Urteil
8 K 1265/11
VG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ausweisung wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung nach § 54 Nr. 5 AufenthG kann sich aus langjähriger, wiederholter Teilnahme an und Übernahme von führenden Funktionen in PKK-nahen Vereinigungen ergeben.
• Die bloße Teilnahme an genehmigten Demonstrationen und Vereinsveranstaltungen kann unter den dargestellten Umständen als Vorfeldunterstützung i.S.v. § 54 Nr. 5 AufenthG gewertet werden, wenn eine wertende Gesamtschau innere Nähe zur Vereinigung ergibt.
• Ein Betätigungsverbot nach § 47 Abs.1 i.V.m. § 57 AufenthG ist verhältnismäßig, wenn der Betroffene durch Amtstätigkeit oder wiederholte öffentliche Äußerungen die politischen Aktionsmöglichkeiten einer verbotenen Organisation fördert.
• Meldeauflagen und Aufenthaltsbeschränkungen nach § 54a AufenthG sind rechtmäßig, wenn sie zur Durchsetzung der Ausweisung und zur Gefahrenabwehr geeignet und verhältnismäßig sind.
Entscheidungsgründe
Ausweisung und Betätigungsverbot wegen fortgesetzter Unterstützung der PKK • Ausweisung wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung nach § 54 Nr. 5 AufenthG kann sich aus langjähriger, wiederholter Teilnahme an und Übernahme von führenden Funktionen in PKK-nahen Vereinigungen ergeben. • Die bloße Teilnahme an genehmigten Demonstrationen und Vereinsveranstaltungen kann unter den dargestellten Umständen als Vorfeldunterstützung i.S.v. § 54 Nr. 5 AufenthG gewertet werden, wenn eine wertende Gesamtschau innere Nähe zur Vereinigung ergibt. • Ein Betätigungsverbot nach § 47 Abs.1 i.V.m. § 57 AufenthG ist verhältnismäßig, wenn der Betroffene durch Amtstätigkeit oder wiederholte öffentliche Äußerungen die politischen Aktionsmöglichkeiten einer verbotenen Organisation fördert. • Meldeauflagen und Aufenthaltsbeschränkungen nach § 54a AufenthG sind rechtmäßig, wenn sie zur Durchsetzung der Ausweisung und zur Gefahrenabwehr geeignet und verhältnismäßig sind. Der Kläger, 1955 geborener türkischer Staatsangehöriger kurdischer Herkunft, lebt seit 1980 in Deutschland und wurde 1984 als Asylberechtigter anerkannt. Er war seit den 1980er Jahren als Mitglied und in Führungsfunktionen in PKK-nahen Vereinen engagiert und nahm über Jahre an zahlreichen Demonstrationen, Volksversammlungen und Gedenkveranstaltungen teil; teils als Redner oder Vorsitzender. Behörden werteten diese Aktivitäten als Unterstützung der verbotenen PKK und ihrer Nachfolgeorganisationen. Im März 2011 verfügte das Regierungspräsidium seine Ausweisung, ein Verbot politischer Betätigung im Umfeld PKK-ähnlicher Organisationen, eine zweimal-wöchentliche Meldepflicht sowie eine Aufenthaltsbeschränkung auf den Landkreis. Der Kläger klagte gegen die Verfügung und bestritt wiederholt, Terrororganisationen unterstützt zu haben; er berief sich auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit sowie auf familiäre Bindungen in Deutschland. • Rechtsgrundlagen: § 54 Nr.5, § 54a, § 55, § 56 Abs.1 AufenthG; § 47 AufenthG für Betätigungsbeschränkung; Art.6 ARB 1/80 einschlägig zur Beurteilung assoziationsrechtlicher Aufenthaltstitel. • Anwendbarkeit ARB 1/80: Der Kläger hatte zwar früher ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht erworben, dieses aber wegen längerer dauerhafter Arbeitsunfähigkeit/Arbeitslosigkeit vor Erlass der Ausweisungsverfügung verloren; spätere geringfügige Beschäftigungen vermochten das Recht nicht wiederherzustellen. • Tatsächliche Feststellungen zur Unterstützung: Umfangreiche Verfahrensakten und Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz belegen zahlreiche Teilnahmen an PKK-nahen Veranstaltungen, Vorstandstätigkeiten in Vereinen (u.a. Kurdistan Zentrum e.V., Kurdischer Kulturverein e.V., YEK-KOM) sowie aktive Mitwirkung (Reden, Organisation, Spendensammlung). Diese Tatsachen rechtfertigen nach BVerwG-Rechtsprechung die Schlussfolgerung einer Unterstützung i.S.v. § 54 Nr.5 AufenthG. • Begriff des Unterstützens: Jede Tätigkeit, die die Aktionsmöglichkeiten, den Zusammenhalt oder das Rekrutierungs- bzw. Gefährdungspotenzial einer terroristischen Vereinigung stärkt, genügt; hierfür sind nicht zwingend strafbare Handlungen erforderlich; maßgeblich ist eine wertende Gesamtschau. • Zurechnung von Vereinsunterstützung: Förderung durch einen Verein ist dem Vorstandsmitglied zuzurechnen; weil der Kurdische Kulturverein und YEK-KOM als PKK-nah beurteilt sind, ist dem Kläger die Unterstützung hieraus zuzurechnen. • Ermessensentscheidung zur Ausweisung: Wegen der langfristigen und fortdauernden Nähe des Klägers zur PKK begründet sein Verhalten ein schwerwiegendes öffentliches Sicherheitsinteresse; der besondere Ausweisungsschutz (§56) ändert nichts daran; familienrechtliche und private Belange wurden gewürdigt, eine Unverhältnismäßigkeit nicht festgestellt. • Verbot politischer Betätigung: Nach §47 Abs.1 i.V.m. einschlägigen Normen darf politische Betätigung beschränkt werden, wenn sie die öffentliche Sicherheit gefährdet oder fremde Bestrebungen fördert; konkrete Tätigkeiten des Klägers erfüllten diese Voraussetzungen und das Verbot ist hinreichend bestimmt und verhältnismäßig. • Meldeauflage und Aufenthaltsbeschränkung: §54a AufenthG erlaubt Meldepflichten und räumliche Beschränkungen bei vollziehbarer Ausweisungsverfügung; aufgrund der Gefährdungsprognose waren zweimal-wöchentliche Meldungen und Begrenzung auf den Landkreis verhältnismäßig. • Rechtsfolgendauer: Eine unbefristete Ausweisung ist hier nicht rechtswidrig; die Rückführungsrichtlinie betrifft Rückkehrentscheidungen, nicht Ausweisungen. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht bestätigt die Ausweisung nach § 55 i.V.m. § 54 Nr.5 AufenthG, das Verbot politischer Betätigung im Zusammenhang mit PKK-nahen Organisationen sowie die Melde- und Aufenthaltsauflagen nach § 54a AufenthG als rechtmäßig und verhältnismäßig. Zur Begründung trägt die Kammer vor allem die langjährige und wiederholte Unterstützung der PKK durch Vorstandsämter, aktive Teilnahme an propaganda- und solidaritätsprägenden Veranstaltungen sowie demonstrative Redebeiträge, wodurch der Kläger die Aktionsmöglichkeiten und das Gefährdungspotenzial der Vereinigung förderte. Familiäre Bindungen und Schutzinteressen des Klägers wurden im Rahmen der Ermessensentscheidung berücksichtigt, genügten jedoch nicht, die Maßnahmen als unverhältnismäßig erscheinen zu lassen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.