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Urteil

5 K 4749/10

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Tatbestand 1 Der Kläger beantragte mit Antrag vom 22.07.2009 die Erteilung einer Baugenehmigung zur Änderung der Nutzung eines bisher als Laden genutzten Teils im nordöstlichen Bereich des Erdgeschosses des Gebäudes ..., in eine Spielhalle. Nach der Darstellung in der Bauzeichnung des Erdgeschosses vom 24.02.2010 beträgt die Fläche für die Spielhalle mit neun Spielautomaten und drei Internetplätzen 113,67 m² sowie der räumlich hiervon nicht getrennte Aufsichts- und Thekenbereich 8,38 m². Das Grundstück ... liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „...platz“ vom 27.03.1979 (mit erster Änderung v. 14.04.1981), der als Art der bauliche Nutzung ein Mischgebiet festsetzt. Die Beigeladene teilte mit Schreiben vom 24.09.2009 dem Landratsamt ... mit, der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats der Beigeladenen habe in seiner Sitzung am 22.09.2009 das erforderliche Einvernehmen für eventuelle Befreiungen nicht erteilt. 2 Der Gemeinderat der Beigeladenen fasste am 16.03.2010 den Beschluss zur Änderung des Bebauungsplans „...platz - 1. Änderung“ im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB mit dem Ziel des Ausschlusses von Vergnügungsstätten (Bebauungsplan „...platz - 2. Änderung“); zugleich beschloss der Gemeinderat eine Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplans „...platz - 2. Änderung“. Am 21.09.2010 beschloss der Gemeinderat der Beigeladenen den Bebauungsplan „...platz - 2. Änderung“ als Satzung. Nach den textlichen Festsetzungen sind Vergnügungsstätten nicht zulässig (A 2.), und die Grundflächenzahl darf durch die in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO genannten Anlagen bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 überschritten werden (A 3.). 3 Bereits mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 19.07.2010 beantragte der Kläger hilfsweise die Erteilung einer Baugenehmigung für eine um 15 m² auf 98,97 m² reduzierte Spielhalle. Hierzu führte er aus, die Verringerung der Größe ergebe sich durch die Verschiebung der westlich zu errichtenden Innenwand um 1,5 m nach Osten. Er legte eine Bauzeichnung des Erdgeschosses vom 15.07.2010 vor, in der die Spielhalle mit acht Spielautomaten und drei Internetplätzen mit der Maßangabe 98,97 m² dargestellt ist; wiederum räumlich hiervon nicht getrennt ist der Aufsichts- und Thekenbereich mit 8,38 m² ausgewiesen. Ferner führte der Kläger aus, die Änderung des Bebauungsplans „...platz -1. Änderung“ im vereinfachten Verfahren sei unzulässig; da sich die Arten der zulässigen Nutzung reduzierten, seien Grundzüge der Planung berührt. Die Änderung des Bebauungsplans sei auch nicht erforderlich. 4 Am 17.11.2010 hat der Kläger Untätigkeitsklage mit dem Ziel der Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung für die Spielhalle erhoben. Das Landratsamt ... hat mit Bescheid vom 23.11.2010 den Bauantrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, nach der am 01.10.2010 in Kraft getretenen zweiten Änderung des Bebauungsplans „...platz“ seien Vergnügungsstätten nicht zulässig. Eine Befreiung von dieser Festsetzung des Bebauungsplans komme nicht in Betracht; es würden Grundzüge der Planung berührt werden. Über den hiergegen mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 01.12.2010 erhobenen Widerspruch ist bisher nicht entschieden worden. Zur Begründung der Klage hat der Kläger sein bisheriges Vorbringen wiederholt und teilweise vertieft. Ergänzend führt er aus, der Bebauungsplan „...platz - 2. Änderung“ sei auch wegen des fehlenden Umweltberichtes ungültig. Ferner sei der Plan abwägungsfehlerhaft. Für den Ausschluss von Vergnügungsstätten lägen keine städtebaulichen Gründe vor. Schließlich sei die Regelung in A) 3. der textlichen Festsetzung nicht hinreichend bestimmt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Klagebegründung in den Schriftsätzen des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 17.11.2010 und 30.09.2011 verwiesen. 5 Der Kläger beantragt, 6 den Bescheid des Landratsamts ... vom 23.11.2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm auf seinen Bauantrag vom 22.07.2009 die Baugenehmigung zur Änderung der Nutzung des nordöstlichen Teils des Erdgeschosses des Gebäudes ..., als Spielhalle mit einer Grundfläche von 113,67 m² zu genehmigen; hilfsweise mit einer Grundfläche von 98,97 m² zu genehmigen; hilfshilfsweise festzustellen, dass der Beklagte bis zum Inkrafttreten des Landesglücksspielgesetzes verpflichtet gewesen ist, auf den Bauantrag vom 22.07.2009 die Baugenehmigung zur Änderung der Nutzung des nordöstlichen Teils des Erdgeschosses des Gebäudes ..., als Spielhalle mit einer Grundfläche von 113,67 m² zu genehmigen, hilfsweise mit einer Grundfläche von 98,97 m² zu genehmigen. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Zur Begründung führt er aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Spielhalle, weder mit einer Grundfläche von 113,67 m², noch mit einer Grundfläche von 98,97 m². Diesem Vorhaben stehe der rechtsgültige Bebauungsplan „...platz - 2. Änderung“ der Beigeladenen entgegen, der Vergnügungsstätten ausschließe. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung in den Schriftsätzen des Landratsamts ... vom 25.02.2011 und 07.12.2012 verwiesen. 10 Die Beigeladene beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung führt sie aus, für das mit dem Hauptantrag verfolgte Verpflichtungsbegehren zur Erteilung der Baugenehmigung fehle nach Inkrafttreten des Landesglücksspielgesetzes das Rechtsschutzbedürfnis. Der beantragten Spielhalle könne für den Betrieb nicht die erforderliche Erlaubnis nach diesem Gesetz erteilt werden. Der Hauptantrag sowie das hilfsweise verfolgte Fortsetzungsfeststellungsbegehren seien jedenfalls unbegründet. In dem Bebauungsplan „...platz - 2. Änderung“ seien Vergnügungsstätten wirksam ausgeschlossen worden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen vom 04.12.2012 verwiesen. 13 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 05.11.2012 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 14 In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen eine Flurkarte im Maßstab 1:5000 übergeben, in der die Standorte der im Stadtgebiet der Beigeladenen bereits vorhandenen beiden Spielhallen in der ...- und der ...straße sowie das Jugendhaus in der ...straße und die Schule in der ...- und ...straße markiert sind. Jeweils ausgehend von den Standorten der beiden Spielhallen sowie des Jugendhauses und der Schule sind Kreise in unterschiedlichen Farben mit je einem Radius von 500 m dargestellt (Spielhalle in der ...straße: roter Kreis; Spielhalle in der ...straße: grüner Kreis; Jugendhaus: blauer Kreis; Schule: gelber Kreis). 15 Die einschlägigen Akten des Landratsamts ... liegen vor. Die Verfahrensakten zu den Bebauungsplänen „...platz“, „...platz - 1. Änderung“ sowie „...platz - 2. Änderung“ sind beigezogen worden. Entscheidungsgründe 16 Der Einzelrichter entscheidet aufgrund des Beschlusses vom 05.11.2012 (§ 6 Abs. 1 VwGO). 17 Die Verpflichtungsklage (Hauptantrag und erster Hilfsantrag) ist unzulässig (1.). Die Fortsetzungsfeststellungsklage (zweiter Hilfsantrag) ist zulässig (2.a)), aber nicht begründet (2. b)). 18 1. Die Klage ist mit den beiden haupt- und hilfsweise verfolgten Verpflichtungsbegehren zur Erteilung einer Baugenehmigung zur Änderung der Nutzung des nordöstlichen Teils des Erdgeschosses des Gebäudes ..., als Spielhalle mit einer Grundfläche von 113,67 m² (Hauptantrag), hilfsweise mit einer Grundfläche von 98,97 m² (erster Hilfsantrag), unzulässig. Ihr fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger kann sein Ziel - Betrieb einer Spielhalle - mit Hilfe der vorliegenden Klage nicht erreichen. Seine Rechtsposition würde sich im Falle des Erfolgs der Klage nicht verbessern. 19 Der Betrieb einer Spielhalle bedarf nach dem am 29.11.2012 in Kraft getretenen baden-württembergischen Landesglücksspielgesetzes - LGlüG - vom 20.11.2012 (GBl. S. 604) einer Erlaubnis (§§ 2 Abs. 1 Satz 1, 41 Abs. 1 Satz 1 LGlüG). Eine Spielhalle im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen oder Teil eines Unternehmens im stehenden Gewerbe, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten nach § 33 c Abs. 1 Satz 1 oder der Veranstaltung anderer Spiele nach § 33 d Abs. 1 Satz 1 GewO dient (§ 40 Satz 1 LGlüG). Die Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle ist zu versagen, wenn unter anderem die Voraussetzungen nach § 42 LGlüG nicht erfüllt sind (§ 41 Abs. 2 Nr. 2 LGlüG). Spielhallen müssen einen Abstand von mindestens 500 m Luftlinie, gemessen von Eingangstür zu Eingangstür, untereinander haben (§ 42 Abs. 1 LGlüG). Zu einer bestehenden Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen ist ein Mindestabstand von 500 m Luftlinie, gemessen von Eingangstür zu Eingangstür, einzuhalten (§ 42 Abs. 3 LGlüG). Vorliegend treffen die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 und Abs. 3 LGlüG nicht zu. Der Standort der vom Kläger geplanten Spielhalle ... ist von der bereits vorhandenen Spielhalle im Gebäude ...straße ... weniger als 100 m entfernt. Ca. 400 m beträgt der Abstand zum Schulzentrum in der ...straße ... (...) und ...straße ... (...), mithin zu Einrichtungen zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen im Sinne von § 42 Abs. 3 LGlüG (vgl. LT-Drs. 15/2431, S. 105; nicht von § 42 Abs. 3 LGlüG erfasst werden hingegen Kindertagesstätten, Kinderkrippen oder Spielplätze, da der Schutzzweck der Norm darin besteht, Jugendliche vor den Gefahren der Spielsucht zu schützen). Die genannten Entfernungen von jeweils unter 500 m sind im Einzelnen der vom Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung übergebenen Flurkarte im Maßstab 1:5000 anhand von verschieden farbigen Kreisen mit jeweils einem Radius von 500 m um die betreffenden Standorte zu entnehmen. 20 Das nach § 53 Abs. 1 Satz 1 LGlüG am 29.11.2012 in Kraft getretene Landesglücksspielgesetz enthält keine zugunsten des Klägers anwendbare Übergangsregelung. Der Kläger verfügt mangels Baugenehmigung nicht über eine bestehende Spielhalle, für die nach § 33 i GewO eine Erlaubnis erteilt wurde. Diese Vorschrift ist für die Erteilung von Erlaubnissen für Unternehmen nach § 40 Satz 1 LGlüG letztmals bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes, also bis zum 28.11.2012, anwendbar (§ 51 Abs. 3 Satz 1 LGlüG). 21 Scheitert das Verpflichtungsbegehren daher schon am Rechtsschutzbedürfnis aufgrund der nach dem Landesglücksspielgesetz nicht in Betracht kommenden Erlaubnis zum Betrieb der vom Kläger geplanten Spielhalle, kann offen bleiben, ob der Kläger zivilrechtlich befugt ist, das Bauvorhaben zu verwirklichen, so dass der hilfsweise gestellte Beweisantrag für die Tatsache, dass die Zustimmung der Eigentümerin des Baugrundstückes zum Vorhaben des Klägers vorliegt, nicht entscheidungserheblich ist. 22 2. Die Fortsetzungsfeststellungsklage (zweiter Hilfsantrag) ist zulässig (a)), aber nicht begründet (b)). 23 a) Das Fortsetzungsfeststellungsbegehren ist zulässig. Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht für den Fall, dass sich der angefochtene Verwaltungsakt nach Klageerhebung vor der Entscheidung des Gerichts durch Zurücknahme oder anders erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass diese Vorschrift bei Verpflichtungsklagen entsprechend gilt (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.1999 - 4 C 4/98 -, NVwZ 1999, 1105 = Buchholz 310 § 113 Abs. 1 Nr. 5; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 5. Aufl., § 113 Rdnr. 48). Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage ist unter anderem, dass - vor oder nach Rechtshängigkeit - ein erledigendes Ereignis eingetreten ist. Im Falle einer ursprünglichen Verpflichtungsklage wie hier kommen als erledigende Ereignisse verschiedene Umstände in Betracht. Allgemein ist davon auszugehen, dass eine Hauptsache dann erledigt ist, wenn die Klage nachträglich aus dem Kläger nicht zurechenbaren Gründen unzulässig oder unbegründet wurde, wenn also das Rechtsschutzziel aus Gründen, die nicht in der Einflusssphäre des Klägers liegen, in dem Prozessverfahren nicht mehr zu erlangen ist, weil es entweder bereits außerhalb des Prozesses erreicht wurde oder überhaupt nicht mehr erreicht werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.02.1973 - I WB 173/72 -, BVerwGE 46, 81, 82; Beschl. v. 15.08.1988 - 4 B 89/88 -, NVwZ 1989, 48 = BRS 48 Nr. 159 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 82). Neben einer Klaglosstellung kann sich ein Rechtsstreit auch durch eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zu Ungunsten des Klägers erledigen (vgl. Gerhardt, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: August 2012, § 113 Rdnr. 101; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 113 Rdnr. 110). Hier liegt ein Fall der nachträglichen Änderung der Rechtslage zu Ungunsten des Klägers vor. Die in der Rechtsprechung entschiedenen Fälle einer nachträglichen Änderung der Rechtslage betreffen hauptsächlich die jeweiligen Rechtsgebiete, die Grundlage für die erstrebten Verwaltungsakte gewesen sind - für eine Baugenehmigung folglich baurechtliche Vorschriften (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.10.1980 - 4 C 3/78 -, BVerwGE 61, 128, 135 = DVBl. 1981, 401) oder hinsichtlich des Antrags auf Erteilung einer Fahrerlaubnis Vorschriften des Straßenverkehrsrechts (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.04.1994 - 11 C 60/92 -, NVwZ-RR 1995, 172 = DVBl. 1994, 1192; VGH Bad.-Württ. Urt. v. 29.07.2003 - 10 S 2316/02 -, VBlBW 2003, 475). Die hier eingetretene Veränderung der Rechtslage betrifft nicht - wie zuvor (1.) bereits ausgeführt - formelles oder materielles Baurecht, sondern die außerhalb des Baurechts zum Betrieb der vom Kläger erstrebten baurechtlichen Zulassung der Spielhalle seit 29.11.2012 weiter notwendige Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und § 41 Abs. 1 Satz 1 LGlüG. Diese Rechtsänderung hat zur Verneinung eines Rechtsschutzbedürfnisses für das Verpflichtungsbegehren geführt. Die Gründe, weswegen der Kläger das Rechtsschutzziel nicht mehr erreichen kann, sind ihm nicht zurechenbar. Das Verpflichtungsbegehren hat sich folglich in der Hauptsache erledigt. 24 Das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse liegt vor. Der Kläger hat die Absicht, wegen der abgelehnten Baugenehmigung Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten und die Beigeladene geltend zu machen. Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass die Erledigung nach Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage eingetreten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.05.1989 - 1 B 166/88 -, Buchholz 310 § 113 Nr. 202), was hier zutrifft. Für die Bejahung eines Fortsetzungsfestsetzungsinteresses ist es ferner notwendig, dass der beabsichtigte Schadensersatzanspruch nicht offensichtlich aussichtslos ist, etwa wegen eingetretener Verjährung. Vorliegend sind derartige offensichtliche Umstände weder ersichtlich noch vom Beklagten oder der Beigeladenen geltend gemacht worden. 25 b) Die sonach zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage ist aber nicht begründet. Der Beklagte ist bis zum Inkrafttreten des Landesglücksspielgesetzes am 29.11.2012 nicht verpflichtet gewesen, dem Kläger auf dessen Bauantrag vom 22.07.2009 die Baugenehmigung zur Änderung der Nutzung des nordöstlichen Teils des Erdgeschosses des Gebäudes ..., als Spielhalle mit einer Grundfläche von 113,67 m² oder hilfsweise mit einer Grundfläche von 98,97 m² zu genehmigen. Eine Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (§ 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Dies traf hier bis zum Inkrafttreten des Landesglücksspielgesetzes nicht zu. Dem Vorhaben des Klägers standen bis zu diesem Zeitpunkt Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegen. Das Baugrundstück ..., liegt im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „...platz - 2. Änderung“ in der Fassung vom 21.09.2010. Die zweite Änderung des Bebauungsplans „...platz“, der seit seiner ursprünglichen Fassung vom 27.03.1979 als Art der baulichen Nutzung ein Mischgebiet festsetzt, wurde mit Beschluss des Gemeinderats der Beigeladenen vom 21.09.2010 bezüglich der Art der baulichen Nutzung im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB lediglich dahingehend geändert, dass Vergnügungsstätten nicht zulässig sind. Die vom Kläger gerügten Mängel der Änderung des Bebauungsplans liegen nicht vor. 26 aa) Die getroffene Änderung im vereinfachten Verfahren (§ 13 BauGB) war zulässig. Voraussetzung hierfür ist, dass die Änderung Grundzüge der Planung nicht berührt (§ 13 Abs. 1 BauGB). Dies ist hier der Fall. Der Bebauungsplan „...platz“ in der ursprünglichen Fassung vom 27.03.1979 wurde auf der Grundlage der Baunutzungsverordnung vom 15.09.1977 - BauNVO 1977 - (BGBl. I S. 1763) erlassen und setzt als Art der baulichen Nutzung ein Mischgebiet fest. Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören (§ 6 Abs. 1 BauNVO 1977). Nach § 6 Abs. 2 BauNVO 1977 sind zulässig: Wohngebäude (Nr. 1), Geschäfts- und Bürogebäude (Nr. 2), Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes (Nr. 3), sonstige Gewerbebetriebe (Nr. 4), Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke (Nr. 5), Gartenbaubetriebe (Nr. 6) und Tankstellen (Nr. 7). Die BauNVO 1977 regelt nicht ausdrücklich die Zulassung von Vergnügungsstätten; sie werden vom Begriff der sonstigen Gewerbebetriebe mit umfasst (vgl. Worms, Spielhallen in Gewerbe- und Industriegebieten nach der BauNVO 1977 und heute, NVwZ 2012, 280). Vergnügungsstätten werden erst in der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23.01.1990 - BauNVO 1990 - (BGBl. I S. 132) ausdrücklich genannt (§§ 4 a Abs. 3 Nr. 2, 5 Abs. 3, 6 Abs. 2 Nr. 8, 7 Abs. 2 Nr. 2 und 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1990). Vergnügungsstätten als sonstige Gewerbebetriebe im Sinne der BauNVO 1977 umfassen daher nur einen Teil sonstiger Gewerbebetriebe. Sonstige Gewerbebetriebe in einem Mischgebiet stehen ihrerseits neben den ausdrücklich genannten anderen Gewerbebetrieben nach § 6 Abs. 2 Nrn. 2, 3, 6 und 7 BauNVO 1977. Gemessen an der gesamten Bandbreite der bisher nach dem Bebauungsplan „...platz“ und „...platz - 1. Änderung“ auf der Grundlage des § 6 Abs. 2 BauNVO 1977 zulässigen Gewerbebetriebe handelt es sich bei Vergnügungsstätten nur um einen deutlich untergeordneten Teil des gesamten denkbaren Spektrums von Gewerbebetrieben. Der Ausschluss von Vergnügungsstätten führt daher nur zu einer geringfügigen Änderung der Art der baulichen Nutzung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehören Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung nicht stets oder zumindest in der Regel zu den Grundzügen der Planung (Beschl. v. 15.03.2000 - 4 B 18/00 -, NVwZ-RR 2000, 759; Urt. v. 29.01.2009 - 4 C 16/07 -, BRS 74 Nr. 2). Leitbild für die Festsetzung eines Mischgebiets im Bebauungsplan „...platz“ seit der ersten Änderung ist die zentrale Lage im Stadtgebiet der Beigeladenen. Der ...platz hat die Bedeutung eines beruhigten kommunalen Zentrums; die gewerbliche Entwicklung sollte auf die Möglichkeit der Konzentration kleinerer und mittlerer Läden zugeschnitten sein (vgl. Begründung zur ersten Änderung des Bebauungsplans v. 09.12.1980/03.02.1981). Dieser planerische Wille für die damalige Festsetzung eines Mischgebiets wird durch den Ausschluss von Vergnügungsstätten nicht verändert; die planerische Grundlage bleibt uneingeschränkt erhalten. Der Ausschluss von Vergnügungsstätten hat des Weiteren keine umwelterheblichen Auswirkungen, so dass insoweit das vereinfachte Verfahren auch unter der gemeinschaftsrechtlich gebotenen Umweltprüfung, worauf das Europarechtsanpassungsgesetz Bau vom 24.06.2004 (BGBl. I S. 1359) beruht, zulässig war (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.08.2009 - 4 CN 4/08 -, BVerwGE 134, 264) und es einer Umweltprüfung samt Umweltbericht nicht bedurfte (§ 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB). 27 bb) Die zweite Änderung des Bebauungsplans scheitert auch nicht an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Danach haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies trifft hier zu. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich nicht um eine sogenannte Negativplanung. Aus der Begründung der Beigeladenen vom 16.03.2010 zur zweiten Änderung des Bebauungsplans ergibt sich wiederum die Bedeutung des ... Platzes als eines beruhigten kommunalen Zentrums. Im Vordergrund des Ausschlusses von Vergnügungsstätten steht die Sicherung der Flächen im maßgebenden Bebauungsplan für eine Einzelhandelsnutzung. Eine Gemeinde darf mit der Bauleitplanung grundsätzlich auch städtebauliche Ziele verfolgen, die mehr auf Bewahrung als auf Veränderung der vorhandenen Situation abzielen. Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind nur dann als Negativplanung unzulässig, wenn sie nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entsprechen, sondern nur vorgeschoben sind, um eine andere Nutzung zu verhindern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.03.2012 - 4 BN 9/12 -, BauR 2012, 1067). Hiervon ist nicht auszugehen. Die Beigeladene hat das Baugesuch des Klägers vor dem Hintergrund der seit Jahren festzustellenden Zunahme von Spielhallen in Deutschland (vgl. u. a.: Guckelberger, Die verschiedenen, insbesondere baurechtlichen Instrumente zur Steuerung des Spielhallenangebots, GewArch 2011, 177, 231; Kraus, Spielhallen im Bauplanungsrecht - Steuerungsmöglichkeiten in Bezug auf die Ansiedlung von Spielhallen, UPR 2011, 288; Otto, Die Zulassung von Spielhallen: Planungsrecht vs. Spielhallenrecht, DVBl 2011, 1330; Reeckmann, Die Spielhallengesetzgebung der Länder - Chaos oder Gleichklang?, ZfWG 2012, 255; Stühler, Alte Probleme im neuen Gewand - das Bauplanungsrecht und die Genehmigung von Mehrfachspielhallen, BauR 2009, 54; ders., Zur planungsrechtlichen Zu- und Unzulässigkeit von Mehrfachspielhallen - Antwort an die Kritiker, BauR 2011, 54; Antrag von Bundestagsabgeordneten sowie der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, BT-Drs. 17/4201,) zum Anlass für die Änderung des Bebauungsplans „...platz - 1. Änderung“ genommen. Nicht selten wird eine konkrete Planungsabsicht erst dadurch ausgelöst, dass Bauanträge für Flächen gestellt werden, die eine Gemeinde nicht in der beantragten Weise nutzen lassen möchte. Ihr ist es dann nicht verwehrt, auf derartige Bauanträge mit der Aufstellung eines neuen oder der Änderung eines bestehenden Bebauungsplans zu reagieren, die dem fraglichen Vorhaben die rechtliche Grundlage entzieht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 - 4 NB 8/90 -, NVwZ 1991, 875; OVG Hamburg, Urt. v. 12.12.2007 - 2 E 4/04.N -, BRS 73 Nr. 25). Der Ausschluss von Vergnügungsstätten im Bereich des Bebauungsplanes „...platz“ entspricht ausdrücklich dem Planungswillen der Beigeladenen; eine unzulässige Negativplanung liegt folglich nicht vor. 28 cc) Die zweite Änderung des Bebauungsplans „...platz“ ist auch nicht abwägungsfehlerhaft. Das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB ist nicht in einer im Rahmen von § 214 BauGB beachtlichen Weise verletzt worden. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfand - Abwägungsausfall -, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wurde, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss - Abwägungsdefizit -, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt wurde - Abwägungsfehlgewichtung - oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wurde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht - Abwägungsdisproportionalität (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105/66 -, BVerwGE 34, 301, 309). Dies ist hier nicht der Fall. Die Beigeladene hat zutreffend erkannt, dass nach § 1 Abs. 5 BauNVO im Bebauungsplan festgesetzt werden kann, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind, soweit die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. In der Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, dass Vergnügungsstätten in Kern- oder Mischgebieten ausgeschlossen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.05.1987 - 4 N 4/86 -, BVerwGE 77, 308; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.03.2005 - 1524/04 -, NVwZ-RR 2006, 170; VG Augsburg, Urt. v. 12.11.2003 - Au 5 K 01.1573 -, juris). Die Beigeladene hat nicht verkannt, dass der Ausschluss von Vergnügungsstätten einer städtebaulichen Rechtfertigung bedarf. Die entsprechenden Gründe hierfür sind in der Begründung der Beigeladenen vom 16.03.2010 zur zweiten Änderung des Bebauungsplans “...platz“ schlüssig dargelegt. Der Befürchtung „einer schleichenden Veränderung des Gebietes hin zu einem Zentrum für Vergnügungsstätten“ liegt die tragfähige Erwägung der mit einer Niveauabsenkung verbundenen Strukturveränderung des Gebiets zu Grunde. Es entspricht einem allgemeinen städtebaulichen Erfahrungssatz, dass sich Vergnügungsstätten negativ auf ihre Umgebung auswirken können (sog. trading-down-Effekt); solche Auswirkungen können bereits von wenigen oder gar nur von einer Vergnügungsstätte ausgehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.09.2008 - 4 BN 9/08 -, BRS 73 Nr. 26). Auf der Grundlage dieses Erfahrungssatzes musste die Beigeladene entgegen der Auffassung des Klägers weder einen örtlichen oder gar überörtlichen Bedarf für Spielhallen ermitteln noch Ermittlungen zur befürchteten Niveauabsenkung in die Wege leiten. Ein auf das gesamte Stadtgebiet der Beigeladenen sich erstreckendes Vergnügungsstätten-Konzept bedurfte es deshalb im Rahmen des Abwägungsgebots nicht. 29 dd) Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans “...platz - 2. Änderung“ sind schließlich auch hinreichend bestimmt. Der Kläger rügt die Regelung zur Grundflächenzahl in A) 3.; die Regelung lautet : “Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO darf die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu einer GRZ von 1,0 überschritten werden.“ Mit dem Satzteil “in Satz 1 bezeichneten Anlagen“ wird nicht, wie der Kläger meint, auf einen Satz 1 der unter A) erlassenen textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Bezug genommen, sondern auf den Satz 1 des § 19 Abs. 4 BauNVO, der bestimmte bauliche Anlagen bezeichnet, die bei der Ermittlung der Grundfläche mitzurechnen sind. 30 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO), ist es billig, dass der Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt. 31 Es besteht keine Veranlassung, die Berufung zuzulassen (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO). Gründe 16 Der Einzelrichter entscheidet aufgrund des Beschlusses vom 05.11.2012 (§ 6 Abs. 1 VwGO). 17 Die Verpflichtungsklage (Hauptantrag und erster Hilfsantrag) ist unzulässig (1.). Die Fortsetzungsfeststellungsklage (zweiter Hilfsantrag) ist zulässig (2.a)), aber nicht begründet (2. b)). 18 1. Die Klage ist mit den beiden haupt- und hilfsweise verfolgten Verpflichtungsbegehren zur Erteilung einer Baugenehmigung zur Änderung der Nutzung des nordöstlichen Teils des Erdgeschosses des Gebäudes ..., als Spielhalle mit einer Grundfläche von 113,67 m² (Hauptantrag), hilfsweise mit einer Grundfläche von 98,97 m² (erster Hilfsantrag), unzulässig. Ihr fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger kann sein Ziel - Betrieb einer Spielhalle - mit Hilfe der vorliegenden Klage nicht erreichen. Seine Rechtsposition würde sich im Falle des Erfolgs der Klage nicht verbessern. 19 Der Betrieb einer Spielhalle bedarf nach dem am 29.11.2012 in Kraft getretenen baden-württembergischen Landesglücksspielgesetzes - LGlüG - vom 20.11.2012 (GBl. S. 604) einer Erlaubnis (§§ 2 Abs. 1 Satz 1, 41 Abs. 1 Satz 1 LGlüG). Eine Spielhalle im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen oder Teil eines Unternehmens im stehenden Gewerbe, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten nach § 33 c Abs. 1 Satz 1 oder der Veranstaltung anderer Spiele nach § 33 d Abs. 1 Satz 1 GewO dient (§ 40 Satz 1 LGlüG). Die Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle ist zu versagen, wenn unter anderem die Voraussetzungen nach § 42 LGlüG nicht erfüllt sind (§ 41 Abs. 2 Nr. 2 LGlüG). Spielhallen müssen einen Abstand von mindestens 500 m Luftlinie, gemessen von Eingangstür zu Eingangstür, untereinander haben (§ 42 Abs. 1 LGlüG). Zu einer bestehenden Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen ist ein Mindestabstand von 500 m Luftlinie, gemessen von Eingangstür zu Eingangstür, einzuhalten (§ 42 Abs. 3 LGlüG). Vorliegend treffen die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 und Abs. 3 LGlüG nicht zu. Der Standort der vom Kläger geplanten Spielhalle ... ist von der bereits vorhandenen Spielhalle im Gebäude ...straße ... weniger als 100 m entfernt. Ca. 400 m beträgt der Abstand zum Schulzentrum in der ...straße ... (...) und ...straße ... (...), mithin zu Einrichtungen zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen im Sinne von § 42 Abs. 3 LGlüG (vgl. LT-Drs. 15/2431, S. 105; nicht von § 42 Abs. 3 LGlüG erfasst werden hingegen Kindertagesstätten, Kinderkrippen oder Spielplätze, da der Schutzzweck der Norm darin besteht, Jugendliche vor den Gefahren der Spielsucht zu schützen). Die genannten Entfernungen von jeweils unter 500 m sind im Einzelnen der vom Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung übergebenen Flurkarte im Maßstab 1:5000 anhand von verschieden farbigen Kreisen mit jeweils einem Radius von 500 m um die betreffenden Standorte zu entnehmen. 20 Das nach § 53 Abs. 1 Satz 1 LGlüG am 29.11.2012 in Kraft getretene Landesglücksspielgesetz enthält keine zugunsten des Klägers anwendbare Übergangsregelung. Der Kläger verfügt mangels Baugenehmigung nicht über eine bestehende Spielhalle, für die nach § 33 i GewO eine Erlaubnis erteilt wurde. Diese Vorschrift ist für die Erteilung von Erlaubnissen für Unternehmen nach § 40 Satz 1 LGlüG letztmals bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes, also bis zum 28.11.2012, anwendbar (§ 51 Abs. 3 Satz 1 LGlüG). 21 Scheitert das Verpflichtungsbegehren daher schon am Rechtsschutzbedürfnis aufgrund der nach dem Landesglücksspielgesetz nicht in Betracht kommenden Erlaubnis zum Betrieb der vom Kläger geplanten Spielhalle, kann offen bleiben, ob der Kläger zivilrechtlich befugt ist, das Bauvorhaben zu verwirklichen, so dass der hilfsweise gestellte Beweisantrag für die Tatsache, dass die Zustimmung der Eigentümerin des Baugrundstückes zum Vorhaben des Klägers vorliegt, nicht entscheidungserheblich ist. 22 2. Die Fortsetzungsfeststellungsklage (zweiter Hilfsantrag) ist zulässig (a)), aber nicht begründet (b)). 23 a) Das Fortsetzungsfeststellungsbegehren ist zulässig. Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht für den Fall, dass sich der angefochtene Verwaltungsakt nach Klageerhebung vor der Entscheidung des Gerichts durch Zurücknahme oder anders erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass diese Vorschrift bei Verpflichtungsklagen entsprechend gilt (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.1999 - 4 C 4/98 -, NVwZ 1999, 1105 = Buchholz 310 § 113 Abs. 1 Nr. 5; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 5. Aufl., § 113 Rdnr. 48). Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage ist unter anderem, dass - vor oder nach Rechtshängigkeit - ein erledigendes Ereignis eingetreten ist. Im Falle einer ursprünglichen Verpflichtungsklage wie hier kommen als erledigende Ereignisse verschiedene Umstände in Betracht. Allgemein ist davon auszugehen, dass eine Hauptsache dann erledigt ist, wenn die Klage nachträglich aus dem Kläger nicht zurechenbaren Gründen unzulässig oder unbegründet wurde, wenn also das Rechtsschutzziel aus Gründen, die nicht in der Einflusssphäre des Klägers liegen, in dem Prozessverfahren nicht mehr zu erlangen ist, weil es entweder bereits außerhalb des Prozesses erreicht wurde oder überhaupt nicht mehr erreicht werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.02.1973 - I WB 173/72 -, BVerwGE 46, 81, 82; Beschl. v. 15.08.1988 - 4 B 89/88 -, NVwZ 1989, 48 = BRS 48 Nr. 159 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 82). Neben einer Klaglosstellung kann sich ein Rechtsstreit auch durch eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zu Ungunsten des Klägers erledigen (vgl. Gerhardt, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: August 2012, § 113 Rdnr. 101; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 113 Rdnr. 110). Hier liegt ein Fall der nachträglichen Änderung der Rechtslage zu Ungunsten des Klägers vor. Die in der Rechtsprechung entschiedenen Fälle einer nachträglichen Änderung der Rechtslage betreffen hauptsächlich die jeweiligen Rechtsgebiete, die Grundlage für die erstrebten Verwaltungsakte gewesen sind - für eine Baugenehmigung folglich baurechtliche Vorschriften (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.10.1980 - 4 C 3/78 -, BVerwGE 61, 128, 135 = DVBl. 1981, 401) oder hinsichtlich des Antrags auf Erteilung einer Fahrerlaubnis Vorschriften des Straßenverkehrsrechts (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.04.1994 - 11 C 60/92 -, NVwZ-RR 1995, 172 = DVBl. 1994, 1192; VGH Bad.-Württ. Urt. v. 29.07.2003 - 10 S 2316/02 -, VBlBW 2003, 475). Die hier eingetretene Veränderung der Rechtslage betrifft nicht - wie zuvor (1.) bereits ausgeführt - formelles oder materielles Baurecht, sondern die außerhalb des Baurechts zum Betrieb der vom Kläger erstrebten baurechtlichen Zulassung der Spielhalle seit 29.11.2012 weiter notwendige Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und § 41 Abs. 1 Satz 1 LGlüG. Diese Rechtsänderung hat zur Verneinung eines Rechtsschutzbedürfnisses für das Verpflichtungsbegehren geführt. Die Gründe, weswegen der Kläger das Rechtsschutzziel nicht mehr erreichen kann, sind ihm nicht zurechenbar. Das Verpflichtungsbegehren hat sich folglich in der Hauptsache erledigt. 24 Das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse liegt vor. Der Kläger hat die Absicht, wegen der abgelehnten Baugenehmigung Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten und die Beigeladene geltend zu machen. Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass die Erledigung nach Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage eingetreten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.05.1989 - 1 B 166/88 -, Buchholz 310 § 113 Nr. 202), was hier zutrifft. Für die Bejahung eines Fortsetzungsfestsetzungsinteresses ist es ferner notwendig, dass der beabsichtigte Schadensersatzanspruch nicht offensichtlich aussichtslos ist, etwa wegen eingetretener Verjährung. Vorliegend sind derartige offensichtliche Umstände weder ersichtlich noch vom Beklagten oder der Beigeladenen geltend gemacht worden. 25 b) Die sonach zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage ist aber nicht begründet. Der Beklagte ist bis zum Inkrafttreten des Landesglücksspielgesetzes am 29.11.2012 nicht verpflichtet gewesen, dem Kläger auf dessen Bauantrag vom 22.07.2009 die Baugenehmigung zur Änderung der Nutzung des nordöstlichen Teils des Erdgeschosses des Gebäudes ..., als Spielhalle mit einer Grundfläche von 113,67 m² oder hilfsweise mit einer Grundfläche von 98,97 m² zu genehmigen. Eine Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (§ 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Dies traf hier bis zum Inkrafttreten des Landesglücksspielgesetzes nicht zu. Dem Vorhaben des Klägers standen bis zu diesem Zeitpunkt Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegen. Das Baugrundstück ..., liegt im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „...platz - 2. Änderung“ in der Fassung vom 21.09.2010. Die zweite Änderung des Bebauungsplans „...platz“, der seit seiner ursprünglichen Fassung vom 27.03.1979 als Art der baulichen Nutzung ein Mischgebiet festsetzt, wurde mit Beschluss des Gemeinderats der Beigeladenen vom 21.09.2010 bezüglich der Art der baulichen Nutzung im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB lediglich dahingehend geändert, dass Vergnügungsstätten nicht zulässig sind. Die vom Kläger gerügten Mängel der Änderung des Bebauungsplans liegen nicht vor. 26 aa) Die getroffene Änderung im vereinfachten Verfahren (§ 13 BauGB) war zulässig. Voraussetzung hierfür ist, dass die Änderung Grundzüge der Planung nicht berührt (§ 13 Abs. 1 BauGB). Dies ist hier der Fall. Der Bebauungsplan „...platz“ in der ursprünglichen Fassung vom 27.03.1979 wurde auf der Grundlage der Baunutzungsverordnung vom 15.09.1977 - BauNVO 1977 - (BGBl. I S. 1763) erlassen und setzt als Art der baulichen Nutzung ein Mischgebiet fest. Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören (§ 6 Abs. 1 BauNVO 1977). Nach § 6 Abs. 2 BauNVO 1977 sind zulässig: Wohngebäude (Nr. 1), Geschäfts- und Bürogebäude (Nr. 2), Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes (Nr. 3), sonstige Gewerbebetriebe (Nr. 4), Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke (Nr. 5), Gartenbaubetriebe (Nr. 6) und Tankstellen (Nr. 7). Die BauNVO 1977 regelt nicht ausdrücklich die Zulassung von Vergnügungsstätten; sie werden vom Begriff der sonstigen Gewerbebetriebe mit umfasst (vgl. Worms, Spielhallen in Gewerbe- und Industriegebieten nach der BauNVO 1977 und heute, NVwZ 2012, 280). Vergnügungsstätten werden erst in der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23.01.1990 - BauNVO 1990 - (BGBl. I S. 132) ausdrücklich genannt (§§ 4 a Abs. 3 Nr. 2, 5 Abs. 3, 6 Abs. 2 Nr. 8, 7 Abs. 2 Nr. 2 und 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1990). Vergnügungsstätten als sonstige Gewerbebetriebe im Sinne der BauNVO 1977 umfassen daher nur einen Teil sonstiger Gewerbebetriebe. Sonstige Gewerbebetriebe in einem Mischgebiet stehen ihrerseits neben den ausdrücklich genannten anderen Gewerbebetrieben nach § 6 Abs. 2 Nrn. 2, 3, 6 und 7 BauNVO 1977. Gemessen an der gesamten Bandbreite der bisher nach dem Bebauungsplan „...platz“ und „...platz - 1. Änderung“ auf der Grundlage des § 6 Abs. 2 BauNVO 1977 zulässigen Gewerbebetriebe handelt es sich bei Vergnügungsstätten nur um einen deutlich untergeordneten Teil des gesamten denkbaren Spektrums von Gewerbebetrieben. Der Ausschluss von Vergnügungsstätten führt daher nur zu einer geringfügigen Änderung der Art der baulichen Nutzung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehören Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung nicht stets oder zumindest in der Regel zu den Grundzügen der Planung (Beschl. v. 15.03.2000 - 4 B 18/00 -, NVwZ-RR 2000, 759; Urt. v. 29.01.2009 - 4 C 16/07 -, BRS 74 Nr. 2). Leitbild für die Festsetzung eines Mischgebiets im Bebauungsplan „...platz“ seit der ersten Änderung ist die zentrale Lage im Stadtgebiet der Beigeladenen. Der ...platz hat die Bedeutung eines beruhigten kommunalen Zentrums; die gewerbliche Entwicklung sollte auf die Möglichkeit der Konzentration kleinerer und mittlerer Läden zugeschnitten sein (vgl. Begründung zur ersten Änderung des Bebauungsplans v. 09.12.1980/03.02.1981). Dieser planerische Wille für die damalige Festsetzung eines Mischgebiets wird durch den Ausschluss von Vergnügungsstätten nicht verändert; die planerische Grundlage bleibt uneingeschränkt erhalten. Der Ausschluss von Vergnügungsstätten hat des Weiteren keine umwelterheblichen Auswirkungen, so dass insoweit das vereinfachte Verfahren auch unter der gemeinschaftsrechtlich gebotenen Umweltprüfung, worauf das Europarechtsanpassungsgesetz Bau vom 24.06.2004 (BGBl. I S. 1359) beruht, zulässig war (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.08.2009 - 4 CN 4/08 -, BVerwGE 134, 264) und es einer Umweltprüfung samt Umweltbericht nicht bedurfte (§ 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB). 27 bb) Die zweite Änderung des Bebauungsplans scheitert auch nicht an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Danach haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies trifft hier zu. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich nicht um eine sogenannte Negativplanung. Aus der Begründung der Beigeladenen vom 16.03.2010 zur zweiten Änderung des Bebauungsplans ergibt sich wiederum die Bedeutung des ... Platzes als eines beruhigten kommunalen Zentrums. Im Vordergrund des Ausschlusses von Vergnügungsstätten steht die Sicherung der Flächen im maßgebenden Bebauungsplan für eine Einzelhandelsnutzung. Eine Gemeinde darf mit der Bauleitplanung grundsätzlich auch städtebauliche Ziele verfolgen, die mehr auf Bewahrung als auf Veränderung der vorhandenen Situation abzielen. Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind nur dann als Negativplanung unzulässig, wenn sie nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entsprechen, sondern nur vorgeschoben sind, um eine andere Nutzung zu verhindern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.03.2012 - 4 BN 9/12 -, BauR 2012, 1067). Hiervon ist nicht auszugehen. Die Beigeladene hat das Baugesuch des Klägers vor dem Hintergrund der seit Jahren festzustellenden Zunahme von Spielhallen in Deutschland (vgl. u. a.: Guckelberger, Die verschiedenen, insbesondere baurechtlichen Instrumente zur Steuerung des Spielhallenangebots, GewArch 2011, 177, 231; Kraus, Spielhallen im Bauplanungsrecht - Steuerungsmöglichkeiten in Bezug auf die Ansiedlung von Spielhallen, UPR 2011, 288; Otto, Die Zulassung von Spielhallen: Planungsrecht vs. Spielhallenrecht, DVBl 2011, 1330; Reeckmann, Die Spielhallengesetzgebung der Länder - Chaos oder Gleichklang?, ZfWG 2012, 255; Stühler, Alte Probleme im neuen Gewand - das Bauplanungsrecht und die Genehmigung von Mehrfachspielhallen, BauR 2009, 54; ders., Zur planungsrechtlichen Zu- und Unzulässigkeit von Mehrfachspielhallen - Antwort an die Kritiker, BauR 2011, 54; Antrag von Bundestagsabgeordneten sowie der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, BT-Drs. 17/4201,) zum Anlass für die Änderung des Bebauungsplans „...platz - 1. Änderung“ genommen. Nicht selten wird eine konkrete Planungsabsicht erst dadurch ausgelöst, dass Bauanträge für Flächen gestellt werden, die eine Gemeinde nicht in der beantragten Weise nutzen lassen möchte. Ihr ist es dann nicht verwehrt, auf derartige Bauanträge mit der Aufstellung eines neuen oder der Änderung eines bestehenden Bebauungsplans zu reagieren, die dem fraglichen Vorhaben die rechtliche Grundlage entzieht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 - 4 NB 8/90 -, NVwZ 1991, 875; OVG Hamburg, Urt. v. 12.12.2007 - 2 E 4/04.N -, BRS 73 Nr. 25). Der Ausschluss von Vergnügungsstätten im Bereich des Bebauungsplanes „...platz“ entspricht ausdrücklich dem Planungswillen der Beigeladenen; eine unzulässige Negativplanung liegt folglich nicht vor. 28 cc) Die zweite Änderung des Bebauungsplans „...platz“ ist auch nicht abwägungsfehlerhaft. Das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB ist nicht in einer im Rahmen von § 214 BauGB beachtlichen Weise verletzt worden. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfand - Abwägungsausfall -, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wurde, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss - Abwägungsdefizit -, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt wurde - Abwägungsfehlgewichtung - oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wurde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht - Abwägungsdisproportionalität (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105/66 -, BVerwGE 34, 301, 309). Dies ist hier nicht der Fall. Die Beigeladene hat zutreffend erkannt, dass nach § 1 Abs. 5 BauNVO im Bebauungsplan festgesetzt werden kann, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind, soweit die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. In der Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, dass Vergnügungsstätten in Kern- oder Mischgebieten ausgeschlossen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.05.1987 - 4 N 4/86 -, BVerwGE 77, 308; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.03.2005 - 1524/04 -, NVwZ-RR 2006, 170; VG Augsburg, Urt. v. 12.11.2003 - Au 5 K 01.1573 -, juris). Die Beigeladene hat nicht verkannt, dass der Ausschluss von Vergnügungsstätten einer städtebaulichen Rechtfertigung bedarf. Die entsprechenden Gründe hierfür sind in der Begründung der Beigeladenen vom 16.03.2010 zur zweiten Änderung des Bebauungsplans “...platz“ schlüssig dargelegt. Der Befürchtung „einer schleichenden Veränderung des Gebietes hin zu einem Zentrum für Vergnügungsstätten“ liegt die tragfähige Erwägung der mit einer Niveauabsenkung verbundenen Strukturveränderung des Gebiets zu Grunde. Es entspricht einem allgemeinen städtebaulichen Erfahrungssatz, dass sich Vergnügungsstätten negativ auf ihre Umgebung auswirken können (sog. trading-down-Effekt); solche Auswirkungen können bereits von wenigen oder gar nur von einer Vergnügungsstätte ausgehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.09.2008 - 4 BN 9/08 -, BRS 73 Nr. 26). Auf der Grundlage dieses Erfahrungssatzes musste die Beigeladene entgegen der Auffassung des Klägers weder einen örtlichen oder gar überörtlichen Bedarf für Spielhallen ermitteln noch Ermittlungen zur befürchteten Niveauabsenkung in die Wege leiten. Ein auf das gesamte Stadtgebiet der Beigeladenen sich erstreckendes Vergnügungsstätten-Konzept bedurfte es deshalb im Rahmen des Abwägungsgebots nicht. 29 dd) Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans “...platz - 2. Änderung“ sind schließlich auch hinreichend bestimmt. Der Kläger rügt die Regelung zur Grundflächenzahl in A) 3.; die Regelung lautet : “Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO darf die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu einer GRZ von 1,0 überschritten werden.“ Mit dem Satzteil “in Satz 1 bezeichneten Anlagen“ wird nicht, wie der Kläger meint, auf einen Satz 1 der unter A) erlassenen textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Bezug genommen, sondern auf den Satz 1 des § 19 Abs. 4 BauNVO, der bestimmte bauliche Anlagen bezeichnet, die bei der Ermittlung der Grundfläche mitzurechnen sind. 30 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO), ist es billig, dass der Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt. 31 Es besteht keine Veranlassung, die Berufung zuzulassen (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO).