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Beschluss

4 K 2336/12

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe 1 Der Antragsteller, ein im Jahre 1954 geborener Bezirksschornsteinfegermeister, der zwischenzeitlich mit Wirkung zum 08.08.2012 in den Ruhestand getreten ist, begehrt die Wiederherstellung bzw. Anordnung seines Widerspruchs vom 16.07.2012 gegen die Verfügung des Landratsamts X. vom 09.07.2012. Mit der Verfügung wurde der Antragsteller unter Nr. 1 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgefordert, bis spätestens 19.07.2012 für das Jahr 2011 und für das Jahr 2012 bis 30.05.2012 in elektronischer Datenform 1. das Kehrbuch mit den notwendigen Ergänzungen nach § 19 SchfHwG, 2. Arbeitsbücher, 3. Mängelberichte/Liste (EDV erfasst), 4. Bescheinigungen über Bauabnahmen nach LBO § 50 und 67 incl. der Stellungnahmen zum Formblatt „Technische Angaben über Feuerungsanlagen“ (EDV erfasst), 5. in EDV hinterlegte Karteikarten, 6. in EDV erfasste Feuerschauliste und 7. in EDV erfasste Gebührenrechnungen vorzulegen; hilfsweise die aktuelle Sicherungskopie der Jahre 2011 und 2012 vorzulegen. Für den Fall der nicht rechtzeitigen Vorlage wurde ihm die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 3.000,- EUR angedroht (Nr. 2). Der Antrag ist nach §§ 80 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 3 VwGO i.V.m. § 12 LVwVG, § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und zulässig. 2 Der Antrag ist jedoch unbegründet. Im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer Vollziehung der angegriffenen Verfügung vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes und dem privaten Interesse des Antragstellers, während des Rechtsbehelfsverfahrens von dieser Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben, vorzunehmen, wobei im Rahmen dieser Abwägung die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels eine wesentliche Rolle spielen. 3 Der gegen den Bescheid des Landratsamts X. vom 09.07.2012 erhobene Widerspruch des Antragstellers wird aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben. Rechtsgrundlage für die Anordnung unter Nr. 1 ist § 26 Abs. 2 Satz 4 Schornsteinfegergesetz - SchfG -, wonach die Aufsichtsbehörde auch ohne besonderen Anlass die Vorlage des vom Bezirksschornsteinfegermeister nach § 19 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes - SchfHwG - zu führenden Kehrbuchs und der für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen verlangen kann. Nach Satz 5 kann die Aufsichtsbehörde u.a. auch verlangen, dass ihr die Daten elektronisch übermittelt werden können. Ermessensfehler sind nicht erkennbar. Entgegen der Ansicht des Antragsteller-Vertreters stellt sich die Anordnung zur Vorlage des Kehrbuchs und der im Einzelnen in der Verfügung angeführten Unterlagen auch nicht als rechtsmissbräuchlich dar. Nach der gesetzlichen Regelung kann sich die zuständige Behörde das Kehrbuch ohne jeglichen Anlass vorlegen lassen, d.h. es muss überhaupt kein sachlicher Grund für das Tätigwerden der Behörde vorliegen, die Vorlage kann auch völlig anlasslos verlangt werden. Diese Regelung ist gerade auch im Zusammenhang mit der Bedeutung der ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung der Kehrbücher für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Bezirksschornsteinfegermeisters zu sehen (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, B. v. 19.08.2003 - 14 S 1183/03 - GewArch 2003, 489). Zudem war bereits eine Überprüfung des Kehrbezirks nach § 26 Abs. 2 Satz 1 SchfG eingeleitet worden, in diesem Zusammenhang steht auch die Forderung nach Übermittlung des Kehrbuchs und der anderen Unterlagen. Der Antragsgegner hat im Übrigen mit der Anordnung ausschließlich den (bisherigen) Kehrbezirk des Antragstellers, nämlich den Kehrbezirk X. Nr. 16 im Blick. Hier gab bzw. gibt es mögliche Beanstandungen, auf die der Antragsteller auch bereits reagiert hat, indem er z.B. etwa die Feuerstättenschau im Gebäude ... in Y. erneut hat durchführen lassen. Die Anordnung dient danach gerade nicht dazu, wie dies der Antragsteller-Vertreter vorträgt, Vorwürfe einer evtl. Umgehung des Schornsteinfegermonopols außerhalb des Kehrbezirks X. Nr. 16 durch den Antragsteller zu untermauern bzw. zu verifizieren, die von anderen Aufsichtsbehörden erhoben wurden, zumal die Anordnung hierfür in der Tat ungeeignet wäre. 4 Schließlich hat sich die Verfügung auch nicht durch die zwischenzeitliche Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand in seinen Rechtswirkungen erledigt. Durch die mit Wirkung zum 08.08.2012 verfügte Zurruhesetzung, die im Übrigen noch nicht bestandskräftig sein dürfte, ist zwar dessen Bestellung als Bezirksschornsteinfeger-meister für den Kehrbezirk X. Nr. 16 nach § 8 Nr. 3 SchfG erloschen. Gleichwohl trifft den Antragsteller als nachwirkende Pflicht aus seiner früheren Bestellung die Verpflichtung, die Unterlagen für die zurückliegenden Zeiträume zu übermitteln, zumal der Kehrbezirk X. Nr. 16 zum gegenwärtigen Zeitpunkt lediglich von einem ständigen Vertreter geführt wird, so dass noch keine Übergabe des Kehrbuchs an den Nachfolger nach § 19 Abs. 3 SchfG stattgefunden hat. 5 Schließlich kann auch die Frist zur Übermittlung bzw. Vorlage der Unterlagen nicht bemängelt werden. Denn der Antragsteller wurde bereits mit Schreiben vom 15.06.2012 zur Vorlage auch der den Gegenstand der angegriffenen Verfügung bildenden Unterlagen bis zum 29.06.2012 aufgefordert. Dem ist der Antragsteller unter Hinweis auf seine Erkrankung und darauf, dass sein ständiger Vertreter die EDV-Anlagen nicht vollumfänglich bedienen könne, nicht nachgekommen. Vor diesem Hintergrund ist die in der Verfügung vom 09.07.2012 bis zum 19.07.2012 gesetzte Frist zu sehen und auch nicht zu beanstanden. In der Verfügung ist auf die Einlassung des Antragstellers zu dem Schreiben vom 15.06.2012 hinsichtlich des angeblichen Unvermögens des ständigen Vertreters zur Bedienung der EDV ausführlich eingegangen worden. Im Übrigen wurde dem Antragsteller in der Verfügung sogar angeboten, dass auch das Landratsamt hilfsweise bereit wäre, zusammen mit einer Fachkraft vor Ort die Daten zu erheben, wenn der ständige Vertreter hierzu tatsächlich nicht in der Lage sein sollte. Zudem legt bereits die Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Durchführung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und der Kehr- und Überprüfungsordnung (VwV-Schornsteinfeger) vom 28.06.2010 (GABl. 2010, 267) in Nr. 1 Mindestanforderungen für die zu verwendende Software für das elektronisch zu führende Kehrbuch fest, gerade auch, um einen reibungslosen Wechsel bei der Übergabe eines Kehrbezirks sicherzustellen. Diesen Anforderungen muss das vom Antragsteller bislang geführte Kehrbuch danach ohnehin entsprochen haben. § 26 Abs. 2 SchfG verbietet im Übrigen nicht die Überprüfung des Kehrbezirks im Falle der Verhinderung des Kehrbezirksinhabers wegen einer Erkrankung (vgl. BVerwG, B. v. 01.02.1988 - 1 B 3.88 - juris). 6 In formeller Hinsicht genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO. Darüber hinaus liegt auch in der Sache ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung unter Nr. 1 vor, das über das allgemeine Vollzugsinteresse hinausgeht. Jedenfalls der Feuerschutz erfordert eine sofortige Umsetzung der Anordnung; dieses Interesse ist auch durch die zwischenzeitlich erfolgte Zurruhesetzung des Antragstellers nicht entfallen, da die Anordnung gerade auch dazu dienen soll, die bisherige Tätigkeit des Antragstellers im Kehrbezirk zu überprüfen, um bei evtl. Mängeln bei den Gebäudeeigentümern tätig werden zu können. Ein Zuwarten mit dieser Überprüfung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verbietet sich danach. 7 Die Zwangsgeldandrohung unter Nr. 2 der Verfügung, die bereits kraft Gesetzes nach § 12 LVwVG sofort vollziehbar ist, so dass insoweit die Sofortvollzugsanordnung ins Leere geht, entspricht den §§ 18, 19 Abs. 1 und 2, 20 und 23 LVwVG. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes von 3.000,- EUR bewegt sich im Rahmen des § 23 LVwVG. Der Antragsgegner hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise darauf verwiesen, hierbei die Bedeutung der Sache und das bisherige Verhalten des Antragsstellers angemessen berücksichtigt zu haben. Anhaltspunkte dafür, dass das angedrohte Zwangsgeld angesichts der finanziellen Verhältnisse des Antragstellers unzumutbar wäre, liegen nicht vor. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Der Regelstreitwert von 5.000,- EUR war im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte zu reduzieren.