Beschluss
3 K 2676/13
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 3.750 EUR festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, die Bauarbeiten auf dem Grundstück des Beigeladenen vorläufig einzustellen, ist statthaft. Der Antragsteller wehrt sich nicht gegen die im Bescheid des Antragsgegners vom 18.04.2013 ausgesprochene Ausnahme und Befreiung von den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans hinsichtlich der Dachform und der zulässigen Grundfläche der streitigen Grenzgarage, er hält vielmehr die Grenzbauweise der Garage als solche für unzulässig, da sie das von ihm behauptete Wegerecht behindere. Damit wendet er sich grundsätzlich gegen das im Kenntnisgabeverfahren gemäß § 54 LBO eingeleitete Vorhaben und einstweiliger Rechtsschutz ist deshalb im Rahmen des § 123 Abs. 1 VwGO zu verfolgen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.05.2011 - 8 S 978/11 -, juris). 2 Der auch im Übrigen zulässige Antrag ist jedoch nicht begründet. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf vorläufige Einstellung des Bauvorhabens - auf der Grundlage der Ermächtigungsnormen des § 47 Abs. 1 Satz 2 LBO oder des § 64 Abs. 1 Satz 1 LBO - wäre nur dann erfolgreich, wenn das Bauvorhaben nicht nur die nachbarlichen Belange mehr als nur geringfügig berührte, sondern auch nachbarschützende öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzte (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O., und Beschluss vom 04.10.2007 - 8 S 1447/07 -, VBlBW 2008, 272 ). Dies ist jedoch nicht der Fall. 3 Zwar handelt es sich bei dem vom Antragsteller behaupteten Wegerecht nicht um eine rein privatrechtliche Rechtsposition, die in Anwendung von § 58 Abs. 3 LBO im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt bleiben könnte, wie dies das Landratsamt X angenommen hat. Denn der Antragsteller beruft sich als Eigentümer eines Hinterliegergrundstücks nicht auf ein rein privatrechtlich begründetes Überfahrtsrecht, zu dessen Verfolgung er auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden könnte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.05.1994 - 5 S 148/94 -, VBlBW 1995, 59; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.05.2004 - 10 B 799/04 -, juris). Vielmehr macht er geltend, das angefochtene Bauvorhaben verhindere bzw. beeinträchtige die Nutzung des öffentlichen Wirtschaftwegs, der der Erschließung der so genannten Krautgartengrundstücke und damit auch seines Grundstücks diene. Damit beruft er sich auf einen subjektiven öffentlich-rechtlichen Anliegeranspruch auf Benutzung dieses Weges (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.10.2009 - 1 A 10481/09 -, juris), der im baurechtlichen Verfahren grundsätzlich zu berücksichtigen ist (vgl. zu einer öffentlich-rechtlichen Überfahrtsbaulast VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.05.1994, a.a. O.). 4 Vorliegend kann jedoch offen bleiben, ob tatsächlich ein öffentlicher Wirtschaftsweg zur Erschließung der Krautgartengrundstücke existiert hat (wofür der Umstand spricht, dass sich auch andere Grundstückseigentümer auf ein entsprechendes Wegerecht berufen haben) und ob das Bauvorhaben die bisherige Zuwegung zum Grundstück des Antragstellers behindert (was der Beigeladene bestritten hat). Denn selbst wenn man dies zu Gunsten des Antragstellers unterstellt - diese Unterstellung liegt den nachfolgenden Ausführungen zugrunde -, muss er sich entgegenhalten lassen, dass der am 29.06.2006 in Kraft getretene Bebauungsplan "Wohn- und Gewerbegebiet X“ der Gemeinde A einen ca. 55 m breiten und 25 m tiefen Teilbereich der bisherigen Krautgartengrundstücke, in dem sein Grundstück und das Grundstück des Beigeladenen liegen, als von der Straße X erschlossenes allgemeines Wohngebiet ausgewiesen hat, ohne eine Binnenerschließung entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze vorzusehen. Dem sowohl die Grundstücke des Antragstellers und des Beigeladenen als auch die (behauptete) Fläche des Wirtschaftwegs überplanenden Bebauungsplan kommt deshalb insoweit die Wirkung einer straßenrechtlichen Einziehung zu. 5 Die Einziehung öffentlicher Straßen ist im § 7 StrG geregelt. § 7 Abs. 5 StrG enthält eine Einziehungsfiktion, wenn eine Straße aufgrund eines förmlichen Verfahrens nach anderen gesetzlichen Vorschriften dem öffentlichen Verkehr entzogen wird. Ein solches anderes förmliches Verfahren stellt u.a. das Bebauungsplanverfahren dar (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.01.1994 - 5 S 3099/93 -, NVwZ 1995, 610; Lorenz/Will, Straßengesetz Baden-Württemberg, 2. Auflage, § 7 Rn. 38). Da der Bebauungsplan "Wohn- und Gewerbegebiet X“ der Gemeinde A den westlichen Teil der bisherigen Krautgärten als allgemeines Wohngebiet ausweist, dessen Erschließung unmittelbar über die Straße X erfolgt, ist die (nach Darstellung des Antragstellers) bisher erfolgte Erschließung der kleinparzellierten Grundstücke über den Wirtschaftsweg aufgehoben und damit dieser Weg eingezogen worden. Nach § 7 Abs. 5 StrG wirkt die Einziehung ab dem Zeitpunkt, in dem die Straße etwa durch Sperrung oder Unbrauchbarmachung der Fahrbahn tatsächlich dem öffentlichen Verkehr entzogen wird (vgl. Lorenz/Will, a.a.O.), was im vorliegenden Fall mit der Errichtung der streitigen Grenzgarage der Fall wäre. Zwar hat die Gemeinde nach § 7 Abs. 5 Halbsatz 2 StrG diesen Zeitpunkt noch öffentlich bekannt zu machen, dem kommt aber keine konstitutive Wirkung zu. 6 Ob sich die Gemeinde beim Erlass des Bebauungsplans der Folge der Einziehung eines Wirtschaftswegs bewusst war und insoweit eine fehlerfreie Abwägung vorgenommen hat, bedarf ebenfalls keiner Entscheidung. Denn der Antragsteller könnte einen eventuellen Verfahrens- oder Abwägungsfehler nicht mehr geltend machen und die Satzung wäre auch bei Vorliegen eines solchen Fehlers als gültig anzusehen. Eine Normenkontrollklage gegen den Bebauungsplan gemäß § 47 Abs. 1 VwGO scheidet wegen Ablaufs der in § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO geregelten Ausschlussfrist für die Stellung des Antrags, die vorliegend gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 a. F. VwGO in Verbindung mit § 195 Abs. 7 VwGO zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der am 29.06.2006 erfolgten Bekanntmachungen der Satzung betragen hat, aus. Auch eine inzidente Prüfung des Bebauungsplans im vorliegenden Verfahren ist dem Antragsteller verwehrt. Denn nach § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 3 BauGB in der vorliegend gemäß § 233 Abs. 2 S. 3 BauGB maßgeblichen Fassung des BauGB 2004 hätte der Antragsteller entsprechende Verfahrens- und Abwägungsfehler schriftlich innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntmachung bei der Gemeinde geltend machen müssen. Dies hat er nicht getan. Dabei ist unbeachtlich, dass der Antragsteller nach seinem Vorbringen im Rahmen der damaligen Bürgerbeteiligung mit Schreiben vom 30.09.2005 auf die durch den Bebauungsplan bewirkte unzumutbare Beeinträchtigung der Erschließung der kleine Parzellen der Krautgärten hingewiesen hat. Denn eine wirksame Rüge im Sinne von § 215 Abs. 1 BauGB kann im Interesse der Rechtsklarheit erst nach Fristbeginn und damit erst nach Bekanntmachung des Bebauungsplans erhoben werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.11.1998 - 4 BN 50.98 -, NVwZ-RR 1999, 424). Das bedeutet, dass eine schon im Planaufstellungsverfahren erhobene Rüge eines Verstoßes gegen bestimmte Verfahrensvorschriften oder das Abwägungsgebot nach der Bekanntmachung der Satzung noch einmal - gegebenenfalls in Form einer Verweisung auf das frühere Vorbringen - vorgebracht werden muss, um die Wirkung des § 215 Abs. 1 BauGB zu erzielen. Nur dann ist gewährleistet, dass Kritik und Anregungen der Bürger im Aufstellungsverfahren deutlich von den nach dem Inkrafttreten der Satzung zulässigen Rügen unterschieden werden, was im Sinne der Effektivität der Planerhaltungsvorschriften notwendig ist (vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 215 Rn. 38). Der Antragsteller kann sich deshalb nicht mehr auf eine Rechtswidrigkeit des maßgeblichen Bebauungsplans berufen und dieser ist als gültig auch im Hinblick auf die Fiktion der Einziehung des Wirtschaftswegs anzusehen. 7 Sollte der Antragsteller bei Errichtung der streitigen Grenzgarage nunmehr auf ein zivilrechtliches Notwegerecht (§ 917 BGB) angewiesen sein, würde dies - wie ausgeführt - keine Verletzung eines öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechts begründen. 8 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 52 Abs. 1 GKG.