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Urteil

A 11 K 2066/11

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Ziffern 2 - 4 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27.05.2011 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand 1 Der am … 1992 im Iran geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger tadschikischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 08.08.2010 in das Bundesgebiet ein. Am 16.09.2010 beantragte er die Gewährung von Asyl. Bei der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung in Karlsruhe am 13.04.2011 trug der Kläger vor, er habe in Mashhad bis zur 9. Klasse die Schule besucht. Er habe jedoch keinen Abschluss machen können, da ihm dies verweigert worden sei. Seit dem Jahr 2009 habe er nicht mehr zur Schule gehen dürfen, da er keine Personaldokumente besessen habe. Danach habe er bis zwei Jahre vor ihrem Umzug nach Teheran ein bis zwei Monate als Lehrling in einer Autowerkstatt gearbeitet. Im Iran habe er keinerlei Zukunftsperspektive, da er weder etwas habe lernen noch arbeiten dürfen. Einmal sei er im August/September 2009 von Sicherheitsbehörden festgenommen und eine Nacht lang festgehalten worden, da er sich mit einem Freund auf der Straße aufgehalten habe. Er habe dann seine Familie benachrichtigt. Am nächsten Tag sei seine Mutter erschienen und habe ihren Personalausweis vorgelegt. Daraufhin sei er freigelassen worden. 2 Mit Bescheid vom 27.05.2011 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG nicht vorliegen und drohte dem Kläger mit einer Ausreisefrist von 30 Tagen die Abschiebung in den Iran an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die vom Kläger aufgezeigten Probleme hätten die Grenze zur Asylrelevanz nicht überschritten. Der Kläger habe im Iran die Schule besuchen und auch eine Berufsausbildung beginnen können. Die geltend gemachten Probleme mit der Registrierung bzw. Ausstellung von Personalpapieren seien nicht nachvollziehbar, da die Registrierbehörde von Mashhad vom Gericht angewiesen worden sei, Personalpapiere auszustellen. 3 Am 07.06.2011 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, den Kindern und seinem Vater sei die Ausstellung jeglicher Identitätspapiere verweigert worden. Dies habe vielschichtige Probleme nach sich gezogen. Die Kinder seien bei ihrem Schulbesuch behindert worden und in den letzten Jahren sei der Schulbesuch den Kindern völlig verweigert worden. Sein Vater habe sogar ein Gerichtsverfahren in Teheran angestrengt. Dies sei auch erfolgreich gewesen. Dennoch habe die Meldebehörde der Stadt Mashhad die Ausstellung von Personaldokumenten verweigert, obwohl sie dort mehrfach vorgesprochen und auf die Entscheidung aus Teheran verwiesen hätten. Die erlittene Diskriminierung sei vor dem Hintergrund erfolgt, dass afghanische Staatsangehörige bzw. Volkszugehörige im Iran ganz massiv diskriminiert seien und dies zum Teil Verfolgungscharakter annehme. Afghanen würden als minderwertig angesehen, beleidigt und ausgegrenzt. Die Verweigerung der Ausstellung eines Personalausweises habe auch nicht auf der Willkür eines einzelnen Beamten beruht, sondern auf der Weisung der Bezirksregierung. Das letzte Mal hätten sie ca. zwei Monate vor der Ausreise bei der Meldebehörde in Mashhad vorgesprochen, wo ihnen erneut die Ausstellung von Papieren verweigert worden sei. Diese Behörde sei trotz des Umzugs der Familie nach Teheran ca. ein Jahr vor der Ausreise weiterhin zuständig gewesen, da dort das Verfahren aufgenommen worden sei. Seine Mutter habe von der Behörde eine Bestätigung verlangt, dass ihnen die Ausstellung von Personaldokumenten verweigert werde. Eine solche Bestätigung habe man ihnen jedoch nicht ausgestellt. Ausschlaggebend für die Flucht der Familie sei letztlich die schulische Situation der Kinder gewesen. Er selbst habe zwar die sechs Jahre währende Grundschule und die drei Jahre dauernde Orientierungsstufe besuchen können. Allerdings habe man ihm während der gesamten Schulzeit wegen fehlender Personalpapiere keine Zeugnisse ausgestellt. An den zweimal jährlich stattfindenden Prüfungen habe er nicht teilnehmen dürfen und im Falle einer Teilnahme habe er keine Zeugnisse erhalten. Der Besuch des Gymnasiums in Mashhad im Jahr 2008/09 sei ihm verweigert worden, da er keine Zeugnisse und keine Personalpapiere habe vorlegen können. Auch nach dem Umzug nach Teheran sei ihm trotz Vorlage des Personalausweises seiner Mutter eine Einschulung verwehrt worden. Sein Bruder A. habe ebenfalls die sechs Jahre dauernde Grundschule und zunächst die erste Klasse der Orientierungsstufe besuchen können, sei jedoch im Jahre 2007 mitten im Schuljahr von der Schule verwiesen worden, da er keine Personalpapiere habe vorweisen können. Als die Familie bei der Schule vorgesprochen und auf die Entscheidung des Teheraner Gerichts hingewiesen habe, seien sie beleidigt und hinausgeworfen worden. Auch in Teheran sei eine erneute Einschulung von A. misslungen. Während des Schulbesuchs seien er und A. von den Lehrern herabwürdigend behandelt worden. Er habe zwar kurze Zeit in einer Autowerkstatt gearbeitet, habe dort jedoch keine reguläre Ausbildung ablegen können. Seinem Bruder E. sei in Teheran der Besuch des Kindergartens verwehrt worden. Dies sei auch bei den anderen Kindern in Mashhad passiert. Wegen Verfolgung aus rassistischen Gründen sei ihnen die Asylberechtigung sowie die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen. Gravierend sei die Verweigerung eines ordnungsgemäßen Schulbesuchs. Diesen erheblichen Eingriffen in das Kindeswohl komme auch nach der Kinderkonvention Verfolgungscharakter zu. Die Eingriffe seien auch über das hinausgegangen, was die Bewohner des Heimatstaates allgemein hinzunehmen hätten. Vorliegend habe es sich um eine gezielte Ausgrenzung durch staatliche Stellen gegenüber Menschen mit afghanischer Abstammung gehandelt. Ihre systematische Ausgrenzung durch den iranischen Staat bzw. ihm angehörende Organe knüpfe an das Asylmerkmal der partiellen afghanischen Volkszugehörigkeit an. Die Zuerkennung des Asylrechts scheitere nicht an § 27 a AsylVfG, da die Bundesrepublik Deutschland von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht habe. Ihnen sei auch die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen. Zwar gehöre das Recht auf Schulbesuch nicht zu den in Art. 15 Abs. 2 EMRK aufgelisteten Rechten. Die Flüchtlingseigenschaft könne aber auch bei einem schwer wiegenden Eingriff in andere Rechte zuerkannt werden. Dies sei bei Verweigerung von Personaldokumenten und damit verbundenen fundamentalen Rechten auf regulären Schulbesuch, Ausbildung und beruflicher Betätigung der Fall.. 4 Der Kläger beantragt, 5 den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27.05.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; 6 hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG vorliegen. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Sie verweist auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids. 10 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seinen bisherigen Vortrag wiederholt. 11 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe 12 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten über die Sache verhandeln und entscheiden, da sie ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). 13 Die zulässige Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 14 Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter ist gemäß Art. 16 a Abs. 2 GG i.V.m. § 26 a AsylVfG ausgeschlossen, da er auf dem Landweg und damit über einen sicheren Drittstaat in das Bundesgebiet eingereist ist. Da nach der derzeit geltenden Rechtslage alle an die Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sichere Drittstaaten sind, ist ein auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland einreisender Ausländer von der Berufung auf Art. 16 a Abs. 1 GG ausgeschlossen. Dabei ist unerheblich, ob sein Reiseweg im Einzelnen bekannt ist. Ein Nachweis, um welchen sicheren Drittstaat es sich handelt, ist somit nicht erforderlich (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 - BVerfGE 94, 49; BVerwG, Urt. v. 07.11.1995 - 9 C 73/95 - BVerwGE 100, 23). 15 Der Grundrechtsausschluss nach Art. 16 a Abs. 2 GG in Verbindung mit § 26 a Abs. 1 AsylVfG steht aber einer Berufung auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht entgegen, wenn die Abschiebung des Asylbewerbers nicht in den sicheren Drittstaat, sondern - wie im vorliegenden Fall - in den Herkunftsstaat erfolgen soll (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.07.1996 - 2 BvR 394/95 - NVwZ-Beilage 1997, 10). 16 Der Kläger hat Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG. 17 Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung dieses Abkommens ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft (§ 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Eine Verfolgung i.S.d. Satzes 1 kann ausgehen von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG). 18 Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt, sind Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 - 10 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 S. 12) - RL 2004/83/EG - ergänzend anzuwenden (§ 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG). 19 Nach Art. 2 lit. c RL 2004/83/EG ist Flüchtling u. a. derjenige Drittstaatsangehörige, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. 20 Als Verfolgung i.S.d. Art. 1 A GFK gelten nach Art. 9 Abs. 1 RL 2004/83/EG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (a), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a) beschriebenen Weise betroffen ist (b). Der in Art. 9 Abs. 2 RL 2004/83/EG enthaltene beispielhafte Katalog möglicher Verfolgungshandlungen macht deutlich, dass eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung nicht nur dann gegeben ist, wenn durch die Verfolgungshandlung - von Eingriffen von Leib oder Leben abgesehen - in die physische Bewegungsfreiheit eingegriffen wird und der in § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG verwendete Begriff der Freiheit nicht in diesem engen Sinne verstanden werden kann (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 20.05.2008 - A 10 S 3032/07 - juris). Der Begriff der Verfolgungshandlung setzt aber nicht nur voraus, dass ein bestimmtes Verhalten des potentiellen Verfolgers für die schwerwiegende Verletzung eines grundlegenden Menschenrechts oder eine vergleichbare schwere Rechtsverletzung durch Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen (Art. 9 Abs. 1 lit. a und b der Richtlinie) ursächlich ist, sondern erfordert auch ein auf die Verletzung eines derart geschützten Rechtsguts zielendes Verhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.01.2009 - 10 C 52/07 - BVerwGE 133, 55). 21 Nach Art. 7 Abs. 1 RL 2004/83/EG kann Schutz geboten werden vom Staat (a) oder von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (b). Gemäß Art. 7 Abs. 2 RL 2004/83/EG ist generell Schutz gewährleistet, wenn die unter Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat. 22 Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG). Zwar bleibt der der Prognose zugrundezulegende Wahrscheinlichkeitsmaßstab unverändert, auch wenn der Antragsteller bereits Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden i.S.d. Art. 15 RL 2004/83/EG erlitten hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5/09 - InfAuslR 2010, 410). Hat ein Antragsteller indes bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten, für den streitet die widerlegbare tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei (vgl. EuGH, Urt. v. 02.03.2010 - Rs. C-175/08 u. a., Abdulla-, NVwZ 2010, 505). Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5/09 - a.a.O.). 23 Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Kläger hat vor seiner Ausreise aus dem Iran eine an die Rasse anknüpfende Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG erlitten. Er hat das Verfolgungsgeschehen im Iran sehr anschaulich und ohne Widersprüche geschildert. Das Gericht hatte an keiner Stelle der mündlichen Verhandlung den Eindruck, der Kläger versuche, eine Geschichte zu erzählen, die er selbst nicht erlebt hat. 24 Danach ist davon auszugehen, dass der Kläger, dessen Vater iranischer Staatsangehöriger ist (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 30.11.2011 - A 11 K 2063/11), gemäß § 976 Nr. 2 iranisches ZGB auch iranischer Staatsangehöriger ist (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 04.11.2011 S. 39). Von Seiten des Großvaters des Klägers wurde jedoch versäumt, seinen Vater im Iran registrieren zu lassen. Spätere Versuche des Vaters des Klägers, iranische Dokumente über ihre iranische Staatsangehörigkeit zu erhalten, schlugen fehl. Trotz gerichtlicher Verpflichtung hat sich das zuständige Registeramt beharrlich geweigert, dem Kläger, seinem Vater und seinen Geschwistern Personalpapiere auszustellen. Aufgrund der fehlenden Personalpapiere war der Kläger gehindert, einen Schulabschluss zu erwerben und eine staatliche Schule zu besuchen. Iranische Kinder brauchen einen Geburtsschein, um sich bei einer Schule einschreiben zu können (vgl. Bundesamt für Migration, Schweizerische Eidgenossenschaft, Afghanen im Iran - Teil 2: Alltag und Rückkehr, 17.01.2008). 25 Diese Maßnahmen verletzten nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde des Klägers. Dies folgt bereits daraus, dass nach Art. 9 Abs. 2 lit. b RL 2004/83/EG Verfolgung im Sinne von Abs. 1 unter anderem auch gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen sind, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden. Die Weigerung iranischer Stellen, dem Kläger Personalpapiere auszustellen, stellt eine erhebliche diskriminierende administrative Maßnahme dar. Aufgrund dieses diskriminierenden Akts hat der Kläger weitere erhebliche Beeinträchtigungen erleiden müssen. Die Verweigerung der Ausstellung von Personalpapiere hatte zur Folge, dass der Kläger staatliche iranische Schulen nicht besuchen konnte und auf den von ihm besuchten nichtstaatlichen Schulen keinerlei Prüfungen ablegen durfte und keine Zeugnisse erhielt. Diese Verweigerung von angemessenen Bildungschancen versagte dem Kläger für sein gesamtes weiteres Leben in schwerwiegender Weise die Möglichkeit, sein Leben in eigener Selbstverantwortung zu bestimmen und zu planen. Im Übrigen ist das Recht auf eine angemessene und der Begabung eines Kindes entsprechende Bildung in der Völkerrechtsgemeinschaft als Menschenrecht anerkannt (vgl. VG Schleswig, Urt. v. 17.08.1984 - 15 A 391/83 - InfAuslR 1985, 99). Zwar können im Bereich der Asylgewährung nach Art. 16 a Abs. 1 GG Beeinträchtigungen anderer Rechte, wenn keine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit besteht, nur dann asylbegründend wirken, sofern sie über das hinausgehen, was Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 - BVerfGE 54, 341; BVerwG, Beschl. v. 03.04.1995 - 9 B 758/94 - NVwZ-RR 1995, 607). Ob diese Anforderung auch im Bereich der Flüchtlingszuerkennung zu beachten ist, kann dahingestellt bleiben. Denn die vom Kläger erlittenen Beeinträchtigungen haben die iranischen Staatsangehörigen im Iran nicht allgemein system- und situationsbedingt hinzunehmen. 26 Die vom Kläger vor der Ausreise aus dem Iran erlittene Verfolgungshandlung knüpft an den Verfolgungsgrund der Rasse an (Art.10 Abs. 1 lit. a RL 2004/83/EG). Dem Kläger wurde regelmäßig seine Abstammung von seiner afghanischen Großmutter entgegengehalten. Er hat glaubhaft dargelegt, dass er deshalb in der Schule mit dem Schimpfwort „Afghane“ belegt wurde. Afghanen gelten im Iran aber generell als Bürger zweiter Klasse; in der Bevölkerung haben sie ein schlechtes Image (vgl. Bundesamt für Migration, Schweizerische Eidgenossenschaft, Afghanen im Iran - Teil 2: Alltag und Rückkehr, 17.01.2008; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 04.11.2011 S. 48). Dass der Kläger die iranische und nicht die afghanische Staatsangehörigkeit besitzt, ist hierbei unerheblich (Art. 10 Abs. 2 RL 2004/83/EG). 27 Einen ausreichenden Schutz vor den erlittenen Eingriffen im Iran hat der Kläger nicht erhalten. Zwar hat der Kläger dargelegt und auch durch Vorlage von Urkunden nachgewiesen, dass die Registerbehörde der Stadt Mashhad in den von seinem Vater eingeleiteten und durchgeführten gerichtlichen Verfahren verpflichtet wurde, ihm und seinen Familienangehörigen Personalpapiere auszustellen. Er hat jedoch außerdem glaubhaft dargelegt, dass die Registerbehörde trotz Vollstreckungsanträgen durch den von seinem Vater beauftragten Rechtsanwalt der gerichtlichen Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Bei dieser Sachlage kann von einer wirksamen Schutzgewährleistung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 RL 2004/83/EG nicht ausgegangen werden. 28 Da der Kläger den Iran aufgrund erlittener Verfolgung verlassen hat, findet auf ihn die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG Anwendung. Für ihn streitet somit die tatsächliche Vermutung, dass sich die frühere Verfolgung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen wird. Stichhaltige Gründe, die die Wiederholungsträchtigkeit der Verfolgung entkräften können, sind nicht ersichtlich. 29 Die Klage ist auch begründet, soweit die Aufhebung von Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Bescheids des Bundesamts begehrt wird. Denn die Verpflichtung des Bundesamts zur Flüchtlingszuerkennung lässt die negative Feststellung des Bundesamts zu § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG angesichts des Eventualverhältnisses (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.1997 - 9 C 19/96 - BVerwGE 104, 260) gegenstandslos werden, so dass der ablehnende Bescheid auch insoweit aufzuheben ist; entsprechendes gilt im Hinblick auf die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes vom 27.05.2011 (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.1998 - 9 C 1/97 - BVerwGE 106, 339 und Urt. v. 26.06.2002 - 1 C 17/01 - BVerwGE 116, 326). 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, § 83 b AsylVfG. Auch wenn die Klage auf Verpflichtung zur Anerkennung als Asylberechtigter ohne Erfolg bleibt, hält das Gericht eine Kostenquotelung nicht für angezeigt, so dass die Beklagte die Kosten des Verfahrens insgesamt zu tragen hat. Die zugesprochene Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bleibt hinsichtlich ihrer Rechtsbeständigkeit nach § 73 AsylVfG und ihrer aufenthaltsrechtlichen Folgen nach § 25 Abs. 1 und 2, § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG nicht hinter dem Status eines Asylberechtigten zurück. Nimmt der Ausländer seine Asylklage zurück und verfolgt nur noch die Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, so fällt dies von der praktischen Bedeutung her nicht ins Gewicht; entsprechendes hat zu gelten, wenn die Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter infolge der Drittstaatenregelung ohne Erfolg bleibt. Infolgedessen ist auch der Gegenstandswert einer allein auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichteten Klage auf 3.000,00 EUR zu veranschlagen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.12.2006 - 1 C 29/03 - NVwZ 2007, 469). Es ist kostenmäßig deshalb unerheblich, ob eine Klage sowohl auf die Verpflichtung der Asylanerkennung als auch der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtet ist oder lediglich letztere zum Streitgegenstand hat. Gründe 12 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten über die Sache verhandeln und entscheiden, da sie ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). 13 Die zulässige Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 14 Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter ist gemäß Art. 16 a Abs. 2 GG i.V.m. § 26 a AsylVfG ausgeschlossen, da er auf dem Landweg und damit über einen sicheren Drittstaat in das Bundesgebiet eingereist ist. Da nach der derzeit geltenden Rechtslage alle an die Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sichere Drittstaaten sind, ist ein auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland einreisender Ausländer von der Berufung auf Art. 16 a Abs. 1 GG ausgeschlossen. Dabei ist unerheblich, ob sein Reiseweg im Einzelnen bekannt ist. Ein Nachweis, um welchen sicheren Drittstaat es sich handelt, ist somit nicht erforderlich (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 - BVerfGE 94, 49; BVerwG, Urt. v. 07.11.1995 - 9 C 73/95 - BVerwGE 100, 23). 15 Der Grundrechtsausschluss nach Art. 16 a Abs. 2 GG in Verbindung mit § 26 a Abs. 1 AsylVfG steht aber einer Berufung auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht entgegen, wenn die Abschiebung des Asylbewerbers nicht in den sicheren Drittstaat, sondern - wie im vorliegenden Fall - in den Herkunftsstaat erfolgen soll (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.07.1996 - 2 BvR 394/95 - NVwZ-Beilage 1997, 10). 16 Der Kläger hat Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG. 17 Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung dieses Abkommens ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft (§ 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Eine Verfolgung i.S.d. Satzes 1 kann ausgehen von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG). 18 Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt, sind Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 - 10 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 S. 12) - RL 2004/83/EG - ergänzend anzuwenden (§ 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG). 19 Nach Art. 2 lit. c RL 2004/83/EG ist Flüchtling u. a. derjenige Drittstaatsangehörige, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. 20 Als Verfolgung i.S.d. Art. 1 A GFK gelten nach Art. 9 Abs. 1 RL 2004/83/EG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (a), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a) beschriebenen Weise betroffen ist (b). Der in Art. 9 Abs. 2 RL 2004/83/EG enthaltene beispielhafte Katalog möglicher Verfolgungshandlungen macht deutlich, dass eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung nicht nur dann gegeben ist, wenn durch die Verfolgungshandlung - von Eingriffen von Leib oder Leben abgesehen - in die physische Bewegungsfreiheit eingegriffen wird und der in § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG verwendete Begriff der Freiheit nicht in diesem engen Sinne verstanden werden kann (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 20.05.2008 - A 10 S 3032/07 - juris). Der Begriff der Verfolgungshandlung setzt aber nicht nur voraus, dass ein bestimmtes Verhalten des potentiellen Verfolgers für die schwerwiegende Verletzung eines grundlegenden Menschenrechts oder eine vergleichbare schwere Rechtsverletzung durch Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen (Art. 9 Abs. 1 lit. a und b der Richtlinie) ursächlich ist, sondern erfordert auch ein auf die Verletzung eines derart geschützten Rechtsguts zielendes Verhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.01.2009 - 10 C 52/07 - BVerwGE 133, 55). 21 Nach Art. 7 Abs. 1 RL 2004/83/EG kann Schutz geboten werden vom Staat (a) oder von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (b). Gemäß Art. 7 Abs. 2 RL 2004/83/EG ist generell Schutz gewährleistet, wenn die unter Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat. 22 Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG). Zwar bleibt der der Prognose zugrundezulegende Wahrscheinlichkeitsmaßstab unverändert, auch wenn der Antragsteller bereits Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden i.S.d. Art. 15 RL 2004/83/EG erlitten hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5/09 - InfAuslR 2010, 410). Hat ein Antragsteller indes bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten, für den streitet die widerlegbare tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei (vgl. EuGH, Urt. v. 02.03.2010 - Rs. C-175/08 u. a., Abdulla-, NVwZ 2010, 505). Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5/09 - a.a.O.). 23 Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Kläger hat vor seiner Ausreise aus dem Iran eine an die Rasse anknüpfende Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG erlitten. Er hat das Verfolgungsgeschehen im Iran sehr anschaulich und ohne Widersprüche geschildert. Das Gericht hatte an keiner Stelle der mündlichen Verhandlung den Eindruck, der Kläger versuche, eine Geschichte zu erzählen, die er selbst nicht erlebt hat. 24 Danach ist davon auszugehen, dass der Kläger, dessen Vater iranischer Staatsangehöriger ist (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 30.11.2011 - A 11 K 2063/11), gemäß § 976 Nr. 2 iranisches ZGB auch iranischer Staatsangehöriger ist (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 04.11.2011 S. 39). Von Seiten des Großvaters des Klägers wurde jedoch versäumt, seinen Vater im Iran registrieren zu lassen. Spätere Versuche des Vaters des Klägers, iranische Dokumente über ihre iranische Staatsangehörigkeit zu erhalten, schlugen fehl. Trotz gerichtlicher Verpflichtung hat sich das zuständige Registeramt beharrlich geweigert, dem Kläger, seinem Vater und seinen Geschwistern Personalpapiere auszustellen. Aufgrund der fehlenden Personalpapiere war der Kläger gehindert, einen Schulabschluss zu erwerben und eine staatliche Schule zu besuchen. Iranische Kinder brauchen einen Geburtsschein, um sich bei einer Schule einschreiben zu können (vgl. Bundesamt für Migration, Schweizerische Eidgenossenschaft, Afghanen im Iran - Teil 2: Alltag und Rückkehr, 17.01.2008). 25 Diese Maßnahmen verletzten nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde des Klägers. Dies folgt bereits daraus, dass nach Art. 9 Abs. 2 lit. b RL 2004/83/EG Verfolgung im Sinne von Abs. 1 unter anderem auch gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen sind, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden. Die Weigerung iranischer Stellen, dem Kläger Personalpapiere auszustellen, stellt eine erhebliche diskriminierende administrative Maßnahme dar. Aufgrund dieses diskriminierenden Akts hat der Kläger weitere erhebliche Beeinträchtigungen erleiden müssen. Die Verweigerung der Ausstellung von Personalpapiere hatte zur Folge, dass der Kläger staatliche iranische Schulen nicht besuchen konnte und auf den von ihm besuchten nichtstaatlichen Schulen keinerlei Prüfungen ablegen durfte und keine Zeugnisse erhielt. Diese Verweigerung von angemessenen Bildungschancen versagte dem Kläger für sein gesamtes weiteres Leben in schwerwiegender Weise die Möglichkeit, sein Leben in eigener Selbstverantwortung zu bestimmen und zu planen. Im Übrigen ist das Recht auf eine angemessene und der Begabung eines Kindes entsprechende Bildung in der Völkerrechtsgemeinschaft als Menschenrecht anerkannt (vgl. VG Schleswig, Urt. v. 17.08.1984 - 15 A 391/83 - InfAuslR 1985, 99). Zwar können im Bereich der Asylgewährung nach Art. 16 a Abs. 1 GG Beeinträchtigungen anderer Rechte, wenn keine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit besteht, nur dann asylbegründend wirken, sofern sie über das hinausgehen, was Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 - BVerfGE 54, 341; BVerwG, Beschl. v. 03.04.1995 - 9 B 758/94 - NVwZ-RR 1995, 607). Ob diese Anforderung auch im Bereich der Flüchtlingszuerkennung zu beachten ist, kann dahingestellt bleiben. Denn die vom Kläger erlittenen Beeinträchtigungen haben die iranischen Staatsangehörigen im Iran nicht allgemein system- und situationsbedingt hinzunehmen. 26 Die vom Kläger vor der Ausreise aus dem Iran erlittene Verfolgungshandlung knüpft an den Verfolgungsgrund der Rasse an (Art.10 Abs. 1 lit. a RL 2004/83/EG). Dem Kläger wurde regelmäßig seine Abstammung von seiner afghanischen Großmutter entgegengehalten. Er hat glaubhaft dargelegt, dass er deshalb in der Schule mit dem Schimpfwort „Afghane“ belegt wurde. Afghanen gelten im Iran aber generell als Bürger zweiter Klasse; in der Bevölkerung haben sie ein schlechtes Image (vgl. Bundesamt für Migration, Schweizerische Eidgenossenschaft, Afghanen im Iran - Teil 2: Alltag und Rückkehr, 17.01.2008; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 04.11.2011 S. 48). Dass der Kläger die iranische und nicht die afghanische Staatsangehörigkeit besitzt, ist hierbei unerheblich (Art. 10 Abs. 2 RL 2004/83/EG). 27 Einen ausreichenden Schutz vor den erlittenen Eingriffen im Iran hat der Kläger nicht erhalten. Zwar hat der Kläger dargelegt und auch durch Vorlage von Urkunden nachgewiesen, dass die Registerbehörde der Stadt Mashhad in den von seinem Vater eingeleiteten und durchgeführten gerichtlichen Verfahren verpflichtet wurde, ihm und seinen Familienangehörigen Personalpapiere auszustellen. Er hat jedoch außerdem glaubhaft dargelegt, dass die Registerbehörde trotz Vollstreckungsanträgen durch den von seinem Vater beauftragten Rechtsanwalt der gerichtlichen Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Bei dieser Sachlage kann von einer wirksamen Schutzgewährleistung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 RL 2004/83/EG nicht ausgegangen werden. 28 Da der Kläger den Iran aufgrund erlittener Verfolgung verlassen hat, findet auf ihn die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG Anwendung. Für ihn streitet somit die tatsächliche Vermutung, dass sich die frühere Verfolgung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen wird. Stichhaltige Gründe, die die Wiederholungsträchtigkeit der Verfolgung entkräften können, sind nicht ersichtlich. 29 Die Klage ist auch begründet, soweit die Aufhebung von Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Bescheids des Bundesamts begehrt wird. Denn die Verpflichtung des Bundesamts zur Flüchtlingszuerkennung lässt die negative Feststellung des Bundesamts zu § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG angesichts des Eventualverhältnisses (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.1997 - 9 C 19/96 - BVerwGE 104, 260) gegenstandslos werden, so dass der ablehnende Bescheid auch insoweit aufzuheben ist; entsprechendes gilt im Hinblick auf die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes vom 27.05.2011 (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.1998 - 9 C 1/97 - BVerwGE 106, 339 und Urt. v. 26.06.2002 - 1 C 17/01 - BVerwGE 116, 326). 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, § 83 b AsylVfG. Auch wenn die Klage auf Verpflichtung zur Anerkennung als Asylberechtigter ohne Erfolg bleibt, hält das Gericht eine Kostenquotelung nicht für angezeigt, so dass die Beklagte die Kosten des Verfahrens insgesamt zu tragen hat. Die zugesprochene Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bleibt hinsichtlich ihrer Rechtsbeständigkeit nach § 73 AsylVfG und ihrer aufenthaltsrechtlichen Folgen nach § 25 Abs. 1 und 2, § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG nicht hinter dem Status eines Asylberechtigten zurück. Nimmt der Ausländer seine Asylklage zurück und verfolgt nur noch die Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, so fällt dies von der praktischen Bedeutung her nicht ins Gewicht; entsprechendes hat zu gelten, wenn die Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter infolge der Drittstaatenregelung ohne Erfolg bleibt. Infolgedessen ist auch der Gegenstandswert einer allein auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichteten Klage auf 3.000,00 EUR zu veranschlagen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.12.2006 - 1 C 29/03 - NVwZ 2007, 469). Es ist kostenmäßig deshalb unerheblich, ob eine Klage sowohl auf die Verpflichtung der Asylanerkennung als auch der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtet ist oder lediglich letztere zum Streitgegenstand hat.