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Urteil

8 K 4605/11

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine rechtskräftige Abänderung des Versorgungsausgleichs wirkt kraft Gesetzes ab dem ersten Tag des Monats nach Antragstellung (§ 226 Abs. 4 FamFG). • § 30 VersAusglG schützt den Versorgungsträger nur vor Doppelzahlungen, wenn er tatsächlich an die bisher berechtigte Person leistet; bloße Begründung von Rentenanwartschaften reicht nicht aus. • Hat die bisher berechtigte frühere Ehefrau noch keine Rentenzahlungen erhalten, kann sich der Versorgungsträger nicht auf § 30 VersAusglG berufen und muss die veränderte Kürzung der Versorgungsbezüge rückwirkend anwenden.
Entscheidungsgründe
Wirkung abändernder Entscheidung beim Versorgungsausgleich und Nichtanwendbarkeit des § 30 VersAusglG bei fehlendem Rentenbezug • Eine rechtskräftige Abänderung des Versorgungsausgleichs wirkt kraft Gesetzes ab dem ersten Tag des Monats nach Antragstellung (§ 226 Abs. 4 FamFG). • § 30 VersAusglG schützt den Versorgungsträger nur vor Doppelzahlungen, wenn er tatsächlich an die bisher berechtigte Person leistet; bloße Begründung von Rentenanwartschaften reicht nicht aus. • Hat die bisher berechtigte frühere Ehefrau noch keine Rentenzahlungen erhalten, kann sich der Versorgungsträger nicht auf § 30 VersAusglG berufen und muss die veränderte Kürzung der Versorgungsbezüge rückwirkend anwenden. Der Kläger, ein 1949 geborener ehemaliger Polizeibeamter, bezieht seit 01.08.2009 ein Ruhegehalt, das wegen eines Versorgungsausgleichs aus einer Scheidung 1990 gekürzt wurde. Er beantragte am 31.08.2010 die Abänderung des Versorgungsausgleichs wegen geänderter Versorgungssätze; das Familiengericht stellte durch Beschluss vom 23.03.2011 einen Vergleich der Parteien fest, der die Abänderung ab 01.09.2010 regelt. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) setzte die Kürzung erst ab 01.07.2011 herab mit der Begründung, § 30 VersAusglG entbinde es bis 30.06.2011 von der Leistungspflicht, weil es angeblich zuvor an die bisher berechtigte Ehefrau geleistet habe. Der Kläger widersprach und klagte, er beanspruchte die reduzierte Kürzung bereits ab 01.09.2010; die frühere Ehefrau bezieht bislang keine Rente. • Anknüpfungspunkt ist § 57 Abs.1 BeamtVG bzw. § 13 Abs.1 LBeamtVGBW: Nachwirken der familiengerichtlichen Entscheidung, sodass bei wirksamer Abänderung die Kürzung kraft Gesetzes ab dem gesetzlichen Wirkungszeitpunkt zu ändern ist. • Nach § 226 Abs.4 FamFG wirkt eine Abänderung des Wertausgleichs ab dem ersten Tag des Monats nach Antragstellung; der Antrag des Klägers vom 31.08.2010 bewirkte damit Wirkung ab 01.09.2010. Ein Vergleich, der gerichtlich festgestellt wird, steht einer gerichtlichen Abänderung gleich. • § 30 VersAusglG gewährt dem Versorgungsträger nur dann eine zeitlich begrenzte Befreiung von der Leistungspflicht, wenn er innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person leistet; die Vorschrift dient dem Schutz vor Doppelzahlungen. • Im vorliegenden Fall hat die bisher berechtigte frühere Ehefrau im relevanten Zeitraum keine Rentenleistungen erhalten; daher ist der Schutz des § 30 VersAusglG nicht eröffnet. Bloße Begründung von Rentenanwartschaften oder eine etwaige externe Teilung begründet die Befreiung nach § 30 nicht. • Da die frühere Ehefrau nicht bereichert im Sinne der §§ 812 ff. BGB ist (kein Leistungsbezug), kann der Kläger seine Ansprüche nicht gegenüber ihr im Wege der Bereicherung geltend machen; es obliegt dem Versorgungsträger, die Abänderung gegen den Rententräger durchzusetzen. • Folgerichtig steht dem Kläger der Anspruch zu, dass die Kürzung seiner Versorgungsbezüge bereits ab 01.09.2010 in der beantragten Höhe festgesetzt wird; die angefochtenen Bescheide sind insoweit aufzuheben. Die Klage ist begründet. Das Gericht verpflichtet den Beklagten, die reduzierte Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers bereits mit Wirkung zum 01.09.2010 festzusetzen (monatlich 287,96 EUR für 01.09.2010–31.03.2011 und 293,50 EUR für 01.04.2011–30.06.2011) und hebt den Bescheid vom 30.05.2011 sowie den Widerspruchsbescheid vom 29.11.2011 insoweit auf. Die Entscheidung beruht darauf, dass die Abänderung des Versorgungsausgleichs kraft § 226 Abs.4 FamFG ab 01.09.2010 wirksam wurde und § 30 VersAusglG nicht anwendbar ist, weil die bisher berechtigte frühere Ehefrau im streitigen Zeitraum keine Rentenzahlungen erhielt. Der Beklagte trägt die Verfahrenskosten.