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Beschluss

A 7 K 1877/12

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei ernstlichen Anhaltspunkten für systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen im zuständigen Dublin-Staat kann einstweiliger Rechtsschutz gegen eine geplante Überstellung geboten sein. • § 34a Abs. 2 AsylVfG schließt einstweiligen Rechtsschutz nicht aus, wenn konkrete Gefährdungen vorliegen, die eine verfassungskonforme einschränkende Auslegung erfordern. • Bestehen konkrete Hinweise, dass eine Überstellung den Betroffenen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung aussetzen würde, kann die Behörde verpflichtet werden, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen und das Asylverfahren fortzusetzen.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Dublin-Überstellung bei systemischen Mängeln in Italien • Bei ernstlichen Anhaltspunkten für systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen im zuständigen Dublin-Staat kann einstweiliger Rechtsschutz gegen eine geplante Überstellung geboten sein. • § 34a Abs. 2 AsylVfG schließt einstweiligen Rechtsschutz nicht aus, wenn konkrete Gefährdungen vorliegen, die eine verfassungskonforme einschränkende Auslegung erfordern. • Bestehen konkrete Hinweise, dass eine Überstellung den Betroffenen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung aussetzen würde, kann die Behörde verpflichtet werden, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen und das Asylverfahren fortzusetzen. Die Antragsteller, staatenlose Palästinenser aus Syrien, reisten 2011 über Türkei, Griechenland und Italien nach Deutschland ein und stellten Asylanträge. In Italien seien sie kurzzeitig registriert, erkennungsdienstlich behandelt und aufgefordert worden, das Land zu verlassen; von einem Asylverfahren berichteten sie nicht. Ihr Bevollmächtigter forderte die deutsche Behörde auf, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen. Die Behörde teilte mit, ein Übernahmegesuch an Italien sei gestellt und von Italien bestätigt worden; ein Rückführungsbescheid stand noch aus. Die Antragsteller beantragten einstweiligen Rechtsschutz zur Aussetzung der Verbringungsmaßnahmen, Selbsteintritt und Fortsetzung der Asylverfahren sowie Prozesskostenhilfe. Das Bundesamt hielt Italien grundsätzlich für ausreichend sichere Aufnahmebedingungen, räumte aber Überlastungen ein. • Zulässigkeit: Eilrechtsschutz ist geboten, weil bei Dublin-Verfahren oft erst bei oder unmittelbar vor Überstellung Bescheide zugestellt werden und sonst rechtzeitig gerichtlicher Schutz nicht sicherstellbar ist (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Rechtliche Schranke: § 34a Abs. 2 AsylVfG verbietet nicht generell einstweiligen Rechtsschutz; eine verfassungskonforme einschränkende Auslegung ist erforderlich, wenn besondere Gefährdungen vorliegen. • Verfassungs- und unionsrechtlicher Maßstab: Nach BVerfG- und EuGH-Rechtsprechung besteht zwar grundsätzlich die Vermutung, dass Mitgliedstaaten Schutzpflichten erfüllen; diese Vermutung kann aber bei ernsthaften Anhaltspunkten für systemische Mängel und die Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung entkräftet werden (Art. 3 EMRK, Art. 4 GRC). • Feststellungen zu Italien: Zahlreiche Berichte und amtliche Angaben zeigen erhebliche Überlastungen der Aufnahmekapazitäten, mangelnde Unterbringung und eingeschränkten Zugang zu Gesundheit, wodurch Rückkehrer vielfach obdachlos und existenziell gefährdet sind. • Anwendung auf den Einzelfall: Aufgrund der konkreten Angaben der Antragsteller über miserable Aufnahmebedingungen in Italien und der gesamtstaatlichen Lage bestehen hinreichende Anhaltspunkte, dass eine Überstellung zu unmenschlicher Behandlung führen kann. • Rechtsfolge Selbsteintritt: Vor diesem Hintergrund besteht ein Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin ihr Ermessen nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nicht inaktivierend fehlerhaft ausübt; die Ermessensentscheidung ist im Ergebnis auf Null zu reduzieren und das Selbsteintrittsrecht auszuüben, um die Asylverfahren in Deutschland fortzuführen. Das Gericht verpflichtet die Behörde im Wege der einstweiligen Anordnung, die Verbringungsmaßnahmen nach Italien vorläufig auszusetzen, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen und die Asylverfahren der Antragsteller in Deutschland fortzusetzen. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet; die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Entscheidung stützt sich auf die Feststellung hinreichender Anhaltspunkte für systemische Mängel im italienischen Asyl- und Aufnahmesystem, die eine Abschiebung in das Existenzminimum oder in unmenschliche Lebensbedingungen und damit die Gefährdung der effektiven Rechtsverfolgung der Antragsteller begründen. Die einstweilige Anordnung ist unanfechtbar.