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Urteil

11 K 3968/12

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zustimmung des Integrationsamts nach §85 SGB IX zur ordentlichen Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers ist eine Ermessensentscheidung, die nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist. • Bei Vorliegen eines Interessenausgleichs mit Namensliste gemäß §1 Abs.5 KSchG besteht eine Vermutung für dringende betriebliche Erfordernisse; diese entbindet das Integrationsamt jedoch nicht davon, zu prüfen, ob die Belange schwerbehinderter Beschäftigter berücksichtigt wurden. • Das Integrationsamt muss bei seiner Ermessensentscheidung die Kriterien der Sozialauswahl und die besondere Schutzwürdigkeit schwerbehinderter Beschäftigter ermitteln und berücksichtigen; unterlässt es dies, ist die Entscheidung rechtswidrig.
Entscheidungsgründe
Ermessensfehler bei Zustimmung zur Kündigung schwerbehinderten Arbeitnehmers (§85 SGB IX) • Die Zustimmung des Integrationsamts nach §85 SGB IX zur ordentlichen Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers ist eine Ermessensentscheidung, die nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist. • Bei Vorliegen eines Interessenausgleichs mit Namensliste gemäß §1 Abs.5 KSchG besteht eine Vermutung für dringende betriebliche Erfordernisse; diese entbindet das Integrationsamt jedoch nicht davon, zu prüfen, ob die Belange schwerbehinderter Beschäftigter berücksichtigt wurden. • Das Integrationsamt muss bei seiner Ermessensentscheidung die Kriterien der Sozialauswahl und die besondere Schutzwürdigkeit schwerbehinderter Beschäftigter ermitteln und berücksichtigen; unterlässt es dies, ist die Entscheidung rechtswidrig. Die Klägerin, schwerbehindert mit GdB ≥50, war bei A. S. e.K. beschäftigt. Nach Insolvenzantrag und Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragte der Insolvenzverwalter die Zustimmung des Integrationsamts zur betriebsbedingten ordentlichen Kündigung der Klägerin. Ein Interessenausgleich mit namentlicher Liste wurde zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Gesamtbetriebsrat geschlossen; die Klägerin wurde darin als ausscheidend aufgeführt. Das Integrationsamt erteilte die Zustimmung und wies Widersprüche zurück. Die Klägerin focht die Bescheide an und rügte insbesondere, dass die Voraussetzungen für den Wegfall ihres konkreten Arbeitsplatzes und die Kriterien der Sozialauswahl nicht hinreichend dargelegt worden seien. Das Gericht prüfte die Zulässigkeit und Begründetheit der Zustimmung des Integrationsamts. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig; die Klägerin hat Rechtsschutzbedürfnis, weil die Verwaltungsentscheidung über die Zustimmung Rechte begründet, die arbeitsgerichtliche Ansprüche beeinflussen können. • Ermessensverwaltung und Prüfungsumfang: Die Zustimmung nach §85 SGB IX ist eine Ermessensentscheidung; die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf Überschreitung oder unzweckentsprechenden Gebrauch des Ermessens (§114 VwGO). • Schutzzweck des SGB IX: Das Integrationsamt hat bei Ermessensausübung den Zweck des Schwerbehindertenschutzes (§1 SGB IX, §85 SGB IX) zu beachten und zwischen Arbeitgeberinteresse und Teilhabeanspruch abzuwägen. • Wirkung des Interessenausgleichs: Ein Interessenausgleich mit Namensliste begründet nach §1 Abs.5 KSchG eine Vermutung für dringende betriebliche Erfordernisse, entbindet das Integrationsamt aber nicht von der Prüfung, ob die schwerbehinderten Beschäftigten in der Sozialauswahl angemessen berücksichtigt wurden. • Tatbestandsermittlungspflicht: Das Integrationsamt musste die nach den Umständen erforderlichen Feststellungen zur Sozialauswahl einholen; hier lagen weder Auswahlkriterien noch ein Punkte-Schema vor und die Behörde forderte diese nicht an. • Fehler der Entscheidung: Der Beklagte stützte die Zustimmung allein auf die Aufnahme der Klägerin in der Liste des Interessenausgleichs und verfehlte damit die gebotene Sachaufklärung und Zweckausrichtung seiner Ermessensentscheidung. • Rechtsfolge: Mangels hinreichender Sachaufklärung und Berücksichtigung des Schwerbehindertenschutzes war die Ermessensausübung rechtswidrig und aufzuheben. Die Klage ist erfolgreich. Die Bescheide des Integrationsamts vom 31.05.2012 und 26.10.2012 werden aufgehoben, weil das Amt sein Ermessen nicht unter Berücksichtigung des Zwecks des Schwerbehindertenschutzes nach dem SGB IX ausgeübt und die entscheidenden Umstände zur Sozialauswahl nicht hinreichend ermittelt hat. Insbesondere hat das Integrationsamt die Kriterien der Sozialauswahl nicht vorgelegt und nicht überprüft, ob die Belange schwerbehinderter Beschäftigter bei der Namensliste gewahrt wurden. Dadurch fehlt die erforderliche Grundlage für eine rechtmäßige Zustimmung nach §85 SGB IX. Die Entscheidung ist daher rechtswidrig; das Verfahren ist gerichtskostenfrei, die Behörde trägt die Gerichtskosten, die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst.