstäbe, die besonderen Aufschluss über die Eignung und Motivation für den gewählten Aufbau- oder Masterstudiengang geben, getroffen werden kann, insbesondere aufgrund von Leistungen, die in dem Studium, das Voraussetzungen für die Zulassung zu dem Aufbau- oder Masterstudiengang ist, erbracht wurden, von fachspezifischen Studierfähigkeitstests oder von Auswahlgesprächen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.08.2011 - 9 S 1687/11 -; vgl. auch § 20 Abs. 2 Nr. 3 HVVO). 17 Die Zulassungsordnung der Universität Hohenheim für den Masterstudiengang Management in der hier anzuwendenden Fassung unterscheidet zwischen Zugangsvoraussetzungen (§ 3 der Satzung) und Zulassungsvoraussetzungen (§ 4 der Satzung). Nach § 3 der Zulassungsordnung ist für den Zugang zum Masterstudiengang Management an der Universität Hohenheim u. a. der Nachweis des Hochschulabschlusses in einem Bachelor-Studiengang mit einem Mindestanteil an wirtschaftswissenschaftlichen Fachinhalten erforderlich, der mindestens einen ECTS-Anteil in BWL von 30 ECTS und in VWL von 10 ECTS aufweist (§ 3 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 der Zulassungsordnung). Der Kläger erfüllt unstreitig die von der Beklagten aufgestellten Zugangsvoraussetzungen zum Masterstudiengang Management. 18 Wenn die Zahl der nach § 3 der Zulassungsordnung qualifizierten Bewerber die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze übersteigt, wird nach § 4 Abs. 1 der Zulassungsordnung eine Auswahl insbesondere nach folgenden Kriterien getroffen sowie eine Rangliste erstellt: 19 a) Art, Ausrichtung und Gesamtnote der Abschlussprüfung bzw. Noten der Leistungen, die nach § 3 Zugangsvoraussetzungen sind; 20 b) besondere fachliche Eignung, nachgewiesen durch studiengangspezifische Studien- und Prüfungsleistungen in Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Mathematik/Statistik sowie im Rahmen von Seminaren, 21 c) Bewertung eines Motivationsberichts, der die Wahl des angestrebten Studiums begründet, 22 d) Note der Hochschulzugangsberechtigung, 23 e) Berufsausbildung, praktische Tätigkeit, soziales Engagement, Auslandssemester, ferner sonstige Leistungen, die über die Eignung für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben können. 24 Nach § 4 Abs. 2 der Zulassungsordnung nimmt der Zulassungsausschuss die Bewertung der Kriterien gemäß Abs. 1 anhand eines von ihm vorab erstellten Bewertungsmaßstabes vor, der spätestens drei Wochen vor Beginn des Bewertungsverfahrens auf der Homepage der Universität veröffentlicht wird. Dabei bewertet der Zulassungsausschuss die einzelnen Kriterien jeweils auf einer Skala von 1 bis 10. Aus der Punktezahl der einzelnen Auswahlkriterien wird die Gesamtsumme der Punkte errechnet, nach der aus allen Teilnehmern eine Rangliste erstellt wird. 25 Die Regelung des § 4 der Zulassungsordnung der Beklagten genügt den hierfür geltenden verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht und ist deswegen unwirksam. Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an von Hochschulen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durchgeführte Auswahlverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 24.05.2011 - 9 S 599/11 - ausgeführt: 26 „Vorschriften, die für die Aufnahme des Berufs eine bestimmte Vor- und Ausbildung oder den Nachweis erworbener Fähigkeiten verlangen, greifen in die Freiheit der Berufswahl ein und müssen deshalb den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG genügen. Die Anforderungen an derartige subjektive Zulassungsvoraussetzungen und die hierfür geltenden Bewertungsmaßstäbe bedürfen daher einer gesetzlichen Grundlage (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 u.a. -, BVerfGE 84, 34 [45]; Beschl. v. 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82 u. a. -, BVerfGE 80, 1 [21]). Dabei dürften zwar Einzelfestlegungen auf Grundlage einer den Anforderungen aus Art. 80 Abs. 1 GG bzw. Art. 61 Abs. 1 LV entsprechenden Ermächtigungsgrundlage dem Verordnungsgeber oder der Regelung durch Hochschulsatzung überlassen bleiben (vgl. BVerfGE, Beschl. v. 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82 u. a. -, BVerfGE 80,1 [22]; Senatsurteil vom 24.04.1995 - 9 S 2226/93 -, VBlBW 1995, 325). Wesentliche Entscheidungen für die Ausübung grundrechtlich gewährleisteter Freiheiten dürfen aber nicht in der Verwaltung überantwortet werden. 27 Diese Grundsätze gelten auch für die von Hochschulen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durchgeführten Auswahlverfahren. Die inhaltlichen Vorgaben der Auswahlkriterien und deren Gewichtung bedürfen als zentrale und „wesentliche“ Elemente der Hochschulzugangsbeschränkung daher einer rechtssatzförmigen Normierung (vgl. auch Bay. VGH, Beschl. v. 11.01.2010 - 7 CE 09.2804 - m.w.N.). Nur innerhalb des so normativ vorgegebenen Rahmens kann die weitere Entscheidung den hierfür berufenen Verwaltungsorgangen übertragen werden. Auf eine hinreichend klare und transparente normative Regelung des Auswahlverfahrens kann folglich nicht verzichtet werden.“ 28 Demgemäß verlangt § 6 Abs. 2 Satz 7 HZG, der nach § 6 Abs.4 S. 4 HZG bei der Zulassung zu Aufbau- und Masterstudiengängen entsprechend anzuwenden ist, dass die Hochschule nach Maßgabe einer Rechtsverordnung gemäß § 11 HZG die Einzelheiten des Auswahlverfahrens, insbesondere die Entscheidung über die Auswahlmaßstäbe, durch Satzung regelt. Diese gesetzliche Bestimmung ist im Lichte der oben dargestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen an die rechtssatzförmige Regelung des Auswahlverfahrens auszulegen (vgl. zur Geltung genannten Anforderungen auch bei den Aus- wahlverfahren für Masterstudiengänge VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.08.2011 - 9 S 1687/11 -, Juris). 29 Diesen verfassungsrechtlichen bzw. gesetzlichen Anforderungen genügt die Regelung des § 4 der Zulassungsordnung der Beklagten nicht. Denn nach § 4 Abs. 2 Satz 1 der Zulassungsordnung nimmt der Zulassungsausschuss die Bewertung der Kriterien gemäß § 4 Abs. 1 der Zulassungsordnung anhand eines von ihm vorab erstellten Bewertungsmaßstabes vor, der spätestens drei Wochen vor Beginn des Bewerbungsverfahrens auf der Homepage der Universität veröffentlicht wird. Damit liegt die Entscheidung über die Auswahlmaßstäbe im Wesentlichen in der Hand eines Verwaltungsgremium und wird nicht rechtssatzförmig geregelt. Zwar sind die Auswahlkriterien als solche durch § 4 Abs. 1 der Zulassungsordnung vorgegeben. Ihre konkrete Gewichtung im jeweiligen Zulassungsverfahren wird jedoch vom Zulassungsausschuss vorgenommen. Es wird einem Verwaltungsorgan der Beklagten die Entscheidung über ein zentrales und wesentliches Element der Zugangsbeschränkung übertragen, was nach den obigen Ausführungen nicht zulässig ist (vgl. zur Unzulässigkeit einer Subdelegation auf eine Auswahlkommission auch OVG NRW, Beschl. v. 26.01.2011 - 13 B 1640/10 -, Juris sowie NWVBl 2011, 232). Der Zulassungsausschuss trifft nach der Regelung der Zulassungsordnung nicht nur eine Entscheidung über untergeordnete Einzelheiten bei Anwendung der von der Zulassungsordnung vorgegebenen Kriterien, sondern er trifft die eigentliche, endgültige und verbindliche Ausgestaltung der Zulassungsregelung. Damit betrifft die Entscheidungsbefugnis des Zulassungsausschusses den Kernbereich der Gestaltung des Auswahlverfahrens, der dem Satzungsgeber vorbehalten ist (vgl. zu einer entsprechenden Subdelegation OVG NRW, Beschl. v. 26.01.2011, aaO). 30 Angesichts der danach bereits festzustellenden Unwirksamkeit bzw. der Nichtigkeit der Regelung des § 4 der Zulassungsordnung kann dahingestellt bleiben, ob die von der Beklagten gewählte Ausgestaltung des Auswahlverfahrens im Einzelnen den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Es kommt sonach nicht mehr darauf an, ob die Feststellung der studiengangspezifischen Studien- und Prüfungsleistungen des Klägers in Betriebswirtschaftslehre durch die Beklagte mit 63 EP in nicht zu beanstandender Weise erfolgt ist und ob insbesondere das vom Kläger gewählte Profilfach „angewandte Managementsoziologie“ mit lediglich 3 EP bewertet werden durfte. 31 Allerdings begründet die Feststellung der Fehlerhaftigkeit eines Auswahlverfahrens für sich allein noch keinen Anspruch des Klägers auf Zulassung im Master-Studiengang Management. Daraus erwächst in der Regel nur ein Anspruch auf erneute Durchführung eines fehlerfreien Auswahlverfahrens. Ein Anspruch auf Zulassung besteht in der Regel nur dann, wenn sich feststellen lässt, dass bei fehlerfreier Durchführung des Auswahlverfahrens der Kläger einen Studienplatz erhalten würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.05.2011, a.a.O.; VG Münster - unter Bezugnahme auf den Beschluss des VGH Bad.-Württ. - Urt. v. 08.12.2011, Az.: 9 K 1832/10, Juris). 32 Im vorliegenden Fall liegen jedoch Besonderheiten vor, die einen Anspruch des Klägers auf Zulassung zum Masterstudiengang Management begründen. Denn ein auf das Wintersemester 2012/13 bezogenes rechtmäßiges Auswahlverfahren bei der Vergabe von Studienplätzen im Masterstudiengang Management ist der Beklagten nicht möglich. Die Zulassungsordnung der Beklagten ist hinsichtlich der Regelung der Zulassungsvoraussetzungen - wie oben festgestellt - unwirksam. Eine neue - rückwirkende - Zulassungsordnung ist nicht an ihre Stelle getreten. Die Bewerbung des Klägers kann nicht fiktiv an gedachten Auswahlkriterien gemessen werden, die wieder im Gesetz und einer für das Wintersemester 2012/13 geltenden wirksamen Zulassungsordnung der Hochschule normativ bestimmt sind. Einer Auswahl nach vom Gericht zu bestimmenden Kriterien steht die Satzungsautonomie der Beklagten entgegen. Gleiches gilt für die Beklagte, wenn sie im gerichtlichen Verfahren außerhalb der zum Erlass von Hochschulordnungen geltenden Verfahrensbestimmungen solche Maßgaben treffen wollte (vgl. VG Münster, Urt. v. 08.12.2011, Az.: 9 K 1832/10, Juris). Die Beklagte kann bei Ungültigkeit der einschlägigen Regelung der Zulassungsordnung auch nicht unmittelbar auf die gesetzlichen Regelungen des Landeshochschulgesetzes bzw. des Hochschulzulassungsgesetzes in Verbindung mit der Hochschulvergabeverordnung zurückgreifen. Die insoweit einschlägigen Regelungen des § 29 Abs. 2 Satz 5 LHG, des § 6 Abs. 4 HZG sowie des § 20 HVVO regeln das Zulassungsverfahren nicht abschließend, sondern verweisen jeweils auf die Regelung des Auswahlverfahrens durch Satzung. Es handelt sich also lediglich um Ermächtigungsgrundlagen zum Erlass von Satzungen, die hierfür gewisse Vorgaben machen. Die Beurteilung des Zulassungsgesuchs des Klägers richtet sich sonach nach der Grundanforderung des § 29 Abs. 2 Satz 5 LHG; wonach der Zugang zu einem Masterstudiengang einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss voraussetzt, sowie nach Zugangsvoraussetzungen des § 3 der Zulassungsordnung. Diese Zugangsvoraussetzungen erfüllt der Kläger unstreitig. Bei der vorliegenden Sachlage erstarkt der an sich nur bestehende Anspruch auf erneute fehlerfreie Durchführung eines Auswahlverfahrens aus Gründen der sonst nicht möglichen Folgenbeseitigung zu einem unmittelbaren Zulassungsanspruch (VG Münster, aaO). 33 Dem Anspruch des Klägers steht nicht entgegen, dass das Zulassungsverfahren für das Wintersemester 2012/13 abgeschlossen ist und sämtliche nach der Zulassungszahlenverordnung zu vergebenden Studienplätze im Master-Studiengang Management vergeben worden sind (vgl. im Einzelnen VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.05.2011 - 9 S 599/11 -). Eine zusätzliche Zulassungsverpflichtung der Hochschule bei einem fehlerhaften Auswahlverfahren besteht nach der Rechtsprechung dann, wenn über die kapazitäre Sollzahl hinaus weitere Bewerber im Wege der Überbuchung zugelassen worden sind (vgl. VG Münster, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 26.01.2011, Az.: 13 B 1640/10). Dies war vorliegend der Fall, denn die Beklagte hat über die festgesetzte Zulassungszahl von 205 Studienplätzen hinaus zum Wintersemester 2012/13 im Wege der Überbuchung 365 Bewerber zugelassen. 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe 14 Der nachgereichte Schriftsatz der Vertreterin der Beklagten vom 12.09.2013 gab keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. 15 Die vom Kläger erhobene Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Zulassung zum Masterstudiengang Management nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters 2012/13. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 08.08.2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 16 Das Auswahlverfahren der Beklagten im Wintersemester 2012/2013 für den Masterstudiengang Management erfolgte auf der Grundlage der Zulassungsordnung der Universität Hohenheim für den Masterstudiengang Management vom 27.08.2009, zuletzt geändert durch die zweite Änderungssatzung vom 10.02.2012. Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die das Auswahlverfahren für den zulassungsbeschränkten Masterstudiengang Management regelnde Satzung ergibt sich aus § 6 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 7 des Hochschulzulassungsgesetzes - HZG - in der Fassung vom 15 September 2005 (GBl. S. 629), zuletzt geändert durch Art.9 des Gesetzes vom 10.7.2012 (GBl. S. 457). Danach regelt die jeweilige Hochschule nach Maßgabe einer Rechtsverordnung gemäß § 11 HZG die Einzelheiten des Auswahlverfahrens, insbesondere die Entscheidung über die Auswahlmaßstäbe, durch Satzung. Ebenso regeln nach § 20 Abs. 4 HVVO die Hochschulen die Einzelheiten des Auswahlverfahrens durch Satzung. Für das Auswahlverfahren zur Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbegrenzten Aufbau- und Masterstudiengängen maßgeblich ist § 6 Abs. 4 Satz 1 und 2 HZG. Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 HZG wird in Aufbau- und Masterstudiengängen die Auswahl der Bewerber aufgrund der Maßstäbe, die Voraussetzung für die Zulassung zu dem Aufbau- oder Masterstudiengang sind, getroffen. Damit wird auf die allgemeinen Maßstäbe des § 29 Abs. 2 Sätze 5 und 6 LHG Bezug genommen. § 6 Abs. 4 Satz 2 HZG sieht vor, dass die Auswahl auch aufgrund sonstiger Maßstäbe, die besonderen Aufschluss über die Eignung und Motivation für den gewählten Aufbau- oder Masterstudiengang geben, getroffen werden kann, insbesondere aufgrund von Leistungen, die in dem Studium, das Voraussetzungen für die Zulassung zu dem Aufbau- oder Masterstudiengang ist, erbracht wurden, von fachspezifischen Studierfähigkeitstests oder von Auswahlgesprächen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.08.2011 - 9 S 1687/11 -; vgl. auch § 20 Abs. 2 Nr. 3 HVVO). 17 Die Zulassungsordnung der Universität Hohenheim für den Masterstudiengang Management in der hier anzuwendenden Fassung unterscheidet zwischen Zugangsvoraussetzungen (§ 3 der Satzung) und Zulassungsvoraussetzungen (§ 4 der Satzung). Nach § 3 der Zulassungsordnung ist für den Zugang zum Masterstudiengang Management an der Universität Hohenheim u. a. der Nachweis des Hochschulabschlusses in einem Bachelor-Studiengang mit einem Mindestanteil an wirtschaftswissenschaftlichen Fachinhalten erforderlich, der mindestens einen ECTS-Anteil in BWL von 30 ECTS und in VWL von 10 ECTS aufweist (§ 3 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 der Zulassungsordnung). Der Kläger erfüllt unstreitig die von der Beklagten aufgestellten Zugangsvoraussetzungen zum Masterstudiengang Management. 18 Wenn die Zahl der nach § 3 der Zulassungsordnung qualifizierten Bewerber die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze übersteigt, wird nach § 4 Abs. 1 der Zulassungsordnung eine Auswahl insbesondere nach folgenden Kriterien getroffen sowie eine Rangliste erstellt: 19 a) Art, Ausrichtung und Gesamtnote der Abschlussprüfung bzw. Noten der Leistungen, die nach § 3 Zugangsvoraussetzungen sind; 20 b) besondere fachliche Eignung, nachgewiesen durch studiengangspezifische Studien- und Prüfungsleistungen in Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Mathematik/Statistik sowie im Rahmen von Seminaren, 21 c) Bewertung eines Motivationsberichts, der die Wahl des angestrebten Studiums begründet, 22 d) Note der Hochschulzugangsberechtigung, 23 e) Berufsausbildung, praktische Tätigkeit, soziales Engagement, Auslandssemester, ferner sonstige Leistungen, die über die Eignung für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben können. 24 Nach § 4 Abs. 2 der Zulassungsordnung nimmt der Zulassungsausschuss die Bewertung der Kriterien gemäß Abs. 1 anhand eines von ihm vorab erstellten Bewertungsmaßstabes vor, der spätestens drei Wochen vor Beginn des Bewertungsverfahrens auf der Homepage der Universität veröffentlicht wird. Dabei bewertet der Zulassungsausschuss die einzelnen Kriterien jeweils auf einer Skala von 1 bis 10. Aus der Punktezahl der einzelnen Auswahlkriterien wird die Gesamtsumme der Punkte errechnet, nach der aus allen Teilnehmern eine Rangliste erstellt wird. 25 Die Regelung des § 4 der Zulassungsordnung der Beklagten genügt den hierfür geltenden verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht und ist deswegen unwirksam. Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an von Hochschulen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durchgeführte Auswahlverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 24.05.2011 - 9 S 599/11 - ausgeführt: 26 „Vorschriften, die für die Aufnahme des Berufs eine bestimmte Vor- und Ausbildung oder den Nachweis erworbener Fähigkeiten verlangen, greifen in die Freiheit der Berufswahl ein und müssen deshalb den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG genügen. Die Anforderungen an derartige subjektive Zulassungsvoraussetzungen und die hierfür geltenden Bewertungsmaßstäbe bedürfen daher einer gesetzlichen Grundlage (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 u.a. -, BVerfGE 84, 34 [45]; Beschl. v. 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82 u. a. -, BVerfGE 80, 1 [21]). Dabei dürften zwar Einzelfestlegungen auf Grundlage einer den Anforderungen aus Art. 80 Abs. 1 GG bzw. Art. 61 Abs. 1 LV entsprechenden Ermächtigungsgrundlage dem Verordnungsgeber oder der Regelung durch Hochschulsatzung überlassen bleiben (vgl. BVerfGE, Beschl. v. 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82 u. a. -, BVerfGE 80,1 [22]; Senatsurteil vom 24.04.1995 - 9 S 2226/93 -, VBlBW 1995, 325). Wesentliche Entscheidungen für die Ausübung grundrechtlich gewährleisteter Freiheiten dürfen aber nicht in der Verwaltung überantwortet werden. 27 Diese Grundsätze gelten auch für die von Hochschulen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durchgeführten Auswahlverfahren. Die inhaltlichen Vorgaben der Auswahlkriterien und deren Gewichtung bedürfen als zentrale und „wesentliche“ Elemente der Hochschulzugangsbeschränkung daher einer rechtssatzförmigen Normierung (vgl. auch Bay. VGH, Beschl. v. 11.01.2010 - 7 CE 09.2804 - m.w.N.). Nur innerhalb des so normativ vorgegebenen Rahmens kann die weitere Entscheidung den hierfür berufenen Verwaltungsorgangen übertragen werden. Auf eine hinreichend klare und transparente normative Regelung des Auswahlverfahrens kann folglich nicht verzichtet werden.“ 28 Demgemäß verlangt § 6 Abs. 2 Satz 7 HZG, der nach § 6 Abs.4 S. 4 HZG bei der Zulassung zu Aufbau- und Masterstudiengängen entsprechend anzuwenden ist, dass die Hochschule nach Maßgabe einer Rechtsverordnung gemäß § 11 HZG die Einzelheiten des Auswahlverfahrens, insbesondere die Entscheidung über die Auswahlmaßstäbe, durch Satzung regelt. Diese gesetzliche Bestimmung ist im Lichte der oben dargestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen an die rechtssatzförmige Regelung des Auswahlverfahrens auszulegen (vgl. zur Geltung genannten Anforderungen auch bei den Aus- wahlverfahren für Masterstudiengänge VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.08.2011 - 9 S 1687/11 -, Juris). 29 Diesen verfassungsrechtlichen bzw. gesetzlichen Anforderungen genügt die Regelung des § 4 der Zulassungsordnung der Beklagten nicht. Denn nach § 4 Abs. 2 Satz 1 der Zulassungsordnung nimmt der Zulassungsausschuss die Bewertung der Kriterien gemäß § 4 Abs. 1 der Zulassungsordnung anhand eines von ihm vorab erstellten Bewertungsmaßstabes vor, der spätestens drei Wochen vor Beginn des Bewerbungsverfahrens auf der Homepage der Universität veröffentlicht wird. Damit liegt die Entscheidung über die Auswahlmaßstäbe im Wesentlichen in der Hand eines Verwaltungsgremium und wird nicht rechtssatzförmig geregelt. Zwar sind die Auswahlkriterien als solche durch § 4 Abs. 1 der Zulassungsordnung vorgegeben. Ihre konkrete Gewichtung im jeweiligen Zulassungsverfahren wird jedoch vom Zulassungsausschuss vorgenommen. Es wird einem Verwaltungsorgan der Beklagten die Entscheidung über ein zentrales und wesentliches Element der Zugangsbeschränkung übertragen, was nach den obigen Ausführungen nicht zulässig ist (vgl. zur Unzulässigkeit einer Subdelegation auf eine Auswahlkommission auch OVG NRW, Beschl. v. 26.01.2011 - 13 B 1640/10 -, Juris sowie NWVBl 2011, 232). Der Zulassungsausschuss trifft nach der Regelung der Zulassungsordnung nicht nur eine Entscheidung über untergeordnete Einzelheiten bei Anwendung der von der Zulassungsordnung vorgegebenen Kriterien, sondern er trifft die eigentliche, endgültige und verbindliche Ausgestaltung der Zulassungsregelung. Damit betrifft die Entscheidungsbefugnis des Zulassungsausschusses den Kernbereich der Gestaltung des Auswahlverfahrens, der dem Satzungsgeber vorbehalten ist (vgl. zu einer entsprechenden Subdelegation OVG NRW, Beschl. v. 26.01.2011, aaO). 30 Angesichts der danach bereits festzustellenden Unwirksamkeit bzw. der Nichtigkeit der Regelung des § 4 der Zulassungsordnung kann dahingestellt bleiben, ob die von der Beklagten gewählte Ausgestaltung des Auswahlverfahrens im Einzelnen den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Es kommt sonach nicht mehr darauf an, ob die Feststellung der studiengangspezifischen Studien- und Prüfungsleistungen des Klägers in Betriebswirtschaftslehre durch die Beklagte mit 63 EP in nicht zu beanstandender Weise erfolgt ist und ob insbesondere das vom Kläger gewählte Profilfach „angewandte Managementsoziologie“ mit lediglich 3 EP bewertet werden durfte. 31 Allerdings begründet die Feststellung der Fehlerhaftigkeit eines Auswahlverfahrens für sich allein noch keinen Anspruch des Klägers auf Zulassung im Master-Studiengang Management. Daraus erwächst in der Regel nur ein Anspruch auf erneute Durchführung eines fehlerfreien Auswahlverfahrens. Ein Anspruch auf Zulassung besteht in der Regel nur dann, wenn sich feststellen lässt, dass bei fehlerfreier Durchführung des Auswahlverfahrens der Kläger einen Studienplatz erhalten würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.05.2011, a.a.O.; VG Münster - unter Bezugnahme auf den Beschluss des VGH Bad.-Württ. - Urt. v. 08.12.2011, Az.: 9 K 1832/10, Juris). 32 Im vorliegenden Fall liegen jedoch Besonderheiten vor, die einen Anspruch des Klägers auf Zulassung zum Masterstudiengang Management begründen. Denn ein auf das Wintersemester 2012/13 bezogenes rechtmäßiges Auswahlverfahren bei der Vergabe von Studienplätzen im Masterstudiengang Management ist der Beklagten nicht möglich. Die Zulassungsordnung der Beklagten ist hinsichtlich der Regelung der Zulassungsvoraussetzungen - wie oben festgestellt - unwirksam. Eine neue - rückwirkende - Zulassungsordnung ist nicht an ihre Stelle getreten. Die Bewerbung des Klägers kann nicht fiktiv an gedachten Auswahlkriterien gemessen werden, die wieder im Gesetz und einer für das Wintersemester 2012/13 geltenden wirksamen Zulassungsordnung der Hochschule normativ bestimmt sind. Einer Auswahl nach vom Gericht zu bestimmenden Kriterien steht die Satzungsautonomie der Beklagten entgegen. Gleiches gilt für die Beklagte, wenn sie im gerichtlichen Verfahren außerhalb der zum Erlass von Hochschulordnungen geltenden Verfahrensbestimmungen solche Maßgaben treffen wollte (vgl. VG Münster, Urt. v. 08.12.2011, Az.: 9 K 1832/10, Juris). Die Beklagte kann bei Ungültigkeit der einschlägigen Regelung der Zulassungsordnung auch nicht unmittelbar auf die gesetzlichen Regelungen des Landeshochschulgesetzes bzw. des Hochschulzulassungsgesetzes in Verbindung mit der Hochschulvergabeverordnung zurückgreifen. Die insoweit einschlägigen Regelungen des § 29 Abs. 2 Satz 5 LHG, des § 6 Abs. 4 HZG sowie des § 20 HVVO regeln das Zulassungsverfahren nicht abschließend, sondern verweisen jeweils auf die Regelung des Auswahlverfahrens durch Satzung. Es handelt sich also lediglich um Ermächtigungsgrundlagen zum Erlass von Satzungen, die hierfür gewisse Vorgaben machen. Die Beurteilung des Zulassungsgesuchs des Klägers richtet sich sonach nach der Grundanforderung des § 29 Abs. 2 Satz 5 LHG; wonach der Zugang zu einem Masterstudiengang einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss voraussetzt, sowie nach Zugangsvoraussetzungen des § 3 der Zulassungsordnung. Diese Zugangsvoraussetzungen erfüllt der Kläger unstreitig. Bei der vorliegenden Sachlage erstarkt der an sich nur bestehende Anspruch auf erneute fehlerfreie Durchführung eines Auswahlverfahrens aus Gründen der sonst nicht möglichen Folgenbeseitigung zu einem unmittelbaren Zulassungsanspruch (VG Münster, aaO). 33 Dem Anspruch des Klägers steht nicht entgegen, dass das Zulassungsverfahren für das Wintersemester 2012/13 abgeschlossen ist und sämtliche nach der Zulassungszahlenverordnung zu vergebenden Studienplätze im Master-Studiengang Management vergeben worden sind (vgl. im Einzelnen VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.05.2011 - 9 S 599/11 -). Eine zusätzliche Zulassungsverpflichtung der Hochschule bei einem fehlerhaften Auswahlverfahren besteht nach der Rechtsprechung dann, wenn über die kapazitäre Sollzahl hinaus weitere Bewerber im Wege der Überbuchung zugelassen worden sind (vgl. VG Münster, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 26.01.2011, Az.: 13 B 1640/10). Dies war vorliegend der Fall, denn die Beklagte hat über die festgesetzte Zulassungszahl von 205 Studienplätzen hinaus zum Wintersemester 2012/13 im Wege der Überbuchung 365 Bewerber zugelassen. 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.