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Urteil

11 K 3014/12

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Einbürgerung, die unter der Identität einer tatsächlich existierenden Drittperson betrieben wurde, ist nichtig, wenn die tatsächliche Identität des Eingebürgerten nicht geklärt ist. • § 44 Abs. 1 LVwVfG ist auf Einbürgerungen anwendbar, wenn ein besonders schwerwiegender und offenkundiger Fehler besteht; § 35 StAG steht einer Nichtigkeitsfeststellung in solchen Fällen nicht entgegen. • Die Kenntnis von später offengelegten wahren Identitätsverhältnissen entbindet nicht von der Prüfung, ob die Einbürgerung wegen Identitätstäuschung bereits von vornherein nichtig war.
Entscheidungsgründe
Nichtigkeit der Einbürgerung wegen Vortäuschung der Identität einer realen Drittperson • Eine Einbürgerung, die unter der Identität einer tatsächlich existierenden Drittperson betrieben wurde, ist nichtig, wenn die tatsächliche Identität des Eingebürgerten nicht geklärt ist. • § 44 Abs. 1 LVwVfG ist auf Einbürgerungen anwendbar, wenn ein besonders schwerwiegender und offenkundiger Fehler besteht; § 35 StAG steht einer Nichtigkeitsfeststellung in solchen Fällen nicht entgegen. • Die Kenntnis von später offengelegten wahren Identitätsverhältnissen entbindet nicht von der Prüfung, ob die Einbürgerung wegen Identitätstäuschung bereits von vornherein nichtig war. Der Kläger war 1995 nach Deutschland eingereist und trat fortan unter der Identität eines afghanischen Staatsangehörigen (H. S.) auf. Unter dieser Identität durchlief er ein Asyl- und Aufenthaltsverfahren und wurde 2004 mittels Aushändigung einer Einbürgerungsurkunde als H. S. eingebürgert. Später erklärte der Kläger, seine wahren Personalien seien N.A.K. aus Pakistan; er habe sich der Identität eines anderen bemächtigt. Die Behörde stellte 2012 ohne vorherige Anhörung fest, die Einbürgerung sei nichtig; das Regierungspräsidium bestätigte dies im Widerspruchsbescheid. Der Kläger klagte gegen die Nichtigkeitsfeststellung und berief sich darauf, die Einbürgerungsurkunde sei form- und rechtswirksam ergangen und eine Rücknahmefrist greife zugunsten des Klägers. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig; der Einzelrichter war zur Entscheidung befugt. • Formelle Fragen: Unterlassen der vorherigen Anhörung gemäß § 28 Abs.1 LVwVfG war gegeben, dieser Verfahrensmangel ist jedoch nach § 45 Abs.1 Nr.3 LVwVfG durch die Möglichkeit der Stellungnahme im Widerspruch geheilt. • Adressierung und Bekanntgabe: Die Einbürgerungsurkunde ist konstitutiv; Adressat kann nur die mit den in der Urkunde genannten Identitätsmerkmalen übereinstimmende Person sein. Da die Urkunde die Identität der realen Drittperson H.S. belegte, konnte der Kläger nicht Adressat der Einbürgerung sein und auch nicht als Betroffener i.S.v. § 43 Abs.1 LVwVfG gelten. • Materiell-rechtliche Nichtigkeit: Nach § 44 Abs.1 LVwVfG ist der Verwaltungsakt nichtig, wenn ein besonders schwerwiegender und offenkundiger Fehler vorliegt. Die Verwendung einer fremden, realen Identität macht die Identitätsprüfung unmöglich und verhindert die gesetzlich gebotenen Einbürgerungsprüfungen (§§ 10 ff. StAG bzw. §§ 85 ff. AuslG i.V.m. damaliger Rechtslage). Das BVerwG-Rechtsprechungsbild verlangt die Feststellung der Identität als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Anspruchseinbürgerung. • Keine Anwendbarkeit von Rücknahmefristen: § 35 StAG, insbesondere die 5‑Jahres-Ausschlussfrist, setzt die Wirksamkeit des Verwaltungsakts voraus. Bei von vornherein nichtigen Einbürgerungen steht § 44 LVwVfG offen und verdrängt nicht die Nichtigkeitsprüfung. • Schwere und Offenkundigkeit des Fehlers: Die Täuschung betreffend eine existierende Drittperson steht in erheblichem Widerspruch zu Rechtsordnung und öffentlichen Interessen (Rechtssicherheit, Gleichbehandlungsgrundsatz, staatliche Sicherheitsinteressen) und ist für einen verständigen Beobachter offenkundig. • Rechtsfolge: Die Nichtigkeitsfeststellung nach § 44 Abs.5 LVwVfG ist materiell und formell gerechtfertigt; Folgefragen zur Aufenthaltserlaubnis oder etwaiger Wiedereinbürgerung blieben offen und waren nicht zu entscheiden. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht bestätigt die Nichtigkeit der Einbürgerung, weil der Kläger sich unter der Identität einer realen Drittperson eingebürgert hat und dadurch die gesetzlich gebotene Identitätsklärung und die erforderlichen Prüfungen entfallen sind. § 44 Abs.1 LVwVfG greift, weil der Fehler besonders schwerwiegend und offenkundig ist; § 35 StAG steht der Nichtigkeitsfeststellung nicht entgegen, da er auf wirksame Verwaltungsakte abzielt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Berufung wurde zugelassen, weil die Frage der Nichtigkeit bei Betreibung der Einbürgerung unter der Identität einer realen Drittperson von grundsätzlicher Bedeutung ist.