OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 K 2641/12

VG STUTTGART, Entscheidung vom

2mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Ansetzung der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV richtet sich nach dem dort normierten Maßstab: mehr als 1,3 nur bei umfangreicher oder schwieriger Tätigkeit. • Der Ermessensspielraum des Rechtsanwalts nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG kann die ausdrückliche gesetzliche Wertung der 1,3-Geschäftsgebühr im Normalfall nicht dahin aushebeln, dass ohne weitere besondere Umstände eine pauschale Erhöhung um bis zu 20 % stattfindet. • Bei Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr ist nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 S. 3 zu Nr. 3100 RVG-VV der Streitwert maßgeblich, der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist.
Entscheidungsgründe
Begrenzung der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV; Anrechnung nach maßgeblichem Gerichts-Streitwert • Die Ansetzung der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV richtet sich nach dem dort normierten Maßstab: mehr als 1,3 nur bei umfangreicher oder schwieriger Tätigkeit. • Der Ermessensspielraum des Rechtsanwalts nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG kann die ausdrückliche gesetzliche Wertung der 1,3-Geschäftsgebühr im Normalfall nicht dahin aushebeln, dass ohne weitere besondere Umstände eine pauschale Erhöhung um bis zu 20 % stattfindet. • Bei Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr ist nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 S. 3 zu Nr. 3100 RVG-VV der Streitwert maßgeblich, der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist. Der Kläger begehrt von der Beklagten Erstattung von Feuerwehrkosten. Das Verwaltungsgericht entschied durch Gerichtsbescheid zugunsten des Klägers; die Beklagte erstattete daraufhin Kosten. Der Kläger (Erinnerungsführer) rügte die Kostenfestsetzung und beantragte u.a. die Ansetzung der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV mit 1,5 statt 1,3 sowie eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nach einem höheren Streitwert. Die Kostenbeamtin setzte die Geschäftsgebühr mit 1,3 an und rechnete die Geschäftsgebühr anteilig nach dem im gerichtlichen Verfahren maßgeblichen Streitwert an. Das Gericht prüfte die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung. • Zuständigkeit: Über die Erinnerung nach § 164 VwGO entscheidet der Einzelrichter in der Besetzung der Kostengrundentscheidung. • Die Erinnerung ist teilweise begründet und teilweise unbegründet; maßgeblich sind §§ 165, 151 VwGO. • Zur Frage der Gebührenhöhe: Nr. 2300 RVG-VV bestimmt, dass im Normalfall die Geschäftsgebühr 1,3 beträgt; ein darüber hinausgehender Satz ist nur zu rechtfertigen, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. • Der vom Erinnerungsführer ins Feld geführte zivilrechtliche Toleranzspielraum (bis zu 20 %) kann nicht ohne Weiteres auf die gesetzliche Vorgabe der Nr. 2300 RVG-VV übertragen werden; die gesetzliche 1,3-Wertung begrenzt den Ermessensspielraum des Rechtsanwalts nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG. • Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht ein Anspruch des Rechtsanwalts auf einen gewissen Entscheidungsspielraum, dieser rechtfertigt aber nicht in durchschnittlichen Fällen eine Erhöhung über 1,3 ohne besondere Umstände. • Im vorliegenden Verfahren lagen keine besonderen Umstände vor: das Verfahren war durchschnittlich und weder besonders umfangreich noch schwierig; daher war die 1,3-Geschäftsgebühr zutreffend. • Zur Anrechnung: Vorbemerkung 3 Abs. 4 S. 3 zu Nr. 3100 RVG-VV schreibt vor, dass bei gleicher Sache die Anrechnung nach dem Streitwert zu erfolgen hat, der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist; somit war der kleinere, für das Gericht maßgebliche Streitwert zugrunde zu legen. • Kalkulation: Ausgehend von einem gerichtlichen Streitwert von 1.860,11 EUR beträgt die 1,3-Geschäftsgebühr 172,90 EUR, die Hälfte hiervon 86,45 EUR ist auf die Verfahrensgebühr anzurechnen; weitere Gebühren, Auslagen und Gerichtskosten führen zur Gesamtsumme von 874,39 EUR zuzüglich Zinsen. Die Erinnerung wird teilweise stattgegeben und teilweise zurückgewiesen. Die Geschäftsgebühr ist mit dem Regelsatz 1,3 festzusetzen; eine pauschale Erhöhung auf 1,5 ist mangels besonderer Umstände nicht gerechtfertigt. Die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr hat nach dem für das gerichtliche Verfahren maßgeblichen Streitwert (1.860,11 EUR) zu erfolgen, sodass nur 86,45 EUR anzurechnen sind. Die von der Beklagten zu erstattenden Kosten werden insgesamt auf 874,39 EUR zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 09.06.2012 festgesetzt. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte.