Urteil
3 K 2570/13
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger auf seinen Beihilfeantrag vom 09.05.2013 eine weitere Beihilfe in Höhe von 462,97 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2013 zu gewähren. Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 12.06.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 24.06.2013 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt Beihilfe für eine zahnärztliche Behandlung. 2 Auf der Grundlage einer Untersuchung vom 05.11.2012 erstellte der Zahnarzt des Klägers einen Kostenvoranschlag für beabsichtigte konservierende und prothetische Leistungen. Der Kostenvoranschlag vom 13.11.2012 enthält einen Gebissbefund mit Behandlungsplan und weist als voraussichtliches Zahnarzthonorar 1.895,45 EUR sowie geschätzte Material- und Laborkosten von 2.381,00 EUR, insgesamt also 4.276,45 EUR, aus. Mit Schreiben vom (wohl) 11.01.2013 (das Schreiben selbst befindet sich nicht in der Akte des Beklagten) bat der Kläger das Landesamt für Besoldung und Versorgung um Prüfung des Kostenvoranschlags und Erteilung einer Kostenzusicherung. Mit Schreiben vom 17.01.2013 teilte ihm das Landesamt u. a. mit, Materialkosten seien nur zu 70 % beihilfefähig. Auf Nachfrage des Klägers bestätigte und erläuterte das Landesamt die begrenzte Beihilfefähigkeit von Auslagen, Material- und Laborkosten mit Schreiben vom 24.01. und 29.01.2013. 3 Mit Antrag vom 09.05.2013 legte der Kläger u. a. eine Zahnarztrechnung vom 29.04.2013 über eine dem Kostenvoranschlag entsprechende Behandlung im Zeitraum vom 04.03. bis 24.04.2013 in Höhe von insgesamt 4.340,41 EUR, davon 2.204,65 EUR für Labor- und Materialkosten, vor. 4 Mit Bescheid vom 12.06.2013 anerkannte das Landesamt für Besoldung und Versorgung das Zahnarzthonorar in Höhe von 2.135,76 EUR in voller Höhe als beihilfefähig an, die Labor- und Materialkosten von 2.204,65 EUR dagegen nur zu 70 % (1.543,26 EUR). Ausgehend vom Beihilfesatz des Klägers in Höhe von 70 % setzte das Landesamt die Beihilfe für die Zahnbehandlung auf 2.575,31 EUR fest. 5 Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 13.06.2013 Widerspruch ein und führte aus, die Beihilfebegrenzung für Material- und Laborkosten sei nicht anzuwenden auf zahnärztliche Behandlungen, die vor dem 01.01.2013 begonnen worden seien. Seine Behandlung habe am 05.11.2012 begonnen, da hier der Zahnarzt untersucht habe, welche Zähne überkront werden müssten. Aufgrund dieser Untersuchung habe der Zahnarzt dann den Kostenvoranschlag vom 13.11.2012 gefertigt. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 24.06.2013 wies das Landesamt den Widerspruch zurück und führte aus, die Beschränkung der Beihilfe auf 70 % der bei der streitigen Behandlung angefallenen Material- und Laborkosten ergebe sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO i.V.m. Nr. 1.2.1 b der Anlage hierzu. Zwar gelte gemäß § 19 Abs. 7 BVO diese Begrenzung nicht für Aufwendungen für zahnärztliche Behandlungen, die vor dem 01.01.2013 begonnen worden seien und bis spätestens 31.12.2013 abgeschlossen würden. Als Behandlungsbeginn sei aber das erste Behandlungsdatum der eigentlichen Maßnahme maßgebend, also nicht das Datum eines Heil- und Kostenplanes oder irgendeines Erörterungstermins über geplante Maßnahmen. 7 Am 25.07.2013 hat der Kläger fristgerecht Klage erhoben. Er trägt unter Hinweis auf verwaltungsgerichtliche und sozialgerichtliche Rechtsprechung vor, als Behandlungsbeginn sei der erste Untersuchungs- oder Behandlungstermin anzusehen. Deshalb sei die Erstuntersuchung des Klägers beim Zahnarzttermin am 05.11.2012 entscheidend. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Beklagten unter Abänderung des Bescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 12.06.2013 und dessen Widerspruchsbescheids vom 24.06.2013 zu verpflichten, ihm auf die Zahnarztrechnung vom 29.04.2013 eine weitere Beihilfe in Höhe von 462,97 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2013 zu gewähren. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er nimmt Bezug auf seine im Widerspruchsbescheid dargelegte Rechtsauffassung. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Behördenakten und die Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe 14 Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter anstelle der Kammer (§ 87 a Abs. VwGO).. 15 Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Bewilligung der beantragten Beihilfe ohne Begrenzung der Aufwendungen für Material- und Laborkosten auf 70 %. 16 Zwischen den Beteiligten ist allein die Auslegung der Übergangsvorschrift des § 19 Abs. 7 BVO streitig. Nach dieser Vorschrift gilt die in Nr. 1.2.1 b der Anlage zur BVO enthaltene Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Auslagen, Material- und Laborkosten bei einer zahnärztlichen Behandlung nach den Abschnitten C, F und H der GOZ auf 70 % der ansonsten beihilfefähigen Aufwendungen nicht für die Behandlungen, die vor dem 01.01.2013 begonnen wurden, es sei denn, dass die Aufwendungen erst nach dem 31.12.2013 entstanden sind. Der Begriff des Behandlungsbeginns wird nicht näher erläutert, auch die Einzelbegründung des Gesetzesentwurfs der Landesregierung (Landtagsdrucksache 15/2561 vom 06.11.2012) zu Art. 9 Nr. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/14 vom 18.12.2012 (GBl. S. 677), mit dem § 19 Abs. 7 BVO mit Wirkung vom 01.01.2013 eingeführt wurde, ist insoweit unergiebig. Die Auslegung nach dem allgemeinen Begriffsverständnis sowie dem Sinn und Zweck der Regelung ergibt aber, dass sich der Kläger zu Recht darauf berufen kann, dass in seinem Fall die unstreitig am 05.11.2012 durchgeführte erste Untersuchung den Behandlungsbeginn darstellt und deshalb nach § 19 Abs. 7 BVO die neu eingeführten Einschränkungen hinsichtlich der Beihilfefähigkeit von Material- und Laborkosten keine Anwendung finden können. 17 Der Begriff der „Behandlung“ umfasst als notwendigen ersten Schritt die Zahnuntersuchung und die hierauf basierende Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit und -planung. Dieses Begriffsverständnis deckt sich mit der teleologischen Auslegung. Für die vergleichbare Übergangsregelung in § 28 Abs. 2 S. 6 SGB V hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit einer kieferorthopädischen Behandlung, die einen Behandlungsbeginn vor Vollendung des 18. Lebensjahrs voraussetzt, bzw. für die entsprechenden Bestimmungen in den bundes- und landesrechtlichen Beihilfebestimmungen ist in der Rechtsprechung der Sozial- und Verwaltungsgerichte anerkannt, dass auf den Zeitpunkt der Erstellung des kieferorthopädischen Behandlungsplans als Behandlungsbeginn abzustellen ist, auch wenn die eigentliche Behandlung erst danach beginnt (vgl. BSG, Urteile v. 25.03.2003 - B 1 KR 17/01 R -, BSGE 91, 32, und v. 09.12.1997 - 1 RK 11/97 -, BSGE 81, 245; LSG Schleswig, Urt. v. 14.12.2005 - L 5 KR 59/04 -, juris; jurisPK-SGB V, 2. Aufl., § 28 Rdnr. 61; VG Saarlouis, Urt. v. 13.07.2011 - 6 K 1775/10 -, juris; VG Göttingen, Urt. v. 25.09.2007 - 3 A 209/06 -, juris). Begründet wird dies damit, dass das Datum des Behandlungsplans in nachprüfbarer Weise die Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit sowie den Behandlungswunsch des Versicherten und die Behandlungsbereitschaft des Zahnarztes belegt und andere denkbare Zeitpunkte erhebliche Rechtsunsicherheit nach sich ziehen können. Dieser überzeugende Gesichtspunkt ist auch auf die Übergangsvorschrift des § 19 Abs. 7 BVO übertragbar. 18 Die der eigentlichen Behandlung vorausgehende Untersuchung und die hieraus resultierende Behandlungsplanung leiten die Behandlung ein. Die eigentlichen Behandlungseingriffe erfolgen in Umsetzung des Behandlungsplans und setzen die Untersuchung fort. Etwas anderes kann sich nur dann ergeben, wenn eine zeitliche Zäsur erfolgt und die Behandlung nicht in angemessenem zeitlichen Abstand zur einleitenden Untersuchung umgesetzt wird (vgl. BSG, Urt. v. 25.03.2003, a.a.O.). Dies ist beim Kläger jedoch nicht der Fall gewesen. Insbesondere liegt eine Zäsur nicht darin, dass der Kläger zunächst den Kostenvoranschlag dem Landesamt für Besoldung und Versorgung zur Prüfung zugeleitet hat, obwohl dies nach den Beihilfevorschriften nicht erforderlich war. Denn die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft zur Beihilfeverordnung vom 24.04.2012 - VwVBVO - (GABl. S. 383) sieht in den Schlussvorschriften ausdrücklich vor, dass sich der Beihilfeberechtigte bei Zweifeln über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen jederzeit mit der Bitte um Auskunft oder um Anerkennung der Beihilfefähigkeit dem Grunde nach (Anerkennungsbescheid) an seine Beihilfestelle wenden kann. Die Inanspruchnahme dieses Rechts kann deshalb nicht den Vorwurf begründen, der Kläger habe die Behandlung nicht in angemessenem zeitlichen Abstand zur Erstuntersuchung fortgesetzt. 19 Offen bleiben kann, ob vorliegend auf den Zeitpunkt der Erstellung des Kostenvoranschlags mit Gebissbefund und Behandlungsplan vom 13.11.2012 oder auf den diesem Plan zugrundeliegenden Untersuchungstermin vom 05.11.2012 abzustellen ist, wobei für letzteren Termin spricht, dass die Untersuchung denknotwendiger Teil der Behandlung ist. Denn beide Termine liegen vor dem nach § 19 Abs. 7 BVO maßgeblichen Stichtag des 01.01.2013. 20 Der Kläger hat den ihm zustehenden weiteren Beihilfeanspruch im Klageantrag korrekt beziffert, da der Kürzungsbetrag bei den beihilfefähigen Aufwendungen 661,39 EUR betragen hat und sich hieraus aufgrund des Beihilfebemessungssatzes des Klägers von 70 % der weitere Anspruch in Höhe von 462,97 EUR ergibt. 21 Der Anspruch auf Prozesszinsen steht dem Kläger in entsprechender Anwendung von § 291 S. 1 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 S. 2 BGB zu. Danach ist eine Geldschuld ab Rechtshängigkeit mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz im Sinne von § 247 BGB zu verzinsen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2003 - 6 C 5.02 -, NVwZ 2003, 1385). Prozesszinsen können auch verlangt werden, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Verwaltung zum Erlass eines die Zahlungspflicht unmittelbar auslösenden Verwaltungsakt verpflichtet wird und der Umfang der hieraus resultierenden Geldschuld eindeutig bestimmt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.1998 - 1 C 38.97 -, BVerwGE 107,304). 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 23 Anlass für die Zulassung der Berufung nach §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO besteht nicht. Eine grundsätzliche Bedeutung ist schon deshalb nicht anzuerkennen, weil es sich bei § 19 Abs. 7 BVO um eine Übergangsvorschrift mit zeitlich eng begrenzter Wirksamkeit handelt und es sich nur um sehr wenige vergleichbare Fälle handeln dürfte. Gründe 14 Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter anstelle der Kammer (§ 87 a Abs. VwGO).. 15 Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Bewilligung der beantragten Beihilfe ohne Begrenzung der Aufwendungen für Material- und Laborkosten auf 70 %. 16 Zwischen den Beteiligten ist allein die Auslegung der Übergangsvorschrift des § 19 Abs. 7 BVO streitig. Nach dieser Vorschrift gilt die in Nr. 1.2.1 b der Anlage zur BVO enthaltene Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Auslagen, Material- und Laborkosten bei einer zahnärztlichen Behandlung nach den Abschnitten C, F und H der GOZ auf 70 % der ansonsten beihilfefähigen Aufwendungen nicht für die Behandlungen, die vor dem 01.01.2013 begonnen wurden, es sei denn, dass die Aufwendungen erst nach dem 31.12.2013 entstanden sind. Der Begriff des Behandlungsbeginns wird nicht näher erläutert, auch die Einzelbegründung des Gesetzesentwurfs der Landesregierung (Landtagsdrucksache 15/2561 vom 06.11.2012) zu Art. 9 Nr. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/14 vom 18.12.2012 (GBl. S. 677), mit dem § 19 Abs. 7 BVO mit Wirkung vom 01.01.2013 eingeführt wurde, ist insoweit unergiebig. Die Auslegung nach dem allgemeinen Begriffsverständnis sowie dem Sinn und Zweck der Regelung ergibt aber, dass sich der Kläger zu Recht darauf berufen kann, dass in seinem Fall die unstreitig am 05.11.2012 durchgeführte erste Untersuchung den Behandlungsbeginn darstellt und deshalb nach § 19 Abs. 7 BVO die neu eingeführten Einschränkungen hinsichtlich der Beihilfefähigkeit von Material- und Laborkosten keine Anwendung finden können. 17 Der Begriff der „Behandlung“ umfasst als notwendigen ersten Schritt die Zahnuntersuchung und die hierauf basierende Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit und -planung. Dieses Begriffsverständnis deckt sich mit der teleologischen Auslegung. Für die vergleichbare Übergangsregelung in § 28 Abs. 2 S. 6 SGB V hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit einer kieferorthopädischen Behandlung, die einen Behandlungsbeginn vor Vollendung des 18. Lebensjahrs voraussetzt, bzw. für die entsprechenden Bestimmungen in den bundes- und landesrechtlichen Beihilfebestimmungen ist in der Rechtsprechung der Sozial- und Verwaltungsgerichte anerkannt, dass auf den Zeitpunkt der Erstellung des kieferorthopädischen Behandlungsplans als Behandlungsbeginn abzustellen ist, auch wenn die eigentliche Behandlung erst danach beginnt (vgl. BSG, Urteile v. 25.03.2003 - B 1 KR 17/01 R -, BSGE 91, 32, und v. 09.12.1997 - 1 RK 11/97 -, BSGE 81, 245; LSG Schleswig, Urt. v. 14.12.2005 - L 5 KR 59/04 -, juris; jurisPK-SGB V, 2. Aufl., § 28 Rdnr. 61; VG Saarlouis, Urt. v. 13.07.2011 - 6 K 1775/10 -, juris; VG Göttingen, Urt. v. 25.09.2007 - 3 A 209/06 -, juris). Begründet wird dies damit, dass das Datum des Behandlungsplans in nachprüfbarer Weise die Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit sowie den Behandlungswunsch des Versicherten und die Behandlungsbereitschaft des Zahnarztes belegt und andere denkbare Zeitpunkte erhebliche Rechtsunsicherheit nach sich ziehen können. Dieser überzeugende Gesichtspunkt ist auch auf die Übergangsvorschrift des § 19 Abs. 7 BVO übertragbar. 18 Die der eigentlichen Behandlung vorausgehende Untersuchung und die hieraus resultierende Behandlungsplanung leiten die Behandlung ein. Die eigentlichen Behandlungseingriffe erfolgen in Umsetzung des Behandlungsplans und setzen die Untersuchung fort. Etwas anderes kann sich nur dann ergeben, wenn eine zeitliche Zäsur erfolgt und die Behandlung nicht in angemessenem zeitlichen Abstand zur einleitenden Untersuchung umgesetzt wird (vgl. BSG, Urt. v. 25.03.2003, a.a.O.). Dies ist beim Kläger jedoch nicht der Fall gewesen. Insbesondere liegt eine Zäsur nicht darin, dass der Kläger zunächst den Kostenvoranschlag dem Landesamt für Besoldung und Versorgung zur Prüfung zugeleitet hat, obwohl dies nach den Beihilfevorschriften nicht erforderlich war. Denn die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft zur Beihilfeverordnung vom 24.04.2012 - VwVBVO - (GABl. S. 383) sieht in den Schlussvorschriften ausdrücklich vor, dass sich der Beihilfeberechtigte bei Zweifeln über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen jederzeit mit der Bitte um Auskunft oder um Anerkennung der Beihilfefähigkeit dem Grunde nach (Anerkennungsbescheid) an seine Beihilfestelle wenden kann. Die Inanspruchnahme dieses Rechts kann deshalb nicht den Vorwurf begründen, der Kläger habe die Behandlung nicht in angemessenem zeitlichen Abstand zur Erstuntersuchung fortgesetzt. 19 Offen bleiben kann, ob vorliegend auf den Zeitpunkt der Erstellung des Kostenvoranschlags mit Gebissbefund und Behandlungsplan vom 13.11.2012 oder auf den diesem Plan zugrundeliegenden Untersuchungstermin vom 05.11.2012 abzustellen ist, wobei für letzteren Termin spricht, dass die Untersuchung denknotwendiger Teil der Behandlung ist. Denn beide Termine liegen vor dem nach § 19 Abs. 7 BVO maßgeblichen Stichtag des 01.01.2013. 20 Der Kläger hat den ihm zustehenden weiteren Beihilfeanspruch im Klageantrag korrekt beziffert, da der Kürzungsbetrag bei den beihilfefähigen Aufwendungen 661,39 EUR betragen hat und sich hieraus aufgrund des Beihilfebemessungssatzes des Klägers von 70 % der weitere Anspruch in Höhe von 462,97 EUR ergibt. 21 Der Anspruch auf Prozesszinsen steht dem Kläger in entsprechender Anwendung von § 291 S. 1 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 S. 2 BGB zu. Danach ist eine Geldschuld ab Rechtshängigkeit mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz im Sinne von § 247 BGB zu verzinsen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2003 - 6 C 5.02 -, NVwZ 2003, 1385). Prozesszinsen können auch verlangt werden, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Verwaltung zum Erlass eines die Zahlungspflicht unmittelbar auslösenden Verwaltungsakt verpflichtet wird und der Umfang der hieraus resultierenden Geldschuld eindeutig bestimmt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.1998 - 1 C 38.97 -, BVerwGE 107,304). 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 23 Anlass für die Zulassung der Berufung nach §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO besteht nicht. Eine grundsätzliche Bedeutung ist schon deshalb nicht anzuerkennen, weil es sich bei § 19 Abs. 7 BVO um eine Übergangsvorschrift mit zeitlich eng begrenzter Wirksamkeit handelt und es sich nur um sehr wenige vergleichbare Fälle handeln dürfte.