Beschluss
A 7 K 4330/12
VG STUTTGART, Entscheidung vom
5mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine Abschiebungsanordnung ist anzuordnen, wenn die Zuständigkeit für das Asylverfahren nach der Dublin-II-VO wegen Versäumnis der Drei-Monatsfrist auf Deutschland übergegangen ist.
• § 34a Abs.2 AsylVfG, der die Aussetzung der Abschiebung nach § 80 VwGO ausschließt, findet keine Anwendung, wenn die Voraussetzungen des § 34a Abs.1 AsylVfG nicht vorliegen.
• Das Versäumnis des zuständigen Mitgliedstaats, innerhalb von drei Monaten ein Übernahmeersuchen zu stellen, begründet nach Art.17 Abs.2 Dublin-II-VO die Zuständigkeit des Staates, in dem der Asylantrag gestellt wurde, und begründet ein subjektives Recht des Betroffenen nach § 26a Abs.1 Satz3 Nr.2 AsylVfG.
• Der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes (Art.19 Abs.4 GG) rechtfertigt vorläufigen Rechtsschutz, wenn andernfalls das Asylbegehren faktisch vereitelt würde.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung bei Dublin-Überstellung nach Versäumnis der Drei-Monatsfrist • Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine Abschiebungsanordnung ist anzuordnen, wenn die Zuständigkeit für das Asylverfahren nach der Dublin-II-VO wegen Versäumnis der Drei-Monatsfrist auf Deutschland übergegangen ist. • § 34a Abs.2 AsylVfG, der die Aussetzung der Abschiebung nach § 80 VwGO ausschließt, findet keine Anwendung, wenn die Voraussetzungen des § 34a Abs.1 AsylVfG nicht vorliegen. • Das Versäumnis des zuständigen Mitgliedstaats, innerhalb von drei Monaten ein Übernahmeersuchen zu stellen, begründet nach Art.17 Abs.2 Dublin-II-VO die Zuständigkeit des Staates, in dem der Asylantrag gestellt wurde, und begründet ein subjektives Recht des Betroffenen nach § 26a Abs.1 Satz3 Nr.2 AsylVfG. • Der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes (Art.19 Abs.4 GG) rechtfertigt vorläufigen Rechtsschutz, wenn andernfalls das Asylbegehren faktisch vereitelt würde. Der Antragsteller stellte am 15.06.2011 in Deutschland einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge setzte Entscheidungen über Anträge syrischer Staatsangehöriger vorübergehend aus und führte erst am 21.08.2012 eine persönliche Anhörung durch. Am selben Tag sandte das Bundesamt ein Übernahmeersuchen nach Dänemark und ordnete mit Bescheid vom 19.11.2012 die Abschiebung an. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Abschiebungsanordnung. Streitgegenstand ist, ob Deutschland nach der Dublin-II-VO noch zuständig ist oder eine Überstellung nach Dänemark zulässig ist. Relevante Tatsachen sind die über einjährige Untätigkeit des Bundesamtes und das verspätete Übernahmeersuchen an Dänemark. • Zulässigkeit: Der Antrag ist nach § 80 Abs.5, Abs.2 S.1 Nr.3 VwGO i.V.m. § 75 AsylVfG zulässig und begründet. • Keine Anwendbarkeit von § 34a Abs.2 AsylVfG: Diese Vorschrift, die die Aussetzung der Abschiebung ausschließen kann, greift hier nicht, weil die materiellen Voraussetzungen des § 34a Abs.1 AsylVfG nicht gegeben sind. • Dublin-Recht: Die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens richtet sich nach der Dublin-II-VO; nach Art.17 Abs.1 kann ein Mitgliedstaat einen anderen um Übernahme ersuchen, jedoch ist bei Nichterhebung des Ersuchens innerhalb von drei Monaten nach Art.17 Abs.2 der Staat zuständig, in dem der Asylantrag gestellt wurde. • Sachverhaltswürdigung: Der Antragsteller reichte den Asylantrag am 15.06.2011 ein; das BAMF ließ mehr als ein Jahr verstreichen und stellte erst am 21.08.2012 das Übernahmeersuchen an Dänemark, somit wurde die Drei-Monatsfrist versäumt. • Rechtliche Folge: Die Versäumung der Frist führt nach Art.17 Abs.2 Dublin-II-VO zur Zuständigkeit Deutschlands; daraus folgt nach § 26a Abs.1 Satz3 Nr.2 AsylVfG ein subjektives Recht des Antragstellers, sich auf die deutsche Zuständigkeit zu berufen. • Wirksamkeit dänischer Zustimmung: Dass Dänemark anschließend der Übernahme zustimmte, ändert nichts an der Rechtslage zugunsten des Antragstellers. • Effektiver Rechtsschutz: Art.19 Abs.4 GG verlangt Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, weil sonst die Abschiebung die Möglichkeit des Antragstellers, sein Asylbegehren in Deutschland geltend zu machen, faktisch vereiteln würde. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung des BAMF vom 19.11.2012 wird angeordnet, weil das BAMF zu Unrecht seine Zuständigkeit nach der Dublin-II-VO verneint hat und die Drei-Monatsfrist für ein Übernahmeersuchen an Dänemark versäumt wurde, wodurch Deutschland für das Asylverfahren zuständig wurde. Damit ist die Abschiebung nach Dänemark derzeit nicht durchsetzbar. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Der Beschluss ist unanfechtbar nach § 80 AsylVfG.