Urteil
11 K 4482/11
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 03. August 2010 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet. 2 Der am ...1984 in ... als Sohn türkischer Arbeitnehmer geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er hat die Rechtsstellung nach ARB 1/80 inne. Am 03.12.2002 erteilte ihm die Ausländerbehörde der Stadt ... zudem eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. 3 Die psycho-soziale Entwicklung des Klägers verlief desolat. Nachdem sich die Eltern bereits in seiner Kindheit getrennt hatten, wuchs er ohne Vater bei seiner Mutter auf. Einen Schulabschluss erlangte der Kläger zunächst nicht, wobei er zuletzt die Förderschule besucht hatte. Eine begonnene Lehre scheiterte kurz vor deren Abschluss. Erst in einem zweiten Anlauf - bei einem anderen Ausbildungsbetrieb - erreichte der Kläger den Gesellenbrief. Im Mai 1998, noch strafunmündig, trat der Kläger erstmals strafrechtlich in Erscheinung. Die inzwischen 169 Seiten umfassende Ausländerakte des Klägers bei der Ausländerbehörde der Stadt ... besteht nahezu ausschließlich aus Anklageschriften der Staatsanwaltsschaft sowie Strafurteilen bzw. Strafbefehlen. Ein erstes Ausweisungsverfahren der Beklagten gegen den Kläger in den Jahren 2006/2008 endete mit einer strengen ausländerrechtlichen Verwarnung. 4 In der Nacht zum 30.05.2009 kam es durch den Kläger zu einer exzessiven Gewalttat, wegen der er am 31.05.2009 festgenommen und in Untersuchungshaft verbracht wurde. Mit Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25.11.2009, rechtskräftig seit 15.04.2010, wurde der Kläger wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung unter Einbeziehung einer älteren noch nicht vollständig vollstreckten Strafe wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und zwei Monaten verurteilt, wobei das Landgericht allein für die erstgenannte Tat eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren für tat- und schuldangemessen erachtete. 5 Nach Rechtskraft des Strafurteils wandte sich der Kläger im Rahmen seiner Anhörung durch die Beklagte unter dem 17.05.2010 gegen eine beabsichtigte Ausweisung. Er verwies darauf, seinen ausschließlichen Lebensmittelpunkt in Deutschland zu haben und in der Türkei ohne familiäre und soziale Bindung zu sein. Auch habe er nach der Tat Änderungen in seinem Sozialverhalten eingeleitet. 6 Die Beklagte stellte in der Folge erhebliche Ermittlungen zum Verhalten und zur Lage des Klägers an, zog die Gefangenen-Personalakten bei und wertete die Strafakten und Berichte aus der Justizvollzugsanstalt aus. 7 Mit, 30-seitiger, Verfügung vom 03.08.2010, zugestellt am 05.08.2010, wies die Beklagte den Kläger aus dem Bundesgebiet aus und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei ohne Setzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise unmittelbar aus der Haft heraus an. Zur Begründung heißt es dort u.a., angesichts der erkennbaren Persönlichkeitsstruktur sei von einer konkreten Wiederholungsgefahr auszugehen. Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 hindere die Ausweisung daher nicht. Ein schwerwiegender Grund der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne der nationalen Ausweisungsvorschriften liege vor. Über die Ausweisung werde somit nach Ermessen entschieden. Unter Berücksichtigung aller persönlichen Umstände und unter Abwägung der öffentlichen Interessen sei eine Ausweisung im Ermessenswege hier gerechtfertigt. Diese sei im vorliegenden Fall auch nicht unverhältnismäßig. Die Frage einer Befristung sei einem separaten späteren Befristungsverfahren vorbehalten. Völkerrechtliche Vereinbarungen stünden der Ausweisung nicht entgegen. Die zuständige Staatsanwaltschaft werde von der Ausweisung unterrichtet, damit sie eine Entscheidung gemäß § 456 a StPO treffen könne. 8 Der Kläger hat am 11.08.2010 das Verwaltungsgericht angerufen. Zur Begründung führt er aus, Europarecht stehe seiner Ausweisung entgegen. Diese sei auch unverhältnismäßig. Die von der Beklagten angenommene Wiederholungsgefahr werde nach Absolvierung einer Alkohol- und Sozialtherapie so nicht mehr zu befürchten sein. 9 Das Gericht hat das vorliegende Verfahren zunächst vom 31.03.2011 bis zum 15.12.2011 ausgesetzt um die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften im Verfahren C-371/08 <Ziebell> abzuwarten. 10 Nach der Fortsetzung des Verfahrens teilte die Staatsanwaltschaft Stuttgart auf Anfrage des Berichterstatters mit, eine Maßnahme gemäß § 456 a StPO komme im Falle des Klägers zum 04.05.2015 in Betracht und werde dann geprüft. Bei voller Verbüßung der Haftstrafe errechnet sich das Strafende auf den 30.07.2019. 11 Der Kläger beantragt, 12 die Verfügung der Beklagten vom 03. August 2010 aufzuheben. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen, 15 Sie bezieht sich auf die angegriffene Entscheidung. Diese stehe in Übereinstimmung mit europarechtlichen Vorgaben. 16 In der mündlichen Verhandlung verwies der Kläger auf eingeleitete Maßnahmen zur Änderung seines Verhaltens und seiner Persönlichkeitsstruktur. Er werde im nächsten Sommer in der Haft eine weitere Ausbildung abschließen. An einem Anti-Gewalt-Training habe er bereits teilgenommen. Auch bearbeite er seit nunmehr zwei Jahren die Alkoholproblematik. Im weiteren sei eine Therapievorbereitung geplant um im Anschluss mit einer komplexen Sozialtherapie zu beginnen. Er wolle seinem Leben eine neue Wendung geben. 17 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakten, die beigezogenen Gefangenen-Personalakten der Justizvollzugsanstalt Bruchsal sowie die Ausländerakten des Klägers bei der Stadt Kornwestheim und bei der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe 18 Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er musste daher vom Gericht aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 19 Zutreffend geht die Beklagte in der angegriffenen Verfügung allerdings zunächst davon aus, dass der Kläger dem Schutzbereich des ARB 1/80 unterliegt, er damit nur spezialpräventiv, wegen einer von ihm ausgehenden konkreten Wiederholungsgefahr weiterer schwerer Straftaten ausgewiesen werden kann, der Behörde insoweit ungeachtet der nationalen Ausweisungsvorschriften in jedem Fall eine Ermessensentscheidung abverlangt war und Art. 28 der Richtlinie (RL) 2004/38/EG der angegriffenen Verfügung nicht entgegensteht. Insoweit wird auf die angefochtene Entscheidung (S. 6 ff.) der Beklagten verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO; vgl. auch VGH Ba.-Wü., Urt. v. 10.02.2012 - 11 S 1361/11 -,<juris>). 20 Auch das (frühere) sog. „Vier-Augen-Prinzip“ des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG ist durch die vorliegende Ausweisungsverfügung der Beklagten nicht verletzt (VGH Ba.-Wü., Urt. v. 10.02.2012, a.a.O.). 21 Die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Verfügung folgt vorliegend allein aus Gründen der Verhältnismäßigkeit. Dies wiederum nicht etwa mit Blick darauf, dass die Ausweisung (zunächst) unbefristet erfolgt ist und nach den Ausführungen in der angegriffenen Verfügung die Frage einer Befristung ihrer Wirkungen gemäß § 11 AufenthG einem späteren Befristungsverfahren vorbehalten bleiben soll. Solches ist in der gegebenen Konstellation einer spezialpräventiv motivierten Ausweisung im Grundsatz nicht zu beanstanden (VGH Ba.-Wü., Urt. v. 10.02.2012, a.a.O.; im Ergebnis wohl ebenso BVerwG, Urt. v. 14.02.2012 - 1 C 7.11 -, n. unveröff.). 22 Der Verstoß gegen den Grundsatz, wonach eine Ausweisungsentscheidung in jedem Fall verhältnismäßig sein muss, ergibt sich vielmehr hier mit Blick auf die zeitlichen Gegebenheiten. 23 Seit der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 29.04.2004 (C-482/01 und C-493/01 <Orfanopoulos und Oliveri>, - Slg. 2004, I-5257 = InfAuslR 2004, 268 = NVwZ 2004, 1099 = EZAR 810 Nr. 14 = DVBl. 2004, 876) und nachfolgend den beiden Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2004 (- 1 C 30.02 -, BVerwGE 121, 297 = InfAuslR 2005, 18 m.w.N. und - 1 C 29.02 -, <juris>) ist geklärt, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen, der - wie auch der Kläger - dem Schutz des ARB 1/80 unterliegt, maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht ist. 24 Die Tatsachengerichte sind demnach im Rahmen der ihnen nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht gehalten zu prüfen, ob die behördliche Gefahrenprognose und die Ermessensentscheidung bezogen auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Verhandlung im Ergebnis auf einer zutreffenden tatsächlichen Grundlage beruhen. Liegen erhebliche neue Tatsachen vor, so hat das Gericht der Ausländerbehörde in gemeinschaftsrechtskonformer Anwendung des § 114 Satz 2 VwGO Gelegenheit zur Anpassung ihrer Entscheidung und insbesondere auch zu aktuellen Ermessenserwägungen zu geben (BVerwG, Urt. v. 29.04.2004, a.a.O.). 25 Mit Urteil vom 15.11.2007 hat das Bundesverwaltungsgericht diesen Grundsatz auf alle Ausländer einheitlich erweitert (- 1 C 45.06 -, BVerwGE 130, 20) und dies mit Urteil vom 13.12.2011 (- 1 C 14/10 -, <juris>) noch einmal bestätigt. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht betont, die Verlagerung des maßgeblichen Zeitpunktes von der behördlichen zur gerichtlichen Entscheidung solle aus materiellen Gründen sicherstellen, dass das Gericht eine realitätsnahe und möglichst abschließende Entscheidung treffen und damit weitere Verfahren vermeiden kann (Urt. v. 13.12.2011, a.a.O.). 26 Zum Prüfprogramm in derartigen Fällen gehört aber stets auch, ob eine Verbüßung der Strafe erwarten lässt, dass der Betreffende künftig keine die öffentliche Ordnung gefährdenden Straftaten mehr begehen wird (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 03.08.2004 - 1 C 30.02 - BVerwGE 121, 297 = InfAuslR 2005, 18 m.w.N.). Dabei können und müssen das Maß der Einsicht in das begangene Unrecht und die Aufarbeitung der Tat in die vorzunehmende Prognoseentscheidung einfließen und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist zu wahren (EuGH vom 29.04.2004 - C-482/01 u. C-493/01 <Orfanopoulos und Oliveri> a.a.O.). 27 Dieser Rechtsprechung ist daher zunächst der Grundsatz zu entnehmen, dass Entwicklungen, die die von dem Ausländer ausgehende Gefahr weiterer Straftaten beeinflussen, wenn sie bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eingetreten sind, berücksichtigt werden müssen. Die insoweit ergangene Rechtsprechung hat sich bisher - allein - auf die Klärung dieser Frage beschränkt. 28 Aus den Vorgaben dieser Rechtsprechung schließt der Berichterstatter aber darüber hinaus, dass die Behörden die Möglichkeit, dass solche Entwicklungen eintreten können und dann zu berücksichtigen sind, durch „vorfristige“ Ausweisungsentscheidungen nicht absichtsvoll hindern dürfen. Steht eine Entlassung aus der Strafhaft in absehbarer Zeit - wie hier - nicht an, kommt auch eine Abschiebung aus der Haft heraus mit Zustimmung der Vollstreckungsbehörde gemäß § 456a StPO vorläufig nicht in Betracht, was nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft Stuttgart vor Sommer 2015 hier ebenfalls ausscheidet, und geht von dem Betreffenden während der Strafhaft keinerlei Gefahr aus, was im Falle des Klägers nach den in den Gefangenen-Personalakten enthaltenen Stellungnahmen ebenfalls ausscheidet, ist seine Ausweisung unverhältnismäßig, weil (noch) nicht erforderlich. Eine - wie hier - allein auf spezialpräventive Erwägungen gestützte Ausweisungsentscheidung muss vielmehr, soweit dies nach Lage der Dinge möglich ist, für die Entscheidung bedeutsame Entwicklungen auf Seiten des Betreffenden abwarten, um „eine realitätsnahe und möglichst abschließende Entscheidung treffen zu können“ (so BVerwG, Urt. v. 13.12.2011, a.a.O.), wenn durch dieses Abwarten keine zusätzlichen Gefahren heraufbeschworen werden. 29 Dies ergibt sich im Übrigen bereits aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Dieser betont stets, dass Ausnahmen vom Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer eng auszulegen sind (vgl. EuGH vom 29.04.2004 - C-482/01 u. C-493/01 <Orfanopoulos und Oliveri> a.a.O., Nr. 64 und Nr. 79). Er hat daher dem Merkmal der „Gegenwärtigkeit“ einer von dem Betreffenden ausgehenden Gefahr besondere Bedeutung beigemessen (a.a.O., Nr. 78 u. 79). Der Grundsatz der engen Auslegung freizügigkeitsbeschränkender Normen würde aber konterkariert, wenn es die Behörde in der Hand hätte, durch besonders schnelles Handeln eine „gegenwärtige“ Betrachtung der vom Betreffenden ausgehenden Gefährdung zu erzwingen, die der tatsächlichen Situation nicht Rechnung trägt. 30 Der vorliegende Fall zeigt dies augenfällig. Die Rechtskraft des Strafurteils, mit dem der Kläger zu mehr als zehn Jahren Haft verurteilt wurde, trat im April 2010 ein. Bereits im August desselben Jahres erging die angegriffene Entscheidung. Ein Widerspruchsverfahren ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 15 Abs. 1 S. 1 AGVwGO BW nicht vorgesehen. Zwar hat der Kläger nach seiner Inhaftierung erste Schritte unternommen, um eine Änderung seines Verhaltens und seiner Persönlichkeitsstruktur in die Wege zu leiten. Angesichts der Notwendigkeit zu insoweit intensiven und lang anhaltenden Maßnahmen, neben einem bereits durchgeführten Anti-Gewalt-Training und einer begonnenen Aufarbeitung der Alkoholproblematik ist für die Zukunft eine Therapievorbereitung geplant, um im Anschluss eine komplexe Sozialtherapie zu beginnen, steht fest, dass Veränderungen beim Kläger, die eine Wiederholungsgefahr erneuter schwerer Gewalttaten tendenziell entfallen lassen, ganz erhebliche Zeit benötigen. Eine „aktuelle“ Betrachtung der Wiederholungsgefahr müsste daher nahezu zwangsläufig zu dem Ergebnis führen, da die entsprechende Persönlichkeitsentwicklung beim Kläger insoweit noch gar nicht abgeschlossen sein kann, dass die „gegenwärtige Gefahr“ stets bejaht werden müsste mit der Folge der Bestätigung der freizügigkeitsbeschränkenden Maßnahme. Umgekehrt ist es aber gerade nicht ausgeschlossen, nachdem der Kläger durch die langjährige Inhaftierung über die notwendige Zeit „verfügt“, dass sich im weiteren Verlauf der eingeleiteten Entwicklung der Wegfall oder eine nicht unerhebliche Verminderung der gegenwärtigen Gefährdung, die das Verhalten des Klägers für die öffentliche Ordnung darstellen würde, ergibt und dann eine Ausweisung nicht mehr notwendig erscheint. 31 Daraus ergibt sich, dass die Ausweisungsentscheidung der Beklagten aktuell unverhältnismäßig ist und damit aufgehoben werden musste. Wann konkret die Beklagte dereinst (erneut) in die Prüfung einer solchen Maßnahme eintreten darf, 2014, 2015 oder später, hängt von der weiteren Entwicklung ab. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zulassung der Berufung ergibt sich aus § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bedarf keiner näheren Darlegung. Gründe 18 Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er musste daher vom Gericht aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 19 Zutreffend geht die Beklagte in der angegriffenen Verfügung allerdings zunächst davon aus, dass der Kläger dem Schutzbereich des ARB 1/80 unterliegt, er damit nur spezialpräventiv, wegen einer von ihm ausgehenden konkreten Wiederholungsgefahr weiterer schwerer Straftaten ausgewiesen werden kann, der Behörde insoweit ungeachtet der nationalen Ausweisungsvorschriften in jedem Fall eine Ermessensentscheidung abverlangt war und Art. 28 der Richtlinie (RL) 2004/38/EG der angegriffenen Verfügung nicht entgegensteht. Insoweit wird auf die angefochtene Entscheidung (S. 6 ff.) der Beklagten verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO; vgl. auch VGH Ba.-Wü., Urt. v. 10.02.2012 - 11 S 1361/11 -,<juris>). 20 Auch das (frühere) sog. „Vier-Augen-Prinzip“ des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG ist durch die vorliegende Ausweisungsverfügung der Beklagten nicht verletzt (VGH Ba.-Wü., Urt. v. 10.02.2012, a.a.O.). 21 Die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Verfügung folgt vorliegend allein aus Gründen der Verhältnismäßigkeit. Dies wiederum nicht etwa mit Blick darauf, dass die Ausweisung (zunächst) unbefristet erfolgt ist und nach den Ausführungen in der angegriffenen Verfügung die Frage einer Befristung ihrer Wirkungen gemäß § 11 AufenthG einem späteren Befristungsverfahren vorbehalten bleiben soll. Solches ist in der gegebenen Konstellation einer spezialpräventiv motivierten Ausweisung im Grundsatz nicht zu beanstanden (VGH Ba.-Wü., Urt. v. 10.02.2012, a.a.O.; im Ergebnis wohl ebenso BVerwG, Urt. v. 14.02.2012 - 1 C 7.11 -, n. unveröff.). 22 Der Verstoß gegen den Grundsatz, wonach eine Ausweisungsentscheidung in jedem Fall verhältnismäßig sein muss, ergibt sich vielmehr hier mit Blick auf die zeitlichen Gegebenheiten. 23 Seit der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 29.04.2004 (C-482/01 und C-493/01 <Orfanopoulos und Oliveri>, - Slg. 2004, I-5257 = InfAuslR 2004, 268 = NVwZ 2004, 1099 = EZAR 810 Nr. 14 = DVBl. 2004, 876) und nachfolgend den beiden Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2004 (- 1 C 30.02 -, BVerwGE 121, 297 = InfAuslR 2005, 18 m.w.N. und - 1 C 29.02 -, <juris>) ist geklärt, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen, der - wie auch der Kläger - dem Schutz des ARB 1/80 unterliegt, maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht ist. 24 Die Tatsachengerichte sind demnach im Rahmen der ihnen nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht gehalten zu prüfen, ob die behördliche Gefahrenprognose und die Ermessensentscheidung bezogen auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Verhandlung im Ergebnis auf einer zutreffenden tatsächlichen Grundlage beruhen. Liegen erhebliche neue Tatsachen vor, so hat das Gericht der Ausländerbehörde in gemeinschaftsrechtskonformer Anwendung des § 114 Satz 2 VwGO Gelegenheit zur Anpassung ihrer Entscheidung und insbesondere auch zu aktuellen Ermessenserwägungen zu geben (BVerwG, Urt. v. 29.04.2004, a.a.O.). 25 Mit Urteil vom 15.11.2007 hat das Bundesverwaltungsgericht diesen Grundsatz auf alle Ausländer einheitlich erweitert (- 1 C 45.06 -, BVerwGE 130, 20) und dies mit Urteil vom 13.12.2011 (- 1 C 14/10 -, <juris>) noch einmal bestätigt. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht betont, die Verlagerung des maßgeblichen Zeitpunktes von der behördlichen zur gerichtlichen Entscheidung solle aus materiellen Gründen sicherstellen, dass das Gericht eine realitätsnahe und möglichst abschließende Entscheidung treffen und damit weitere Verfahren vermeiden kann (Urt. v. 13.12.2011, a.a.O.). 26 Zum Prüfprogramm in derartigen Fällen gehört aber stets auch, ob eine Verbüßung der Strafe erwarten lässt, dass der Betreffende künftig keine die öffentliche Ordnung gefährdenden Straftaten mehr begehen wird (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 03.08.2004 - 1 C 30.02 - BVerwGE 121, 297 = InfAuslR 2005, 18 m.w.N.). Dabei können und müssen das Maß der Einsicht in das begangene Unrecht und die Aufarbeitung der Tat in die vorzunehmende Prognoseentscheidung einfließen und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist zu wahren (EuGH vom 29.04.2004 - C-482/01 u. C-493/01 <Orfanopoulos und Oliveri> a.a.O.). 27 Dieser Rechtsprechung ist daher zunächst der Grundsatz zu entnehmen, dass Entwicklungen, die die von dem Ausländer ausgehende Gefahr weiterer Straftaten beeinflussen, wenn sie bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eingetreten sind, berücksichtigt werden müssen. Die insoweit ergangene Rechtsprechung hat sich bisher - allein - auf die Klärung dieser Frage beschränkt. 28 Aus den Vorgaben dieser Rechtsprechung schließt der Berichterstatter aber darüber hinaus, dass die Behörden die Möglichkeit, dass solche Entwicklungen eintreten können und dann zu berücksichtigen sind, durch „vorfristige“ Ausweisungsentscheidungen nicht absichtsvoll hindern dürfen. Steht eine Entlassung aus der Strafhaft in absehbarer Zeit - wie hier - nicht an, kommt auch eine Abschiebung aus der Haft heraus mit Zustimmung der Vollstreckungsbehörde gemäß § 456a StPO vorläufig nicht in Betracht, was nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft Stuttgart vor Sommer 2015 hier ebenfalls ausscheidet, und geht von dem Betreffenden während der Strafhaft keinerlei Gefahr aus, was im Falle des Klägers nach den in den Gefangenen-Personalakten enthaltenen Stellungnahmen ebenfalls ausscheidet, ist seine Ausweisung unverhältnismäßig, weil (noch) nicht erforderlich. Eine - wie hier - allein auf spezialpräventive Erwägungen gestützte Ausweisungsentscheidung muss vielmehr, soweit dies nach Lage der Dinge möglich ist, für die Entscheidung bedeutsame Entwicklungen auf Seiten des Betreffenden abwarten, um „eine realitätsnahe und möglichst abschließende Entscheidung treffen zu können“ (so BVerwG, Urt. v. 13.12.2011, a.a.O.), wenn durch dieses Abwarten keine zusätzlichen Gefahren heraufbeschworen werden. 29 Dies ergibt sich im Übrigen bereits aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Dieser betont stets, dass Ausnahmen vom Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer eng auszulegen sind (vgl. EuGH vom 29.04.2004 - C-482/01 u. C-493/01 <Orfanopoulos und Oliveri> a.a.O., Nr. 64 und Nr. 79). Er hat daher dem Merkmal der „Gegenwärtigkeit“ einer von dem Betreffenden ausgehenden Gefahr besondere Bedeutung beigemessen (a.a.O., Nr. 78 u. 79). Der Grundsatz der engen Auslegung freizügigkeitsbeschränkender Normen würde aber konterkariert, wenn es die Behörde in der Hand hätte, durch besonders schnelles Handeln eine „gegenwärtige“ Betrachtung der vom Betreffenden ausgehenden Gefährdung zu erzwingen, die der tatsächlichen Situation nicht Rechnung trägt. 30 Der vorliegende Fall zeigt dies augenfällig. Die Rechtskraft des Strafurteils, mit dem der Kläger zu mehr als zehn Jahren Haft verurteilt wurde, trat im April 2010 ein. Bereits im August desselben Jahres erging die angegriffene Entscheidung. Ein Widerspruchsverfahren ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 15 Abs. 1 S. 1 AGVwGO BW nicht vorgesehen. Zwar hat der Kläger nach seiner Inhaftierung erste Schritte unternommen, um eine Änderung seines Verhaltens und seiner Persönlichkeitsstruktur in die Wege zu leiten. Angesichts der Notwendigkeit zu insoweit intensiven und lang anhaltenden Maßnahmen, neben einem bereits durchgeführten Anti-Gewalt-Training und einer begonnenen Aufarbeitung der Alkoholproblematik ist für die Zukunft eine Therapievorbereitung geplant, um im Anschluss eine komplexe Sozialtherapie zu beginnen, steht fest, dass Veränderungen beim Kläger, die eine Wiederholungsgefahr erneuter schwerer Gewalttaten tendenziell entfallen lassen, ganz erhebliche Zeit benötigen. Eine „aktuelle“ Betrachtung der Wiederholungsgefahr müsste daher nahezu zwangsläufig zu dem Ergebnis führen, da die entsprechende Persönlichkeitsentwicklung beim Kläger insoweit noch gar nicht abgeschlossen sein kann, dass die „gegenwärtige Gefahr“ stets bejaht werden müsste mit der Folge der Bestätigung der freizügigkeitsbeschränkenden Maßnahme. Umgekehrt ist es aber gerade nicht ausgeschlossen, nachdem der Kläger durch die langjährige Inhaftierung über die notwendige Zeit „verfügt“, dass sich im weiteren Verlauf der eingeleiteten Entwicklung der Wegfall oder eine nicht unerhebliche Verminderung der gegenwärtigen Gefährdung, die das Verhalten des Klägers für die öffentliche Ordnung darstellen würde, ergibt und dann eine Ausweisung nicht mehr notwendig erscheint. 31 Daraus ergibt sich, dass die Ausweisungsentscheidung der Beklagten aktuell unverhältnismäßig ist und damit aufgehoben werden musste. Wann konkret die Beklagte dereinst (erneut) in die Prüfung einer solchen Maßnahme eintreten darf, 2014, 2015 oder später, hängt von der weiteren Entwicklung ab. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zulassung der Berufung ergibt sich aus § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bedarf keiner näheren Darlegung.