Urteil
11 K 1376/12
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 29.07.2011 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.03.2012 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Einbürgerungsanspruch des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt eine erneute Entscheidung über seinen Einbürgerungsantrag. 2 Der 1971 geborene Kläger stammt aus Bosnien-Herzegowina. Er reiste 1993 ins Bundesgebiet ein. 3 Am 15.04.1994 heiratete er eine Landsmännin, die später eingebürgert wurde. Aus der Ehe gingen die 1995 und 1998 geborenen Töchter Milana und Nicolina hervor. Auch die Kinder besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit. 4 Am 10.12.2003 wurde dem Kläger erstmals eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Am 05.11.2009 erhielt er eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG und seit dem 20.10.2011 ist er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. 5 Am 21.06.2000 wurde der Kläger vom Amtsgericht Schwäbisch Hall wegen Diebstahls in drei Fällen in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung, Diebstahl, Beihilfe zum Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, auf Bewährung ausgesetzt für die Daher von 3 Jahren, verurteilt. Mit Wirkung vom 31.07.2003 wurde die Strafe erlassen. 6 Erstmals beantragte der Kläger im September 2006 seine Einbürgerung. Nachdem ihm der Beklagte unter Hinweis auf die strafgerichtliche Verurteilung und die Dauer der Tilgungsfrist bis 2015 die Ablehnung des Antrags in Aussicht gestellt hatte, nahm der Kläger den Einbürgerungsantrag am 01.03.2007 zurück. 7 Am 19.01.2011 beantragte der Kläger erneut die Einbürgerung. Der Kläger wurde wiederum - und zwar mit Schreiben vom 04.04.2011 - zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags angehört. Eine Äußerung dazu erfolgte nicht. Mit Bescheid vom 29.07.2011 lehnte der Beklagte sodann die Einbürgerung ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Ein Einbürgerungsanspruch bestehe in der Regel nicht, wenn der Einbürgerungsbewerber wegen Straftaten rechtskräftig verurteilt wurde und diese über den gesetzlichen Erheblichkeitsgrenzen liegen. Die Verurteilung vom 21.06.2000 könne nicht unberücksichtigt bleiben und stelle auch keine unerhebliche Überschreitung der Erheblichkeitsgrenzen dar. Auch bei der Ermessenseinbürgerung gelte nichts anderes. Nur dann könnten Verurteilungen im Einbürgerungsverfahren als unschädlich angesehen werden, wenn sie aus dem Bundeszentralregister getilgt seien. Davon sei beim Kläger frühestens im Jahr 2015 auszugehen. Es sei auch kein Grund ersichtlich, der beim Kläger eine Verkürzung der Vorwerfbarkeit der Straffälligkeit in Abweichung davon rechtfertigen könnte. Die Tilgung stehe nicht unmittelbar bevor und es drohe keine Staatenlosigkeit oder ein Jobverlust. Derzeit bestehe kein öffentliches Interesse an der Einbürgerung des Klägers. 8 Den nicht näher begründeten Widerspruch des Klägers vom 31.08.2011 wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 27.03.2012 aus den Gründen des Ausgangsbescheids zurück. 9 Am 24.04.2012 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erheben und zur Begründung ausführen lassen: Zwar bestehe kein Rechtsanspruch auf die Einbürgerung, jedoch sei deren Versagung ermessensfehlerhaft. Der Beklagte verkenne schon den Unterschied zwischen § 8 und § 10 StAG, § 12a StAG schließe bei entsprechender strafgerichtlicher Verurteilung nur den Einbürgerungsanspruch aus. Für eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung reiche der bloße Verweis auf § 51 BZRG nicht aus. Vorliegend sei ermessensrelevant, dass sich der Kläger seit annähernd 20 Jahren in Deutschland aufhalte, die einzige Verurteilung im Jahr 2000 erfolgt sei, sich der Kläger seither vorbildlich verhalten habe und ihm die Strafe 2003 auch erlassen worden sei. Auch habe der Beklagte § 9 StAG nicht beachtet. Trotz dieser Sollensregelung habe der Beklagte keine Verkürzung der Tilgungsfrist erwogen; es habe sich um eine erstmalige Verurteilung gehandelt, es bestehe nicht die Gefahr künftiger Straftaten. Auch handele der Beklagte widersprüchlich, wenn er dem Kläger einerseits eine Niederlassungserlaubnis erteile und andererseits die Einbürgerung verweigere. 10 Der Kläger beantragt, 11 den Bescheid des Beklagten vom 29.07.2011 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.03.2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über den Einbürgerungsanspruch des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Ergänzend zur Begründung der angefochtenen Bescheide bringt er noch vor: Es sei kein Grund ersichtlich, der eine Verkürzung der Vorwerfbarkeit der Straffälligkeit in Abweichung von den Tilgungsfristen rechtfertigen könnte. Bei einer solchen Entscheidung spielten die Schwere und Häufigkeit der Straftaten, der zeitliche Abstand, die Beseitigung früherer negativer Umstände, der Tilgungszeitpunkt und eine evtl. vorliegende Staatenlosigkeit eine Rolle. Der Beklagte sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Verurteilung zum jetzigen Zeitpunkt nicht außer Betracht bleiben könne. Die Schwere der Straftaten zeige, dass der Kläger die Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland nicht in ausreichendem Maße respektiere, sodass noch kein ausreichender Integrationsgrad bestehe, der einen Ausnahmetatbestand rechtfertigen könne. Die Verurteilung liege erst 11 Jahre zurück, die Tilgung stehe nicht unmittelbar bevor, die Dauer der Tilgungsfrist mache deutlich, dass es sich nicht um Bagatelldelikte gehandelt habe. Es bestehe auch im Rahmen von § 8 StAG kein öffentliches Interesse an der Einbürgerung und es sei auch kein besonderer Härtegrund ersichtlich. Ebenso scheide eine Einbürgerung nach § 9 StAG aus, weil dafür auch alle Voraussetzungen nach § 8 StAG erfüllt sein müssten. Die Niederlassungserlaubnis sei dem Kläger nicht von der Einbürgerungs-, sondern von der Ausländerbehörde erteilt worden und außerdem seien die jeweiligen Voraussetzungen unterschiedlich. 15 Den in der mündlichen Verhandlung am 08.10.2012 zwischen den Beteiligten geschlossenen gerichtlichen Vergleich hat der Beklagte mit am 10.10.2012 eingegangenem Schreiben widerrufen. 16 Dem Gericht lagen die Behördenakten vor. Hierauf, auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Gerichtsakten wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 17 Das Gericht konnte mit Zustimmung der Beteiligten durch den Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). 18 Da der gerichtliche Vergleich vom 08.10.2012 vom Beklagten innerhalb der Widerrufsfrist widerrufen worden ist, ist er unwirksam und ist somit streitig zu entscheiden. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und eine Möglichkeit zur weiteren Stellungnahme für den Beklagten waren nicht geboten, weil dieser in der mündlichen Verhandlung ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. 19 Die Klage ist als Neubescheidungsklage zulässig und auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtsfehlerhaft und verletzen den Kläger in seinem Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens über seine Einbürgerung (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO). 20 Die Beteiligten gehen zunächst zurecht und übereinstimmend davon aus, dass der Kläger seine Einbürgerung nicht beanspruchen kann. Denn aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung vom 21.06.2000 zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren sind gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG die Voraussetzungen für einen Anspruch nicht erfüllt. Wie der Beklagte zutreffend entschieden hat, bleibt die Straftat wegen der Dauer der Freiheitsstrafe auch nicht nach § 12a Abs. 1 S. 1 StAG außer Betracht. Ebenfalls zutreffend gehen die angefochtenen Bescheide weiter davon aus, dass die zweijährige Freiheitsstrafe auch die sog. Geringfügigkeitsgrenze nach § 12a Abs. 1 S. 1 und 3 StAG überschreitet, so dass das hiernach mögliche Ermessen, die Straftat außer Betracht zu lassen, schon nicht eröffnet ist (vgl. zu den Geringfügigkeitsgrenzen BVerwG, Urteil vom 20. 03.2012, - 5 C 5/11 -, ). 21 Der Kläger hat auch keinen Rechtsanspruch aus § 9 StAG. 22 Nach dieser Vorschrift sollen Ehegatten oder Lebenspartner Deutscher unter den Voraussetzungen des § 8 StAG eingebürgert werden, wenn die weiteren Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 StAG vorliegen. Liegt kein atypischer Sachverhalt vor, so handelt es sich auch im Hinblick auf den Verweis in § 9 Abs. 1 auf die Tatbestandsvoraussetzungen in § 8 StAG um eine Anspruchsnorm, sodass kein Ermessen der Behörde besteht (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.08.1981, - 1 C 185/79 -, und vom 16.05.1983, - 1 C 28/81 -, ). 23 Vorliegend besteht Einigkeit auch dahin, dass kein atypischer Fall im Sinne von § 9 Abs. 1 StAG (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 31.03.1987, - 1 C 29/84 -, ) gegeben ist und der Kläger die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 9 Abs. 1 und, allerdings mit Ausnahme der Ziff. 2, auch diejenigen nach § 8 Abs. 1 StAG erfüllt. Damit besteht aber auch unter Annahme eines Regelfalles nach § 9 Abs. 1 StAG kein Rechtsanspruch auf eine Einbürgerung. 24 Jedoch ermöglicht § 8 Abs. 2 StAG eine behördliche Ermessenentscheidung darüber, u.a. von den Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 2 aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abzusehen. Diese Ermessensermächtigung wird von derjenigen nach § 12a Abs. 1 S. 2 und 3 StAG nicht ausgeschlossen oder verdrängt, sondern setzt im Gegensatz voraus, dass diese nicht greift (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2012, aaO.), was - wie schon ausgeführt - hier der Fall ist. 25 Vorliegend ist das Ermessen nach § 8 Abs. 2 StAG zwar nicht eröffnet, weil die Einbürgerung des Klägers zur Vermeidung einer besonderen Härte geboten erschiene. Denn diese Voraussetzung liegt nicht vor. Eine besondere Härte setzt das Vorliegen eines atypischen Sachverhaltes voraus, der den Einbürgerungsbewerber in besonderer Weise (qualifiziert) beschwert, wenn oder weil er nicht oder erst später eingebürgert wird. Das heißt, die Härte müsste durch die frühere Einbürgerung beseitigt werden (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 06.05.2009, - 13 S 2428/08 -, ; Marx. aaO., Rz. 112). Die Gründe, die der Kläger vorliegend geltend gemacht hat (insbesondere: es handele sich um die erste Verurteilung, diese liege im Jahr 2000 und damit lange zurück, er habe sich seither vorbildlich verhalten, ihm sei 2003 die Strafe erlassen und am 20.10.2011 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt worden), lassen aber keinen Schluss auf einen Nachteil zu, den der Kläger mit der Aufschiebung seiner Einbürgerung, die ihm nach Tilgung der Straftat im Jahr 2015 in Aussicht gestellt wird, zu erleiden hätte. 26 Jedoch ist eine Ermessensentscheidung aus Gründen des öffentlichen Interesses geboten. Es handelt sich dabei (ebenfalls) um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der letztlich von den Verwaltungsgerichten auszulegen ist. Nach Marx (aaO., Rz. 157 ff. zu § 8) ist er weit zu verstehen und insbesondere im Zusammenhang mit den zahlreichen Einbürgerungserleichterungen bei der Ermessensausübung nach § 8 StAG zu sehen, in welchen das öffentliche Interesse an einer Einbürgerung des dadurch privilegierten Personenkreises zum Ausdruck kommt. Jedenfalls in Fällen wie hier erweitert sich der privilegierte Personenkreis durch die Verweisung in § 9 Abs. 1 StAG, so dass bei der Bestimmung des öffentlichen Interesses und bei der Ausübung des Ermessens nach § 8 Abs. 2 StAG die Ziele zu berücksichtigen sind, die der Gesetzgeber mit § 9 Abs. 1 StAG verfolgt hat: Nach § 9 Abs. 1 StAG sollen Ehepartner Deutscher unter den Voraussetzungen des § 8 StAG zur Herstellung einer einheitlichen deutschen Staatsangehörigkeit in der Familie eingebürgert werden. Dies ist Ausfluss aus Art. 6 Abs. 1 GG, der den Staat verpflichtet, die Einheit und Selbstverantwortung der Familie zu respektieren und zu fördern und wirkt dahin, dass eine einheitliche Staatsangehörigkeit in der Familie wünschenswert ist (vgl. Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteil vom 04.08.2008, - 6 K 574/08.WI -, , unter Hinweis auf Marx, Gemeinschaftskommentar zum StAR, § 9 Rz. 1 ff.), weil sie ihren Zusammenhalt regelmäßig fördert. Die Behörde hält sich regelmäßig im Rahmen ihres Ermessens nach § 8 Abs. 2 StAG, wenn sie sich bei der Beurteilung der Frage, ob die Einbürgerung im staatlichen Interesse liegt, auch von dem Prinzip der einheitlichen Staatsangehörigkeit in der Familie leiten lässt, denn dieses Prinzip spricht dann, wenn andere von der Einbürgerung berührte staatliche Interessen gewahrt sind, für die Einbürgerung ausländischer Ehegatten deutscher Staatsangehöriger (BVerwG, Beschluss vom 29.07.1985, - 1 B 78.85 -, , mit weiteren Nachweisen). 27 Die Kernfamilie des Klägers besteht aus deutschen Staatsangehörigen, nur der Kläger verfügt nicht über die deutsche Staatsangehörigkeit. Somit kann nach diesen Grundsätzen durch seine Einbürgerung dem Grundsatz der einheitlichen Staatsangehörigkeit in der Familie Rechnung getragen werden. Es ist damit grundsätzlich vom Vorliegen eines dahin gehenden öffentlichen Interesses an der Einbürgerung des Klägers auszugehen. 28 Dies hat vorliegend (nur) zur Folge, dass der Kläger eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung über seine Einbürgerung zum jetzigen Zeitpunkt verlangen kann, soweit die übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen nach § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 StAG (s.o.) auch weiterhin vorliegen. Ob andere von der Einbürgerung berührte staatliche Interessen gewahrt werden, ist Gegenstand der Abwägung im Rahmen der Ermessensbetätigung. Dass dies nicht der Ausschluss der Ermessenseinbürgerung im Hinblick auf die strafgerichtliche Verurteilung des Klägers sein kann, ergibt sich aber schon aus der eindeutigen Regelung in § 8 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2 StAG. 29 Da Ausgangs- und Widerspruchsbescheid ausdrücklich davon ausgegangen sind, dass das Ermessen nach § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 StAG gar nicht erst eröffnet ist, sind die angefochtenen Bescheide schon deshalb rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Die als Neubescheidungsklage musste daher unter deren Aufhebung in vollem Umfange Erfolg haben. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe 17 Das Gericht konnte mit Zustimmung der Beteiligten durch den Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). 18 Da der gerichtliche Vergleich vom 08.10.2012 vom Beklagten innerhalb der Widerrufsfrist widerrufen worden ist, ist er unwirksam und ist somit streitig zu entscheiden. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und eine Möglichkeit zur weiteren Stellungnahme für den Beklagten waren nicht geboten, weil dieser in der mündlichen Verhandlung ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. 19 Die Klage ist als Neubescheidungsklage zulässig und auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtsfehlerhaft und verletzen den Kläger in seinem Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens über seine Einbürgerung (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO). 20 Die Beteiligten gehen zunächst zurecht und übereinstimmend davon aus, dass der Kläger seine Einbürgerung nicht beanspruchen kann. Denn aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung vom 21.06.2000 zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren sind gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG die Voraussetzungen für einen Anspruch nicht erfüllt. Wie der Beklagte zutreffend entschieden hat, bleibt die Straftat wegen der Dauer der Freiheitsstrafe auch nicht nach § 12a Abs. 1 S. 1 StAG außer Betracht. Ebenfalls zutreffend gehen die angefochtenen Bescheide weiter davon aus, dass die zweijährige Freiheitsstrafe auch die sog. Geringfügigkeitsgrenze nach § 12a Abs. 1 S. 1 und 3 StAG überschreitet, so dass das hiernach mögliche Ermessen, die Straftat außer Betracht zu lassen, schon nicht eröffnet ist (vgl. zu den Geringfügigkeitsgrenzen BVerwG, Urteil vom 20. 03.2012, - 5 C 5/11 -, ). 21 Der Kläger hat auch keinen Rechtsanspruch aus § 9 StAG. 22 Nach dieser Vorschrift sollen Ehegatten oder Lebenspartner Deutscher unter den Voraussetzungen des § 8 StAG eingebürgert werden, wenn die weiteren Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 StAG vorliegen. Liegt kein atypischer Sachverhalt vor, so handelt es sich auch im Hinblick auf den Verweis in § 9 Abs. 1 auf die Tatbestandsvoraussetzungen in § 8 StAG um eine Anspruchsnorm, sodass kein Ermessen der Behörde besteht (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.08.1981, - 1 C 185/79 -, und vom 16.05.1983, - 1 C 28/81 -, ). 23 Vorliegend besteht Einigkeit auch dahin, dass kein atypischer Fall im Sinne von § 9 Abs. 1 StAG (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 31.03.1987, - 1 C 29/84 -, ) gegeben ist und der Kläger die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 9 Abs. 1 und, allerdings mit Ausnahme der Ziff. 2, auch diejenigen nach § 8 Abs. 1 StAG erfüllt. Damit besteht aber auch unter Annahme eines Regelfalles nach § 9 Abs. 1 StAG kein Rechtsanspruch auf eine Einbürgerung. 24 Jedoch ermöglicht § 8 Abs. 2 StAG eine behördliche Ermessenentscheidung darüber, u.a. von den Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 2 aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abzusehen. Diese Ermessensermächtigung wird von derjenigen nach § 12a Abs. 1 S. 2 und 3 StAG nicht ausgeschlossen oder verdrängt, sondern setzt im Gegensatz voraus, dass diese nicht greift (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2012, aaO.), was - wie schon ausgeführt - hier der Fall ist. 25 Vorliegend ist das Ermessen nach § 8 Abs. 2 StAG zwar nicht eröffnet, weil die Einbürgerung des Klägers zur Vermeidung einer besonderen Härte geboten erschiene. Denn diese Voraussetzung liegt nicht vor. Eine besondere Härte setzt das Vorliegen eines atypischen Sachverhaltes voraus, der den Einbürgerungsbewerber in besonderer Weise (qualifiziert) beschwert, wenn oder weil er nicht oder erst später eingebürgert wird. Das heißt, die Härte müsste durch die frühere Einbürgerung beseitigt werden (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 06.05.2009, - 13 S 2428/08 -, ; Marx. aaO., Rz. 112). Die Gründe, die der Kläger vorliegend geltend gemacht hat (insbesondere: es handele sich um die erste Verurteilung, diese liege im Jahr 2000 und damit lange zurück, er habe sich seither vorbildlich verhalten, ihm sei 2003 die Strafe erlassen und am 20.10.2011 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt worden), lassen aber keinen Schluss auf einen Nachteil zu, den der Kläger mit der Aufschiebung seiner Einbürgerung, die ihm nach Tilgung der Straftat im Jahr 2015 in Aussicht gestellt wird, zu erleiden hätte. 26 Jedoch ist eine Ermessensentscheidung aus Gründen des öffentlichen Interesses geboten. Es handelt sich dabei (ebenfalls) um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der letztlich von den Verwaltungsgerichten auszulegen ist. Nach Marx (aaO., Rz. 157 ff. zu § 8) ist er weit zu verstehen und insbesondere im Zusammenhang mit den zahlreichen Einbürgerungserleichterungen bei der Ermessensausübung nach § 8 StAG zu sehen, in welchen das öffentliche Interesse an einer Einbürgerung des dadurch privilegierten Personenkreises zum Ausdruck kommt. Jedenfalls in Fällen wie hier erweitert sich der privilegierte Personenkreis durch die Verweisung in § 9 Abs. 1 StAG, so dass bei der Bestimmung des öffentlichen Interesses und bei der Ausübung des Ermessens nach § 8 Abs. 2 StAG die Ziele zu berücksichtigen sind, die der Gesetzgeber mit § 9 Abs. 1 StAG verfolgt hat: Nach § 9 Abs. 1 StAG sollen Ehepartner Deutscher unter den Voraussetzungen des § 8 StAG zur Herstellung einer einheitlichen deutschen Staatsangehörigkeit in der Familie eingebürgert werden. Dies ist Ausfluss aus Art. 6 Abs. 1 GG, der den Staat verpflichtet, die Einheit und Selbstverantwortung der Familie zu respektieren und zu fördern und wirkt dahin, dass eine einheitliche Staatsangehörigkeit in der Familie wünschenswert ist (vgl. Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteil vom 04.08.2008, - 6 K 574/08.WI -, , unter Hinweis auf Marx, Gemeinschaftskommentar zum StAR, § 9 Rz. 1 ff.), weil sie ihren Zusammenhalt regelmäßig fördert. Die Behörde hält sich regelmäßig im Rahmen ihres Ermessens nach § 8 Abs. 2 StAG, wenn sie sich bei der Beurteilung der Frage, ob die Einbürgerung im staatlichen Interesse liegt, auch von dem Prinzip der einheitlichen Staatsangehörigkeit in der Familie leiten lässt, denn dieses Prinzip spricht dann, wenn andere von der Einbürgerung berührte staatliche Interessen gewahrt sind, für die Einbürgerung ausländischer Ehegatten deutscher Staatsangehöriger (BVerwG, Beschluss vom 29.07.1985, - 1 B 78.85 -, , mit weiteren Nachweisen). 27 Die Kernfamilie des Klägers besteht aus deutschen Staatsangehörigen, nur der Kläger verfügt nicht über die deutsche Staatsangehörigkeit. Somit kann nach diesen Grundsätzen durch seine Einbürgerung dem Grundsatz der einheitlichen Staatsangehörigkeit in der Familie Rechnung getragen werden. Es ist damit grundsätzlich vom Vorliegen eines dahin gehenden öffentlichen Interesses an der Einbürgerung des Klägers auszugehen. 28 Dies hat vorliegend (nur) zur Folge, dass der Kläger eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung über seine Einbürgerung zum jetzigen Zeitpunkt verlangen kann, soweit die übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen nach § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 StAG (s.o.) auch weiterhin vorliegen. Ob andere von der Einbürgerung berührte staatliche Interessen gewahrt werden, ist Gegenstand der Abwägung im Rahmen der Ermessensbetätigung. Dass dies nicht der Ausschluss der Ermessenseinbürgerung im Hinblick auf die strafgerichtliche Verurteilung des Klägers sein kann, ergibt sich aber schon aus der eindeutigen Regelung in § 8 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2 StAG. 29 Da Ausgangs- und Widerspruchsbescheid ausdrücklich davon ausgegangen sind, dass das Ermessen nach § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 StAG gar nicht erst eröffnet ist, sind die angefochtenen Bescheide schon deshalb rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Die als Neubescheidungsklage musste daher unter deren Aufhebung in vollem Umfange Erfolg haben. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.