Urteil
11 K 3272/12
VG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Einbürgerung kann zuerkannt werden, wenn die ausländische Entlassungsvoraussetzung unzumutbar ist (§ 12 Abs.1 S.2 Nr.3 Alt.2 StAG).
• Die Unzumutbarkeit ist konkret anhand der individuellen Verhältnisse zu prüfen; objektive Unmöglichkeit liegt vor, wenn Dritte (z. B. Eltern) mitwirken müssen, dies aber nicht leisten.
• Fehlt die Möglichkeit der Nachregistrierung oder ist sie mit langwierigen Verfahren oder der Mitwirkung verweigerungsbereiter Dritter verbunden, ist von der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit abzusehen und die Einbürgerung zu gewähren.
Entscheidungsgründe
Einbürgerung trotz Fortbestehens ausländischer Staatsangehörigkeit bei unzumutbarer Entlassungsvoraussetzung • Einbürgerung kann zuerkannt werden, wenn die ausländische Entlassungsvoraussetzung unzumutbar ist (§ 12 Abs.1 S.2 Nr.3 Alt.2 StAG). • Die Unzumutbarkeit ist konkret anhand der individuellen Verhältnisse zu prüfen; objektive Unmöglichkeit liegt vor, wenn Dritte (z. B. Eltern) mitwirken müssen, dies aber nicht leisten. • Fehlt die Möglichkeit der Nachregistrierung oder ist sie mit langwierigen Verfahren oder der Mitwirkung verweigerungsbereiter Dritter verbunden, ist von der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit abzusehen und die Einbürgerung zu gewähren. Die Klägerin, 1991 in der Türkei geboren und seit 1992 in Deutschland lebend, beantragte 2009 die Einbürgerung. Sie besitzt befristete Aufenthaltserlaubnisse und befindet sich in einer Berufsausbildung; sie erzielt Ausbildungsvergütung und ist strafrechtlich unbescholten. Das Landratsamt erteilte 2010 eine Einbürgerungszusicherung, lehnte den Einbürgerungsantrag 2012 jedoch ab, weil die Klägerin im türkischen Geburtsregister nicht eingetragen sei und eine Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit nur nach Nachregistrierung möglich sei. Das Regierungspräsidium wies den Widerspruch zurück, weil die Eltern die Nachregistrierung veranlassen müssten. Die Eltern sind als politisch verfolgte Flüchtlinge in Deutschland anerkannt und weigern sich, türkische Auslandsvertretungen aufzusuchen. Die Klägerin trug vor, dass ohne Vorsprache der Eltern beim Konsulat eine Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit praktisch unmöglich sei. Das Gericht hat die Klage entschieden. • Zulässigkeit und Begründetheit: Die Klägerin erfüllt die einschlägigen Voraussetzungen des § 10 Abs.1 StAG (Aufenthalt, Loyalität, Sprach- und Rechtskenntnisse, Selbstunterhalt) mit Ausnahme von Nr.4 (Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit). • Rechtliche Grundlage für Absehen von der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit: Nach § 12 Abs.1 S.2 Nr.3 Alt.2 StAG kann von der Voraussetzung der Aufgabe abgesehen werden, wenn die Entlassungsvoraussetzungen vom Herkunftsstaat unzumutbar gestellt werden. • Beurteilung der Unzumutbarkeit: Eine vom Herkunftsstaat verlangte Nachregistrierung ist abstrakt zumutbar, kann jedoch konkret unzumutbar sein, wenn sie mit mehrjährigen Verfahren verbunden ist oder wenn Dritte (hier: die Eltern) unentbehrlich sind, aber nicht mitwirken. • Feststellungen zum Einzelfall: Die türkischen Behörden verlangen die Nachregistrierung ins Nüfus und persönliches Erscheinen beider Eltern; die Botschaft und das Konsulat bestätigen langwierige, nur in der Türkei durchführbare Verfahren; die Eltern erklärten, das Konsulat aus Furcht vor Verfolgung nicht betreten zu wollen. Damit ist es der Klägerin objektiv unmöglich, die erforderlichen Formalien zu bewirken. • Rechtsfolge: Wegen der konkreten Unzumutbarkeit der Entlassungsvoraussetzung ist gemäß § 12 Abs.1 S.2 Nr.3 Alt.2 StAG von der Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit abzusehen; damit steht der Einbürgerung nichts mehr entgegen. • Kosten und Vorverfahrensbevollmächtigung: Die Behördenkosten sind dem Beklagten auferlegt; die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig nach § 162 Abs.2 S.2 VwGO. Die Klage ist erfolgreich. Die Bescheide des Landratsamts Göppingen (04.06.2012) und des Regierungspräsidiums Stuttgart (24.09.2012) wurden aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, die Klägerin in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die Türkei die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit an Bedingungen knüpft, die für die Klägerin konkret unzumutbar und faktisch nicht erfüllbar sind, weil die Mitwirkung der Eltern erforderlich ist und diese die Konsulate nicht aufsuchen werden. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Die Zuziehung eines Rechtsbeistands im Vorverfahren wurde als notwendig anerkannt.