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Urteil

A 11 K 800/12

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein weiterer Asylfolgeantrag ist zu prüfen, wenn innerhalb der Frist nach §51 VwVfG neue, substantiiert dargelegte Beweismittel und eine geänderte Sachlage vorgelegt werden. • Bei Rückkehrgefahr aufgrund konkreter Anhaltspunkte für Vorermittlungen und Haftbefehl ist die Annahme begründeter Furcht vor Verfolgung wegen politischer Überzeugung möglich (§3 Abs.1 AsylVfG i.V.m. §60 Abs.1 AufenthG). • Die Ausschlussgründe des §3 Abs.2 AsylVfG sind nicht bereits durch bloße Mitgliedschaft oder untergeordnete logistische/propagandistische Tätigkeiten in einer terroristischen Organisation gegeben; maßgeblich ist das Gewicht und die individuelle Verantwortlichkeit der Tathandlungen.
Entscheidungsgründe
Flüchtlingsanerkennung trotz früherer PKK-Mitgliedschaft bei fehlender individueller Täterschaft • Ein weiterer Asylfolgeantrag ist zu prüfen, wenn innerhalb der Frist nach §51 VwVfG neue, substantiiert dargelegte Beweismittel und eine geänderte Sachlage vorgelegt werden. • Bei Rückkehrgefahr aufgrund konkreter Anhaltspunkte für Vorermittlungen und Haftbefehl ist die Annahme begründeter Furcht vor Verfolgung wegen politischer Überzeugung möglich (§3 Abs.1 AsylVfG i.V.m. §60 Abs.1 AufenthG). • Die Ausschlussgründe des §3 Abs.2 AsylVfG sind nicht bereits durch bloße Mitgliedschaft oder untergeordnete logistische/propagandistische Tätigkeiten in einer terroristischen Organisation gegeben; maßgeblich ist das Gewicht und die individuelle Verantwortlichkeit der Tathandlungen. Der Kläger, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Herkunft, reiste 2004 nach Deutschland ein und beantragte Asyl. Er war von 1992 bis 2004 Mitglied der PKK und schilderte Ausbildung, logistische Tätigkeiten, Propaganda und eine Verwundung 1999; er verließ ein Camp 2004 und flüchtete nach Deutschland. Ein früherer Asylantrag wurde 2004 offensichtlich unbegründet abgelehnt; später erkannte das Bundesamt Abschiebungsverbote (§60 AufenthG) an. 2009 beantragte der Kläger erneut Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und legte neue Akten vor, die Ermittlungen in Diyarbakir und einen Haftbefehl nahelegen. Das BAMF lehnte 2010 ab und verwies auf Ausschlussgründe wegen Unterstützung einer terroristischen Organisation (§3 Abs.2 AsylVfG). Das Gericht prüfte, ob neue Tatsachen ein weiteres Verfahren rechtfertigen und ob die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft trotz früherer PKK-Mitgliedschaft möglich ist. • Zulässigkeit: Der Asylfolgeantrag war fristgerecht mit neuen, substantiiert vorgelegten Beweismitteln nach §51 VwVfG, so dass nach §71 AsylVfG ein weiteres Verfahren zu führen war. • Flüchtlingseigenschaft: Nach §3 Abs.1 AsylVfG i.V.m. §60 Abs.1 AufenthG und RL 2004/83/EG ist Flüchtling, wer begründete Furcht vor Verfolgung hat; die neuen Unterlagen begründen die Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger bei Rückkehr in die Türkei verfolgt und misshandelt würde. • Gefährdungsprognose: Vorliegende Erkenntnisse und die vorgelegten Ermittlungsakten sprechen dafür, dass gegen den Kläger in Diyarbakir gefahndet wird; bei Einreise ist mit sofortiger Ingewahrsamnahme und einer erhöhten Misshandlungsgefahr zu rechnen, sodass kein wirksamer staatlicher Schutz zu erwarten ist (Art.4 Abs.4 und Art.7 RL 2004/83/EG). • Ausschlussgründe (§3 Abs.2 AsylVfG): Zwar ist die PKK als terroristische Organisation einzustufen, doch setzt der Ausschluss eine individuelle Verantwortlichkeit oder Beiträge von erheblichem Gewicht voraus. Die vom Kläger dargelegten Tätigkeiten beschränkten sich auf untergeordnete logistische Versorgung, Propaganda und Materialtransport ohne Beleg für direkte Teilnahme an schweren nichtpolitischen Straftaten; daher liegen die Voraussetzungen des §3 Abs.2 nicht vor. • Rechtsfolgen: Mangels Anwendbarkeit der Ausschlussgründe ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geboten; §27 AsylVfG steht dem nicht entgegen, da er nur die Asylberechtigung nach Art.16a GG betrifft. • Kosten: Die Beklagte trägt die Verfahrenskosten gemäß §154 VwGO, §83b AsylVfG. Die Klage war erfolgreich: Das Verwaltungsgericht hob den Bescheid des BAMF vom 08.03.2010 auf und verpflichtete die Beklagte, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Begründet wurde dies damit, dass der Kläger aufgrund der vorgelegten neuen Unterlagen und der Gefährdungslage bei Rückkehr in die Türkei eine begründete Furcht vor Verfolgung und Misshandlung hat und zugleich die Ausschlussgründe des §3 Abs.2 AsylVfG nicht erfüllt sind, weil seine Tätigkeiten für die PKK als untergeordnet einzustufen sind und keine individuelle Verantwortung für schwere nichtpolitische Straftaten festgestellt werden konnte. Dem Kläger ergibt sich hierdurch ein Aufenthaltsrecht nach §25 Abs.2 AufenthG und günstigere Perspektiven für eine spätere Niederlassungserlaubnis; die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.