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Urteil

11 K 1347/12

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 21. März 2012 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger antragsgemäß Ausbildungsförderung für den Besuch der Edinburgh Napier University für die Zeit von September 2011 bis Dezember 2011 in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt von der Beklagten Ausbildungsförderung nach dem BAföG für ein von ihm absolviertes Auslandstrimester an einer britischen Hochschule. 2 Der am ... geborene Kläger studiert seit dem Sommersemester 2009 an der Hochschule Offenburg im Studiengang Medien und Informationswesen. Vom Studentenwerk Freiburg erhielt er hierbei Förderung nach dem BAföG, zunächst bis Februar 2011. Im Rahmen seines Studiums absolvierte der Kläger sodann von März bis August 2011 ein Praktikum, für das er eine Vergütung erhielt. 3 Am 18.05.2011 beantragte der Kläger bei der Bezirksregierung Köln Ausbildungsförderung für einen anschließenden Ausbildungsabschnitt an der Edinburgh Napier University in Großbritannien für die Zeit von September 2011 bis Dezember 2011. 4 Mit Schreiben vom 14.07.2011 forderte die Beklagte den Kläger zur Vorlage weiterer Unterlagen hierzu auf, insbesondere bat sie um Übersendung des sogenannten „Formblatt 5“ - Eignungsbescheinigung nach § 48 BAföG -, soweit noch nicht beim Inlandsamt vorgelegt. Unter dem 13.10.2011 sowie unter dem 18.10.2011 übersandte der Vater des Klägers eine Reihe weiterer Unterlagen, nicht jedoch die Bescheinigung nach § 48 BAföG. Mit Telefax vom 07.11.2011 fragte der Vater des Klägers bei der Beklagten zudem an, ob noch Unterlagen zur Bearbeitung des Antrages fehlen würden. 5 Am 28.11.2011 beantragte der Kläger zusätzlich beim Studentenwerk Freiburg weitere Ausbildungsförderung für die Zeit nach seiner Rückkehr aus Großbritannien ab Januar 2012. In der Folgezeit bearbeiteten beide Ausbildungsförderungsämter die Förderanträge des Klägers parallel. 6 Unter dem 20.12.2011 erinnerte die Beklagte den Kläger noch einmal an die angeforderte Übersendung des Formblattes 5 - Eignungsbescheinigung nach § 48 BAföG. In diesem Aufforderungsschreiben heißt es weiter, reichen Sie die fehlenden Unterlagen bitte bis spätestens zum 20.02.2012 ein; andernfalls kann Ihr Antrag wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt werden. 7 Am 05.01.2012 kam es zu einem Telefonat zwischen der Beklagten und dem Amt für Ausbildungsförderung beim Studentenwerk Freiburg. In den Akten der Beklagten ist hierüber nichts enthalten. Das Studentenwerk Freiburg fertigte jedoch eine Notiz in Form eines Aktenvermerkes, wonach das Formblatt 5 vom Auslandsamt angefordert, jedoch noch nicht eingegangen sei; der Kläger habe daher bislang noch keine Förderung von dort erhalten. 8 Ausweislich eines weiteren Aktenvermerkes kam es im Anschluss zu einem Telefonat zwischen dem Studentenwerk Freiburg und dem Vater des Klägers ebenfalls am 05.01.2012. Hierbei wurde dem Vater des Klägers mitgeteilt, dass beide Förderungsämter noch einen Leistungsnachweis des Klägers über 5 Fachsemester benötigten. Im Rahmen dieses Telefonates habe der Vater des Klägers zugesagt, die benötigten Unterlagen in nächster Zeit einzureichen. 9 Am 10.01.2012 übermittelte der Vater des Klägers per Telefax an beide BAföG-Ämter u.a. eine Immatrikulationsbescheinigung der Hochschule Offenburg vom 07.01.2012 sowie eine von der Hochschule am selben Tag erstellte Übersicht über alle erbrachten Studienleistungen des Klägers. Das BAföG-Amt des Studentenwerkes Freiburg vermerkte sodann am 12.01.2012 auf diesem Leistungsnachweis handschriftlich „§ 48 Abs. 1 erfüllt!“. Die Beklagte hingegen sandte die Bescheinigung über diese Studienleistungen an den Kläger am 25.01.2012 zurück mit der Bitte, von der inländischen Hochschule auf Formblatt 5 bescheinigen zu lassen, ob er damit die üblichen Leistungen zum Ende des 5. Fachsemesters erbracht habe; seitens der Bezirksregierung könne dies nicht beurteilt werden; dies könne nur die Hochschule beurteilen, an der er seine Ausbildung betreibe. 10 Nachdem keine weitere Reaktion gegenüber der Beklagten erfolgt war, lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Ausbildungsförderung mit Bescheid vom 21.03.2012 sodann ab. Zur Begründung ist ausgeführt, es fehle hier an der nach § 48 Abs. 1 BAföG notwendigen Bescheinigung. Der Kläger sei mit Schreiben vom 20.12.2011 und vom 25.01.2012 gebeten worden, einen entsprechenden Nachweis zu führen. Ein solcher sei nicht vorgelegt worden. 11 Der Kläger wandte sich über seinen Vater und Verfahrensbevollmächtigten daraufhin zunächst unter dem 17.04.2012 ein weiteres Mal an die Beklagte. Er teilte mit, er habe seinerzeit auf die Anforderung der Beklagten hin das Formblatt 5 im Sekretariat der Hochschule Offenburg abgegeben mit der Bitte, dieses nach Unterzeichnung an die Beklagte weiterzuleiten. Nach zwischenzeitlich erfolgter Rücksprache habe er erfahren, dies sei wenige Tage darauf erledigt worden und diese Bescheinigung habe daher eigentlich vor der ablehnenden Entscheidung der Beklagten dort vorliegen müssen. Es werde um Überprüfung gebeten. Die Beklagte teilte daraufhin mit Schreiben vom 24.04.2012 mit, das Formblatt 5 liege ihr bisher nicht vor. Mit weiterem Schreiben vom 02.05.2012 übersandte der Kläger sodann an die Beklagte eine Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG („Formblatt 5“) der Hochschule Offenburg vom 02.05.2012. 12 Bereits am 05.03.2012 hatte die Außenstelle Offenburg des Studentenwerks Freiburg eine unter demselben Datum ausgestellte Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG der Hochschule Offenburg zu ihren Akten genommen. Darin wird bescheinigt, dass der Kläger die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des 6. Fachsemesters üblichen Leistungen am 28.02.2012 erbracht habe. Die bis zu diesem Datum verlangten Leistungskriterien seien vollständig erfüllt. 13 Parallel zu seinem weiteren Vorbringen gegenüber der Beklagten hat der Kläger am 20. April 2012 das Verwaltungsgericht angerufen. Zur Begründung führt er aus, der von der Beklagten angeforderte Leistungsnachweis sei bereits am 10.01.2012 vorgelegt worden. Darüber hinaus sei zusätzlich das sogenannte „Formblatt 5“ als Nachweis i.S.v. § 48 BAföG ausgefüllt worden. Der zuständige Professor der Hochschule Offenburg habe dieses dann an das BAföG-Amt übersandt. Wie die Hochschule zwischenzeitlich mitgeteilt habe, sei dieses Formblatt zum damaligen Zeitpunkt aber versehentlich an das Studentenwerk Freiburg übersandt worden. Nur deshalb sei es nun ein weiteres Mal an die Beklagte übermittelt worden. Im Übrigen ergebe sich der positive Leistungsstand des Klägers auch bereits daraus, dass er zum Hauptstudium zugelassen worden sei. Nach § 34 der Prüfungsordnung der Hochschule Offenburg könne dies nur erfolgen, wenn die erforderlichen Prüfungsleistungen zuvor erbracht worden seien. Insbesondere sei nach § 34 Abs. 2 PO Voraussetzung für die Zulassung zum praktischen Studiensemester, das der Kläger bei der EnBW von März bis August 2011 absolviert habe, der erfolgreiche Abschluss des Grundstudiums und damit die erfolgreiche Absolvierung der Lehrveranstaltungen in den ersten vier Semestern. Weiter erfordere § 34 Abs. 7 der PO der Hochschule Offenburg, dass ein Studierender mindestens 83 Kredits im Grundstudium erreicht haben müsse um zum Hauptstudium zugelassen zu werden. Aus diesen Anforderungen und all den vorgelegten Bescheinigungen ergebe sich, dass der Kläger alle notwendigen Leistungen erbracht und nachgewiesen habe. § 48 Abs. 1 Nr. 3 BAföG lasse ausdrücklich einen Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten, wie sie vom Kläger vorgelegt worden sei, genügen. Auch dem Studentenwerk Freiburg hätten im Verfahren auf Weitergewährung von Inlandsförderung ab dem 7. Fachsemester, nach Rückkehr aus Großbritannien, die vorgelegten Bescheinigungen völlig ausgereicht. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte die Meinung vertrete, anhand der vorgelegten Leistungsübersicht könne nicht beurteilt werden, ob der Kläger die üblichen Leistungen seinerzeit erbracht habe. Sämtliche Voraussetzungen, einschließlich der nach § 48 BAföG, seien erfüllt. Soweit sich die Beklagte darauf berufe, die gesetzliche Frist zur Vorlage der notwendigen Bescheinigungen - spätestens 4 Monate nach Beginn des maßgeblichen Studienabschnitts, hier also bis zum 31.12.2011 - sei nicht eingehalten, setzte sie sich selbst in Widerspruch zu ihrem Schreiben vom 20.12.2011, in dem dem Kläger eine Frist bis zum 20.02.2012 gesetzt worden sei, die maßgeblichen Unterlagen vorzulegen. Damit verstoße sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Die zeitlichen Abläufe müssten hier berücksichtigt werden. Das 5. Fachsemester, in dem der Kläger keine Ausbildungsförderung erhalten habe, da er ein Praktikum absolviert habe, sei erst am 31.08.2011 beendet gewesen. Der Kläger sei unmittelbar am Tag darauf nach Edinburgh abgereist und habe daher einen Leistungsnachweis, wie von der Beklagten gefordert, mit seinem Leistungsstand von diesem Tag, gar nicht mehr beschaffen können. Nach seiner Rückkehr aus Großbritannien - und bedingt durch die Weihnachtsfeiertage und -ferien - sei das Hochschulsekretariat erst wieder ab 07.01.2012 geöffnet gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger den Leistungsnachweis mit den erreichten Kredits von dort bezogen und sogleich der Beklagten vorgelegt. Der VGH Baden-Württemberg habe mit Entscheidung vom 18.07.2003 - 7 S 998/01 - entschieden, dass Auszubildenden, die in dem maßgeblichen Zeitpunkt eine ausländische Ausbildungsstätte besucht haben, hinsichtlich des Zeitpunktes der Vorlage ihres Leistungsnachweises Entgegenkommen gezeigt werden müsse. Dies müsse jedenfalls deshalb gelten, weil die Beklagte ausdrücklich als Vorlagefrist den 20.02.2012 genannte habe. 14 Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung schließlich legte der Kläger eine weitere Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG der Hochschule Offenburg im Original vor. Darin wird dem Kläger unter dem 13.07.2012 - nunmehr rückwirkend - bestätigt, dass er auch bereits zum Ende des 5. Fachsemesters, nämlich schon am 28.07.2011, die bis dahin üblichen Leistungen erbracht habe. 15 Der Kläger beantragt, 16 den Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 21. März 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger antragsgemäß Ausbildungsförderung für den Besuch der Edinburgh Napier University für die Zeit von September 2011 bis Dezember 2011 in gesetzlicher Höhe zu gewähren. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Sie verweist auf die Ausführungen ihres Ablehnungsbescheides. Ab dem 5. Fachsemester einer Ausbildung, wie der Kläger sie absolviert, könne gemäß § 48 BAföG Ausbildungsförderung nur nach Vorlage eines entsprechenden Leistungsnachweises bewilligt werden. Demzufolge sei dieser mehrfach beim Kläger angefordert worden. Nach der Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG könne dieser Leistungsnachweis auch noch innerhalb der ersten vier Monate des laufenden Semesters vorgelegt werden, wenn sich daraus ergebe, dass die entsprechenden Leistungen bereits zuvor erbracht worden sind. In einem solchen Fall werde, trotz nachgereichter Leistungsbescheinigung, dann für den ganzen Ausbildungsabschnitt Förderung geleistet. Der Ausbildungsabschnitt, für den Förderung beantragt worden sei, habe am 01.09.2011 und damit mit dem Beginn des 6. Fachsemesters beim Kläger begonnen. Entsprechend der vorgenannten Regelung hätte der Kläger daher den entsprechenden Nachweis, dass er die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des vorherigen Semesters, also des 5. Fachsemesters, üblichen Leistungen zum Ende dieses Semesters erbracht habe, spätestens bis zum 31.12.2011 vorlegen müssen. Weil dies nicht geschehen sei, habe man den Antrag des Klägers ablehnen müssen. Das Einhalten der Frist nach § 48 BAföG und die Vorlage der entsprechenden Bescheinigung sei konstitutiv für den Förderanspruch. Für die rechtzeitige Vorlage der Eignungsbescheinigung sei allein der Auszubildende verantwortlich. Dies sei in der Rechtsprechung (VG Halle, Beschl. v. 19.08.2010 und OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 24.10.2011) bereits entschieden. 20 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und des Studentenwerkes Freiburg verwiesen. Entscheidungsgründe 21 Die Klage ist zulässig, insbesondere bedurfte es keines Vorverfahrens, da dieses nach den im Lande Nordrhein-Westfalen geltenden Regelungen in Angelegenheiten der Ausbildungsförderung abgeschafft wurde. 22 Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er musste deshalb vom Gericht unter Ausspruch einer entsprechenden Verpflichtung aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO). 23 Gemäß § 9 Abs. 1 BAföG wird eine Ausbildung nur bei gegebener Eignung gefördert. Die Leistungen des Auszubildenden müssen erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Dabei hat der Gesetzgeber aber davon abgesehen, im Bereich längerdauernder Ausbildungen eine fortwährende Eignungskontrolle anzuordnen. Vielmehr ist beim Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule - wie hier - gemäß § 9 Abs. 2 i. V. m. § 48 BAföG eine einmalige Überprüfung der Eignung des Auszubildenden vorgesehen. Als Zeitpunkt bestimmt § 48 Abs. 1 S. 1 BAföG im Regelfall, dass ab dem Beginn des 5. Fachsemesters ohne Vorlage eines Leistungsnachweises i. S. dieser Vorschrift keine Ausbildungsförderung (mehr) geleistet werden kann. 24 Da der Kläger mit dem hier streitigen Bewilligungszeitraum ab September 2011 in Edinburgh sein 6. Fachsemester begonnen hat (im davor liegenden 5. Fachsemester bezog er wegen des Praktikums, in dem er eine Vergütung erhielt, keine Förderleistungen), war er demgemäß nach § 9 Abs. 2 i. V. m. § 48 Abs. 1 BAföG nunmehr zur Vorlage eines solchen Nachweises zum Zwecke seiner Eignungsprüfung verpflichtet. 25 Zwischen den Beteiligten ist (inzwischen) unstreitig, dass der Kläger über die nachzuweisende Eignung im maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns seines Auslandsstudiums tatsächlich verfügte. Streitig ist allein, mit welchen vorgelegten Unterlagen der Kläger der Beklagten gegenüber den notwendigen Nachweis insoweit geführt hat und ob der Zeitpunkt dieser Nachweisführung den Anforderungen des § 48 BAföG genügt. 26 Ein Zwischenprüfungszeugnis nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG steht vorliegend nicht in Rede. Demgegenüber liegen (inzwischen mehrere) Leistungsbescheinigungen nach Nr. 2 dieser Vorschrift vor, das sog. „Formblatt 5“. Solche Bescheinigungen sind von Gesetzes wegen zwar nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt beschränkt. Sie können vielmehr grundsätzlich nach dem Beginn des 4. Fachsemesters jederzeit erstellt werden, sobald sich etwa durch einen Förderantrag die Notwendigkeit eines solchen Eignungsnachweises ergibt (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, § 48 Rz. 15). Dieser zeitlichen Flexibilität der Leistungsbescheinigung im Unterschied zum Zwischenprüfungszeugnis trägt das Erfordernis Rechnung, dass § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG verlangt, dass die üblichen Leistungen bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters nachzuweisen sind. Das jeweils erreichte Fachsemester ist das dem nunmehrigen Bewilligungszeitraum, für den eine Förderung beantragt ist, vorangegangene Semester (Rothe/Blanke, a.a.O. Rz. 18 mit zahlreichen Nachweisen zur Rechtsprechung). Das bedeutet, nachdem der Kläger einen Förderantrag ab seinem 6. Fachsemester bei der Beklagten gestellt hat, war demzufolge ein Leistungsnachweis erforderlich, der ihm bescheinigte, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des (vorangegangenen) 5. Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat. Solches ist dem Kläger aber in den beiden Bescheinigungen, die am 05.03.2012 zu den Akten des Studentenwerkes Freiburg gelangten bzw. am 10.05.2012 der Beklagten vorgelegt wurden schon gar nicht bescheinigt. Der Zeitpunkt der Vorlage dieser Unterlagen ist daher unerheblich. Erst das zur mündlichen Verhandlung dem Gericht im Juli 2012 vorgelegte „Formblatt 5“ (das vom Gericht sodann der Beklagten übermittelt wurde), bescheinigt erstmals den Leistungsstand zum richtigen Zeitpunkt. Diese Vorlage erst im gerichtlichen Verfahren genügt in zeitlicher Hinsicht aber jedenfalls nicht. 27 Allerdings lässt § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BAföG, der durch das 23. BAföGÄndG eingefügt worden ist, es nunmehr ausdrücklich auch zu, dass der erforderliche Leistungsnachweis durch die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS) geführt wird, wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird. Einen solchen Leistungsnachweis hat der Kläger der Beklagten mit Telefax vom 10.01.2012 vorgelegt. Dieser war inhaltlich ausreichend und musste auch in zeitlicher Hinsicht Berücksichtigung finden. 28 a) Die am 07.01.2012 von der Hochschule Offenburg erstellte Übersicht über alle Leistungen des Klägers weist im Einzelnen differenziert dargestellt aus, dass der Kläger bis einschließlich des Sommersemesters 2011, also seines fünften Fachsemesters, 140 ECTS-Punkte erreicht hatte. Mit diesem Dokument vermochte der Kläger seine Verpflichtung aus § 48 Abs. 1 BAföG zu erfüllen. Diese neu geschaffene Möglichkeit des Leistungsnachweises in Form der Vorlage des Nachweises über die erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem ECTS trägt den im Rahmen des sogenannten „Bologna-Prozess“ erfolgten Veränderungen der Hochschulstudien Rechnung (vgl. Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, § 48 Rz. 21). Wählt ein Auszubildender diese Art des Leistungsnachweises, so muss er demnach nur seine tatsächlich erreichte Punktzahl angeben und erfüllt dann die Voraussetzung nach § 48 Abs. 1 BAföG. Mit der am 07.01.2012 von der Hochschule Offenburg erstellten Übersicht über alle Leistungen des Klägers, die der Kläger am 10.01.2012 der Beklagten übermittelt hat, wurde ihm im Einzelnen differenziert bescheinigt, dass er in den vorangegangenen fünf Fachsemestern seines Studiums insgesamt 140 ECTS-Punkte erlangt hat, zuletzt mit dem Sommersemester 2011 22 Studienpunkte für das von ihm absolvierte praktische Studiensemester. Folgerichtig hat das Studentenwerk Freiburg im dortigen Verfahren unter dem 12.01.2012 auf dieser vorgelegten Leistungsübersicht auch handschriftlich vermerkt, „§ 48 Abs. 1 erfüllt“. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, wegen der örtlichen Nähe des Studentenwerkes Freiburg zur Hochschule Offenburg sei dieses Amt möglicherweise in der Lage gewesen, die vorgelegte Leistungsübersicht als ausreichend zu qualifizieren, wohingegen ihr solches nicht habe gelingen können, geht dies fehl. Zwar hat der Auszubildende nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG die Verpflichtung, den Nachweis der von ihm erworbenen Anzahl von Leistungspunkten zu führen. Darüber hinaus aber ist es in erster Linie Sache der Ausbildungsstätte - § 48 BAföG ist ausdrücklich mit „Mitwirkung von Ausbildungsstätten“ überschrieben -, die für den Inhalt der Bescheinigung geltenden Anforderungen zu beachten (Fischer in Rothe/Blanke a.a.O. Rz. 21 a. E. und Rz. 20.1). Bei einer unvollständigen oder für das Amt für Ausbildungsförderung unklaren Bescheinigung besteht aber eine Rechtspflicht, bei der Ausbildungsstätte durch Rückfrage zu ermitteln, ob die erforderlichen Leistungen gleichwohl erbracht worden sind (so ausdrücklich BVerwG, Beschl. v. 26.08.1981 - 5 B 90/80 -, Buchholz 436.36 § 48 BAföG Nr. 3 - 2. Leitsatz; Fischer in Rothe/Blanke, a.a.O.). Neben einer solchen Rückfrage bei der Ausbildungsstätte hätte die Beklagte im vorliegenden Verfahren im Übrigen auch die Möglichkeit gehabt, durch erneute Kontaktaufnahme mit dem Studentenwerk Freiburg eine Klärung herbeizuführen. Nachdem die beiden Ausbildungsförderungsämter fünf Tage zuvor über diese Frage miteinander telefoniert hatten, wäre eine erneute telefonische Rücksprache, nur etwa eine Woche später, ob die entsprechende Leistungsübersicht auch dort vorgelegt worden sei und welche Bewertung man ihr zumesse, gewiss kein unverhältnismäßiger Aufwand gewesen. Keinesfalls durfte die Beklagte jedenfalls diese Übersicht der vom Kläger erworbenen ECTS-Leistungspunkte - wie mit Schreiben vom 25.01.2012 geschehen - an den Kläger zurücksenden mit dem Hinweis, deren Geeignetheit könne von der Beklagten nicht beurteilt werden und man bestehe auf der Vorlage des „Formblatt 5“. 29 b) Dieser somit ausreichende Leistungsnachweis nach § 48 Abs. 1 BAföG des Klägers musste von der Beklagten auch in zeitlicher Hinsicht berücksichtigt werden. § 48 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Satz 3 BAföG bestimmt als notwendigen Zeitpunkt der Vorlage des Leistungsnachweises den Zeitpunkt spätestens vier Monate nach Beginn des Semesters, für das Ausbildungsförderung beantragt ist und das die Vorlagepflicht ausgelöst hat. Nachdem der Kläger den maßgeblichen Ausbildungsabschnitt in Großbritannien zum sechsten Fachsemester ab dem 01.09.2011 aufgenommen hat, wäre - nach dem Wortlaut der Norm - der Leistungsnachweis, wie von der Beklagten angenommen, tatsächlich bis spätestens zum 31.12.2011 vorzulegen gewesen. Die erfolgte Vorlage am 10.01.2012 per Telefax wäre daher 10 Tage verspätet. 30 Entgegen der Ansicht des Klägers liegt hier weder ein Verlängerungsfall nach § 48 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 3 oder i.V.m. § 15 a Abs. 3 BAföG vor, noch war er von der Vorlagepflicht des Leistungsnachweises nach § 48 Abs. 4 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG entbunden. Nach der Rechtsprechung des VGH Bad.-Württ., (Urt. v. 18.07.2003 - 7 S 998/01 -, FamR. 2004, 1070) gilt der Verzicht auf einen Leistungsnachweis zur Eignungskontrolle i.S.v. § 9 BAföG im Falle einer Auslandsausbildung nämlich dann nicht, wenn der Auszubildende - wie gerade auch hier der Kläger - erstmals an eine Ausbildungsstätte ins Ausland wechselt, nachdem er bereits vorlagepflichtig hinsichtlich eines Leistungsnachweises nach § 48 Abs. 1 BAföG geworden ist. 31 Allerdings kann nach Maßgabe der besonderen Umstände des Einzelfalles es dem Förderungsamt ausnahmsweise nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf das Versäumnis der Viermonatsfrist zu berufen, wenn die Fristversäumnis maßgeblich auf das Verhalten des Amtes zurückgeht, ohne dass dem Auszubildenden in diesem Zusammenhang ein Verschulden vorzuwerfen ist (VGH Ba.-Wü., Urt. v. 18.07.2003, a.a.O. und vom 18.11.1997 - 7 S 3306/95 -; vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 15.7.1959, BVerwGE 9, 89). So liegt es hier. Im laufenden Verwaltungsverfahren hat die Beklagte mit Schreiben vom 20.12.2011 an den Kläger ausdrücklich darum gebeten, die noch erforderliche Eignungsbescheinigung nach § 48 BAföG spätestens zum 20.02.2012 einzureichen. Darüber hinaus wurde dort als Sanktion allein auf die Möglichkeit der Antragsablehnung wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I verwiesen. Die Vorlagefrist nach § 48 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 3 BAföG blieb unerwähnt. Damit musste der Kläger davon ausgehen, die von ihm sogleich nach seiner Rückkehr aus Großbritannien am 10.01.2012 vorgelegte Leistungsbescheinigung in Form des Nachweises seiner erreichten ECTS-Punkte werde von der Beklagten noch berücksichtigt. Es ist völlig undenkbar, dass eine Behörde einen Antragsteller erst ausdrücklich dahingehend belehrt, eine bestimmte Vorlagefrist sei von ihm einzuhalten, um dann anschließend eine Ablehnung des Antrages des Betreffenden mit der Begründung zu fertigen, eine andere, frühere Frist sei von Gesetzes wegen maßgebend gewesen. Dies bedarf - eigentlich - keiner näheren Darlegung. Auf die Gründe, die den Sachbearbeiter der Beklagten bewogen haben, dem Kläger mit Schreiben vom 20.12.2011 eine Vorlagefrist bis Ende Februar des Folgejahres einzuräumen, kommt es nicht an. Die Beklagte ist im vorliegenden Verfahren vielmehr nach Treu und Glauben gehindert, dem Antrag des Klägers entgegenzuhalten, der von ihm vorgelegte Leistungsnachweis sei nun doch 10 Tage verspätet eingegangen. 32 Wiewohl es nicht darauf ankommt, weist der Berichterstatter darauf hin, dass die in Literatur und Rechtsprechung vertretene Auffassung zur zwingenden Einhaltung der Vorlagefrist nach § 48 Abs. 1 BAföG und zur alleinigen Verantwortung hierfür seitens des Auszubildenden, nicht recht zu überzeugen vermag. Schließt ein Auszubildender etwa das vierte Fachsemester mit einer Prüfung ab, über deren Bewertung anschließend Streit entsteht, so wird sich ein Rechtsbehelfsverfahren insoweit aller Wahrscheinlichkeit nach über den Zeitraum von vier Monaten hinaus erstrecken. Es wird sich notgedrungen erst im Laufe des oder der folgenden Semester erweisen, ob der betreffende Auszubildende die bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen tatsächlich (erfolgreich) erbracht hat. Die Annahme, auch in einem solchen Fall könne dem Auszubildenden für die Folgesemester keine Ausbildungsförderung - auch rückwirkend nicht - mehr erteilt werden, weil die im Gesetz genannte Vorlagefrist, spätestens vier Monate nach Beginn des folgenden Semesters, nicht eingehalten werden konnte, hat ausgesprochen wenig für sich. Es dürfte daher naheliegen, § 48 Abs. 1 BAföG erweiternd so zu verstehen, dass ein notwendiger Leistungsnachweis auch dann noch förderungsbegründend wirken kann, wenn er im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zwar verspätet vorgelegt wurde, den Auszubildenden an dieser verspäteten Vorlage aber keinerlei Verschulden trifft. Für den vorliegenden Rechtsstreit mag dies dahinstehen, da jedenfalls die Beklagte aufgrund ihres Schreibens vom 20.12.2011 an einer entsprechenden Versagung der Ausbildungsförderung aus diesem Grunde gehindert ist. 33 Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (188 Satz 2 VwGO). Gründe 21 Die Klage ist zulässig, insbesondere bedurfte es keines Vorverfahrens, da dieses nach den im Lande Nordrhein-Westfalen geltenden Regelungen in Angelegenheiten der Ausbildungsförderung abgeschafft wurde. 22 Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er musste deshalb vom Gericht unter Ausspruch einer entsprechenden Verpflichtung aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO). 23 Gemäß § 9 Abs. 1 BAföG wird eine Ausbildung nur bei gegebener Eignung gefördert. Die Leistungen des Auszubildenden müssen erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Dabei hat der Gesetzgeber aber davon abgesehen, im Bereich längerdauernder Ausbildungen eine fortwährende Eignungskontrolle anzuordnen. Vielmehr ist beim Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule - wie hier - gemäß § 9 Abs. 2 i. V. m. § 48 BAföG eine einmalige Überprüfung der Eignung des Auszubildenden vorgesehen. Als Zeitpunkt bestimmt § 48 Abs. 1 S. 1 BAföG im Regelfall, dass ab dem Beginn des 5. Fachsemesters ohne Vorlage eines Leistungsnachweises i. S. dieser Vorschrift keine Ausbildungsförderung (mehr) geleistet werden kann. 24 Da der Kläger mit dem hier streitigen Bewilligungszeitraum ab September 2011 in Edinburgh sein 6. Fachsemester begonnen hat (im davor liegenden 5. Fachsemester bezog er wegen des Praktikums, in dem er eine Vergütung erhielt, keine Förderleistungen), war er demgemäß nach § 9 Abs. 2 i. V. m. § 48 Abs. 1 BAföG nunmehr zur Vorlage eines solchen Nachweises zum Zwecke seiner Eignungsprüfung verpflichtet. 25 Zwischen den Beteiligten ist (inzwischen) unstreitig, dass der Kläger über die nachzuweisende Eignung im maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns seines Auslandsstudiums tatsächlich verfügte. Streitig ist allein, mit welchen vorgelegten Unterlagen der Kläger der Beklagten gegenüber den notwendigen Nachweis insoweit geführt hat und ob der Zeitpunkt dieser Nachweisführung den Anforderungen des § 48 BAföG genügt. 26 Ein Zwischenprüfungszeugnis nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG steht vorliegend nicht in Rede. Demgegenüber liegen (inzwischen mehrere) Leistungsbescheinigungen nach Nr. 2 dieser Vorschrift vor, das sog. „Formblatt 5“. Solche Bescheinigungen sind von Gesetzes wegen zwar nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt beschränkt. Sie können vielmehr grundsätzlich nach dem Beginn des 4. Fachsemesters jederzeit erstellt werden, sobald sich etwa durch einen Förderantrag die Notwendigkeit eines solchen Eignungsnachweises ergibt (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, § 48 Rz. 15). Dieser zeitlichen Flexibilität der Leistungsbescheinigung im Unterschied zum Zwischenprüfungszeugnis trägt das Erfordernis Rechnung, dass § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG verlangt, dass die üblichen Leistungen bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters nachzuweisen sind. Das jeweils erreichte Fachsemester ist das dem nunmehrigen Bewilligungszeitraum, für den eine Förderung beantragt ist, vorangegangene Semester (Rothe/Blanke, a.a.O. Rz. 18 mit zahlreichen Nachweisen zur Rechtsprechung). Das bedeutet, nachdem der Kläger einen Förderantrag ab seinem 6. Fachsemester bei der Beklagten gestellt hat, war demzufolge ein Leistungsnachweis erforderlich, der ihm bescheinigte, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des (vorangegangenen) 5. Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat. Solches ist dem Kläger aber in den beiden Bescheinigungen, die am 05.03.2012 zu den Akten des Studentenwerkes Freiburg gelangten bzw. am 10.05.2012 der Beklagten vorgelegt wurden schon gar nicht bescheinigt. Der Zeitpunkt der Vorlage dieser Unterlagen ist daher unerheblich. Erst das zur mündlichen Verhandlung dem Gericht im Juli 2012 vorgelegte „Formblatt 5“ (das vom Gericht sodann der Beklagten übermittelt wurde), bescheinigt erstmals den Leistungsstand zum richtigen Zeitpunkt. Diese Vorlage erst im gerichtlichen Verfahren genügt in zeitlicher Hinsicht aber jedenfalls nicht. 27 Allerdings lässt § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BAföG, der durch das 23. BAföGÄndG eingefügt worden ist, es nunmehr ausdrücklich auch zu, dass der erforderliche Leistungsnachweis durch die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS) geführt wird, wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird. Einen solchen Leistungsnachweis hat der Kläger der Beklagten mit Telefax vom 10.01.2012 vorgelegt. Dieser war inhaltlich ausreichend und musste auch in zeitlicher Hinsicht Berücksichtigung finden. 28 a) Die am 07.01.2012 von der Hochschule Offenburg erstellte Übersicht über alle Leistungen des Klägers weist im Einzelnen differenziert dargestellt aus, dass der Kläger bis einschließlich des Sommersemesters 2011, also seines fünften Fachsemesters, 140 ECTS-Punkte erreicht hatte. Mit diesem Dokument vermochte der Kläger seine Verpflichtung aus § 48 Abs. 1 BAföG zu erfüllen. Diese neu geschaffene Möglichkeit des Leistungsnachweises in Form der Vorlage des Nachweises über die erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem ECTS trägt den im Rahmen des sogenannten „Bologna-Prozess“ erfolgten Veränderungen der Hochschulstudien Rechnung (vgl. Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, § 48 Rz. 21). Wählt ein Auszubildender diese Art des Leistungsnachweises, so muss er demnach nur seine tatsächlich erreichte Punktzahl angeben und erfüllt dann die Voraussetzung nach § 48 Abs. 1 BAföG. Mit der am 07.01.2012 von der Hochschule Offenburg erstellten Übersicht über alle Leistungen des Klägers, die der Kläger am 10.01.2012 der Beklagten übermittelt hat, wurde ihm im Einzelnen differenziert bescheinigt, dass er in den vorangegangenen fünf Fachsemestern seines Studiums insgesamt 140 ECTS-Punkte erlangt hat, zuletzt mit dem Sommersemester 2011 22 Studienpunkte für das von ihm absolvierte praktische Studiensemester. Folgerichtig hat das Studentenwerk Freiburg im dortigen Verfahren unter dem 12.01.2012 auf dieser vorgelegten Leistungsübersicht auch handschriftlich vermerkt, „§ 48 Abs. 1 erfüllt“. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, wegen der örtlichen Nähe des Studentenwerkes Freiburg zur Hochschule Offenburg sei dieses Amt möglicherweise in der Lage gewesen, die vorgelegte Leistungsübersicht als ausreichend zu qualifizieren, wohingegen ihr solches nicht habe gelingen können, geht dies fehl. Zwar hat der Auszubildende nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG die Verpflichtung, den Nachweis der von ihm erworbenen Anzahl von Leistungspunkten zu führen. Darüber hinaus aber ist es in erster Linie Sache der Ausbildungsstätte - § 48 BAföG ist ausdrücklich mit „Mitwirkung von Ausbildungsstätten“ überschrieben -, die für den Inhalt der Bescheinigung geltenden Anforderungen zu beachten (Fischer in Rothe/Blanke a.a.O. Rz. 21 a. E. und Rz. 20.1). Bei einer unvollständigen oder für das Amt für Ausbildungsförderung unklaren Bescheinigung besteht aber eine Rechtspflicht, bei der Ausbildungsstätte durch Rückfrage zu ermitteln, ob die erforderlichen Leistungen gleichwohl erbracht worden sind (so ausdrücklich BVerwG, Beschl. v. 26.08.1981 - 5 B 90/80 -, Buchholz 436.36 § 48 BAföG Nr. 3 - 2. Leitsatz; Fischer in Rothe/Blanke, a.a.O.). Neben einer solchen Rückfrage bei der Ausbildungsstätte hätte die Beklagte im vorliegenden Verfahren im Übrigen auch die Möglichkeit gehabt, durch erneute Kontaktaufnahme mit dem Studentenwerk Freiburg eine Klärung herbeizuführen. Nachdem die beiden Ausbildungsförderungsämter fünf Tage zuvor über diese Frage miteinander telefoniert hatten, wäre eine erneute telefonische Rücksprache, nur etwa eine Woche später, ob die entsprechende Leistungsübersicht auch dort vorgelegt worden sei und welche Bewertung man ihr zumesse, gewiss kein unverhältnismäßiger Aufwand gewesen. Keinesfalls durfte die Beklagte jedenfalls diese Übersicht der vom Kläger erworbenen ECTS-Leistungspunkte - wie mit Schreiben vom 25.01.2012 geschehen - an den Kläger zurücksenden mit dem Hinweis, deren Geeignetheit könne von der Beklagten nicht beurteilt werden und man bestehe auf der Vorlage des „Formblatt 5“. 29 b) Dieser somit ausreichende Leistungsnachweis nach § 48 Abs. 1 BAföG des Klägers musste von der Beklagten auch in zeitlicher Hinsicht berücksichtigt werden. § 48 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Satz 3 BAföG bestimmt als notwendigen Zeitpunkt der Vorlage des Leistungsnachweises den Zeitpunkt spätestens vier Monate nach Beginn des Semesters, für das Ausbildungsförderung beantragt ist und das die Vorlagepflicht ausgelöst hat. Nachdem der Kläger den maßgeblichen Ausbildungsabschnitt in Großbritannien zum sechsten Fachsemester ab dem 01.09.2011 aufgenommen hat, wäre - nach dem Wortlaut der Norm - der Leistungsnachweis, wie von der Beklagten angenommen, tatsächlich bis spätestens zum 31.12.2011 vorzulegen gewesen. Die erfolgte Vorlage am 10.01.2012 per Telefax wäre daher 10 Tage verspätet. 30 Entgegen der Ansicht des Klägers liegt hier weder ein Verlängerungsfall nach § 48 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 3 oder i.V.m. § 15 a Abs. 3 BAföG vor, noch war er von der Vorlagepflicht des Leistungsnachweises nach § 48 Abs. 4 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG entbunden. Nach der Rechtsprechung des VGH Bad.-Württ., (Urt. v. 18.07.2003 - 7 S 998/01 -, FamR. 2004, 1070) gilt der Verzicht auf einen Leistungsnachweis zur Eignungskontrolle i.S.v. § 9 BAföG im Falle einer Auslandsausbildung nämlich dann nicht, wenn der Auszubildende - wie gerade auch hier der Kläger - erstmals an eine Ausbildungsstätte ins Ausland wechselt, nachdem er bereits vorlagepflichtig hinsichtlich eines Leistungsnachweises nach § 48 Abs. 1 BAföG geworden ist. 31 Allerdings kann nach Maßgabe der besonderen Umstände des Einzelfalles es dem Förderungsamt ausnahmsweise nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf das Versäumnis der Viermonatsfrist zu berufen, wenn die Fristversäumnis maßgeblich auf das Verhalten des Amtes zurückgeht, ohne dass dem Auszubildenden in diesem Zusammenhang ein Verschulden vorzuwerfen ist (VGH Ba.-Wü., Urt. v. 18.07.2003, a.a.O. und vom 18.11.1997 - 7 S 3306/95 -; vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 15.7.1959, BVerwGE 9, 89). So liegt es hier. Im laufenden Verwaltungsverfahren hat die Beklagte mit Schreiben vom 20.12.2011 an den Kläger ausdrücklich darum gebeten, die noch erforderliche Eignungsbescheinigung nach § 48 BAföG spätestens zum 20.02.2012 einzureichen. Darüber hinaus wurde dort als Sanktion allein auf die Möglichkeit der Antragsablehnung wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I verwiesen. Die Vorlagefrist nach § 48 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 3 BAföG blieb unerwähnt. Damit musste der Kläger davon ausgehen, die von ihm sogleich nach seiner Rückkehr aus Großbritannien am 10.01.2012 vorgelegte Leistungsbescheinigung in Form des Nachweises seiner erreichten ECTS-Punkte werde von der Beklagten noch berücksichtigt. Es ist völlig undenkbar, dass eine Behörde einen Antragsteller erst ausdrücklich dahingehend belehrt, eine bestimmte Vorlagefrist sei von ihm einzuhalten, um dann anschließend eine Ablehnung des Antrages des Betreffenden mit der Begründung zu fertigen, eine andere, frühere Frist sei von Gesetzes wegen maßgebend gewesen. Dies bedarf - eigentlich - keiner näheren Darlegung. Auf die Gründe, die den Sachbearbeiter der Beklagten bewogen haben, dem Kläger mit Schreiben vom 20.12.2011 eine Vorlagefrist bis Ende Februar des Folgejahres einzuräumen, kommt es nicht an. Die Beklagte ist im vorliegenden Verfahren vielmehr nach Treu und Glauben gehindert, dem Antrag des Klägers entgegenzuhalten, der von ihm vorgelegte Leistungsnachweis sei nun doch 10 Tage verspätet eingegangen. 32 Wiewohl es nicht darauf ankommt, weist der Berichterstatter darauf hin, dass die in Literatur und Rechtsprechung vertretene Auffassung zur zwingenden Einhaltung der Vorlagefrist nach § 48 Abs. 1 BAföG und zur alleinigen Verantwortung hierfür seitens des Auszubildenden, nicht recht zu überzeugen vermag. Schließt ein Auszubildender etwa das vierte Fachsemester mit einer Prüfung ab, über deren Bewertung anschließend Streit entsteht, so wird sich ein Rechtsbehelfsverfahren insoweit aller Wahrscheinlichkeit nach über den Zeitraum von vier Monaten hinaus erstrecken. Es wird sich notgedrungen erst im Laufe des oder der folgenden Semester erweisen, ob der betreffende Auszubildende die bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen tatsächlich (erfolgreich) erbracht hat. Die Annahme, auch in einem solchen Fall könne dem Auszubildenden für die Folgesemester keine Ausbildungsförderung - auch rückwirkend nicht - mehr erteilt werden, weil die im Gesetz genannte Vorlagefrist, spätestens vier Monate nach Beginn des folgenden Semesters, nicht eingehalten werden konnte, hat ausgesprochen wenig für sich. Es dürfte daher naheliegen, § 48 Abs. 1 BAföG erweiternd so zu verstehen, dass ein notwendiger Leistungsnachweis auch dann noch förderungsbegründend wirken kann, wenn er im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zwar verspätet vorgelegt wurde, den Auszubildenden an dieser verspäteten Vorlage aber keinerlei Verschulden trifft. Für den vorliegenden Rechtsstreit mag dies dahinstehen, da jedenfalls die Beklagte aufgrund ihres Schreibens vom 20.12.2011 an einer entsprechenden Versagung der Ausbildungsförderung aus diesem Grunde gehindert ist. 33 Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (188 Satz 2 VwGO).