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Urteil

7 K 4182/11

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Bürgerentscheid ist unzulässig, wenn sein Ziel auf die einseitige Kündigung von Projektverträgen gerichtet ist, ohne dass ein rechtlich tragfähiger Kündigungsgrund besteht. • Art. 104a GG verbietet nicht generell die gemeinsame Finanzierung komplexer Infrastrukturprojekte durch Bund, Länder und Kommunen, wenn sich die Aufgabenzuständigkeiten überschneiden. • Ein Bürgerbegehren kann zwar kassatorisch der Sechswochenfrist unterliegen; die Frist beginnt unabhängig von der behaupteten Rechtswidrigkeit des Gemeinderatsbeschlusses mit dessen Bekanntgabe. • Befangenheit von beratenden Rechtsgutachtern begründet nicht ohne Weiteres einen Verfahrensfehler, wenn diese nicht als Sachverständige tätig waren und die Entscheidung ohnehin rechtlich gebunden ist. • Ein gemeinsamer Rechtsirrtum kann unter engen Voraussetzungen ein Kündigungsgrund für öffentlich-rechtliche Verträge sein; hier lag ein solcher Kündigungsgrund nicht vor.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens gegen Stuttgart 21 wegen fehlendem Kündigungsgrund (Art. 104a GG) • Ein Bürgerentscheid ist unzulässig, wenn sein Ziel auf die einseitige Kündigung von Projektverträgen gerichtet ist, ohne dass ein rechtlich tragfähiger Kündigungsgrund besteht. • Art. 104a GG verbietet nicht generell die gemeinsame Finanzierung komplexer Infrastrukturprojekte durch Bund, Länder und Kommunen, wenn sich die Aufgabenzuständigkeiten überschneiden. • Ein Bürgerbegehren kann zwar kassatorisch der Sechswochenfrist unterliegen; die Frist beginnt unabhängig von der behaupteten Rechtswidrigkeit des Gemeinderatsbeschlusses mit dessen Bekanntgabe. • Befangenheit von beratenden Rechtsgutachtern begründet nicht ohne Weiteres einen Verfahrensfehler, wenn diese nicht als Sachverständige tätig waren und die Entscheidung ohnehin rechtlich gebunden ist. • Ein gemeinsamer Rechtsirrtum kann unter engen Voraussetzungen ein Kündigungsgrund für öffentlich-rechtliche Verträge sein; hier lag ein solcher Kündigungsgrund nicht vor. Die Kläger sind Initiatoren und Unterzeichner eines Bürgerbegehrens, mit dem die Stadt Stuttgart aus den Projekt- und Finanzierungsverträgen zu Stuttgart 21 aussteigen und Beitragszahlungen einstellen sollte. Sie rügten, die Mischfinanzierung durch Bund, Land und Stadt verstoße gegen Art. 104a GG und begründe die Nichtigkeit der Verträge. Die Beklagte ist als öffentliche Körperschaft an mehreren Vereinbarungen und einem Finanzierungsvertrag beteiligt, die zwischen 1995 und 2009 geschlossen wurden. Die Verträge regeln Beiträge, Risikoabsicherungen und die Übernahme frei werdender Flächen; Projektträger sind Eisenbahninfrastrukturunternehmen der DB. Die Beklagte lehnte das Bürgerbegehren ab; das Regierungspräsidium bestätigte dies im Widerspruchsverfahren. Die Kläger erhoben Verpflichtungsklage und machten u. a. eine Verfahrensbefangenheit der beratenden Rechtsanwälte sowie das Vorliegen eines Kündigungsgrundes wegen Verfassungswidrigkeit geltend. Das Gericht hielt die Klage für zulässig, aber materiell unbegründet. • Klagezulässigkeit: Die Verpflichtungsklage ist zulässig und die Kläger sind klagebefugt, weil sie Unterzeichner und wahlberechtigt sind. • Verfahrensmängel: Eine behauptete Befangenheit der für die Verwaltung tätigen Rechtsanwälte begründet keinen aufhebungsfähigen Verfahrensfehler; sie waren nicht als Sachverständige tätig und die Entscheidung über Zulässigkeit ist rechtlich gebunden, sodass etwaige Verfahrensfehler nach §46 LVwVfG unbeachtlich wären. • Zulässigkeitsvoraussetzungen für Bürgerbegehren: Formelle Anforderungen (Anzahl der Unterstützer, Konkretisierung der Frage) sind erfüllt; der Ausschlussgrund §21 Abs.2 Nr.4 GemO (Haushalt) greift nicht durch; das Begehren betrifft den Wirkungskreis der Gemeinde. • Sechswochenfrist: Ein kassatorisches Bürgerbegehren unterliegt grundsätzlich der Sechswochenfrist des §21 Abs.3 S.3 GemO; die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Gemeinderatsbeschlusses unabhängig von der behaupteten Nichtigkeit desselben; nur bei Vorliegen einer wesentlich neuen Sachlage oder erneuter Befassung des Gemeinderats kann die Hemmung entfallen. • Kündigungsrecht wegen Verfassungsverstoßes: Ein auf Art.104a GG gestützter Kündigungsgrund setzt voraus, dass die Mitfinanzierung eine verfassungswidrige Mischfinanzierung darstellt. Art.104a GG enthält ein Konnexitätsprinzip, verbietet jedoch nicht die gemeinsame Finanzierung durch verschiedene Hoheitsträger, wenn sich Aufgaben überschneiden und jede Stelle eigene, identifizierbare Aufgaben wahrnimmt. • Rechtslage zu Eisenbahnaufgaben: Offengelassen wird, ob Eisenbahnaufgaben trotz Privatisierung weiterhin Bundesaufgaben i.S.d. Art.104a GG sind; selbst bei Annahme von Bundesaufgaben steht einer zulässigen Mitfinanzierung nichts entgegen, wenn städtebauliche und verkehrliche Aufgaben der Gemeinde berührt sind. • Anwendung der Rechtsprechung: Die Kammer folgt der Auffassung des BVerwG, dass gemeinschaftliche Projekte mit überlappenden Aufgabenbereichen zulässig sind, und stellt fest, dass Stuttgart 21 städtebauliche, verkehrliche und wirtschaftliche kommunale Aufgaben berührt, weshalb die städtische Mitfinanzierung verfassungsgemäß ist. • Geschäftsgrundlage und Irrtum: Auch unter Anwendbarkeit von §60 LVwVfG liegt kein wirksamer Kündigungsgrund vor, weil die behauptete Verfassungswidrigkeit der Verträge nicht bestätigt wurde; ein gemeinsamer Rechtsirrtum, der zur Kündigung berechtigen könnte, ist nicht festgestellt. • Ergebnisfolgen für das Bürgerbegehren: Da kein rechtlich tragfähiger Kündigungsgrund vorliegt, zielt das Begehren auf ein rechtswidriges Ziel und ist unzulässig; die ablehnenden Bescheide verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Klage wird abgewiesen. Das Bürgerbegehren ist unzulässig, weil die angestrebte Kündigung der Projekt- und Finanzierungsverträge nicht auf einem rechtlich tragfähigen Kündigungsgrund beruht: Die Mitfinanzierung von Stuttgart 21 durch Bund, Land und Stadt verletzt Art. 104a GG nicht generell, da die Aufgabenbereiche überlappen und die Stadt eigene städtebauliche, verkehrliche und wirtschaftliche Aufgaben verfolgt. Begründete Verfahrensmängel, die zur Aufhebung der Entscheidungen geführt hätten, sind nicht ersichtlich; eine etwaige Befangenheit der beratenden Rechtsanwälte war unbeachtlich. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die Berufung wird aus grundsätzlichen Gründen zugelassen.