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Beschluss

11 K 1279/13

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Ein Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung besteht nur, wenn dadurch die Durchsetzung eines Einbürgerungsanspruchs ermöglicht oder wesentlich erleichtert wird und die übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen vorliegen. • Von der sprachlichen Voraussetzung der Einbürgerung (§ 10 Abs.1 Satz1 Nr.6, Abs.4 StAG) kann nach § 10 Abs.6 StAG nur bei Krankheit, Behinderung oder altersbedingter Unmöglichkeit abgesehen werden; bloßer Analphabetismus genügt nicht. • Eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 Abs.1 Nr.4 StAG scheidet aus, wenn der Bewerber nicht in der Lage ist, sich selbst zu ernähren; auch öffentliche Interessen oder besondere Härten im Sinne des § 8 Abs.2 StAG lagen hier nicht vor.
Entscheidungsgründe
Keine Einbürgerungszusicherung bei fehlenden Sprachkenntnissen und Sozialleistungsbezug • Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Ein Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung besteht nur, wenn dadurch die Durchsetzung eines Einbürgerungsanspruchs ermöglicht oder wesentlich erleichtert wird und die übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen vorliegen. • Von der sprachlichen Voraussetzung der Einbürgerung (§ 10 Abs.1 Satz1 Nr.6, Abs.4 StAG) kann nach § 10 Abs.6 StAG nur bei Krankheit, Behinderung oder altersbedingter Unmöglichkeit abgesehen werden; bloßer Analphabetismus genügt nicht. • Eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 Abs.1 Nr.4 StAG scheidet aus, wenn der Bewerber nicht in der Lage ist, sich selbst zu ernähren; auch öffentliche Interessen oder besondere Härten im Sinne des § 8 Abs.2 StAG lagen hier nicht vor. Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe zur gerichtlichen Durchsetzung einer Einbürgerungszusicherung. Er befürchtete, durch eine doppelte Staatsangehörigkeit gehindert zu werden und benötigte die Zusicherung zur Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit. Die Behörde versagte die Zusicherung mangels Anspruchs auf Einbürgerung und wegen fehlender Voraussetzungen. Maßgeblich sind insbesondere ausreichende deutsche Sprachkenntnisse sowie die Fähigkeit, den Lebensunterhalt zu sichern. Der Kläger gab an, Analphabet zu sein und möglicherweise altersbedingt eingeschränkte Lernfähigkeit; konkrete ärztliche Nachweise legte er nicht vor. Er und seine Ehefrau beziehen seit Jahren Sozialleistungen. Der Kläger trug nicht substantiiert vor, dass sein Alter oder eine Krankheit/Behinderung das Erlernen der Sprache unmöglich mache. • Prozesskostenhilfe wurde versagt, weil die beabsichtigte Klage aussichtslos ist (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Die Einbürgerungszusicherung ist ein behördliches Instrument; ein Anspruch besteht nur, wenn durch die Zusicherung die Durchsetzung eines bereits begründeten Einbürgerungsanspruchs ermöglicht oder wesentlich erleichtert wird. • Ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG setzt u.a. ausreichende deutsche Sprachkenntnisse voraus (§ 10 Abs.1 Nr.6, Abs.4 StAG). • Von der Sprachvoraussetzung kann nach § 10 Abs.6 StAG nur abgesehen werden, wenn Krankheit, Behinderung oder altersbedingte Unfähigkeit vorliegt; Analphabetismus allein ist keine Krankheit oder Behinderung und reicht nicht aus; der Kläger hat keine entsprechenden Nachweise erbracht. • Auch bei unterstelltem Alter von 67 Jahren hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt, dass sein Alter kausal die Unmöglichkeit des Spracherwerbs bewirkt; Mitwirkungspflichten nach § 37 Abs.1 StAG i.V.m. § 82 Abs.1 AufenthG wurden nicht erfüllt. • Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Einbürgerung nach § 9 Abs.1 StAG sind damit nicht gegeben. • Eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 Abs.1 Nr.4 StAG scheitert, weil der Kläger nicht unterhaltsfähig ist; Bezug von Sozialleistungen schließt die Ermessenseinbürgerung aus, sofern kein besonderes öffentliches Interesse oder eine besondere Härte im Sinne des § 8 Abs.2 StAG vorliegt. • Weder ein spezifisches öffentliches Interesse noch eine besondere Härte liegen vor; der Bezug von Sozialleistungen stellt keinen atypischen Härtefall dar und lässt sich durch Einbürgerung nicht abwenden. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung, da er die sonstigen Voraussetzungen einer Einbürgerung, insbesondere ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nach § 10 StAG, nicht erfüllt und hierfür keine krankheits- oder altersbedingte Ausnahmesituation nach § 10 Abs.6 StAG glaubhaft gemacht hat. Eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 Abs.1 Nr.4 StAG kommt nicht in Betracht, weil der Kläger auf Sozialleistungen angewiesen ist und kein besonderes öffentliches Interesse oder eine besondere Härte nach § 8 Abs.2 StAG vorliegt. Mangels Aussicht auf Erfolg ist somit die Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren.