Urteil
11 K 2020/11
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde (Fördermonate Mai - Juli 2011) wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Bescheid des Beklagten vom 11. April 2011 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 03. Mai 2011 aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, dem Kläger antragsgemäß Ausbildungsförderung nach dem BAföG auch für die Zeit vom 01.09.2010 bis zum 30.04.2011 in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt von der Beklagten die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch eines sozialwissenschaftlichen Gymnasiums. 2 Der am ... geborene Kläger beendete zunächst im Jahre 2006 seine Schulausbildung, ohne einen Abschluss erreicht zu haben. Nach einem Berufsvorbereitungsjahr besuchte er beim Institut für berufliche und soziale Integration von Jugendlichen und Erwachsenen (Inbus) in ... ab Herbst 2008 die Abendrealschule und erlangte dort im Sommer 2010 den Realschulabschluss. Für diese Zeit erhielt er - teilweise - Ausbildungsförderung nach dem BAföG. 3 Am 14.09.2010 begann der Kläger beim Schulwerk Mitte in ... den Besuch des drei-jährigen sozialwissenschaftlichen Gymnasiums zur Erlangung des Abiturs. Hierfür stellte der Kläger beim Beklagten am 30.09.2010 einen Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung. Im Antragsformular gab er hierzu u.a. an, er führe einen eigenen Hausstand und wohne während der Ausbildung nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil, da die Wohnung zu klein und zu weit vom Ausbildungsort entfernt sei. Die Eltern lebten getrennt und seien auch nicht verheiratet; zum Vater bestehe seit 20 Jahren kein Kontakt. 4 Ausgehend vom angegebenen Wohnort der Mutter ermittelte der Beklagte, dass es auch dort, in ..., eine entsprechende Ausbildungsstätte gibt. 5 Mit Bescheid vom 11.04.2011 lehnte der Beklagte daraufhin den Förderantrag ab. Zur Begründung führte er aus, gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 1 a BAföG wird Ausbildungsförderung für Schüler von Gymnasien geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern bzw. einem Elternteil wohnt und von der Wohnung der Eltern bzw. dem Elternteil aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Nach Ermittlungen des Amtes sei vom Wohnort der Mutter des Klägers die nächste vergleichbare Schule innerhalb von 60 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Der Antrag müsse daher abgelehnt werden. 6 Der Kläger legte gegen diese ablehnende Entscheidung des Beklagten fristgerecht Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, zu Recht habe der Beklagte nur die Mutter des Klägers in Blick genommen, die in ... lebe. Sie lebe dort gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten in einer Wohnung, die ca. 50 m² groß sei. Es handele sich um eine offene Wohnung ohne eine entsprechende Abteilung oder Einteilung. Für den Kläger würde dort kein Zimmer zur Verfügung stehen. Der Kläger führe schon seit mehr als drei Jahren einen eigenen Hausstand. Er werde in Kürze 23 Jahre alt. Weder für ihn noch für die Mutter sei es zumutbar, gemeinsam in einer Wohnung zu leben, zumal sich die Mutter entschlossen habe, gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten eine Wohnung in ... zu beziehen. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 03.05.2011 – zugestellt am 06.05.2011 – wies das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung ist, wie im Ausgangsbescheid des Beklagten, auf die zwingende Vorschrift des § 2 Abs. 1a BAföG verwiesen. Die gesetzliche Regelung gelte unabhängig davon, ob die Eltern oder der Elternteil Willens sowie tatsächlich und rechtlich in der Lage sei, den Auszubildenden bei sich aufzunehmen. Ohne Bedeutung sei auch, ob zwischen dem Auszubildenden und seinen Eltern/dem Elternteil noch ein Eltern-Kind-Verhältnis bestehe. Die Eltern sollen durch die Gestaltung der Wohnverhältnisse nicht darüber entscheiden können, ob (und in welcher Höhe) ihrem Kind Ausbildungsförderung zu bewilligen sei. Ohne Bedeutung sei auch, ob ein Auszubildender nach Erreichen der Volljährigkeit die elterliche Wohnung bereits verlassen und einen eigenen Hausstand gegründet habe. Es komme allein darauf an, ob in Folge räumlicher Entfernung eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte in einer angemessenen Zeit nicht erreicht werden könne. Nur dies rechtfertige die auswärtige Unterbringung mit der Folge, dass Ausbildungsförderung zu gewähren sei. Andere Gründe als die räumliche Entfernung rechtfertigten bei einer auswärtigen Unterbringung die Gewährung von Ausbildungsförderung nicht. 8 Am 03.06.2011 hat der Kläger das Verwaltungsgericht angerufen. Zur Begründung verweist er zunächst auf sein bisheriges Vorbringen, das er weiter vertieft. Die Mutter des Klägers habe zwischenzeitlich am 21.05.2011 ihren Lebensgefährten geheiratet. Weder für die Mutter noch für deren jetzigen Ehemann komme es in Betracht, dass der Kläger gemeinsam mit ihnen in ... wohne. Das Ehepaar habe dort eine Mietwohnung, die weniger als 30 m² groß sei und lediglich aus einem offenen Wohnraum bestehe. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung könne im Falle der Wiederverheiratung eines Elternteils nicht mehr von einer Wohnung der Eltern eines volljährigen Auszubildenden ausgegangen werden, wenn der neue Ehepartner die Aufnahme des Auszubildenden in diese Wohnung berechtigt ablehne. Der Kläger legte insoweit eine schriftliche Erklärung des Ehemannes seiner Mutter vor. 9 Der Kläger hat zudem am 27.06.2011 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes bei Gericht beantragt, den Beklagten durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, Ausbildungsförderung an ihn zu leisten. Mit Beschluss vom 25.07.2011 (11 K 2327/11) hat das Verwaltungsgericht diesen Antrag zwar abgelehnt. Zur Begründung ist jedoch allein darauf verwiesen, der Kläger habe nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass es bei ihm an anderweitigen Sicherungsmöglichkeiten seiner Existenzbedingungen wirklich fehle. Darüber hinaus heißt es dort weiter: 10 „Zuletzt ist dem Antragsteller - lediglich - zu konzedieren, dass auch der Einzelrichter die (Grund-)Annahme des Antragsgegners nicht teilt, § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG stehe der Förderung hier entgegen. Dass die Mutter des Antragstellers - der Vater bleibt vorliegend zu Recht außer Betracht - überhaupt über eine Wohnung verfügt, in der der Antragsteller wohnen könnte, ist nicht zu erkennen. Die Mutter des Antragstellers erhält augenscheinlich ihrerseits Wohnung als Natural-Unterhalt ihres Ehemannes. Dass dieser verpflichtet sein könnte, auch dem Antragsteller, seinem volljährigen Stiefsohn, Wohnung zu gewähren in der allein von ihm angemieteten Wohnung, ist schlechterdings nicht darstellbar. Die Vorstellung, die Mutter des Antragstellers habe gegen ihren Ehemann einen durchsetzbaren Anspruch auf Aufnahme ihres 23-jährigen Sohnes aus einer früheren Beziehung in die gemeinsame (30 qm große) Ehewohnung, wirkt befremdlich. Der Sachverhalt unterscheidet sich gravierend von dem, der der Entscheidung des Sächsischen OVG (Beschluss v. 28.06.2010) zugrunde lag, als der Auszubildende zunächst durchaus noch in der gemeinsamen Familienwohnung mit Mutter und Stiefvater gelebt hat, er aber dann dort ausgezogen ist. Das „Ansinnen“ an die Mutter des Antragstellers, diese hätte in der gegeben Situation auf Eheschließung und/oder Gründung einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit dem Ehemann verzichten müssen um ihrem Sohn, dem Antragsteller, Wohnung während seiner Ausbildung zu gewähren, verstieße selbstredend gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Dies bedarf keiner näheren Darlegung.“ 11 In der Folge hob der Beklagte den angegriffenen Bescheid ab dem Monat der Eheschließung der Mutter, also ab Mai 2011, auf und gewährte dem Kläger insoweit Ausbildungsförderung bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes. Die Beteiligten haben insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. 12 Der Kläger beantragt (zuletzt), 13 den Bescheid des Beklagten vom 11. April 2011 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 03. Mai 2011 auch im Übrigen aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger antragsgemäß Ausbildungsförderung nach dem BAföG auch für die Zeit vom 01.09.2010 bis zum 30.04.2011 in gesetzlicher Höhe zu gewähren. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie verweist auf die angegriffenen Bescheide. Dem Grundrechtsschutz aus Art. 6 Abs. 1 GG sei durch den Abänderungsbescheid ab dem Monat der Eheschließung der Mutter Rechnung getragen worden. Für die Zeit davor komme solches nicht in Betracht, da der besondere Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG nicht eingreife, da ein (unverheiratetes) Zusammenleben mit einem Lebensgefährten von dieser Vorschrift nicht erfasst sei. 17 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im vorangegangenen Eilverfahren und die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten und des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - verwiesen. Entscheidungsgründe 18 Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt erklärt haben, war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. 19 Die darüber hinaus gehende Klage ist zulässig und begründet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten und der diesen bestätigende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Sie mussten vom Gericht daher unter Ausspruch einer entsprechenden Verpflichtung aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). 20 Der Kläger besitzt einen Anspruch auf Ausbildungsförderung auch für die im Tenor genannte Zeit. Die grundsätzlichen Rechtsvoraussetzungen insoweit sind zwischen den Beteiligten unstreitig. Demgemäß gehen die Beteiligten zu Recht davon aus, dass es vorliegend allein darauf ankommt, ob gemäß § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG hier ein Ausschluss der Förderung bestimmt ist. Danach wird für eine Ausbildung, wie der Kläger sie absolviert, Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Ebenfalls zutreffend haben die Beteiligten erkannt - nachdem die Eltern des Klägers nicht miteinander verheiratet sind und der Kläger zum Vater seit 20 Jahren keinen Kontakt hat - dass insoweit allein die aktuell in ... wohnende Mutter des Klägers bzw. deren Wohnung in Blick zu nehmen ist. Schließlich trifft es auch zu, dass dort grundsätzlich eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte verfügbar wäre. 21 Gleichwohl ist im Falle des Klägers diese Ausschlussvorschrift nicht anwendbar. 22 Die einschränkende Formulierung, dass „von der elterlichen Wohnung aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist“ war bereits in § 12 Abs. 1 S. 2 der ursprünglichen Fassung des Gesetzes vom 26.08.1971 (BGBl. I S. 1409) enthalten und wurde seither vom Gesetzgeber immer wieder zur Begrenzung von Förderungsansprüchen verwendet. Namentlich im Rahmen der fast vollständigen Abschaffung des sog. „Schüler-BaföG“ durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857) hat der Gesetzgeber dieses Tatbestandsmerkmal in § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG verwendet, um die Förderung der von dieser Vorschrift erfassten Schüler einzuschränken. Auf die in der Rechtsprechung langjährig entwickelten Grundsätze zur Auslegung dieses Begriffs kann daher zurückgegriffen werden (BVerwG, Urteil vom 27. 5. 1999 - 5 C 23. 98 -, FamRZ 2000, 195 = NVwZ 2000, 200). 23 Das Bundesverwaltungsgericht hat, unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift, zunächst entschieden, dass nach der entsprechenden Begrenzungsregelung Förderungsleistungen nur dann erbracht werden sollen, wenn der Auszubildende ausschließlich aus Gründen, die in einem wesensmäßigen Zusammenhang mit der Ausbildung selbst stehen, außerhalb der elterlichen Wohnung untergebracht ist. Andere, z.B. soziale Gründe, wie die Erwerbstätigkeit der Eltern, beengte Wohnverhältnisse oder der Umstand, dass sich der Auszubildende und seine Eltern auf Dauer so entfremdet haben, dass von einer normalen Eltern-Kind-Beziehung nicht mehr gesprochen werden kann, die auf das Ausbildungsverhältnis nur mittelbar einwirken, daher nicht berücksichtigungsfähig sind (vgl. - jeweils mit weiteren Nachweisen - Urt. v. 15.11.1979 - 5 C 65.77 -, Buchholz 436.36 § 12 BAföG Nr. 9 = FamRZ 1980, 506 und v. 5.05.1983 - 5 C 13.81 -, Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 1 = FamRZ 1984, 214 und Urt. v. 12.06.1986 - 5 C 48.84 -, Buchholz 436.36 § 12 BAföG Nr. 13 = FamRZ 1986, 1157). 24 Mit Urteil vom 27.02.1992 (- 5 C 68/88 -, NVwZ 1992, 887 = FamRZ 1992, 1360) hat das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsprechung dahingehend erweitert, dass insoweit auch zwingende persönliche Gründe anzuerkennen sind, auf Grund derer ein Auszubildender nicht bei seinen Eltern wohnen kann. Die Stiefmutter der damaligen Auszubildenden - nach Wiederverheiratung des Vaters - hatte deren Aufnahme in die Wohnung berechtigt abgelehnt, und der Vater der Klägerin hatte infolge der mit der neuen Ehe verbundenen Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr die Möglichkeit, über seine Wohnverhältnisse frei zu bestimmen. 25 Auf diese Rechtsprechung geht ohne Zweifel im vorliegenden Fall die Haltung der Behörden zurück, ab der Eheschließung der Mutter des Klägers, ab Mai 2011, nunmehr Ausbildungsförderung zu bewilligen und die angegriffenen Bescheide teilweise abzuändern. 26 Übersehen wird insoweit aber, dass sich die Rechtsprechung auch in der Folgezeit weiterentwickelt hat. Mit Beschluss vom 28.04.1993 (-11 B 43/93 -, NVwZ-RR 1993, 558= FamRZ 1993, 1378) bereits hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass dieser Rechtsgedanke auch bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zum Tragen kommt, wenn auf Grund eines weiteren - aus dieser neuen Beziehung des Elternteils eines Auszubildenden stammenden - Kindes ebenfalls die Möglichkeit fehlt, frei über die Wohnverhältnisse zu bestimmen. 27 Und schließlich hat der VGH Baden-Württemberg aus dieser Begründung hergeleitet (Urt. v. 27.08.2003 - 7 S 1652/02 -, FamRZ 2004, 912), dass die Begrenzungsregel des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 1 a BAföG immer dann nicht anwendbar ist, wenn der insoweit in den Blick zu nehmende Elternteil des Auszubildenden aus zwingenden persönlichen und rechtlichen Gründen nicht mehr die Möglichkeit hat, über seine Wohnverhältnisse frei zu bestimmen und dies gerade auch dann gelten könne, wenn dieser Elternteil mit einem nichtehelichen Lebenspartner eine Wohnung bewohnt und der Lebensgefährte eine Aufnahme des Kindes ablehnt. Dem dort zu entscheidenden Fall lag der Sachverhalt zu Grunde, dass die Wohnung zu zwei Dritteln im Eigentum des Lebensgefährten und nur zu einem Drittel im Eigentum der Mutter des Auszubildenden stand und sich aus dieser Bruchteilsgemeinschaft rechtliche Beschränkungen der Teilhaberechte ergaben. 28 Nichts anderes gilt im Ergebnis im vorliegenden Fall. Die Mutter des Klägers war im jetzt noch streitigen Bewilligungszeitraum September 2010 - April 2011 noch weitergehend in der Bestimmung der Wohnverhältnisse beschränkt. Sie selbst erhielt Unterkunft durch ihren Lebensgefährten, der selbst alleiniger Mieter der dortigen Wohnung war. Irgendwelche rechtlichen Teilhaberechte an diesem Wohnraum - dinglicher, vertraglicher oder familienrechtlicher Art - existierten nicht. Durch die im Verfahren vorgelegten schriftlichen Erklärungen ist auch nachgewiesen, dass der neue Partner der Mutter des Klägers dessen Aufnahme in diese Wohnung - kategorisch und im Übrigen nachvollziehbar - ablehnte. Damit kommt § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 1 a BAföG als Ausschlussnorm hier nicht zur Anwendung. 29 Die in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten angesprochene Gefahr von Missbräuchen (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 27.02.1992, a.a.O. und Beschl. v. 28.04.1993, a.a.O.) rechtfertigt ebenfalls keine andere Auslegung. Dass der in Blick zu nehmende Elternteil eines Auszubildenden sich selbst seines Bestimmungsrechts über seinen Wohnraum entledigt und stattdessen eine nichteheliche Lebensgemeinschaft eingeht, um auf diese Weise die Voraussetzungen für den Bezug von Ausbildungsförderung zugunsten seines Kindes aus einer früheren Beziehung zu schaffen, liegt im Hinblick auf die zeitliche und finanzielle Begrenztheit der Förderung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG (vgl. den nachfolgenden Streitwertbeschluss) und die persönlichen und auch wirtschaftlichen Folgen der Gründung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft so fern, dass hierauf bei der rechtlichen Würdigung nicht abgestellt werden kann. 30 Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des erledigten Teils des Rechtsstreits aus § 161 Abs. 2 VwGO und im Übrigen aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (188 Satz 2 VwGO). Gründe 18 Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt erklärt haben, war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. 19 Die darüber hinaus gehende Klage ist zulässig und begründet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten und der diesen bestätigende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Sie mussten vom Gericht daher unter Ausspruch einer entsprechenden Verpflichtung aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). 20 Der Kläger besitzt einen Anspruch auf Ausbildungsförderung auch für die im Tenor genannte Zeit. Die grundsätzlichen Rechtsvoraussetzungen insoweit sind zwischen den Beteiligten unstreitig. Demgemäß gehen die Beteiligten zu Recht davon aus, dass es vorliegend allein darauf ankommt, ob gemäß § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG hier ein Ausschluss der Förderung bestimmt ist. Danach wird für eine Ausbildung, wie der Kläger sie absolviert, Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Ebenfalls zutreffend haben die Beteiligten erkannt - nachdem die Eltern des Klägers nicht miteinander verheiratet sind und der Kläger zum Vater seit 20 Jahren keinen Kontakt hat - dass insoweit allein die aktuell in ... wohnende Mutter des Klägers bzw. deren Wohnung in Blick zu nehmen ist. Schließlich trifft es auch zu, dass dort grundsätzlich eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte verfügbar wäre. 21 Gleichwohl ist im Falle des Klägers diese Ausschlussvorschrift nicht anwendbar. 22 Die einschränkende Formulierung, dass „von der elterlichen Wohnung aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist“ war bereits in § 12 Abs. 1 S. 2 der ursprünglichen Fassung des Gesetzes vom 26.08.1971 (BGBl. I S. 1409) enthalten und wurde seither vom Gesetzgeber immer wieder zur Begrenzung von Förderungsansprüchen verwendet. Namentlich im Rahmen der fast vollständigen Abschaffung des sog. „Schüler-BaföG“ durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857) hat der Gesetzgeber dieses Tatbestandsmerkmal in § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG verwendet, um die Förderung der von dieser Vorschrift erfassten Schüler einzuschränken. Auf die in der Rechtsprechung langjährig entwickelten Grundsätze zur Auslegung dieses Begriffs kann daher zurückgegriffen werden (BVerwG, Urteil vom 27. 5. 1999 - 5 C 23. 98 -, FamRZ 2000, 195 = NVwZ 2000, 200). 23 Das Bundesverwaltungsgericht hat, unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift, zunächst entschieden, dass nach der entsprechenden Begrenzungsregelung Förderungsleistungen nur dann erbracht werden sollen, wenn der Auszubildende ausschließlich aus Gründen, die in einem wesensmäßigen Zusammenhang mit der Ausbildung selbst stehen, außerhalb der elterlichen Wohnung untergebracht ist. Andere, z.B. soziale Gründe, wie die Erwerbstätigkeit der Eltern, beengte Wohnverhältnisse oder der Umstand, dass sich der Auszubildende und seine Eltern auf Dauer so entfremdet haben, dass von einer normalen Eltern-Kind-Beziehung nicht mehr gesprochen werden kann, die auf das Ausbildungsverhältnis nur mittelbar einwirken, daher nicht berücksichtigungsfähig sind (vgl. - jeweils mit weiteren Nachweisen - Urt. v. 15.11.1979 - 5 C 65.77 -, Buchholz 436.36 § 12 BAföG Nr. 9 = FamRZ 1980, 506 und v. 5.05.1983 - 5 C 13.81 -, Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 1 = FamRZ 1984, 214 und Urt. v. 12.06.1986 - 5 C 48.84 -, Buchholz 436.36 § 12 BAföG Nr. 13 = FamRZ 1986, 1157). 24 Mit Urteil vom 27.02.1992 (- 5 C 68/88 -, NVwZ 1992, 887 = FamRZ 1992, 1360) hat das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsprechung dahingehend erweitert, dass insoweit auch zwingende persönliche Gründe anzuerkennen sind, auf Grund derer ein Auszubildender nicht bei seinen Eltern wohnen kann. Die Stiefmutter der damaligen Auszubildenden - nach Wiederverheiratung des Vaters - hatte deren Aufnahme in die Wohnung berechtigt abgelehnt, und der Vater der Klägerin hatte infolge der mit der neuen Ehe verbundenen Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr die Möglichkeit, über seine Wohnverhältnisse frei zu bestimmen. 25 Auf diese Rechtsprechung geht ohne Zweifel im vorliegenden Fall die Haltung der Behörden zurück, ab der Eheschließung der Mutter des Klägers, ab Mai 2011, nunmehr Ausbildungsförderung zu bewilligen und die angegriffenen Bescheide teilweise abzuändern. 26 Übersehen wird insoweit aber, dass sich die Rechtsprechung auch in der Folgezeit weiterentwickelt hat. Mit Beschluss vom 28.04.1993 (-11 B 43/93 -, NVwZ-RR 1993, 558= FamRZ 1993, 1378) bereits hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass dieser Rechtsgedanke auch bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zum Tragen kommt, wenn auf Grund eines weiteren - aus dieser neuen Beziehung des Elternteils eines Auszubildenden stammenden - Kindes ebenfalls die Möglichkeit fehlt, frei über die Wohnverhältnisse zu bestimmen. 27 Und schließlich hat der VGH Baden-Württemberg aus dieser Begründung hergeleitet (Urt. v. 27.08.2003 - 7 S 1652/02 -, FamRZ 2004, 912), dass die Begrenzungsregel des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 1 a BAföG immer dann nicht anwendbar ist, wenn der insoweit in den Blick zu nehmende Elternteil des Auszubildenden aus zwingenden persönlichen und rechtlichen Gründen nicht mehr die Möglichkeit hat, über seine Wohnverhältnisse frei zu bestimmen und dies gerade auch dann gelten könne, wenn dieser Elternteil mit einem nichtehelichen Lebenspartner eine Wohnung bewohnt und der Lebensgefährte eine Aufnahme des Kindes ablehnt. Dem dort zu entscheidenden Fall lag der Sachverhalt zu Grunde, dass die Wohnung zu zwei Dritteln im Eigentum des Lebensgefährten und nur zu einem Drittel im Eigentum der Mutter des Auszubildenden stand und sich aus dieser Bruchteilsgemeinschaft rechtliche Beschränkungen der Teilhaberechte ergaben. 28 Nichts anderes gilt im Ergebnis im vorliegenden Fall. Die Mutter des Klägers war im jetzt noch streitigen Bewilligungszeitraum September 2010 - April 2011 noch weitergehend in der Bestimmung der Wohnverhältnisse beschränkt. Sie selbst erhielt Unterkunft durch ihren Lebensgefährten, der selbst alleiniger Mieter der dortigen Wohnung war. Irgendwelche rechtlichen Teilhaberechte an diesem Wohnraum - dinglicher, vertraglicher oder familienrechtlicher Art - existierten nicht. Durch die im Verfahren vorgelegten schriftlichen Erklärungen ist auch nachgewiesen, dass der neue Partner der Mutter des Klägers dessen Aufnahme in diese Wohnung - kategorisch und im Übrigen nachvollziehbar - ablehnte. Damit kommt § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 1 a BAföG als Ausschlussnorm hier nicht zur Anwendung. 29 Die in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten angesprochene Gefahr von Missbräuchen (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 27.02.1992, a.a.O. und Beschl. v. 28.04.1993, a.a.O.) rechtfertigt ebenfalls keine andere Auslegung. Dass der in Blick zu nehmende Elternteil eines Auszubildenden sich selbst seines Bestimmungsrechts über seinen Wohnraum entledigt und stattdessen eine nichteheliche Lebensgemeinschaft eingeht, um auf diese Weise die Voraussetzungen für den Bezug von Ausbildungsförderung zugunsten seines Kindes aus einer früheren Beziehung zu schaffen, liegt im Hinblick auf die zeitliche und finanzielle Begrenztheit der Förderung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG (vgl. den nachfolgenden Streitwertbeschluss) und die persönlichen und auch wirtschaftlichen Folgen der Gründung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft so fern, dass hierauf bei der rechtlichen Würdigung nicht abgestellt werden kann. 30 Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des erledigten Teils des Rechtsstreits aus § 161 Abs. 2 VwGO und im Übrigen aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (188 Satz 2 VwGO).