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Urteil

11 K 1058/11

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. 2 Der Kläger, ein am ...1964 geborener ägyptischer Staatsangehöriger, lebt seit Mai 1999 in der Bundesrepublik Deutschland. Er erhielt zunächst fortlaufend verlängerte Aufenthaltserlaubnisse und nach längerem Rechtsstreit hierüber im Jahre 2010, rückwirkend auf den 01.06.2009, eine Niederlassungserlaubnis. Eine zwischenzeitlich, am 20.07.2005 ergangene Ausweisungsverfügung war von den Behörden zuvor wieder aufgehoben worden. 3 Der Kläger war und ist als Imam tätig. Zunächst, nach seiner Einreise bis Mitte 2005, war er bei einem sog. „Moschee-Verein“ in Heilbronn beschäftigt. Nach Beendigung dieser Arbeitsstelle und einer Insolvenz dieses Vereins folgten Zeiten der Arbeitslosigkeit. Seit Ende 2008 (Probezeit) bzw. Juni 2009 (Festanstellung) ist er wiederum bei einem Moschee-Verein in Stuttgart beschäftigt. 4 Am 28.06.2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Maßgebliche hierfür notwendige Unterlagen legte er vor. Ein Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und Erklärung der Loyalität insoweit gab er unter dem 03.02.2011 ab. Am 11.02.2011 erhielt die Beklagte auf eine entsprechende Anfrage die Mitteilung des Landesamts für Verfassungsschutz, die Angelegenheit bedürfe weiterer Überprüfung. Die Beklagte teilte dies dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers mit. 5 Der Kläger hat am 24. März 2011 im Wege der Untätigkeitsklage das Verwaltungsgericht angerufen. Er führt aus, er erfülle sämtliche Voraussetzungen für seine Einbürgerung. Das Zuwarten der Beklagten sei nicht verständlich. 6 Der Kläger beantragt, 7 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Zur Begründung verweist sie darauf, es gebe Zweifel, ob der Kläger ein ernsthaftes Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung abgegeben habe. Sie verweist hierzu auf einen Erlass des Integrationsministeriums Baden-Württemberg, wonach mit dem Kläger zunächst ein Gespräch geführt werden müsse, um ihm Gelegenheit zu geben, die vorhandenen Zweifel an seinem Bekenntnis auszuräumen. 11 Die Behörden gehen insoweit davon aus, der Kläger stehe der sog. „Wahabitischen Mission“, einem ultra-orthodoxen Islam salafistischer Prägung nahe. 12 Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung hat der Berichterstatter den Kläger aufgefordert, u. a. den Nachweis bestehender Rentenanwartschaften zu führen. Der Kläger hat hierzu einen Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 26.09.2011 vorgelegt. 13 Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Berichterstatter den Kläger angehört. Der Kläger gab hierbei u.a. an, inzwischen sei er beim „...-...-... e.V.“ in Stuttgart angestellt. Dieser habe etwa 70 Mitglieder, das seien alles Marokkaner. Zu ihrem Freitagsgebet in die Moschee kämen aber immer ca. 120 Leute, also auch Nicht-Mitglieder. Das Gebäude dort gehöre ihrem Verein. Es habe ungefähr 500.000,- EUR gekostet. Dort befänden sich die Moschee-Räumlichkeiten, seine Dienstwohnung sowie weitere Räume des Vereins. Aus dem Hauskauf habe der Verein noch ca. 180.000,- EUR Schulden. Die sollten bis 2016 abgetragen werden. 14 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten - Einbürgerungs- und Ausländerakten - verwiesen. Entscheidungsgründe 15 Die - nach § 75 VwGO - zulässige Klage ist nicht begründet. Die Weigerung der Beklagten, dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung auszustellen mit deren Hilfe er seine Entlassung aus der ägyptischen Staatsangehörigkeit bewerkstelligen möchte, um dann endgültig in den deutschen Staatsverband eingebürgert zu werden, ist nicht zu beanstanden. Vom Gericht konnte daher eine entsprechende Verpflichtung nicht ausgesprochen werden (§ 113 Abs. Abs. 5 S. 1 VwGO). 16 Der Kläger hat derzeit keinen Anspruch auf Einbürgerung. Seiner Einbürgerung nach § 10 StAG steht entgegen, dass der Kläger die Voraussetzung des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Norm nicht ausreichend erfüllt. 17 Der VGH Baden-Württemberg hat insoweit mit Urteil vom 06.03.2009 (- 13 S 2080/07 -, zit. n. <juris>) entschieden, dass auch eine Altersvorsorge Teil des Lebensunterhalts nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG sein kann. Jedenfalls bei erwerbsfähigen Einbürgerungsbewerbern in einer mittleren Lebensphase gehört das Vorhandensein einer Altersvorsorge bei der gesetzlichen Rentenversicherung oder bei einer anderen vergleichbaren Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens regelmäßig zum Lebensunterhalt. Allerdings muss zum Zeitpunkt der Einbürgerung nicht mit Gewissheit feststehen, dass im erst zukünftigen Rentenfall die bei ungestörtem Versicherungsverlauf zu erwartenden Leistungen voraussichtlich tatsächlich ausreichen werden, um den Lebensunterhalt im Alter dauerhaft zu sichern (vgl. VGH Ba.-Wü., a.a.O.). Umgekehrt dürfen aber auch keine Umstände vorliegen, bei denen weder aktuell von einer nennenswerten Altersvorsorge gesprochen werden kann, noch - auf die Zukunft betrachtet - ernsthaft zu befürchten ist, eine derzeit defizitär erscheinende Altersvorsorge werde auch durch die spätere Entwicklung kein den Bedarf im Alter sicherndes Einkommen mehr erreichen. So liegt es aber hier. 18 Der Kläger ist mit fast 47 Jahren in einem mittleren Lebensalter. Seine bisher erworbene Altersvorsorge in der gesetzlichen Rentenversicherung - anderweitige private Vorsorge besteht nicht - ist marginal. In den mehr als 12 Jahren seines Aufenthaltes in Deutschland hat er ausweislich der von ihm vorgelegten Rentenauskunft mit Stand von September 2011 gerade einmal 4,5907 Entgeltpunkte erworben, was bei einem aktuellen Rentenwert von EUR 27,47 pro Entgeltpunkt derzeit einer Brutto-Rente von 126,10 EUR entsprechen würde, dies aber auch nur, wenn der Kläger nicht vor Erreichen des 67. Lebensjahres (vgl. § 41 Abs. 2 SGB XII) aus dem Erwerbsleben ausscheidet (vgl. wikipedia : Rentenformel). Entscheidend kommen nun aber die Besonderheiten in der Erwerbsbiographie des Klägers hinzu. Der Kläger ist von jeher ausschließlich in einem winzigen Segment des bundesdeutschen Arbeitsmarktes erwerbstätig, nämlich als Imam für privatrechtlich organisierte sog. Moschee-Vereine. Angesichts seiner völlig fehlenden Erfahrungen auf anderen Arbeitsfeldern und seinem Alter dürfte es höchst zweifelhaft sein, ob er Zugang zu anderen Beschäftigungen je finden könnte. Die Zahl in Betracht kommender möglicher Arbeitgeber für den Kläger ist daher ebenfalls nicht sehr groß. Zwar konnte er in der Vergangenheit den Ausländerbehörden Vereine benennen, die ihre Bereitschaft bekundet haben, ihn zu beschäftigen. Sein ursprünglicher Arbeitgeber in Heilbronn fiel jedoch nach wenigen Jahren in die Insolvenz und der von ihm benannte Kreis-Islamischer-Studenten e.V. in Heidelberg war nach eigenen Angaben finanziell gar nicht in der Lage, einen eigenen Vorbeter zu beschäftigen. Auch beim jetzigen Arbeitgeber, einem Verein mit 70 Mitgliedern und nach Angaben des Klägers Immobilien-Schulden i.H.v. EUR 180.000,- kann nicht von einer auf Dauer gesicherten wirtschaftlichen Basis ausgegangen werden. Schließlich kommt hinzu, dass die Ausbildung deutsch-sprachiger Imame in Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland eben erst im Werden begriffen ist. Bereits in wenigen Jahren aber wird sich der Kläger daher auf dem Arbeitsmarkt erheblicher Konkurrenz ausgesetzt sehen. 19 In der Gesamtschau ergeben sich von daher ganz erhebliche Risiken, ob der Kläger seine aktuelle defizitäre Altersvorsorge jemals einigermaßen wird ausgleichen können. Zwar darf eine diesbezügliche Gewissheit nicht verlangt werden (vgl. oben). Die künftige Prognose ist hier jedoch derart ungünstig, dass ausgehend vom aktuellen Bestand der Altersvorsorge die Schlussfolgerung gezogen werden muss, der Kläger erfülle die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG (noch) nicht. Wie sich die Sachlage darstellt, wenn der Kläger noch einige Jahre Entgeltpunkte für rentenrechtliche Beitragszeiten hinzuerwirbt, kann derzeit nicht beurteilt werden. 20 Im Übrigen ist - entgegen dem Vortrag des Verfahrensbevollmächtigten des Klägers - nicht feststellbar, dass der Kläger seine aktuell defizitäre Altersvorsorge nicht zu vertreten habe, weshalb ihm dies gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG nicht vorgehalten werden dürfe. Entscheidend insoweit dürfte der schmale Sektor sein, auf den sich der Kläger im deutschen Arbeitsmarkt konzentriert hat und die dort geringen Löhne. 21 Damit scheidet ohne weiteres auch ein Anspruch des Klägers auf Einbürgerung nach Ermessen gemäß § 8 Abs. 1 StAG aus. Die Voraussetzung nach Nr. 4 der Norm liegt nicht vor. Mangels gesichertem Lebensunterhalt (vgl. oben) käme eine positive Ermessensentscheidung ebenfalls nicht in Betracht. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe 15 Die - nach § 75 VwGO - zulässige Klage ist nicht begründet. Die Weigerung der Beklagten, dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung auszustellen mit deren Hilfe er seine Entlassung aus der ägyptischen Staatsangehörigkeit bewerkstelligen möchte, um dann endgültig in den deutschen Staatsverband eingebürgert zu werden, ist nicht zu beanstanden. Vom Gericht konnte daher eine entsprechende Verpflichtung nicht ausgesprochen werden (§ 113 Abs. Abs. 5 S. 1 VwGO). 16 Der Kläger hat derzeit keinen Anspruch auf Einbürgerung. Seiner Einbürgerung nach § 10 StAG steht entgegen, dass der Kläger die Voraussetzung des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Norm nicht ausreichend erfüllt. 17 Der VGH Baden-Württemberg hat insoweit mit Urteil vom 06.03.2009 (- 13 S 2080/07 -, zit. n. <juris>) entschieden, dass auch eine Altersvorsorge Teil des Lebensunterhalts nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG sein kann. Jedenfalls bei erwerbsfähigen Einbürgerungsbewerbern in einer mittleren Lebensphase gehört das Vorhandensein einer Altersvorsorge bei der gesetzlichen Rentenversicherung oder bei einer anderen vergleichbaren Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens regelmäßig zum Lebensunterhalt. Allerdings muss zum Zeitpunkt der Einbürgerung nicht mit Gewissheit feststehen, dass im erst zukünftigen Rentenfall die bei ungestörtem Versicherungsverlauf zu erwartenden Leistungen voraussichtlich tatsächlich ausreichen werden, um den Lebensunterhalt im Alter dauerhaft zu sichern (vgl. VGH Ba.-Wü., a.a.O.). Umgekehrt dürfen aber auch keine Umstände vorliegen, bei denen weder aktuell von einer nennenswerten Altersvorsorge gesprochen werden kann, noch - auf die Zukunft betrachtet - ernsthaft zu befürchten ist, eine derzeit defizitär erscheinende Altersvorsorge werde auch durch die spätere Entwicklung kein den Bedarf im Alter sicherndes Einkommen mehr erreichen. So liegt es aber hier. 18 Der Kläger ist mit fast 47 Jahren in einem mittleren Lebensalter. Seine bisher erworbene Altersvorsorge in der gesetzlichen Rentenversicherung - anderweitige private Vorsorge besteht nicht - ist marginal. In den mehr als 12 Jahren seines Aufenthaltes in Deutschland hat er ausweislich der von ihm vorgelegten Rentenauskunft mit Stand von September 2011 gerade einmal 4,5907 Entgeltpunkte erworben, was bei einem aktuellen Rentenwert von EUR 27,47 pro Entgeltpunkt derzeit einer Brutto-Rente von 126,10 EUR entsprechen würde, dies aber auch nur, wenn der Kläger nicht vor Erreichen des 67. Lebensjahres (vgl. § 41 Abs. 2 SGB XII) aus dem Erwerbsleben ausscheidet (vgl. wikipedia : Rentenformel). Entscheidend kommen nun aber die Besonderheiten in der Erwerbsbiographie des Klägers hinzu. Der Kläger ist von jeher ausschließlich in einem winzigen Segment des bundesdeutschen Arbeitsmarktes erwerbstätig, nämlich als Imam für privatrechtlich organisierte sog. Moschee-Vereine. Angesichts seiner völlig fehlenden Erfahrungen auf anderen Arbeitsfeldern und seinem Alter dürfte es höchst zweifelhaft sein, ob er Zugang zu anderen Beschäftigungen je finden könnte. Die Zahl in Betracht kommender möglicher Arbeitgeber für den Kläger ist daher ebenfalls nicht sehr groß. Zwar konnte er in der Vergangenheit den Ausländerbehörden Vereine benennen, die ihre Bereitschaft bekundet haben, ihn zu beschäftigen. Sein ursprünglicher Arbeitgeber in Heilbronn fiel jedoch nach wenigen Jahren in die Insolvenz und der von ihm benannte Kreis-Islamischer-Studenten e.V. in Heidelberg war nach eigenen Angaben finanziell gar nicht in der Lage, einen eigenen Vorbeter zu beschäftigen. Auch beim jetzigen Arbeitgeber, einem Verein mit 70 Mitgliedern und nach Angaben des Klägers Immobilien-Schulden i.H.v. EUR 180.000,- kann nicht von einer auf Dauer gesicherten wirtschaftlichen Basis ausgegangen werden. Schließlich kommt hinzu, dass die Ausbildung deutsch-sprachiger Imame in Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland eben erst im Werden begriffen ist. Bereits in wenigen Jahren aber wird sich der Kläger daher auf dem Arbeitsmarkt erheblicher Konkurrenz ausgesetzt sehen. 19 In der Gesamtschau ergeben sich von daher ganz erhebliche Risiken, ob der Kläger seine aktuelle defizitäre Altersvorsorge jemals einigermaßen wird ausgleichen können. Zwar darf eine diesbezügliche Gewissheit nicht verlangt werden (vgl. oben). Die künftige Prognose ist hier jedoch derart ungünstig, dass ausgehend vom aktuellen Bestand der Altersvorsorge die Schlussfolgerung gezogen werden muss, der Kläger erfülle die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG (noch) nicht. Wie sich die Sachlage darstellt, wenn der Kläger noch einige Jahre Entgeltpunkte für rentenrechtliche Beitragszeiten hinzuerwirbt, kann derzeit nicht beurteilt werden. 20 Im Übrigen ist - entgegen dem Vortrag des Verfahrensbevollmächtigten des Klägers - nicht feststellbar, dass der Kläger seine aktuell defizitäre Altersvorsorge nicht zu vertreten habe, weshalb ihm dies gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG nicht vorgehalten werden dürfe. Entscheidend insoweit dürfte der schmale Sektor sein, auf den sich der Kläger im deutschen Arbeitsmarkt konzentriert hat und die dort geringen Löhne. 21 Damit scheidet ohne weiteres auch ein Anspruch des Klägers auf Einbürgerung nach Ermessen gemäß § 8 Abs. 1 StAG aus. Die Voraussetzung nach Nr. 4 der Norm liegt nicht vor. Mangels gesichertem Lebensunterhalt (vgl. oben) käme eine positive Ermessensentscheidung ebenfalls nicht in Betracht. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.