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Urteil

11 K 2020/11

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Prüfung des Ausschlusstatbestands des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG ist auf die tatsächliche Möglichkeit des betreffenden Elternteils abzustellen, frei über seine Wohnverhältnisse zu bestimmen. • Kann der Elternteil wegen der Bindung an einen Lebensgefährten bzw. dessen Alleinmiet- oder Alleinbestimmungsrechte nicht über die Wohnverhältnisse entscheiden, ist die Ausschlussvorschrift nicht anzuwenden. • Sozial- oder beengte Wohnverhältnisse allein rechtfertigen keine Ausnahme; zwingende persönliche oder rechtliche Gründe, die die Wohnverhältnisse des Elternteils beschränken, sind jedoch zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Ausbildungsförderung trotz erreichbarer Schule, wenn Elternwohnung nicht faktisch verfügbar • Bei der Prüfung des Ausschlusstatbestands des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG ist auf die tatsächliche Möglichkeit des betreffenden Elternteils abzustellen, frei über seine Wohnverhältnisse zu bestimmen. • Kann der Elternteil wegen der Bindung an einen Lebensgefährten bzw. dessen Alleinmiet- oder Alleinbestimmungsrechte nicht über die Wohnverhältnisse entscheiden, ist die Ausschlussvorschrift nicht anzuwenden. • Sozial- oder beengte Wohnverhältnisse allein rechtfertigen keine Ausnahme; zwingende persönliche oder rechtliche Gründe, die die Wohnverhältnisse des Elternteils beschränken, sind jedoch zu berücksichtigen. Der Kläger beantragte BAföG für den Besuch eines dreijährigen sozialwissenschaftlichen Gymnasiums ab 14.09.2010. Er gab an, nicht bei den Eltern zu wohnen; die Eltern seien getrennt, zum Vater bestehe kein Kontakt, relevant sei die Mutter, die in ... wohnt. Das Amt ermittelte eine vergleichbare zumutbare Ausbildungsstätte vom Wohnort der Mutter aus innerhalb von 60 Minuten und lehnte die Förderung für September 2010 bis April 2011 ab (§ 2 Abs. 1a BAföG). Der Widerspruch wurde zurückgewiesen. Nach Eheschließung der Mutter gewährte die Behörde Fördermonate ab Mai 2011; die Beteiligten erklärten diesen Teil der Hauptsache für erledigt. Der Kläger focht die Ablehnung für den Zeitraum 01.09.2010–30.04.2011 an und machte geltend, die Mutter könne wegen ihres Lebensgefährten bzw. späteren Ehemanns nicht über die Wohnung verfügen und Aufnahme kategorisch ablehnen. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig; teilweise erledigt festzustellen und insoweit einzustellen (§ 92 Abs.3 VwGO). • Rechtliche Anspruchsgrundlage: Ausschlussvoraussetzung ist § 2 Abs.1a Satz1 Nr.1 BAföG, wonach Förderung nur bei außerhalb der Elternwohnung erfolgender Unterbringung geleistet wird, wenn von der Elternwohnung aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. • Auslegungsvorgaben: Nach ständiger Rechtsprechung ist die Ausschlussvorschrift nur anwendbar, wenn die auswärtige Unterbringung ausschließlich aus Gründen im wesentlichen Zusammenhang mit der Ausbildung erfolgt; soziale Gründe sind grundsätzlich unbeachtlich, wohl aber zwingende persönliche oder rechtliche Gründe des Elternteils. • Rechtsprechungsentwicklung: Das BVerwG und der VGH Baden-Württemberg haben anerkannt, dass fehlende Entscheidungsmacht des Elternteils über Wohnverhältnisse (z. B. durch Wiederverheiratung oder Alleinmietverhältnis des Partners) die Anwendung des Ausschlusses ausschließen kann. • Feststellungen im Streitfall: Die Mutter des Klägers wohnte in der streitigen Zeit in einer Wohnung, in der ihr Lebensgefährte Alleinmieter war und die Mutter Unterkunft als Naturalunterhalt erhielt; es bestanden keine rechtlichen Teilhaberechte der Mutter. Schriftliche Erklärungen belegten, dass der Lebensgefährte die Aufnahme des Klägers kategorisch ablehnte. • Rechtsfolge: Wegen der fehlenden Möglichkeit der Mutter, frei über die Wohnverhältnisse zu bestimmen, greift § 2 Abs.1 Nr.1 und Abs.1a BAföG nicht; der Kläger hat daher Anspruch auf Ausbildungsförderung für den streitigen Zeitraum. • Missbrauchsrisiken: Die von der Behörde vorgebrachte Missbrauchsgefahr rechtfertigt keine andere Auslegung; zeitliche Begrenztheit der Förderung und persönliche Folgen einer Lebensgemeinschaft sprechen gegen eine großzügige Missbrauchsannahme. Das Gericht hebt den ablehnenden Bescheid vom 11.04.2011 und den Widerspruchsbescheid vom 03.05.2011 auf und verpflichtet die Beklagte, dem Kläger BAföG für den Zeitraum 01.09.2010 bis 30.04.2011 in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die Mutter des Klägers faktisch und rechtlich nicht über die Wohnverhältnisse bestimmen konnte, weil der Lebensgefährte Alleinmieter war und dessen Ablehnung der Aufnahme des Klägers nachgewiesen ist; daher greift der Ausschlusstatbestand des § 2 Abs.1a BAföG nicht. Die Kosten trägt die Beklagte; das Verfahren ist hinsichtlich der Fördermonate ab Mai 2011 erledigt eingestellt. Der Kläger gewinnt, weil zwingende persönliche und rechtliche Gründe der Mutter die Anwendung der Ausschlussvorschrift ausschließen, sodass der Förderanspruch bestand.