Beschluss
7 K 2240/11
VG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Kostenbeitragsbescheid nach SGB VIII ist nach § 80 Abs. 5 VwGO möglich, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen oder die Vollziehung eine unbillige Härte darstellt.
• Die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nach §§ 91 ff. SGB VIII ist eine öffentliche Abgabe im Sinne des § 80 Abs. 2 VwGO; dementsprechend bedarf es bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage.
• Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Kostenbeitragsbescheids liegen vor, wenn der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg; dies ist hier wegen möglicher Rechtswidrigkeit der Inobhutnahme und der anschließenden Hilfe zur Erziehung der Fall.
• Kann die Hilfe zur Erziehung wegen Wegfalls der Sorgerechtsgrundlage als rechtswidrig angesehen werden, begründet dies jedenfalls die Möglichkeit einer besonderen Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 SGB VIII, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung stützen kann.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung gegen SGB VIII-Kostenbeitrag bei ernstlichen Zweifeln an Rechtmäßigkeit • Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Kostenbeitragsbescheid nach SGB VIII ist nach § 80 Abs. 5 VwGO möglich, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen oder die Vollziehung eine unbillige Härte darstellt. • Die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nach §§ 91 ff. SGB VIII ist eine öffentliche Abgabe im Sinne des § 80 Abs. 2 VwGO; dementsprechend bedarf es bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage. • Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Kostenbeitragsbescheids liegen vor, wenn der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg; dies ist hier wegen möglicher Rechtswidrigkeit der Inobhutnahme und der anschließenden Hilfe zur Erziehung der Fall. • Kann die Hilfe zur Erziehung wegen Wegfalls der Sorgerechtsgrundlage als rechtswidrig angesehen werden, begründet dies jedenfalls die Möglichkeit einer besonderen Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 SGB VIII, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung stützen kann. Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Leistungsbescheid und Widerspruchsbescheid, mit dem ein Kostenbeitrag von 5.041 EUR für die Inobhutnahme und anschließende Vollzeitpflege ihrer Tochter festgesetzt wurde. Die Inobhutnahme erfolgte im Juli 2008; die Vollzeitpflege lief bis Dezember 2009. Die Antragstellerin rügt, Inobhutnahme und Hilfe zur Erziehung seien rechtswidrig gewesen. Das Jugendamt stützte die Maßnahmen auf Berichte, die eine mögliche psychische Erkrankung der Mutter und damit Gefährdung des Kindeswohls nahelegten; das Familiengericht entzog vorläufig die elterliche Sorge. Später hob das Oberlandesgericht jedoch die Entscheidung zum Sorgerechtsentzug auf und stellte fest, dass die Mutter nicht an einer psychischen Störung leidet. Die Antragstellerin macht zudem geltend, die Kostenbeteiligung sei für eine durch einen nicht gerechtfertigten Eingriff ausgelöste Maßnahme nicht zumutbar. • Zulässigkeit: Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft, weil es sich bei der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nach §§ 91 ff. SGB VIII um eine öffentliche Abgabe i.S.d. § 80 Abs. 2 VwGO handelt und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach der 1. Alternative des § 80 Abs. 5 VwGO möglich ist. • Prüfungsmaßstab: Bei Abgaben- und Kostenbescheiden sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit oder eine unbillige Härte maßgeblich; ernstliche Zweifel liegen vor, wenn der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als dessen Misserfolg (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO i.V.m. Rechtsprechung). • Rechtsgrundlage der Heranziehung: Die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag erfolgte nach § 92 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 i.V.m. § 91 Abs. 1 Nr. 5a und Nr. 7 SGB VIII; die Bemessung richtet sich nach § 94 SGB VIII und der Kostenbeitragsverordnung. • Sachliche Prüfung (summarisch): Die vorliegenden Berichte und die vorläufige familiengerichtliche Entscheidung sprachen ursprünglich für eine Kindeswohlgefährdung i.S.v. § 42 SGB VIII, weshalb das Jugendamt zur Inobhutnahme und später zur Gewährung von Hilfe nach § 27 Abs.1 i.V.m. § 33 SGB VIII handeln durfte. • Rechtliche Zweifel: Das Oberlandesgericht hob jedoch die familiengerichtliche Sorgerechtsentziehung auf und stellte das Nichtvorliegen einer psychischen Störung der Mutter fest; damit entfällt jedenfalls ex nunc die Grundlage für die Maßnahmen und es besteht ein erheblicher Ansatzpunkt für die Rechtswidrigkeit der Hilfeleistung. • Härtegesichtspunkt: Selbst wenn die Leistung nicht durchgängig rechtswidrig gewesen sein sollte, kann die Antragstellerin aufgrund der besonderen Umstände geltend machen, dass die Verpflichtung zur Kostenbeteiligung für eine Maßnahme, die auf einem nachträglich als nicht gerechtfertigten Eingriff in das Sorgerecht beruhte, eine unbillige Härte i.S.d. § 92 Abs.5 SGB VIII begründet. • Schlussfolgerung: Vor dem Hintergrund der aufgeworfenen rechtlichen und tatsächlichen Zweifel ist im summarischen Verfahren der Eintritt des Erfolgs der Klage als wahrscheinlicher anzusehen und damit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerechtfertigt. Dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird stattgegeben. Das Gericht ordnet die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Leistungsbescheid und den Widerspruchsbescheid an, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu dem Kostenbeitrag bestehen und insbesondere die Inobhutnahme sowie die anschließende Hilfe zur Erziehung nach den späteren Feststellungen des Oberlandesgerichts offenbar nicht gerechtfertigt waren. Ferner kommt eine besondere Härte nach § 92 Abs.5 SGB VIII in Betracht, weil die Kosten für eine Maßnahme verlangt werden sollen, die auf einem nachträglich als nicht gerechtfertigten Eingriff in das elterliche Sorgerecht beruhte. Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.